Empfehlung des Rates vom 24. Juli 1995 betreffend Leitsätze für die Ausarbeitung von Protokollen zur Durchführung von Rückübernahmeabkommen Amtsblatt Nr. C 274 vom 19/09/1996 S. 0025 - 0033 ANLAGE II.3 EMPFEHLUNG DES RATES vom 24. Juli 1995 betreffend Leitsätze für die Ausarbeitung von Protokollen zur Durchführung von Rückübernahmeabkommen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.1 Nummer 3, unter Hinweis darauf, daß der Rat eine Empfehlung betreffend den Musterentwurf eines bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat angenommen hat (1), in der Erwägung, daß diese Rückübernahmeabkommen häufig durch Protokolle ergänzt werden, in denen bestimmte technische Einzelheiten der Durchführung festgelegt sind, weswegen die Annahme einer Reihe von Leitsätzen zu empfehlen ist, die den Mitgliedstaaten bei der Aushandlung entsprechender Protokolle als Richtschnur dienen könnten - EMPFIEHLT, daß die nachstehenden Leitsätze von den Mitgliedstaaten ab 1.
Juli 1995 bei Verhandlungen mit Drittländern im Rahmen der Ausarbeitung eines Protokolls zur Durchführung von Rückübernahmeabkommen zugrunde gelegt werden. I. Rückübernahmeverfahren 1. Gemeinsame Formulare Bei der Rückübergabe/-übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in dem betreffenden Land wird den Vertragsparteien empfohlen, gemeinsame Formulare zu verwenden. Dabei handelt es sich um folgende Formulare: - Protokoll der Übergabe/Übernahme im vereinfachten Verfahren, - Antrag auf Übernahme/Durchbeförderung, - Protokoll der Übergabe/Übernahme. Bei der Erstellung dieser Formulare könnten sich die Mitgliedstaaten von den drei beigefügten Dokumenten leiten lassen und daraus die Rubriken übernehmen, die entsprechend den Besonderheiten der Beziehungen zu dem Drittstaat, der Vertragspartei ist, und dem sich daraus ergebenden Informationsbedarf zweckdienlich sind.
Einfachheit und Schnelligkeit sollten unbedingt Vorrang erhalten. 2. Rückübergabe/-übernahme im vereinfachten Verfahren Werden Personen im Grenzbereich angetroffen, erfolgt die Rückübergabe/-übernahme im vereinfachten Verfahren. Das Protokoll muß daher eine entsprechende Bestimmung enthalten. Die Vertragsparteien bestimmen die Gesamtdauer der Frist für die Rückübernahme im vereinfachten Verfahren (Frist für die Antragstellung und die Beantwortung des Antrages), die in jedem Fall sehr kurz sein sollte. Die Mitgliedstaaten können sich von Abkommen leiten lassen, die einige unter ihnen bereits unterzeichnet haben und bei denen diese Frist 48 Stunden nicht überschreitet.
Die Formen der Übergabe sollten bei diesem Verfahren einfacher gestaltet werden. Die Mitteilung über die Übergabe kann formlos erfolgen (telefonisch, per Telefax oder Fernschreiben oder mündlich), und die Übergabe wird unmittelbar von den örtlichen Grenzdienststellen durchgeführt. Erforderlichenfalls kann ein Protokoll (vgl. Abschnitt I Nummer 1) erstellt werden. 3. Rückübergabe/-übernahme im regulären Verfahren Dieses Verfahren findet Anwendung, wenn die Übergabe/Übernahme von Personen nicht im vereinfachten Verfahren erfolgen kann. Der Antrag auf Übernahme und die Beantwortung sollten schriftlich erfolgen.
Die Parteien könnten sich von dem beigefügten Dokument leiten lassen. Die Beantwortung sollte zwingend vorgeschrieben sein und innerhalb einer von den Parteien festzulegenden kurzen Frist erfolgen. Entsprechend dem Musterentwurf für ein bilaterales Abkommen darf diese Frist 15 Tage nicht überschreiten. Es wäre jedoch wünschenswert, daß die Mitgliedstaaten sich von bereits unterzeichneten Abkommen leiten lassen, bei denen diese Frist noch kürzer ist. II. Mittel zur Feststellung der Identität zurückzuübernehmender Personen 1. Bindungswirkung des Nachweises und der Glaubhaftmachung Sind die Staatsangehörigkeit und die Einreise in das Hoheitsgebiet nachgewiesen, sollten sie unter den Vertragsparteien als verbindlich anerkannt sein, ohne daß weitere Erhebungen durchgeführt werden.
Werden die Staatsangehörigkeit und die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Landes glaubhaft gemacht, gelten sie unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat. 2. Nachweis und Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit oder der Einreise über die Außengrenze In dem Protokoll müssen die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die Staatsangehörigkeit eindeutig bestimmt werden. Die Staatsangehörigkeit kann nachgewiesen werden durch: - Staatsangehörigkeitsurkunden, die einer Person eindeutig zugeordnet werden können, - Pässe aller Art (National-, Diplomaten-, Dienstpässe, von Behörden ausgestellte Paßersatzdokumente mit Lichtbild) oder alle sonstigen Reisedokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht, - von Konsulaten ausgestellte Meldebescheinigungen, - Personalausweise (auch vorläufige und behelfsmäßige), - Kinderausweise als Paßersatz, - vorläufige Identitätsbescheinigungen, - Wehrpässe und Militärausweise.
Die Staatsangehörigkeit kann glaubhaft gemacht werden insbesondere durch: - Behördenauskünfte mit eindeutiger Aussage, - Dienstausweis eines Beamten, - Firmenausweise, - Führerscheine, - Abschrift aus dem Standesamtsregister, - Seefahrtsbücher, - Binnenschifferausweise, - Fotokopien eines der vorgenannten Dokumente, - Zeugenaussagen, - eigene Angaben des Betroffenen, - die Sprache des Betroffenen. Das Protokoll muß ferner die Nachweis- oder die Glaubhaftmachungsmittel für die Einreise über die Außengrenzen im Sinne von Artikel 2 des Musterentwurfs für ein Rückübernahmeabkommen eindeutig bestimmen.
Die Einreise über die Außengrenze kann nachgewiesen werden durch: - Einreisestempel oder entsprechenden Vermerk im Reisedokument, - Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute sowie des Datums des Grenzübertritts, - Einreisestempel im falschen oder verfälschten Paß, - Fahrausweise, mit deren Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann, - Fingerabdrücke, sofern sie von Behörden beim Überschreiten der Außengrenzen abgenommen wurden. Die Einreise über die Außengrenze kann glaubhaft gemacht werden insbesondere durch: - Erklärungen der zu übergebenden Person, - Erklärungen von Behördenbediensteten sowie Aussagen anderer Personen, - Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen abgenommen haben, - Fahrausweise, - Hotelrechnungen, - Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten, - Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw., - Daten, aus denen hervorgeht, daß die zu übergebende Person die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat.
III. Benennung der zuständigen Behörden In dem Protokoll wird vorgesehen, daß die für die Grenzkontrollen zuständigen Minister die Grenzübergangsstellen, die für die Rückübernahme und die Durchbeförderung in Anspruch genommen werden können, sowie die zentralen oder lokalen Behörden, die für die Bearbeitung von Rückübernahme- oder Durchbeförderungsersuchen zuständig sind, benennen. Effizienz und Schnelligkeit sollten bei der Auswahl maßgebliche Gesichtspunkte sein. IV. Bedingungen für die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen Die Mitgliedstaaten könnten für ihre Beziehungen zu dem Drittstaat, der Vertragspartei ist, die Verwendung eines Formulars für die Rückübernahme/Durchbeförderung vorsehen, wenn sie die Durchbeförderung einer Person mit Begleitpersonen nach Artikel 7 des Musterrückübernahmeabkommens beantragen.
Sie könnten sich von dem beigefügten entsprechenden Formular leiten lassen. Im Fall der direkten Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen über einen Flughafen der anderen Vertragspartei könnten die Parteien jedoch von den betreffenden Förmlichkeiten befreit werden. In diesem Fall würde die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei rechtzeitig die beabsichtigte Rückbeförderung mitteilen und dieser die Angaben zur Person, die Angaben zu dem Flug sowie die näheren Angaben zu den Beamten, die gegebenenfalls als Begleitpersonen mitreisen, übermitteln.
V. Datenschutz In den Text könnte ein Artikel über den Datenschutz aufgenommen werden, dessen Inhalt weitgehend von den in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften abhängig sein wird. In jedem Fall wäre aber klarzustellen, daß die Informationen nur zu den Zwecken, zu denen das Abkommen geschlossen wurde, übermittelt werden dürfen. VI. Gültigkeit und Anwendbarkeit des Protokolls In dem Text sollte klargestellt werden, daß das Protokoll gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft tritt, daß es in der Zeit, in der die Durchführung des Rückübernahmeabkommens ausgesetzt ist, nicht durchgeführt wird und daß es gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen außer Kraft tritt.
Anlage 1 der Anlage II.3 (2*) PROTOKOLL über die Übergabe/Übernahme einer Person im vereinfachten Verfahren >ANFANG EINES SCHAUBILD> 1. Am ......................... um .................... Uhr in . (Ort) wurde an . übermittelt: (Bezeichnung des übernehmenden Landes) Vorname und Name: . Geburtsdatum und -ort: . Wohnort (. . .): . Staatsangehörigkeit: . Identität wurde festgelegt auf der Grundlage von: . . . (Bezeichnung, Serie und Nummer des Dokuments, wann und durch wen ausgestellt, ggf. andere Weise der Identitätsfeststellung) 2. Zeit, Ort und Weise sowie Motive der illegalen Einreise: . . . .
(Kurze Beschreibung der Tat) 3. Andere Gründe der Übergabe/Übernahme (betrifft die Bürger der Vertragsparteien): . . . 4. Bestätigende Beweise oder Umstände, die eine illegale Einreise glaubhaft machen: . . . 5. Im Zusammenhang mit der Übergabe/Übernahme der Person zu übergebende Gegenstände, Dokumente und Geld: . . . 6. Minderjährige, (. . .) die gemeinsam mit der unter Nummer 1 aufgeführten Person übergeben werden (Vor- und Familienname, Geburtsdatum): . . . (*) Reicht der Platz in den Rubriken nicht für die Angaben aus, so sind diese in Form von Anlagen mit einem Verweis auf die entsprechende Rubrik beizufügen; die Anlagen ihrerseits sind in Nummer 7 aufzuführen.7.
Anlagen: a) . b) . c) . d) . e) . Das Protokoll wurde in . Exemplaren in . (und) ........................................ Sprache ausgefertigt . . . . . Vor- und Zuname und Dienststellung des Übergebenden Vor- und Zuname und Dienststellung des Übernehmenden . . (Unterschrift) (Unterschrift) >ENDE EINES SCHAUBILD> Anlage 2 der Anlage II.3) >ANFANG EINES SCHAUBILD> Von: . . (Ort und Datum) . (Bezeichnung der Stelle, die den Antrag stellt) AZ: . An: . . (Bezeichnung des Empfängers) ANTRAG AUF ÜBERNAHME/DURCHBEFÖRDERUNG EINER PERSON 1. Daten zur Person 1.1. Familienname: . 1.2. Vornamen(n): . 1.3.
Geburtsname: . 1.4. Aliasname: . 1.5. Staatsangehörigkeit: ....................................... Sprache: . 1.6. Geburtsdatum: .............................. 1.7. Geburtsort: . 1.8. Wohnort im Ausgangsland: . 1.9. Bezeichnung und Nummer des zum Grenzübertritt berechtigenden Dokuments, durch wen ausgestellt, bis wann gültig: . 2. Umstände der illegalen Einreise in den Übergeberstaat 2.1. Tag und Uhrzeit der Einreise: . 2.2. Einreiseort: . 2.3. Einreiseumstände (detaillierte Angaben): . . . . 3. Aufenthalt im übernehmenden Staat: . 3.1. Zeitpunkt der Einreise: . 3.2. Ort der Einreise: . 3.3.
Aufenthaltsdauer: . 3.4. Aufenthaltsort: . 3.5. Reiseroute zur Grenze: . . . . . . . 3.6. Beweis oder Glaubhaftmachungsmittel für die Einreise einer Person über die Außengrenze, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfuellt (illegale Einreise): . . . . . . 4. Besondere Umstände in bezug auf die Person: . 4.1. Dolmetscher erforderlich für: . 4.2. Mitgeführte Gegenstände (Dokumente, Barmittel usw.): . . 4.3. Hinweis auf besondere Gefährlichkeit der Person (z. B. Verdacht auf schwere Straftat, aggressive Person): . . 4.4. Hinweis zum Gesundheitszustand (evtl.
Hinweis auf besondere ärztliche Betreuung): . . 4.5. Minderjährige, (. . .) die mit der/den in den o. a. Nummern genannten Person(en) übergeben werden (Vor- und Zuname, Geburtsdatum): . . . . 4.6. An die zuständigen Behörden des beantragenden Staates gerichtete Anträge der zu übergebenden/übernehmenden Person und Entscheidung der zuständigen Behörde, darunter eventuelle Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder des Rechts auf Asyl: . . . 5. Durchbeförderung (1) 5.1. Soll die Person durchbefördert werden? . 5.2. Zielstaat: . 5.3. Mögliche weitere Durchgangsstaaten: . . 5.4.
Die Übernahme in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat ist sichergestellt: Ja/Nein (Zutreffendes bitte unterstreichen.) 5.5. Die direkte Zurückführung der Person in den Herkunftsstaat ist nicht möglich: Ja/Nein (Zutreffendes bitte unterstreichen.) 6. Vorgeschlagener Ort und vorgeschlagene Zeit der Übergabe . . . 7. Anhänge . . 8. Bestätigung des Eingangs des Antrags (Ort, Datum, Unterschrift) . . . (Unterschrift) >ENDE EINES SCHAUBILD> Anlage 3 der Anlage II.3 PROTOKOLL ÜBER DIE ÜBERGABE/ÜBERNAHME EINER PERSON >ANFANG EINES SCHAUBILD> Übergabeort . Zeitpunkt der Übergabe . Übergebender .
Übernehmender . Unter Bezugnahme auf den am . gestellten Antrag (Datum) der/des . wurde/n nachstehend aufgeführte Person/en (Übergabestaat) von der/dem . übernommen. (Übernehmerstaat) 1. . (Name, Vorname) (Geburtsdatum) 2. . (Name, Vorname) (Geburtsdatum) 3. . (Name, Vorname) (Geburtsdatum) 4. . (Name, Vorname) (Geburtsdatum) 5. . (Name, Vorname) (Geburtsdatum) Dabei wurde folgendes übergeben: 1. . 2. . 3. . 4. . 5. . Bemerkungen: . . (Vorname, Zuname und Dienststellung des Übergebenden) (Vorname, Zuname und Dienststellung des Übernehmenden) . (Unterschrift) (Unterschrift) >ENDE EINES SCHAUBILD> (1) Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.
(2) Bei Transitangelegenheiten ist insbesondere die Empfehlung der Minister aus dem Jahr 1992 über den Transit zum Zweck der Rückführung (ABl. Nr. C 5 vom 10. 1. 1996, S. 5) zu berücksichtigen, vor allem hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte.