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Entschliessung des Rates vom 12. November 1996 über die Einbeziehung der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die Gemeinschaftspolitiken

CELEX
31996Y1211(03)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1996-11-12
In force since
1996-11-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschliessung des Rates vom 12. November 1996 über die Einbeziehung der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die Gemeinschaftspolitiken Amtsblatt Nr. C 374 vom 11/12/1996 S. 0003 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 12. November 1996 über die Einbeziehung der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die Gemeinschaftspolitiken (96/C 374/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unter Hinweis auf die Rechtsakte der Gemeinschaft, die im Bereich der Volksgesundheit erlassen wurden oder die Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gesundheitsschutzerfordernisse eines jeden Vorschlags müssen rechtzeitig im voraus ermittelt werden, damit das Europäische Parlament und der Rat sie bei der Annahme des Vorschlags berücksichtigen können. In ihrem ersten Bericht vom 29. Mai 1995 über die Integration der Gesundheitsschutzerfordernisse in die Gemeinschaftspolitiken, in dem die Gemeinschaftspolitiken mit unmittelbarem Bezug zum Gesundheitsbereich aufgezeigt werden und dargelegt wird, daß durch die Vielzahl der die Gesundheit beeinflussenden Politiken und Maßnahmen eine umfassende und kohärente Sicht ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des einzelnen erschwert wird, betont die Kommission, daß Politiken durchgeführt werden müssen, die vom Gesundheitsstandpunkt her gesehen kohärent, ausgewogen und wirksam sind und die die sozialen und wirtschaftlichen Interessen im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen ergänzen müssen.

Der Rat hat diesen Bericht der Kommission in seiner Entschließung vom 20. Dezember 1995 über die Einbeziehung der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die Gemeinschaftspolitiken (1) begrüßt und ist übereingekommen, bessere Informations- und Koordinierungsmechanismen einzuführen, damit der Rat sich über die gesundheitlichen Auswirkungen der Vorschläge für Gemeinschaftsmaßnahmen unterrichten lassen und somit geeignete Maßnahmen treffen kann; er hat die Kommission ersucht, eine schnelle und transparente Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftspolitiken auf die menschliche Gesundheit vorzunehmen, in ihrem jährlichen Arbeitsprogramm auf alle Vorschläge hinzuweisen, die Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz haben können, und in der Folge Jahresberichte über die Einbeziehung der Erfordernisse des Gesundheitsschutzes in die Gemeinschaftspolitiken zu erstellen und dabei unter anderem die Initiativen in folgenden Bereichen zu prüfen:

Wirtschaftspolitik, insbesondere Steuerpolitik; Sozialpolitik, einschließlich Beschäftigungsfragen; freier Warenverkehr und Freizügigkeit; Agrar- und Ernährungspolitik; Verbraucherschutz; Forschung und technologische Entwicklung; Umwelt; Verkehr - BEGRÜSST den zweiten Jahresbericht der Kommission vom 4. September 1996 über die Integration der Gesundheitsschutzerfordernisse in die Gemeinschaftspolitiken als weiteren Beitrag zur Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 129 des Vertrags; NIMMT ZUR KENNTNIS, daß sich dieser Bericht auf eine Reihe von Schlüsselbereichen konzentriert, in denen die wichtigsten gesundheitsrelevanten Entwicklungen stattgefunden haben, d. h.

Sozialpolitik, Binnenmarkt, Landwirtschaft, Lebensmittel und Fischerei, Forschung und Entwicklung, Umwelt und Energie, Verkehr und internationale Zusammenarbeit; NIMMT ebenso ZUR KENNTNIS, daß die Kommission zusätzlich zur umfassenden dienststellenübergreifenden Konsultation über Kommissionsvorschläge weitere Koordinierungsmechanismen eingerichtet hat, einschließlich der Erörterung von gesundheitspolitischen Themen zwischen den Kommissionsdienststellen im Wege der dienststellenübergreifenden Gruppe "Gesundheit" und der Einsetzung von Ad-hoc-Gruppen zur genaueren Prüfung von speziellen Problemen oder Politikbereichen unter einem gesundheitspolitischen Gesichtspunkt;

NIMMT ferner ZUR KENNTNIS, daß die Kommission in diesem Bericht abschließend feststellt, daß es nicht immer klar ist, wie Erfordernisse des Gesundheitsschutzes am besten in die Politiken integriert werden sollen oder wie der Erfolg einer solchen Integration zu bewerten ist, und erklärt, daß sie mit der Veröffentlichung des Berichts eine öffentliche Diskussion über diese Fragen anregen und die Transparenz und die Erörterung von Gesundheitsfragen in der Gemeinschaft fördern wolle; BEKRÄFTIGT ERNEUT, daß die Gemeinschaft als Beitrag zur Verwirklichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus für die Bürger der Europäischen Union weiterhin den Gesundheitsschutzerfordernissen anderer Gemeinschaftspolitiken besondere Aufmerksamkeit zuwenden sollte;

BEKRÄFTIGT ERNEUT, daß die Koordinierung, die Kohärenz und die Komplementarität aller Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für den Gesundheitsbereich relevant sind, sowie die Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten gewährleistet werden müssen; ERSUCHT die Kommission, ihre Bemühungen im Anschluß an die Entschließung des Rates vom 20. Dezember 1995 fortzusetzen und folgende Maßnahmen zu ergreifen, die zur Information beitragen, die Diskussion zwischen den Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten unterstützen und die Transparenz und die Erörterung von Gesundheitsfragen in der Gemeinschaft weiter fördern werden: - Entwicklung von Methoden und geeigneten Kriterien als Grundlage für die Einbeziehung von Erfordernissen des Gesundheitsschutzes in andere Gemeinschaftspolitiken; - Entwicklung von Methoden, geeigneten Kriterien und eines förmlichen Mechanismus zur Evaluierung der Auswirkungen von Gemeinschaftspolitiken auf die menschliche Gesundheit; - Auskunft im nächsten Jahresbericht zu diesem Thema über die Entwicklung von Methoden, Kriterien und Mechanismen für die Einbeziehung von Gesundheitsschutzerfordernissen in andere Gemeinschaftspolitiken und zur Evaluierung der Auswirkungen der Gemeinschaftspolitiken auf die Gesundheit sowie über das Ausmaß, in dem diesen Erfordernissen Rechnung getragen wurde; - sicherzustellen, daß Erwägungen des Gesundheitsschutzes in allen Phasen der Ausarbeitung von Vorschlägen berücksichtigt werden und daß klar ermittelt wird, bei welchen Vorschlägen ein Gesundheitsschutzerfordernis besteht.

(1) ABl. Nr. C 350 vom 30. 12. 1995, S. 2.

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