Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten und siebten Europäischen Entwicklungsfonds für das am 31. Dezember 1995 abgeschlossene Haushaltsjahr

CELEX
31996Y1231(05)
Document type
DECLAR
Sector
Legislation
Date of document
1996-10-28
In force since
1996-10-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten und siebten Europäischen Entwicklungsfonds für das am 31. Dezember 1995 abgeschlossene Haushaltsjahr Amtsblatt Nr. C 395 vom 31/12/1996 S. 0087 - 0091 Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten und siebten Europäischen Entwicklungsfonds für das am 31. Dezember 1995 abgeschlossene Haushaltsjahr 1. Durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde dem Europäischen Rechnungshof die Prüfung der Maßnahmen des Europäischen Entwicklungsfonds übertragen. Der Rechnungshof hat dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vorzulegen.

Im Sonderbericht zu dieser Zuverlässigkeitserklärung werden sämtliche Ergebnisse der Arbeiten dargelegt, die im Rahmen dieses Mandats im Hinblick auf die das Haushaltsjahr 1995 betreffenden Vorgänge des sechsten und siebten EEF durchgeführt wurden. 2. Bei den geprüften Rechnungen handelt es sich um die Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten und siebten EEF für das Haushaltsjahr 1995, die am 31. Mai 1996 in Form einer Mitteilung der Kommission an den Rechnungshof, das Parlament und den Rat im Dokument SEK(96) 989 endg. veröffentlicht wurden. Diese Rechnungen weisen zum einen die Vorgänge des Haushaltsjahres aus und bieten zum anderen kumulative Übersichten über die Ausgaben und Einnahmen seit Inkrafttreten des sechsten und siebten EEF.

3. Was den globalen Charakter der DAS angeht sowie ihre Grenzen, insbesondere im Hinblick auf die Abdeckung der Qualität der Haushaltsführung oder die Herausstellung vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, so verweist der Hof auf seinen Sonderbericht zu den Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995 (siehe die Ziffern 1.9-1.14). 4. Der Hof hat seine Arbeiten gemäß den auf internationaler Ebene allgemein zulässigen Prüfungsnormen durchgeführt, soweit diese auf den Gemeinschaftskontext anwendbar sind. Da der Hof ähnliche Prüfungsnormen und allgemeine Prüfungsmethoden angewandt hat wie bei seinem Sonderbericht über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994, wird auf diesen Bericht verwiesen.

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung 5. Trotz der von der Kommission eingeführten Verbesserungen wird die Rechnungslegung noch in großem Umfang durch bestimmte ungeeignete Methoden und Rechnungsführungspraktiken beeinträchtigt: a) Nach Schätzung des Hofes belaufen sich die am Ende des Haushaltsjahrs 1995 noch abzuwickelnden primären Mittelbindungen, die dem tatsächlichen wirtschaftlichen Stand der Vorgänge nicht mehr entsprechen, auf 197 Mio. ECU, das sind rund 3,6 % der noch abzuwickelnden verbuchten Mittelbindungen in Höhe von 5 449 Mio. ECU. b) Von den als Vorschüsse für Stipendien und technische Hilfe ausgewiesenen 29 Mio.

ECU sind 18,3 Mio. ECU keine Aktiva, sondern noch zu überprüfende Ausgaben. c) Das Rechnungsführungssystem ermöglicht es noch nicht, den Stand der anderen Arten von Vorschüssen, insbesondere für die Strukturanpassung, die Mehrjahresprogramme und die Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, zu verbuchen. Diese Vorschüsse sind in den Finanzausweisen weiterhin als endgültige Zahlungen ausgewiesen. d) Unter den Saldo der in der Vermögensübersicht ausgewiesenen zu überprüfenden Ausgaben fallen Vorgänge, bei denen es sich von der Art her nicht um Zahlungen handelt, für die am Jahresende normale Abschlußbuchungen vorgenommen werden.

Diese Zahlungen belaufen sich auf insgesamt 13 Mio. ECU, von denen 8 Mio. ECU nach dem Rechnungsabschlußtermin abgerechnet werden konnten. e) Beim Rechnungsabschluß nicht berichtigte Buchungsfehler in Höhe von insgesamt 0,17 Mio. ECU beeinträchtigen die Bewertung der bei einer primären und einer sekundären Mittelbindung noch abzuwikkelnden Restbeträge. Der wahrscheinlichste Betrag der Zahlungen des Haushaltsjahres, die durch solche Fehler bei der buchmäßigen Erfassung beeinträchtigt werden, wird nach erfolgtem Stichprobenverfahren auf 17,7 Mio. ECU geschätzt. Bei den Mittelbindungen des Haushaltsjahres wurde kein Fehler dieser Art festgestellt. f) Die Kassenkonten enthalten einen Betrag in Höhe von 2,9 Mio.

ECU, dessen Verfügbarkeit zweifelhaft ist, sowie einen Betrag für Anlagewertpapiere und damit verbundene Zinsen in Höhe von 213,2 Mio. ECU, der in den Finanzausweisen nicht ausdrücklich vorkommt. Rechtmäßigkeit/Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge 6. Die wahrscheinlichste Höhe der wesentlichen Rechtmäßigkeits-/Ordnungsmäßigkeitsfehler bei den Zahlungen des Haushaltsjahres wird mit 32,6 Mio. ECU (2,1 % des Gesamtbetrags der Zahlungen) veranschlagt. Dieser extrapolierte Betrag wird dadurch erhärtet, daß sich das ermittelte Volumen bekannter Fehler auf 6,5 Mio. ECU (0,4 % der Zahlungen insgesamt) beläuft. a) Die Fehler bei der Berechnung der an Auftragnehmer gezahlten Beträge belaufen sich auf 2,5 Mio.

ECU. b) Eine zusätzliche Strukturanpassungshilfe in Höhe von 4 Mio. ECU wurde gebunden und ausgezahlt, obwohl das begünstigte Land nicht mehr förderungswürdig war. 7. Im übrigen gibt es bei den zu überprüfenden Ausgaben für Vorgänge im Betrag von 6 Mio. ECU keine Belege. 8. Bei den Mittelbindungen des Haushaltsjahres beläuft sich das Volumen der bekannten wesentlichen Rechtmäßigkeits-/Ordnungsmäßigkeitsfehler auf 4 Mio. ECU, das sind 0,2 % der gesamten Mittelbindungen des Haushaltsjahres. 9. Der bekannte Wert der mit formalen Rechtmäßigkeits-/ Ordnungsmäßigkeitsfehlern behafteten Vorgänge des Haushaltsjahres beläuft sich bei den Zahlungen auf 323,3 Mio.

ECU: a) Eine Strukturanpassungszahlung in Höhe von 4 Mio. ECU wurde ohne Genehmigung des zuständigen Kommissionsmitglieds angeordnet. b) Aufgrund der Auslegungsmodalitäten der in den Finanzierungsabkommen festgelegten Bedingungen ist bezüglich der Begründetheit von Zahlungen für die Strukturanpassungsfazilität in Höhe von 87 Mio. ECU ein positiver Schluß nicht möglich. c) Die der Kommission zur Verfügung stehenden Belege lassen keine ausreichenden Schlüsse darauf zu, ob die geprüften von der EIB berechneten und von der Kommission als Zahlungen im Betrag von 3,6 Mio. ECU für Zinsvergütungen verbuchten Beträge begründet sind. d) Bei 18 Stabex-Zahlungen in Höhe von insgesamt 216 Mio.

ECU wurden die Rechtsvorschriften nicht angewandt: 163,4 Mio. ECU wurden ausgezahlt, ohne daß der Empfängerstaat einen Bericht über die Verwendung der transferierten Mittel vorlegte; 75 Mio. ECU wurden ohne vorherige konkrete Analyse und 31,1 Mio. ECU auf der Grundlage unzulänglicher Analysen ausgezahlt, während bei 101,5 Mio. ECU keine ausreichende Begründung für die Festsetzung der Kürzungen der Transfergrundlage vorlag. e) Zahlungen in Höhe von 12,2 Mio. ECU wurden getätigt, ohne daß die in den Allgemeinen Vorschriften oder in den Aufträgen festgelegten Bedingungen für die Zahlungsfristen oder bezüglich der Fristen für die Ausführung der Leistungen eingehalten wurden.

Bei einer Zahlung in Höhe von 0,5 Mio. ECU erhielt der Hof nicht die erforderlichen Belege, um sich von der Begründetheit der in Rechnung gestellten Preisänderungen zu überzeugen. 10. Der bekannte Wert der mit formalen Rechtmäßigkeits-/Ordnungsmäßigkeitsfehlern behafteten Vorgänge des Haushaltsjahres beläuft sich bei den Mittelbindungen auf 87,2 Mio. ECU: a) Eine aus den nationalen Richtprogrammen finanzierte zusätzliche Strukturanpassungshilfe in Höhe von 9 Mio. ECU wurde nach einem Verfahren genehmigt, das den Entwicklungsprojekten herkömmlicher Art vorbehalten ist. Über zwei andere Finanzierungen in Höhe von insgesamt 26,6 Mio.

ECU wurde der EEF-Ausschuß nicht ausreichend informiert. Eine andere Mittelbindung in Höhe von 9,2 Mio. ECU wurde vorgenommen, ehe die erforderlichen Mittel zur Verfügung standen. b) Die der Kommission zur Verfügung stehenden Belege lassen keine ausreichenden Schlüsse darauf zu, ob die geprüften von der EIB berechneten und von der Kommission als Mittelbindungen für Zinsvergütungen verbuchten Beträge in Höhe von 37 Mio. ECU begründet sind. c) Anhand der Belege kann der Hof im Hinblick auf die Begründetheit der Kürzung der Transfergrundlage bei einer Stabex-Mittelbindung in Höhe von 5,5 Mio.

ECU keinen positiven Schluß ziehen. 11. Vorbehaltlich der in Ziffer 5 dargelegten Sachverhalte konnte der Hof im Rahmen seiner Prüfung angemessene Gewähr dafür erlangen, daß die Rechnung für das am 31. Dezember 1995 abgeschlossene Haushaltsjahr korrekt ist. Die genannten Sachverhalte zeigen, daß noch an einer besseren Darstellung der Finanzsituation der EEF und insbesondere des für neue Verwendungen verfügbaren Kapitals gearbeitet werden muß. 12. Vorbehaltlich der in den Ziffern 6 bis 10 dargelegten Sachverhalte konnte der Hof ebenfalls angemessene Gewähr dafür erlangen, daß die den Einnahmen, Mittelbindungen und Zahlungen des Haushaltsjahres zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Die im Zusammenhang mit dem Stabex-System, der Strukturanpassung und den von der EIB verwalteten Maßnahmen festgestellten formalen Fehler sind vorwiegend darauf zurückzuführen, daß der rechtliche Rahmen manchmal schlecht an die tatsächlichen Gegebenheiten und die Entscheidungsprozesse angepaßt ist. 28. Oktober 1996 B. Friedmann Präsident Europäischer Rechnungshof 12, rue Alcide De Gasperi, L-1615 Luxembourg Der beiliegende Sonderbericht enthält ausführliche Erläuterungen zu dieser Zuverlässigkeitserklärung.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions