Memorandum des beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu den sozialen Aspekten im Zusammenhang mit dem Auslaufen des EGKS- Vertrags im Jahr 2002 Amtsblatt Nr. C 334 vom 08/11/1996 S. 0003 - 0005 MEMORANDUM DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL zu den sozialen Aspekten im Zusammenhang mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags im Jahr 2002 (96/C 334/03) (In der 331. Vollsitzung am 10. Oktober 1996 einstimmig angenommen) DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL - - erinnert an seine bisherigen Stellungnahmen zum Auslaufen des EGKS-Vertrags und insbesondere an sein am 28.
Juni 1995 verabschiedetes Memorandum zu den verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags im Jahr 2002 (1); - steht weiterhin vorbehaltlos hinter den im obigen Memorandum gemachten Aussagen, jedoch möchte er zu den unter Punkt 2.7 behandelten sozialen Aspekten einige Präzisierungen vornehmen; - stellt mit Genugtuung fest, daß seine im obigen Memorandum abgegebenen Stellungnahmen von den zuständigen europäischen Institutionen aufmerksam zur Kenntnis genommen wurden; - hat die seither veröffentlichten einschlägigen Dokumente berücksichtigt, insbesondere: - den EGKS-Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 1994 (2); - den Bericht des Europäischen Parlaments über die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Wiederankurbelung des Umstrukturierungsprozesses in der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft (Bericht Caudron) (3).
Der Beratende Ausschuß hat sich in seinem Memorandum vom 28. Juni 1995 detailliert mit einer Reihe von institutionellen Regelungen des Vertrags auseinandergesetzt und spezifische Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Auslaufen des Vertrags gegeben. Ferner hat er vorgeschlagen (Ziffer 2.9.5), "daß die Restbeträge der bis 2002 freigegebenen Rücklagen, die nicht für die Finanzierung des Funktionshaushaltsplans verwendet wurden [. . .], sowie die später frei werdenden Rücklagen im Zusammenhang mit der progressiven Reduzierung und abschließenden Einstellung der Finanzierungstätigkeit, für die sie zur Verfügung standen, einem Finanzierungsinstrument (z.
B. einer Stiftung) in einer noch zu vereinbarenden Form zugute kommen, wobei die Kommission bezüglich der Verwaltung dieses Instruments sowie der Verwendung der entsprechenden Mittel in angemessener Form konsultiert werden soll". Der Beratende Ausschuß dachte in dieser Entschließung vorrangig an die Fortführung der bewährten technischen und sozialen Forschung, die im EWG-Vertrag nur eine unzulängliche Entsprechung findet. Was die sozialen Aspekte des Vertrags angeht, bedarf es einiger besonderer Überlegungen, die über die bislang angestellten grundsätzlichen Überlegungen hinausgehen, sich gleichwohl aber im Einklang mit dem bisherigen Rahmen befinden.
I. Soziale Maßnahmen im Rahmen des Artikels 56 EGKS-Vertrag Von besonderer praktischer Bedeutung sind und bleiben die Maßnahmen nach Artikel 56 § 2. Dort sind soziale Maßnahmen für den Fall vorgesehen, daß die Absatzbedingungen der Kohle- oder Stahlindustrie grundlegende Änderungen erfahren, die nicht unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes zurückzuführen sind, und die einzelne Unternehmen dazu zwingen, ihre Tätigkeit endgültig einzustellen, einzuschränken oder zu ändern. Folgende Maßnahmen können durch eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe unterstützt werden: a) Überbrückung bis zu einer Wiederbeschäftigung oder Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand; b) Sicherstellung der Lohn- und Gehaltszahlungen bei zeitweiser Beurlaubung wegen Änderung der Tätigkeit; c) Beteiligung an den Kosten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes; d) Umschulung der Arbeitnehmer bei Beschäftigungswechsel.
Die Bewilligung solcher nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfen macht die Kommission von der Zahlung eines mindestens gleich hohen besonderen Beitrags durch den beteiligten Mitgliedstaat abhängig. II. Reichweite und Effektivität der Anpassungsbeihilfen Der Beratende Ausschuß hat davon Kenntnis genommen, daß die Kommission in ihrem Arbeitsdokument zur Zukunft des EGKS-Vertrags Nr. SEK(91) 407 endg. vom 15. März 1991, mit dem eine Entscheidung über die Zukunft der EGKS vorbereitet wurde, diese sozialen Maßnahmen im Rahmen des EGKS-Vertrags mit denen im EWG-Vertrag verglichen hat. Sie stellte dabei heraus, - daß die EGKS wertvolle sektorale Erfahrungen gewonnen und sich die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wiederholt bewiesen hat; - daß sich insbesondere die gemeinsame Verantwortung der Unternehmen und der Mitgliedstaaten für die Finanzierung dieser Maßnahmen als eine Form der Solidarität zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bereich herausgestellt hat.
Der Beratende Ausschuß weist darauf hin, daß die Anpassungsbeihilfen im Rahmen von Artikel 56 ein sektorales Instrument darstellen, das untrennbar mit der EGKS-Industriepolitik verbunden ist. Leitgedanke dieser Maßnahme ist, erforderliche Anpassungsmaßnahmen, die positive strukturelle Veränderungen für die Industrie mit sich bringen, insoweit sie die Arbeitnehmer betreffen, sozial verträglich zu gestalten. Der Beratende Ausschuß ruft in Erinnerung, daß allein seit 1980 im Rahmen von Artikel 56 Maßnahmen für rund 900 000 EGKS-Arbeitnehmer finanziert wurden, um Arbeitsplatzverluste zu verhindern oder deren Folgen zumindest sozial abzufedern.
Von besonderer Bedeutung waren dabei die Maßnahmen im Rahmen von Artikel 56 § 2 Buchstabe b), während die Maßnahmen im Rahmen von Artikel 56 § 1 Buchstabe c), die für den Fall von Arbeitsplatzverlusten durch neue technische Verfahren und Produktionsmittel gedacht waren, erst seit 1989 angewandt wurden und in letzter Zeit zurückgehende Bedeutung haben. Die EGKS-Maßnahmen sind pro Sektor und Mitgliedstaat durchschnittlich durch einen Hoechstbetrag begrenzt. Einzelmaßnahmen können jedoch davon abweichen. Auf diese Weise konnte flexibel und zielgerichtet auf die Besonderheit der einzelnen Problemfelder eingegangen werden.
Zugleich konnten so auch in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Strategien zur Bewältigung der sozialen Folgen der Strukturanpassung innerhalb eines harmonisierten Rahmens gewählt werden. In den vergangenen Jahren hatten die EGKS-Anpassungsbeihilfen für den Kohlesektor und den Stahlsektor nach wie vor große Bedeutung. Der Vorruhestand ist nach wie vor eine sehr sinnvolle und sozial verträgliche Maßnahme, da ältere Arbeitnehmer Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer freimachen. Die Veränderung der Altersstruktur der Beschäftigten im Kohlenbergbau und in der Stahlindustrie hat es jedoch notwendig gemacht, das Gewicht von Einzelmaßnahmen zu verlagern.
Deshalb waren in den letzten Jahren in vielen Mitgliedstaaten auch bedeutende Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung und der Wiederbeschäftigung zu verzeichnen. III. Entwicklungen bis zum Jahr 2002 Durch die schrittweise Reduzierung der Umlage und deren völligen Wegfall nach dem Jahr 1998 werden die EGKS-Haushaltsmittel deutlich eingeschränkt. Die Kommission hat ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, im Rahmen der knapper werdenden Haushaltsmittel den sozialen Maßnahmen hohe Priorität einzuräumen. Der Beratende Ausschuß der EGKS - ersucht die Kommission deshalb, ihm regelmäßig präzise Informationen über die jährlichen Mittelbindungen für soziale Maßnahmen bis zum Jahr 2002 zu übermitteln; - erwartet von der Kommission, daß sie ihn vor der Erstellung des Funktionshaushaltsplans auch weiterhin rechtzeitig anhört und seine Empfehlungen gebührend zur Kenntnis nimmt; - erinnert an seine im Memorandum vom 28.
Juni 1995 gemachte Aussage (Ziffer 2.9.2), "daß im EGKS-Funktionshaushaltsplan bis zum Auslaufen des Vertrags, im Jahre 2002, angemessene Mittel für die Finanzierung der als notwendig erachteten Sozialmaßnahmen [. . .], sowie für die Unterstützung der technischen und sozialen Forschung [. . .] bereitgestellt werden" müssen; - erwartet deshalb, daß die Kommission bei der jährlichen Aufstellung des Haushalts insoweit flexibel ist, daß dem Mittelbedarf für Anpassungsbeihilfen voll Rechnung getragen werden kann; - hat mit Enttäuschung zur Kenntnis genommen, daß in zwei konkreten Fällen, nämlich den Umschulungsbeihilfen und dem sozialen Wohnungsbau, die EGKS-Maßnahmen eingestellt wurden, ohne daß eine Weiterführung im Gesamthaushaltsplan vorgesehen worden wäre.
Das kontraproduktive Phasing-out dieser sozialen Maßnahmen ist ein mahnendes Beispiel dafür, daß bereits heute ein dringender Handlungsbedarf besteht. Die Kommission stellte in dem oben zitierten Dokument SEK(91) 407 endg. heraus, daß die Erfahrungen der EGKS für flankierende soziale Maßnahmen der sektoralen Gemeinschaftspolitik und der Politik zur Verstärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts nützlich seien. Seit dieser Zeit ist es jedoch bei der Absicht geblieben, zu prüfen, welche Vorschriften für ein Phasing-in in Frage kommen und auf welche Weise dies geschehen könnte.
In diesem Zusammenhang sollte auch auf die Paul-Finet-Stiftung hingewiesen werden, welche durch einen Beschluß der damaligen Hohen Behörde, am 22. Juni 1965, gegründet wurde, nachdem sich nacheinander mehrere schwere Bergwerksunglücke ereignet hatten. Diese Stiftung hat zum Zweck, Stipendien an die Waisen der Opfer von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im EGKS-Sektor zu gewähren. Die Weiterführung dieser Stiftung ist sicherzustellen. IV. Überlegungen für die Zeit nach dem Jahr 2002 Der Beratende Ausschuß der EGKS begrüßt - die Anstrengungen seitens der Europäischen Institutionen, den sozialen Herausforderungen unserer Zeit Lösungen entgegenzustellen; - die Vorschläge zu den beschäftigungspolitischen Zielen, wie sie im Weißbuch der Kommission "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung - Herausforderungen und Wege ins 21.
Jahrhundert" (4) enthalten sind; - den Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Vertrauenspakt für Beschäftigung. Der Beratende Ausschuß empfiehlt daher, den sektoralen Ansatz der EGKS-Anpassungsmaßnahmen, deren Effizienz und Wirksamkeit ebenso unbestritten sind wie ihr positiver Einfluß auf das soziale Klima in den Montanregionen, als Element einer gemeinschaftlichen Beschäftigungsstrategie einzusetzen. Dieses Instrument müßte nicht generell eingeführt werden, sondern könnte - beschränkt auf den Anpassungszeitraum - auf solche Industrien angewendet werden, die ähnliche Anpassungsprobleme wie der Kohlenbergbau und die Stahlindustrie zu lösen haben.
Gegebenenfalls wäre hierbei ein finanzieller Beitrag der betreffenden Unternehmen hilfreich. Der Beratende Ausschuß erwartet daher, daß ihn die Kommission möglichst bald mit konkreten Vorschlägen über die Weiterführung der sozialen Maßnahmen befaßt. Diese Vorschläge sollten insbesondere darauf abzielen, - die bewährten und auch von der Kommission anerkannten sozialen Instrumente der EGKS in den gemeinschaftlichen Rechtsbestand zu übernehmen; - eine adäquate Mittelausstattung vorzusehen für jene sozialen Maßnahmen nach EGKS-Modell, die im Gesamthaushaltsplan weitergeführt werden sollen; - im Hinblick auf die Revision der Strukturfonds zum 31.
Dezember 1999 eine sektorielle Dimension einzufügen, und zwar für die Kohle- und Stahlindustrien sowie für alle Industrien mit vergleichbaren Anpassungsproblemen; - die Zukunft der Paul-Finet-Stiftung sicherzustellen; - das Programm für den sozialen Wohnungsbau in geeigneter Form fortzuführen, bei gleichzeitiger Verbesserung des soziokulturellen Umfelds der Wohnsiedlungen. Der Beratende Ausschuß ist überzeugt, daß diese Maßnahmen Teil einer europäischen Strategie zur Überwindung der sozialen Problematik in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft und zugleich auch ein Modell für die Umstrukturierung in den beitrittswilligen Ländern Mittel- und Osteuropas sein könnten.
(1) Amtsblatt Nr. C 206 vom 11. 8. 1995, S. 7. (2) Amtsblatt Nr. C 329 vom 7. 12. 1995. (3) PE 214.031/endg. (4) Beilage 6/93 zum Bulletin der Europäischen Gemeinschaften.