Sonderbericht zur Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten und siebten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 1995 zusammen mit der Antwort der Kommission Amtsblatt Nr. C 395 vom 31/12/1996 S. 0093 - 0133 Sonderbericht zur Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten und siebten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 1995 zusammen mit der Antwort der Kommission INHALT Ziffern 1. BEDINGUNGEN FÜR DIE ERSTELLUNG DER ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG (DAS) 1.1 - 1.17 Mandat des Hofes 1.1 - 1.2 Unter die DAS fallende Rechnungen und Vorgänge 1.3 - 1.12 Reichweite und Grenzen der DAS 1.13 - 1.14 Prüfungsnormen und Prüfungsmethodik des Hofes 1.15 - 1.17 2.
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG 2.1 - 2.8 Sachzwänge bei den Prüfungsarbeiten 2.1 - 2.2 Durchgeführte Prüfungsarbeiten 2.3 - 2.8 3. PRÜFUNGSERGEBNISSE 3.1 - 3.83 Allgemeine Schlußfolgerung 3.1 - 3.10 Festgestellte Verbesserungen 3.3 Vorbehalte zur Rechnungsführung 3.4 - 3.5 Vorbehalte zu den zugrundeliegenden Vorgängen 3.6 - 3.10 Einzelbemerkungen zur Rechnungsführung 3.11 - 3.56 Vermögensübersichten und Finanzausweise 3.11 - 3.39 Finanzierungsbeschlüsse (primäre Mittelbindungen) 3.40 - 3.45 Zahlungen 3.46 - 3.56 Einzelbemerkungen zu den zugrundeliegenden Vorgängen 3.57 - 3.83 Wesentliche Rechtmäßigkeits-/Ordnungsmäßigkeitsfehler 3.57 - 3.65 Formale Rechtmäßigkeits-/Ordnungsmäßigkeitsfehler 3.66 - 3.80 Sonstige Bemerkungen 3.8 - 3.83 1.
BEDINGUNGEN FÜR DIE ERSTELLUNG DER ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG (DAS) Mandat des Hofes 1.1. Durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde dem Europäischen Rechnungshof die Prüfung der Maßnahmen des Europäischen Entwicklungsfonds übertragen. Der Rechnungshof hat dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vorzulegen. Im Sonderbericht zu dieser Zuverlässigkeitserklärung werden sämtliche Ergebnisse der Arbeiten dargelegt, die im Rahmen dieses Mandats im Hinblick auf die das Haushaltsjahr 1995 betreffenden Vorgänge des sechsten und siebten EEF durchgeführt wurden.
1.2. Die Zuverlässigkeitserklärung besteht in der Abgabe einer Stellungnahme darüber, a) ob die Finanzausweise (Vermögensübersichten und Haushaltsrechnung) gemäß den Verträgen, der Haushaltsordnung und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen sowie den allgemein anerkannten Grundsätzen der öffentlichen Rechnungsführung ein korrektes Bild der Vermögenslage, der Finanzlage am Ende des Haushaltsjahres und der Ergebnisse der Vorgänge des abgelaufenen Haushaltsjahres vermitteln; b) ob die zugrundeliegenden Vorgänge entsprechend den geltenden Rechtsbestimmungen allgemein rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
Unter die DAS fallende Rechnungen und Vorgänge 1.3. Die Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) beruhen zum einen auf internationalen Abkommen, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 70 Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean geschlossen wurden (), und zum anderen auf Beschlüssen des Rates über die Assoziierung von 24 überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) mit der Europäischen Gemeinschaft. Die EEF sind durch die Internen Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen errichtet worden, die die Gemeinschaft im Rahmen der Abkommen von Lomé und der Internen Abkommen () durchführt.
1.4. Bei den geprüften Rechnungen handelt es sich um die Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des sechsten und siebten EEF für das Haushaltsjahr 1995, die am 31. Mai 1996 in Form einer Mitteilung der Kommission an den Rechnungshof, das Parlament und den Rat im Dokument SEK(96) 989 endg. veröffentlicht wurden. Diese Rechnungen weisen zum einen die Vorgänge des Haushaltsjahres aus und bieten zum anderen kumulative Übersichten über die Ausgaben und Einnahmen seit Inkrafttreten des sechsten und siebten EEF. 1.5. Im Rahmen des am 4. November 1995 auf Mauritius unterzeichneten Abkommens wurde für das zweite Finanzprotokoll des Vierten Abkommens von Lomé für einen am 1.
März 1995 beginnenden Zeitraum von fünf Jahren eine Mittelausstattung in Höhe von 14 625 Mio. ECU () festgesetzt. Die Umsetzung dieses Protokolls dürfte im Laufe des Haushaltsjahres 1997 im Rahmen des achten EEF beginnen, der durch das am 20. Dezember 1995 vom Rat verabschiedete Interne Abkommen errichtet wurde. 1.6. Eine der wichtigsten Besonderheiten der EEF sind ihre Finanzierungsmodalitäten. Die Finanzierung der EEF erfolgt getrennt von der des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften; die einzelnen Mitgliedstaaten beteiligen sich an ihrer Finanzierung nach einem Schlüssel, der in den Internen Abkommen der einzelnen EEF festgelegt ist (siehe Tabelle 1.1).
1.7. Die den verschiedenen EEF zugewiesenen Mittel unterliegen nicht dem Grundsatz der Jährlichkeit und verfallen nicht. Die Durchführung des sechsten EEF sowie des ersten Finanzprotokolls des siebten EEF erstreckt sich, obwohl die Laufzeit in beiden Fällen fünf Jahre beträgt, über einen längeren Zeitraum - bis sie nach Auffassung der Kommission einen ausreichenden Ausführungsgrad erreicht haben. Die noch verfügbaren Restbeträge werden dann auf einen späteren Fonds übertragen. So wiesen zum 31. Dezember 1995 die Konten des sechsten EEF Restbeträge des vierten EEF (125,1 Mio. ECU) aus, und der siebte EEF umfaßte noch Restbeträge der drei ersten EEF und des fünften EEF (492,5 Mio.
ECU), dessen Rechnungsabschluß Ende 1993 vorgenommen wurde (). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.8. Die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Eigenmitteln bereitgestellten Mittel, die sowohl in den Abkommen von Lomé als auch in den Assoziierungsabkommen mit den ÜLG vorgesehen sind (siehe Tabelle 1.2), gehören nicht zu den Bestandteilen der EEF. In den Internen Abkommen sind neben den AKP- und ÜLG-Mitteln der EEF auch die Beträge festgelegt, die ihnen von der EIB in Form von Darlehen aus deren Eigenmitteln zur Verfügung gestellt werden müssen: zusätzliche 1 120 Mio. ECU zum sechsten EEF und zusätzliche 1 225 Mio.
ECU zum siebten EEF (). 1.9. Die finanzielle Abwicklung der EEF umfaßt drei Stufen: a) Finanzierungsbeschlüsse der Kommission oder der EIB, die häufig als primäre Mittelbindungen bezeichnet werden; b) vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, hauptsächlich bei den Mitteln, für deren Ausführung die nationalen Anweisungsbefugten der AKP-Länder oder ÜLG verantwortlich sind; diese Operationen werden üblicherweise als sekundäre Mittelbindungen bezeichnet; c) Zahlungen, die aufgrund der primären und sekundären Mittelbindungen getätigt werden. 1.10. Der Hof ist der Auffassung, daß die primäre Mittelbindung (Ziffer 1.9.a) nicht die geeignete Ebene zur Durchführung der Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 1 der Finanzregelung in bezug auf die Kontrolle folgender Sachverhalte darstellt: a) "Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die Vorschriften über die Verwaltung des EEF sowie alle zur Durchführung dieser Vorschriften getroffenen Maßnahmen, insbesondere die allgemeinen und besonderen Vorschriften des für diesen Vorgang maßgebenden Finanzierungsabkommens"; b) "Einhaltung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung".
Zur Beseitigung dieser Unklarheiten ist es angezeigt, in den Rechtsvorschriften den Begriff buchmäßige Erfassung der Mittelbindungen sowie die von der Kommission anzuwendenden Kontrollverfahren für die primären Mittelbindungen einerseits und die sekundären Mittelbindungen andererseits (abgetretene Mittelbewirtschaftung) zu präzisieren. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.11. Um am Ende des Haushaltsjahres die Höhe der für neue Verwendungen verfügbaren Mittel festzustellen, müssen vom Kapital jedes EEF sowohl die seit Beginn getätigten endgültigen Zahlungen als auch die tatsächlich noch abzuwickelnden Mittelbindungen abgezogen werden.
Tabelle 1.3 gibt einen Überblick über den Stand der Ausführung des sechsten und siebten EEF und zeigt, welche Beträge am Ende des Haushaltsjahres 1995 für neue Verwendungen verfügbar sein müßten. Diese Angaben sind den Finanzausweisen der Kommission entnommen, wobei die Prüfungsergebnisse nicht berücksichtigt sind. 1.12. Zwischen dem Rechnungsabschluß 1995 und der Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse des Hofes hat die Kommission bei den vom Hof festgestellten Fehlern in der Rechnungsführung Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden unter dem Haushaltsjahr 1996 verbucht und hatten keine Auswirkungen mehr auf die am 31.
Mai 1996 veröffentlichten Finanzausweise für das Haushaltsjahr 1995. Bei den Prüfungsergebnissen sind jedoch Nachweise zur Rechnungslegung für 1995 berücksichtigt, die von den Kommissionsdienststellen bis Oktober 1996 vorgelegt wurden. Reichweite und Grenzen der DAS 1.13. Wie im Vorjahr bezieht sich die Zuverlässigkeitserklärung für 1995 allein auf die Vorgänge des betreffenden Haushaltsjahres. In Anbetracht der kumulativen Darstellung der Finanzausweise der EEF und der Tatsache, daß im ersten Haushaltsjahr, für das eine Zuverlässigkeitserklärung abzugeben war (1994), der sechste und siebte EEF bereits seit mehreren Jahren liefen, können sich die Zuverlässigkeitserklärungen des Hofes zu diesem Zeitpunkt nicht auf die kumulativen Rechnungen der EEF erstrecken.
1.14. Was den globalen Charakter der DAS angeht sowie ihre Grenzen, insbesondere im Hinblick auf die Abdeckung der Qualität der Haushaltsführung oder die Herausstellung vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, so verweist der Hof auf seinen Sonderbericht zu den Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995 (siehe Ziffern 1.9-1.14). Prüfungsnormen und Prüfungsmethodik des Hofes 1.15. Der Hof hat seine Arbeiten gemäß den auf internationaler Ebene allgemein zulässigen Prüfungsnormen durchgeführt, soweit diese auf den Gemeinschaftskontext anwendbar sind. Da der Hof ähnliche Prüfungsnormen und allgemeine Prüfungsmethoden angewandt hat wie bei seinem Sonderbericht über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994, wird auf diesen Bericht verwiesen.
1.16. Der Hof führt zur Erstellung der DAS für die EEF keine Prüfungen an Ort und Stelle durch. Da die Verfahren für die finanzielle Abwicklung in den aufeinanderfolgenden Abkommen von Lomé genau festgelegt sind und die Kommission an der Kontrolle und Durchführung dieser Verfahren beteiligt ist, erfolgte die Prüfung der Vorgänge des Haushaltsjahres 1995 wie schon für 1994 bei den zentralen Kommissionsdienststellen, die im Besitz der Belege sind, anhand deren die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge bis hin zum Endbegünstigten geprüft werden, oder diese Belege von den Delegationen erhalten können. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.17.
Da das Finanzvolumen (Mittelausstattung) der einzelnen EEF mit fortschreitender Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen in einem mindestens fünfjährigen Zeitrahmen verbraucht wird, richtete sich das besondere Augenmerk im übrigen auf die Verringerung der Kapitalausstattung der einzelnen Fonds in Abhängigkeit von den durchgeführten Maßnahmen sowie auf das Bild von dieser Durchführung, das die Finanzausweise zum Jahresende vermittelten; aus diesen verschiedenen Elementen ist nämlich zu ersehen, in welchem Umfang Mittel für neue Verwendungszwecke verfügbar sind. 2. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG Sachzwänge bei den Prüfungsarbeiten 2.1.
Der Hof hat die Entlastungsbehörde bereits in bezug auf die vorangegangenen Haushaltsjahre darauf hingewiesen, daß der rechtliche Rahmen den Durchführungsbedingungen der EEF nicht angemessen ist (). Wegen dieser Unstimmigkeiten läßt sich besonders schwer beurteilen, inwieweit bestimmte Arten von Maßnahmen genehmigt oder rechtmäßig sind. 2.2. Mit der Durchführung eines Aktionsplans zur Reform bestimmter Rechnungsführungspraktiken () hat die Kommission 1994 einen Prozeß in Gang gesetzt, der darauf abzielt, künftig zu zuverlässigen und wirklich aussagekräftigen Jahresabschlüssen zu gelangen.
Die Bemerkungen in diesem Bericht zeigen, daß wichtige Fortschritte erzielt wurden, die unternommenen Anstrengungen jedoch noch fortgeführt werden müssen, um dieses Ziel voll und ganz zu erreichen. Durchgeführte Prüfungsarbeiten 2.3. Die Prüfungen erstreckten sich einerseits auf die Ausgaben im Hinblick auf die Durchführung der Gemeinschaftshilfe im Haushaltsjahr 1995 und andererseits auf die Salden, die am Ende des Haushaltsjahres das Kapital und die Aktiva der EEF darstellen. 2.4. Die Prüfung der Ausgaben des Haushaltsjahres 1995 wurde auf der Basis einer statistischen Stichprobenauswahl unter den Mittelbindungen und Zahlungen durchgeführt.
Zu diesem Zweck wurden die Rechnungsvorgänge der beiden noch laufenden EEF miteinander vereint und beide Fonds als Teil ein und derselben Gesamtheit behandelt. Es wurde von einer globalen Signifikanzschwelle von 50 Mio. ECU () mit einem Konfidenzniveau von 95 % ausgegangen und dafür eine Stichprobe von 99 primären Mittelbindungen (Beschlüsse der Kommission) und 149 Zahlungen untersucht. 2.5. Die im Rahmen des Stichprobenverfahrens geprüften Mittelbindungen und Zahlungen entsprechen 63 % bzw. 37 % der gesamten Mittelbindungen und Zahlungen des Haushaltsjahres. Im Bereich Stabex und Strukturanpassungshilfe war der Umfang der geprüften Vorgänge so beschaffen, daß der größte Teil der Mittelbewegungen des Haushaltsjahres geprüft wurde ().
2.6. Zusätzlich zur Prüfung der Stichproben der Mittelbindungen und Zahlungen wurden analytische Prüfungen durchgeführt, die sich auf etwaige Versäumnisse, die Bewertung der Mittelbindungen am Ende des Haushaltsjahres, die Genauigkeit der Rechnungsführungsaggregate und die Entwicklung des Kapitals erstreckten. Außerdem wurden zur Bestätigung spezifische Kontrollen der Mittelzuweisungen nach Finanzinstrumenten und nach Ländern sowie der Verwahrkonten und der verschiedenen aktiven und passiven Bestandskonten vorgenommen. Da diese verschiedenen Kontrollen nicht auf einem statistischen Ansatz beruhen, wurden die Ergebnisse nicht extrapoliert; die Schlußfolgerungen stützen sich allein auf die bekannten Fehler.
2.7. Die Bankkonten wurden systematisch überprüft, einschließlich einer externen Saldenbestätigung durch die kontoführenden Finanzinstitute. 2.8. Die Gesamtschlußfolgerungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge stützen sich auf die Ergebnisse all dieser Prüfungen. 3. PRÜFUNGSERGEBNISSE Allgemeine Schlußfolgerung 3.1. Vorbehaltlich der in Ziffer 3.4 dargelegten Sachverhalte konnte der Hof im Rahmen seiner Prüfung angemessene Gewähr dafür erlangen, daß die Rechnung für das am 31. Dezember 1995 abgeschlossene Haushaltsjahr korrekt ist.
Die in Ziffer 3.4 angeführten Sachverhalte zeigen, daß noch an einer besseren Darstellung der Finanzsituation der EEF und insbesondere des für neue Verwendungen verfügbaren Kapitals gearbeitet werden muß. 3.2. Vorbehaltlich der in den Ziffern 3.6-3.10 dargelegten Sachverhalte konnte der Hof ebenfalls angemessene Gewähr dafür erlangen, daß die den Einnahmen, Mittelbindungen und Zahlungen des Haushaltsjahres zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. Die im Zusammenhang mit dem Stabex-System, der Strukturanpassung und den von der EIB verwalteten Maßnahmen festgestellten formalen Fehler sind vorwiegend darauf zurückzuführen, daß der rechtliche Rahmen manchmal schlecht an die tatsächlichen Gegebenheiten und die Entscheidungsprozesse angepaßt ist.
Festgestellte Verbesserungen 3.3. Im Vergleich zum Haushaltsjahr 1994 konnte der Hof aufgrund seiner Prüfungen feststellen, daß in folgenden wichtigen Bereichen Verbesserungen vorgenommen wurden: a) Darlegung der angewandten Rechnungsführungsgrundsätze sowie Stärkung der Bestandsaufnahme- und Rechnungsabschlußverfahren, insbesondere zur buchmäßigen Erfassung der während des Haushaltsjahres von der EIB durchgeführten Maßnahmen; b) Stärkung des analytischen Buchführungssystems für eine Kontrolle der Mittel; c) Verstärkung der Erläuterungen in den Finanzausweisen, die für eine bessere Beurteilung des tatsächlichen Durchführungsstands der Gemeinschaftshilfe erforderlich sind.
Vorbehalte zur Rechnungsführung 3.4. Trotz der von der Kommission eingeführten Verbesserungen wird die Rechnungslegung noch in großem Umfang durch bestimmte ungeeignete Methoden und Rechnungsführungspraktiken beeinträchtigt: a) Nach Schätzung des Hofes belaufen sich die am Ende des Haushaltsjahres 1995 noch abzuwickelnden primären Mittelbindungen, die dem tatsächlichen wirtschaftlichen Stand der Vorgänge nicht mehr entsprechen, auf 197 Mio. ECU (Ziffer 3.45), das sind rund 3,6 % der noch abzuwickelnden verbuchten Mittelbindungen in Höhe von 5 449 Mio. ECU (siehe Tabelle 1.3). b) Von den als Vorschüsse für Stipendien und technische Hilfe ausgewiesenen 29 Mio.
ECU sind 18,3 Mio. ECU keine Aktiva, sondern noch zu überprüfende Ausgaben (Ziffern 3.31-3.32). c) Das Rechnungsführungssystem ermöglicht es noch nicht, den Stand der anderen Arten von Vorschüssen, insbesondere für die Strukturanpassung, die Mehrjahresprogramme und die Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, zu verbuchen. Diese Vorschüsse sind in den Finanzausweisen weiterhin als endgültige Zahlungen ausgewiesen (Ziffern 3.51-3.54). d) Unter den Saldo der in der Vermögensübersicht ausgewiesenen zu überprüfenden Ausgaben fallen Vorgänge, bei denen es sich von der Art her nicht um Zahlungen handelt, für die am Jahresende normale Abschlußbuchungen vorgenommen werden.
Diese Zahlungen belaufen sich auf insgesamt 13 Mio. ECU, von denen 8 Mio. ECU nach dem Rechnungsabschlußtermin abgerechnet werden konnten (Ziffern 3.27-3.28). e) Beim Rechnungsabschluß nicht berichtigte Buchungsfehler in Höhe von insgesamt 0,17 Mio. ECU beeinträchtigen die Bewertung der bei einer primären und einer sekundären Mittelbindung noch abzuwikkelnden Restbeträge (Ziffer 3.55). Der wahrscheinlichste Betrag der Zahlungen des Haushaltsjahres, die durch solche Fehler bei der buchmäßigen Erfassung beeinträchtigt werden, wird nach erfolgtem Stichprobenverfahren auf 17,7 Mio. ECU geschätzt.
Bei den Mittelbindungen des Haushaltsjahres wurde kein Fehler dieser Art festgestellt. f) Die Kassenkonten enthalten einen Betrag in Höhe von 2,9 Mio. ECU, dessen Verfügbarkeit zweifelhaft ist, sowie einen Betrag für Anlagewertpapiere und damit verbundene Zinsen in Höhe von 213,2 Mio. ECU, der in den Finanzausweisen nicht ausdrücklich vorkommt (Ziffern 3.29-3.30). 3.5. Der Hof möchte die Kommission ferner auf folgende Bemerkungen hinweisen: a) Die Darstellung der Mittel vermittelt kein klares Bild von zwei wichtigen Aktionsprogrammen, der Strukturanpassungshilfe (Ziffern 3.21-3.22) und der Sonderinitiative für Afrika (Ziffer 3.23). b) Das System ermöglichte es, daß 1995 1,2 Mio.
ECU ohne ausreichende Grundlage auf das Instrument Stabex übertragen wurden (Ziffer 3.24). c) Wegen Verzögerungen bei der Bestandsaufnahme ist der Stand der primären Mittelbindungen um 3,4 Mio. ECU zu niedrig (Ziffer 3.40). Vorbehalte zu den zugrundeliegenden Vorgängen 3.6. Die wahrscheinlichste Höhe der wesentlichen Rechtmäßigkeits-/Ordnungsmäßigkeitsfehler bei den Zahlungen des Haushaltsjahres wird mit 32,6 Mio. ECU (2,1 % des Gesamtbetrags der Zahlungen) veranschlagt. Dieser extrapolierte Betrag wird dadurch erhärtet, daß sich das ermittelte Volumen bekannter Fehler auf 6,5 Mio. ECU (0,4 % der Zahlungen insgesamt) beläuft. a) Die Fehler bei der Berechnung der an Auftragnehmer gezahlten Beträge belaufen sich auf 2,5 Mio.
ECU (Ziffern 3.60-3.62 und 3.65). b) Eine zusätzliche Strukturanpassungshilfe in Höhe von 4 Mio. ECU wurde gebunden und ausgezahlt, obwohl das begünstigte Land nicht mehr förderungswürdig war (Ziffer 3.63). 3.7. Im übrigen gibt es bei den zu überprüfenden Ausgaben für Vorgänge im Betrag von 6 Mio. ECU keine Belege (Ziffer 3.58). 3.8. Bei den Mittelbindungen des Haushaltsjahres beläuft sich das Volumen der bekannten wesentlichen Rechtmäßigkeits-/Ordnungsmäßigkeitsfehler auf 4 Mio. ECU, das sind 0,2 % der gesamten Mittelbindungen des Haushaltsjahres (Ziffer 3.57). 3.9. Der bekannte Wert der mit formalen Rechtmäßigkeits-/ Ordnungsmäßigkeitsfehlern behafteten Vorgänge des Haushaltsjahres beläuft sich bei den Zahlungen auf 323,3 Mio.
ECU: a) Eine Strukturanpassungszahlung in Höhe von 4 Mio. ECU wurde ohne Genehmigung des zuständigen Kommissionsmitglieds angeordnet (Ziffer 3.71). b) Aufgrund der Auslegungsmodalitäten der in den Finanzierungsabkommen festgelegten Bedingungen ist bezüglich der Begründetheit von Zahlungen für die Strukturanpassungsfazilität in Höhe von 87 Mio. ECU ein positiver Schluß nicht möglich (Ziffer 3.72). c) Die der Kommission zur Verfügung stehenden Belege lassen keine ausreichenden Schlüsse darauf zu, ob die geprüften von der EIB berechneten und von der Kommission als Zahlungen im Betrag von 3,6 Mio.
ECU für Zinsvergütungen verbuchten Beträge begründet sind (Ziffer 3.77). d) Bei 18 Stabex-Zahlungen in Höhe von insgesamt 216 Mio. ECU wurden die Rechtsvorschriften nicht angewandt: 163,4 Mio. ECU wurden ausgezahlt, ohne daß der Empfängerstaat einen Bericht über die Verwendung der transferierten Mittel vorlegte (Ziffer 3.73); 75 Mio. ECU wurden ohne vorherige konkrete Analyse und 31,1 Mio. ECU auf der Grundlage unzulänglicher Analysen ausgezahlt (Ziffer 3.74), während bei 101,5 Mio. ECU keine ausreichende Begründung für die Festsetzung der Kürzungen der Transfergrundlage vorlag (Ziffer 3.75). e) Zahlungen in Höhe von 12,2 Mio.
ECU wurden getätigt, ohne daß die in den Allgemeinen Vorschriften oder in den Aufträgen festgelegten Bedingungen für die Zahlungsfristen (Ziffern 3.79-3.80) oder bezüglich der Fristen für die Ausführung der Leistungen (Ziffer 3.78) eingehalten wurden. Bei einer Zahlung in Höhe von 0,5 Mio. ECU erhielt der Hof nicht die erforderlichen Belege, um sich von der Begründetheit der in Rechnung gestellten Preisänderungen zu überzeugen (Ziffer 3.76). 3.10. Der bekannte Wert der mit formalen Rechtmäßigkeits-/Ordnungsmäßigkeitsfehlern behafteten Vorgänge des Haushaltsjahres beläuft sich bei den Mittelbindungen auf 87,2 Mio.
ECU: a) Eine aus den nationalen Richtprogrammen finanzierte zusätzliche Strukturanpassungshilfe in Höhe von 9 Mio. ECU wurde nach einem Verfahren genehmigt, das den Entwicklungsprojekten herkömmlicher Art vorbehalten ist (Ziffer 3.66). Über zwei andere Finanzierungen in Höhe von insgesamt 26,6 Mio. ECU wurde der EEF-Ausschuß nicht ausreichend informiert (Ziffer 3.67). Eine andere Mittelbindung in Höhe von 9,2 Mio. ECU wurde vorgenommen, ehe die erforderlichen Mittel zur Verfügung standen (Ziffer 3.68). b) Die der Kommission zur Verfügung stehenden Belege lassen keine ausreichenden Schlüsse darauf zu, ob die geprüften von der EIB berechneten und von der Kommission als Mittelbindungen für Zinsvergütungen verbuchten Beträge in Höhe von 37 Mio.
