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Schlussfolgerungen des Rates vom 12. November 1996 zu den übertragbaren spongiformen Enzephalopathien (TSE)

CELEX
31996Y1211(02)
Document type
CONCL
Sector
Legislation
Date of document
1996-11-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Schlussfolgerungen des Rates vom 12. November 1996 zu den übertragbaren spongiformen Enzephalopathien (TSE) Amtsblatt Nr. C 374 vom 11/12/1996 S. 0002 - 0002 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 12. November 1996 zu den übertragbaren spongiformen Enzephalopathien (TSE) (96/C 374/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - UNTER HINWEIS auf seine Schlußfolgerungen vom 18. Juni 1996 zu den transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) (1), UNTER HINWEIS auf die Schlußfolgerungen des Rates vom 7. Oktober 1996 zur spongiformen Enzephalopathie der Rinder (BSE) und damit verwandten Krankheiten beim Menschen - BEKRÄFTIGT, daß, wie bereits in den Schlußfolgerungen der Gipfelkonferenz von Florenz festgehalten wurde, dem Schutz der öffentlichen Gesundheit unbedingter Vorrang zukommt, damit eine Übertragung von TSE verhindert wird;

STELLT FEST, daß die ausschlaggebende Bedeutung des Gesundheitsschutzes seit den Schlußfolgerungen vom 18. Juni 1996 verschiedentlich auf Gemeinschaftsebene betont wurde; NIMMT KENNTNIS von den Initiativen des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit BSE und der Creutzfeldt-Jacob-Krankheit (CJK); NIMMT KENNTNIS von den derzeitigen seitens der Mitgliedstaaten bereitgestellten epidemiologischen Daten zur CJK; NIMMT KENNTNIS von der Entwicklung, die seit der Verabschiedung der Schlußfolgerungen vom 18. Juni 1996 im Zusammenhang mit folgenden Aspekten stattgefunden hat: - Überwachung von CJK auf der Ebene der Mitgliedstaaten sowie auf Gemeinschaftsebene, - Beobachtung der wissenschaftlichen Nachweise für Ursachen und Übertragungswege von CJK, - Einsetzung eines fachübergreifenden wissenschaftlichen BSE-Ausschusses, der die Kommission in bezug auf die möglichen Gefahren der TSE und die Expositionswege beraten und die Forschungsprioritäten prüfen soll, - Einsetzung der Weissmann-Gruppe zur Überprüfung des Forschungsstands in bezug auf BSE und CJK sowie der möglichen Zusammenhänge zwischen BSE und CJK und zur Ermittlung relevanter Forschungsinitiativen, - andere Maßnahmen, die die Kommissionsdienststellen in verschiedenen Politikbereichen ergriffen haben, zum Beispiel in den Bereichen Nahrungsmittel, Arzneimittel, kosmetische Mittel, Verbraucherschutz, Landwirtschaft sowie Gesundheit und Sicherheit;

BEKRÄFTIGT, daß zur Verhütung der Gefahr einer möglichen Übertragung von BSE weiterhin geeignete Maßnahmen ergriffen und die in seiner Entschließung vom 18. Juni 1996 genannten Mechanismen angemessen weiterentwickelt werden sollten, wozu insbesondere folgendes gehört: - umgehende Einführung einer epidemiologischen Überwachung der CJK in allen Mitgliedstaaten, und zwar auf der Grundlage vergleichbarer Daten und ausgehend von den in vollem Umfang zu berücksichtigenden Arbeiten, die im Rahmen des von fünf Mitgliedstaaten eingeleiteten Forschungsprogramms zur epidemiologischen Überwachung erfolgt sind, - Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Erfahrung und Fachwissen auf dem Gebiet von Diagnose und Überwachung von TSE-Fällen, - soweit angebracht, Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen Organisationen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit, - Förderung geeigneter Forschungsstrategien, die auf die Verhütung von TSE gerichtet sind, wobei die Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit sowie die wissenschaftlichen Empfehlungen von Sachverständigengruppen wie der Weissmann-Gruppe und des Fachübergreifenden Wissenschaftlichen Ausschusses in vollem Umfang zu berücksichtigen sind;

HÄLT ES im Hinblick auf den öffentlichen Gesundheitsschutz FÜR ERFORDERLICH, daß die Arbeiten aller mit BSE befaßten Gremien, einschließlich der von der Kommission eingesetzten Ausschüsse, in angemessener Weise koordiniert werden; RUFT die Mitgliedstaaten dringend AUF, intensiv miteinander und in enger Absprache mit der Kommission und den von der Kommission eingesetzten beratenden Ausschüssen zusammenzuarbeiten, damit die Koordination der einzelnen Gesundheitspolitiken und Programme zur Überwachung von TSE beim Menschen gewährleistet ist; KOMMT ÜBEREIN, sich weiterhin mit dieser Angelegenheit zu befassen.

(1) ABl. Nr. C 194 vom 5. 7. 1996, S. 1.

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