Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das am 31. Dezember 1995 abgeschlossene Haushaltsjahr Amtsblatt Nr. C 395 vom 31/12/1996 S. 0005 - 0009 Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das am 31. Dezember 1995 abgeschlossene Haushaltsjahr Zuverlässigkeitserklärung (DAS) über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das am 31. Dezember 1995 abgeschlossene Haushaltsjahr 1. Der Rechnungshof hat die konsolidierte Rechnung der Europäischen Union für das am 31. Dezember 1995 abgeschlossene Haushaltsjahr geprüft.
Diese Rechnung, die die Vermögensübersicht zum 31. Dezember 1995, die Haushaltsrechnung für das am 31. Dezember 1995 abgeschlossene Haushaltsjahr und die zugehörigen Erläuterungen umfaßt, wurde gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 unter der Verantwortung der Kommission erstellt. Sie ist in Band IV des Dokuments "Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht über die Vorgänge im Rahmen des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995" zusammengefaßt, das die Kommission den Entlastungsbehörden und am 30. April 1996 dem Rechnungshof vorgelegt hat. Gemäß Artikel 188 c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 160 c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie Artikel 45 c des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl hat der Rechnungshof dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vorzulegen.
2. Der Hof hat seinen Auftrag gewissenhaft gemäß den auf internationaler Ebene allgemein anerkannten Prüfungsnormen erfuellt, soweit diese auf das gemeinschaftliche Umfeld anwendbar sind. Diese Prüfung umfaßte unter anderem Überprüfungen auf der Grundlage von Stichproben zur Feststellung, ob sämtliche Einnahmen und sämtliche Ausgaben rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden. Die Prüfung der Einnahmen erfolgte auf der Grundlage der von der Gemeinschaft zu erhebenden und der der Gemeinschaft tatsächlich bereitgestellten Beträge. Die Prüfung der Ausgaben erfolgte auf der Grundlage der entsprechenden Mittelbindungen und der geleisteten Zahlungen.
2.1. Die DAS bezieht sich auf die gesamte Rechnungsführung sowie auf sämtliche zugrundeliegenden Vorgänge bis zur Ebene der Zahlungspflichtigen und Endbegünstigten. (Ziffer 1.7 des beigefügten Berichts) 2.2. Die DAS hat globalen Charakter. Sie dient weder zur spezifischen Beurteilung eines bestimmten operationellen oder geographischen Gebiets der Gemeinschafts- tätigkeit noch sollen hierzu quantifizierte Schlußfolgerungen gezogen werden. (Ziffer 1.9 des beigefügten Berichts) 2.3. Die Vorgänge, die in die vom Hof im Rahmen der DAS geprüften Bereiche fallen, werden möglicherweise auf der Grundlage der zur Zeit geltenden Vorschriften noch späteren Überprüfungen von seiten anderer Instanzen unterzogen, insbesondere anläßlich des Rechnungsabschlusses des EAGFL-Garantie.
(Ziffer 1.11 des beigefügten Berichts) 2.4. Bei früheren Prüfungen anderer Prüfer wurden Unregelmäßigkeiten und Anomalien ermittelt, die der Hof bei seiner Endbewertung berücksichtigt, die er jedoch im Rahmen der für die DAS angewandten statistischen Methode nicht ohne weiteres übernehmen kann. (Ziffer 1.12 des beigefügten Berichts) 2.5. Mit der DAS selbst wird nicht beurteilt, inwieweit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingehalten wurden. Eine solche Beurteilung wird vom Hof weiterhin im Rahmen seiner anderen Arbeiten vorgenommen, insbesondere im Rahmen seines Jahresberichts und seiner sonstigen Sonderberichte.
(Ziffer 1.13 des beigefügten Berichts) 2.6. Gewisse vorsätzlich zu Lasten der Gemeinschaftsfinanzen begangene Unregelmäßigkeiten können von ihrer Natur her nicht mit Hilfe der üblichen nach allgemein anerkannten Prüfungsnormen durchgeführten Prüfungsverfahren aufgedeckt werden. Der Hof kann somit keine Gewähr übernehmen, daß derartige Fälle nicht existieren. (Ziffer 1.14 des beigefügten Berichts) 2.7. Da es sich bei den Angaben, die den rund 80 % der Gemeinschaftseinnahmen bildenden BSP- und MwSt.-Eigenmitteln zugrunde liegen, um gesamtwirtschaftliche Daten handelt, prüfte der Hof, ob die Verfahren zur Ermittlung dieser Daten angemessen sind und ihre Zuverlässigkeit gewährleistet ist.
(Ziffer 1.15 des beigefügten Berichts) 2.8. Es ist selbstverständlich unmöglich, Gewähr dafür zu liefern, daß alle abgabenpflichtigen Einfuhren tatsächlich angemeldet wurden und zu den entsprechenden Einnahmen geführt haben. (Ziffer 1.16 des beigefügten Berichts) Zuverlässigkeit der Rechnungsführung 3. Die konsolidierte Haushaltsrechnung vermittelt ein korrektes Bild der Einnahmen und Ausgaben der Union, gibt jedoch trotz der gegenüber dem Haushaltsjahr 1994 festgestellten erheblichen Verbesserungen Anlaß zu dem in Ziffer 4 dargelegten Vorbehalt. (Ziffer 3.5 des beigefügten Berichts) 4.
Die konsolidierte Übersicht über die Ausführung des Haushaltsplans wie auch die außerhalb der Vermögensübersicht geführten Verpflichtungen sind überbewertet, denn sie umfassen Mittelbindungen, denen keine konkreten Verpflichtungen mehr gegenüberstehen. Nur mit Hilfe eines Systems zur straffen und regelmäßigen Überwachung, das auf der Ebene der Anweisungsbefugten allzu häufig unbefriedigend ist, wäre es möglich, hier Abhilfe zu schaffen. (Ziffer 3.10 des beigefügten Berichts) 5. Die konsolidierte Vermögensübersicht der Europäischen Union vermittelt ein korrektes Bild der Finanzlage der Union.
Trotz der erheblichen Verbesserungen, die gegenüber dem Haushaltsjahr 1994 festgestellt wurden, gibt sie jedoch Anlaß zu den nachstehend dargelegten Vorbehalten bezüglich der Vermögensübersichten der Kommission und der übrigen Organe und Einrichtungen. (Ziffer 3.46 des beigefügten Berichts) 6. Der Hof macht erneut einen Vorbehalt in bezug auf den Wert der Sachanlagen der Kommission (318,6 Mio. ECU für die beweglichen Gegenstände in Brüssel, Luxemburg und in den Delegationen) geltend. Dieser Vorbehalt kann erst aufgehoben werden, wenn sich der Wert dieser Sachanlagen genauer ermitteln läßt, d. h. nach Abschluß der laufenden körperlichen Bestandsaufnahmen (vorgesehener Abschluß im Juni 1996) und nach Inkrafttreten eines neuen rechtlichen und buchhaltungstechnischen Rahmens.
(Ziffer 3.67 des beigefügten Berichts) 7. Der Hof macht erneut einen Vorbehalt bezüglich der Vollständigkeit der gesonderten Buchführung über die Zölle und Agrarabschöpfungen geltend. (Ziffer 3.68 des beigefügten Berichts) 8. Der Hof macht erneut einen Vorbehalt bezüglich des in der Vermögensübersicht des Europäischen Parlaments sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen ausgewiesenen Immobilienwertes (97,9 Mio. ECU) geltend. (Ziffer 3.89 des beigefügten Berichts) Rechtmäßigkeit/Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge Ausgaben 9. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit/Ordnungsmäßigkeit der Mittelbindungen unter dem Aspekt der Wesentlichkeit hat keine schwerwiegenden Fehler ergeben.
(Ziffer 3.127 des beigefügten Berichts) 10. Nach Ansicht des Hofes hatten die sehr seltenen formalen Fehler in bezug auf Mittelbindungen keine signifikanten Auswirkungen auf die Ausgaben des Haushaltsjahres 1995. Diese formalen Fehler betreffen vorwiegend die Entscheidungs- und Mittelbindungsvorschriften. Der Ursprung dieser Fehler liegt im wesentlichen bei den Gemeinschaftsorganen. (Ziffern 3.128 und 3.129 des beigefügten Berichts) 11. Zu mehreren Bereichen, auf die rund 2,3 % der Zahlungen aus dem Gemeinschaftshaushalt entfallen, ist der Hof außerstande, ein wie auch immer geartetes Prüfungsurteil abzugeben.
Diese Unterlassung hat ihre Ursache zu 1,1 % in der Unzuverlässigkeit der Systeme, die zur Abwicklung der vom Hof zu prüfenden Vorgänge eingesetzt werden, und zu 1,2 % in der Unzulänglichkeit der dem Hof vorliegenden Informationen. (Ziffer 3.122 des beigefügten Berichts) 12. Der wahrscheinlichste kumulierte Betrag der sehr zahlreichen wesentlichen Fehler in bezug auf die den Zahlungen zugrunde liegenden Vorgänge, die meßbare Auswirkungen auf die aus dem Haushaltsplan finanzierten Beträge haben, liegt in der Größenordnung von 4 Mrd. ECU (5,9 % der betreffenden Beträge). Diese wesentlichen Fehler sind höchst unterschiedlicher Natur.