ECU begründet sind (Ziffer 3.69). c) Anhand der Belege kann der Hof im Hinblick auf die Begründetheit der Kürzung der Transfergrundlage bei einer Stabex-Mittelbindung in Höhe von 5,5 Mio. ECU keinen positiven Schluß ziehen (Ziffer 3.70). Einzelbemerkungen zur Rechnungsführung Vermögensübersichten und Finanzausweise Rechnungsführungsgrundsätze, -methoden und -praktiken 3.11. Die Rechnungsführungsnormen, die bei der Erstellung der Finanzausweise zum Abschluß des Haushaltsjahres Anwendung finden, haben Einfluß auf die jeweilige Veranschlagung und damit auf die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung, die die Vermögenslage, die Entwicklung der Vorgänge und die finanzielle Lage wirklichkeitsgetreu widerspiegeln soll.
3.12. Der Rechnungsführer des EEF hat zum ersten Mal in den Finanzausweisen die verwendeten Rechnungsführungsgrundsätze erläutert. Bei ihrer Anwendung mangelt es jedoch noch an der nötigen Stimmigkeit, um mit der Rechnungslegung des EEF ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Gegebenheiten vermitteln zu können: a) Nicht alle Vorgänge des Haushaltsjahres werden verbucht. Die Verbuchungs-, Bestandsaufnahme- und Rechnungsabschlußverfahren sind dafür noch nicht ausreichend entwickelt (Ziffern 3.25, 3.30-3.34 und 3.38). b) Nicht zu allen Buchungen gibt es Belege (Ziffern 3.29 und 3.58); im übrigen ist der Bezug zwischen Buchungen und Belegen nicht genau geregelt und kommt in der Buchführung und in den anderen Buchungsunterlagen nicht zum Ausdruck. c) Vorgänge sehr unterschiedlicher Art werden ohne Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks unter denselben Salden zusammengefaßt, so daß der reale Vorgang nicht erkennbar ist (Ziffern 3.27, 3.29 und 3.48). d) Anpassungen am Jahresende werden entweder außerhalb der Rechnungsführung (Ziffer 3.13) oder durch später zu bereinigende Buchungen (Ziffer 3.27 a) vorgenommen.
In Ermangelung einer angemessenen buchmäßigen Identifizierung (spezielle Buchungsarten und Journale) werden diese wie normale Vorgänge behandelt (Ziffer 3.28). Inhalt und Darstellung der Finanzausweise 3.13. Die in der Vermögensübersicht ausgewiesenen Beträge entsprechen nicht immer den in der Rechnungsführung erfaßten Salden: a) Im Rechnungsabschluß des sechsten EEF sind Beitragszahlungen in Höhe von 7 498,9 Mio. ECU, Stabex-Auffuellungen in Höhe von 186 Mio. ECU und Mittelübertragungen aus dem fünften EEF in Höhe von 202,1 Mio. ECU ausgewiesen. Die Unterschiede zu den in der Vermögensübersicht ausgewiesenen Beträgen, die sich auf 7 558,9 Mio.
ECU, 153,5 Mio. ECU bzw. 174,6 Mio. ECU belaufen, heben sich auf und sind auf die buchmäßige Erfassung des zusätzlichen Beitrags der Mitgliedstaaten in Höhe von 60 Mio. ECU zurückzuführen, den diese im Rahmen des Sonderprogramms zugunsten der hochverschuldeten Länder geleistet haben. b) Die Einnahmen des sechsten EEF, die noch überprüft werden, werden buchmäßig als Kassenkonten und nicht als abzuschließende Konten ausgewiesen, was dazu führt, daß sich die Salden des Rechnungsabschlusses von denen der Vermögensübersicht unterscheiden. 3.14. Zu den erteilten Einziehungsanordnungen (Posten "Einzuziehende Einnahmen und MwSt.") findet sich in den Salden des Kontenabschlusses keine Entsprechung.
Ihre gleichzeitige Erfassung auf der Aktiv- und auf der Passivseite verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Erstellung einer Vermögensübersicht, die zum einen den für den EEF gewählten Grundsätzen der Kassenbuchführung Rechnung tragen und zum anderen die Forderungen und Verbindlichkeiten ausweisen soll, um ein wahrheitsgetreues Bild davon zu vermitteln, welches Kapital tatsächlich verfügbar ist. Dieser doppelten Forderung könnte ohne weiteres entsprochen werden, indem die nicht in den Kassenmitteln ausgewiesenen Vermögensbestandteile außerhalb der Vermögensübersicht erfaßt würden.
3.15. Die Darstellung, bei der auf der Aktivseite kumulierte Salden, auf der Passivseite jedoch nur die jährlichen Veränderungen ausgewiesen werden, ist nicht klar genug. Die kumulierten Salden müßten auch auf der Passivseite ausgewiesen werden, wodurch klar aufgezeigt würde, wie sich das Kapital der einzelnen Fonds von Anfang an entwickelt hat. 3.16. Die noch zu überprüfenden Ausgaben sind für das Haushaltsjahr 1995 als Kapitalabzug und für das Haushaltsjahr 1994 als Aktivposten ausgewiesen. Diese neue Darstellung stimmt eher mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vorgänge überein.
Infolge dieser methodischen Änderung wird das im Rahmen des Haushaltsjahres ausgewiesene verfügbare Kapital des sechsten EEF um zusätzliche 41 Mio. ECU herabgesetzt, ohne daß dies einer tatsächlichen Verwendung dieses Betrags während des Haushaltsjahres entspräche. 3.17. Die Aidsbekämpfungsaktionen des sechsten EEF werden in den Finanzausweisen als gesonderter Posten ausgewiesen, den es beim siebten EEF nicht gibt, obwohl er wesentlich umfangreichere Mittel für diese Aktionen bereitstellt (Mittelzuweisung von 50 Mio. ECU). Zur Gewährleistung gleichbleibender Methoden und der erforderlichen Kohärenz der Finanzausweise sollten diese Aktionen in der Rechnungslegung des sechsten und des siebten EEF vergleichbar ausgewiesen werden.
3.18. Dem Bericht über die Bestimmung der Hilfe nach Sektoren liegt die von der OECD verwendete Klassifizierung zugrunde. Es wäre wünschenswert, daß diese Klassifizierung allgemein angewandt wird und die bestehende sektorbezogene Klassifizierung des Rechnungsführungssystems ersetzt. Während 99 % der kumulierten Zahlungen dort ausgewiesen sind, werden 50 % der Finanzierungsbeschlüsse des Haushaltsjahres bei der vorgelegten Klassifizierung nicht erfaßt. 3.19. Bei den in den Finanzausweisen für das Haushaltsjahr ausgewiesenen Mittelbindungen handelt es sich um Nettobeträge, d. h., sie resultieren aus der Verrechnung von Mittelbindungen und aufgehobenen Mittelbindungen.
So weisen die Finanzausweise beispielsweise als Mittelbindungen für Zinsvergütungen des Haushaltsjahres einen Betrag von 55 Mio. ECU aus, der in Wirklichkeit dem Saldo der Mittelbindungen (90 Mio. ECU) und der aufgehobenen Mittelbindungen (35 Mio. ECU) entspricht. Darstellung der Mittel 3.20. Die EEF-Mittel werden nach großen Ausstattungsgruppen aufgegliedert. Die Rechnung über die Ausgaben und Einnahmen der EEF wird nach dieser Gliederung dargestellt. In der Folge werden wesentlich genauere Haushaltslinien definiert, wobei die Durchführungsmodalitäten der EEF maßgeblich sind, z. B. Aufgliederung nach Ländern und Regionen nach erfolgter Unterzeichnung nationaler Richtprogramme (Zuschüsse) oder nach Festsetzung von Auszahlungszielen (Strukturanpassung) und buchmäßige Erfassung von Bankzinsen.
3.21. Eine Beurteilung des tatsächlichen Durchführungsstandes der Gemeinschaftshilfe im Bereich der Strukturanpassung ist bei der derzeitigen Darstellung der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des EEF nicht möglich, da mehrere Finanzinstrumente zur Finanzierung dieser Aktionen zusammenwirken. Der Gesamtbetrag der Mittel, die Strukturanpassungsmaßnahmen zugewiesen wurden, läßt sich somit vorläufig auf 350 Mio. ECU im Rahmen des sechsten EEF und 1 605 Mio. ECU im Rahmen des siebten EEF schätzen, was Ende 1995 einen Gesamtbetrag von 1 955 Mio. ECU ergibt. Dieser Betrag ist um 70 % höher als die im Finanzprotokoll des Vierten Abkommens von Lomé vorgesehene Mittelausstattung.
Im Rahmen des siebten EEF stammen 392 Mio. ECU dieser zusätzlichen Mittel entweder, wie in Artikel 281 des Abkommens von Lomé und in Artikel 1 des entsprechenden Finanzprotokolls vorgesehen, aus den nationalen Richtprogrammen oder wurden dadurch bereitgestellt, daß Strukturanpassungsvorhaben spätere Zuweisungen aus den programmierbaren Reserven erhielten. 3.22. Im Abkommen von Lomé ist eine spätere Zuweisung der programmierbaren Reserven zur Strukturanpassung nicht vorgesehen. Daher wurden die Bestimmungen, die für die ursprüngliche Zuweisung zu Beginn der Umsetzung des Abkommens galten, analog angewandt.
So wurden der programmierbaren Reserve des siebten EEF im Jahre 1995 100 Mio. ECU entnommen, von denen 50,6 Mio. ECU noch gebunden werden müssen. 3.23. Es ist festzustellen, daß für die regionale Zusammenarbeit und für die grenzüberschreitende Initiative nunmehr eine genaue Buchführungskontrolle stattfindet. Dagegen ermöglicht die Rechnungslegung keine Ermittlung sämtlicher Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der Sonderinitiative für Afrika, für die Ende 1995 - den außerhalb der Buchführung durchgeführten Kontrollen der Kommission zufolge - Finanzierungsbeschlüsse des EEF in Höhe eines kumulierten Betrags von insgesamt rund 500 Mio.
ECU ergangen waren. 3.24. Infolge der bei der Verwaltung der Stabex-Mittel aufgezeigten Fehler () hat die Kommission 1995 Anpassungen der dem Stabex-System zugewiesenen Bankzinsen vorgenommen. Beiträge in Höhe von 125 Mio. ECU, die von den Mitgliedstaaten im Dezember 1992 nicht überwiesen worden waren, wurden dem System schließlich im Dezember 1994 gutgeschrieben. Bei der Berechnung der Stabex-Zinsen wurde als Verbuchungszeitpunkt schon Januar 1993 zugrunde gelegt. Die berechneten Zinserträge im Betrag von 17,2 Mio. ECU wurden 1995 von den Zinsen auf Einlagen zu den Stabex-Zinsen transferiert.