Sie betreffen allerdings in der Mehrzahl die Förderungswürdigkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Gemeinschaftsfinanzierung. Sie beziehen sich auch auf die Existenz oder die Richtigkeit der für eine solche Finanzierung vorgelegten Ausgaben, die richtige Festlegung der Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung sowie die Existenz oder die Qualität der den Zahlungen zugrunde liegenden Belege. Der Ursprung der Fehler liegt in der Regel in den Mitgliedstaaten (90 %), hauptsächlich bei den mit der Abwicklung der Vorgänge betrauten lokalen Einrichtungen (22 %) sowie bei den Begünstigten (54 %). Der Gesamtbetrag der Fehler entfällt zu 36 % auf den EAGFL-Garantie und zu 42 % auf die Strukturfonds.
Im Falle des EAGFL-Garantie kann die Gesamtschätzung des Hofes als solche keine Grundlage für die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge nach Ländern und spezifischen Bereichen bilden. Sie liefert jedoch Anhaltspunkte für im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens durchzuführende Prüfungen. Im Falle der Strukturfonds wirkt sich der geschätzte Fehlerbetrag nicht notwendigerweise auf die von der Kommission in Form von Vorschüssen geleisteten Zahlungen aus. Da die zugrundeliegenden Vorgänge jedoch aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wurden, besteht das Risiko, daß der Gesamthaushaltsplan letztendlich durch derartige Fehler beeinträchtigt wird.
Die Häufigkeit dieser Fehler bestätigt ganz allgemein die Notwendigkeit verstärkter Anstrengungen sowohl seitens der Dienststellen der Gemeinschaft als auch seitens der Dienststellen der betroffenen Mitgliedstaaten zur Überprüfung, ob den aufeinanderfolgenden Ausgabenmeldungen tatsächlich zuschußfähige Ausgaben zugrunde liegen. (Ziffern 3.131 und 3.133 des beigefügten Berichts) 13. Nach Ansicht des Hofes ist die Häufigkeit der formalen Fehler in bezug auf Zahlungen weiterhin deutlich zu hoch. Diese Häufigkeit ist vor allem dadurch bedingt, daß auf den verschiedenen beteiligten Verwaltungsebenen die Verwaltungs- und Kontrollverfahren sowie die in den für die verschiedenen finanzierten Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten werden.
Diese formalen Fehler betreffen hauptsächlich die Erfuellung der Verpflichtungen seitens der Begünstigten bzw. der an der Durchführung der Maßnahmen beteiligten Einrichtungen, das Vorliegen oder die Qualität der Informationen über die finanzierten Maßnahmen, die Genehmigungsverfahren der Haushaltsbehörde oder des Anweisungsbefugten und die Vorschriften für Ausschreibungen. Der Ursprung dieser Fehler liegt überwiegend in den Mitgliedstaaten, hauptsächlich bei den mit der Abwicklung der Vorgänge betrauten zentralen und lokalen Einrichtungen. (Ziffern 1.135 und 1.136 des beigefügten Berichts) 14. - Vorbehaltlich der in den Ziffern 3-8 zusammengefaßten Sachverhalte konnte der Hof im Rahmen seiner Prüfung angemessene Gewähr dafür erlangen, daß die Rechnungsabschlüsse des Haushaltsjahres 1995 ein korrektes Bild der Einnahmen und Ausgaben sowie der Finanzlage der Union vermitteln. - Im Rahmen dieser Prüfung, die in den in den Ziffern 2.7-2.8 abgesteckten Grenzen durchgeführt wurde, konnte der Hof auch angemessene Gewähr dafür erlangen, daß die den im Laufe des Haushaltsjahres verbuchten Einnahmen zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. - Wenngleich der Hof im Rahmen seiner Prüfung angemessene Gewähr dafür erlangen konnte, daß die den Mittelbindungen des Haushaltsjahres zugrunde liegenden Vorgänge im allgemeinen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, kann er wegen der in den Ziffern 11-13 zusammengefaßten Sachverhalte keine allgemeine Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Zahlungen des Haushaltsjahres zugrunde liegenden Vorgänge geben.
(Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 des beigefügten Berichts) 24. Oktober 1996 B. Friedmann Präsident Der beigefügte Sonderbericht enthält ausführliche Erläuterungen zu dieser Zuverlässigkeitserklärung. Europäischer Rechnungshof 12, rue Alcide De Gasperi, L-1615 Luxembourg