Außerdem wurde bei der zur Neuberechnung der Zinsen vorgenommenen Rekonstruierung der Stabex-Tranchen ein Betrag von 10 Mio. ECU ab Juli 1993 statt ab Juli 1995 berücksichtigt. So wurden 1,2 Mio. ECU Bankzinsen ohne Grundlage dem Stabex-System gutgeschrieben. In Zukunft wird die Kommission lediglich die Zinserträge aus den Stabex-Bankguthaben als Stabex-Mittel ansehen. Zu überprüfende Zahlungen 3.25. Zum 31. Dezember 1995 besteht bei jedem der beiden Fonds zwischen den insgesamt verfügbaren Mitteln, die in der vom Rechnungsführer erstellten Vermögensübersicht ausgewiesen sind, und den vom Anweisungsbefugten verbuchten Mittelzuweisungen eine Differenz in Höhe von 3,9 Mio.
ECU, die sich aufgrund der bei Abschluß des Haushaltsjahres festgestellten Beträge der eingezogenen, aber noch nicht überprüften Zinsen ergeben hat. Bei den Ausgaben beläuft sich die Differenz auf 41,1 Mio. ECU. Die Differenzen entsprechen dem bei Abschluß des Haushaltsjahres aufgelaufenen Betrag der noch zu verbuchenden Ausgaben. 3.26. Der Betrag der zu überprüfenden Ausgaben in Höhe von 41,1 Mio. ECU setzt sich in Wirklichkeit aus abzurechnenden Ausgaben in Höhe von 44,7 Mio. ECU und eingezogenen, aber noch nicht endgültig verbuchten Einnahmen in Höhe von 3,6 Mio. ECU zusammen. 3.27.
Der in der Vermögensübersicht des sechsten EEF ausgewiesene zu überprüfende Saldo von 41,1 Mio. ECU beinhaltet Vorgänge in Höhe von 13 Mio. ECU, die anderer Art sind oder Ausnahmecharakter haben und sich wie folgt darstellen: a) Ein Betrag von 9,5 Mio. ECU entspricht den Jahresabschlußbuchungen, mit denen die Banksalden in der Rechnungsführung den tatsächlichen Banksalden angepaßt werden. Von diesen Buchungen wurden 8 Mio. ECU storniert, sobald die von den Banken des EEF zum Ende des Haushaltsjahres getätigten Zahlungen im einzelnen verbucht waren. Zum 1. Mai 1996 waren jedoch Berichtigungsbuchungen in Höhe von 1,3 Mio.
ECU (sechs Bankkonten) nicht erfolgt, so daß die nicht geklärten Abweichungen zwischen der Rechnungsführung des EEF und dem tatsächlichen Stand der Bankkonten endgültig verschwinden könnten. Außerdem wurde bei Stornobuchungen in Höhe von 0,2 Mio. ECU (sieben Bankkonten) keine Gegenbuchung für Einzelzahlungen vorgenommen, so daß die Behandlung der ungeklärten Differenzen möglicherweise auf den folgenden Rechnungsabschluß verschoben wird. b) Die Kommission hat für zumeist ältere Zahlungen und Einnahmen in Höhe von 3,5 Mio. ECU bzw. 0,7 Mio. ECU keine Belege oder kann sie nicht unter einer Mittelbindung verbuchen.
Insgesamt warten Zahlungen in Höhe von 4,5 Mio. ECU und Einnahmen in Höhe von 1 Mio. ECU seit mehr als zwölf Monaten auf ihre Verbuchung; bei 2,1 Mio. ECU davon, die seit mehr als drei Jahren nicht verbucht sind, kann eine endgültige Verbuchung nicht stattfinden, weil die betreffenden Finanzoperationen nicht genehmigt wurden. c) Für den Saldo eines seit mehreren Haushaltsjahren unveränderten Kontos mit der Bezeichnung "einzuziehende MwSt." in Höhe von 0,25 Mio. ECU verfügt die Kommission über keinerlei Belege und weiß nicht, worauf er sich eigentlich bezieht. d) Nicht einziehbare Banküberweisungen oder -guthaben in Höhe von 0,2 Mio.
ECU: Die betreffenden Verluste sind entweder zu Lasten des Kontos Verwaltungs- und Finanzierungskosten (0,15 Mio. ECU, die Somalia betreffen) oder zu Lasten des Restbetrags eines Vorhabens (0,05 Mio. ECU, die Guinea betreffen) zu verbuchen. e) Ein Betrag in Höhe von 0,24 Mio. ECU entspricht außervertraglichen Vorschüssen aus EEF-Kassenmitteln zugunsten einiger Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit dem EEF Projekte finanzieren. 3.28. Die als zu überprüfende Ausgaben ausgewiesenen Verwahrkonten müßten in der Rechnungslegung ihrer Art nach gegliedert werden, damit jedes einzelne angemessen abgeschlossen und kontrolliert werden kann.
Insbesondere muß die Bereinigung der Berichtigungsbuchungen für die Banksalden genau kontrolliert werden, damit die nicht geklärten Differenzen zwischen den tatsächlichen und den buchmäßigen Salden ermittelt und umgehend angemessen bearbeitet werden, so daß sie nicht von Jahr zu Jahr weitergeführt werden. Außerdem müßten Beträge, die als zweifelhaft oder nicht einziehbar feststehen oder die nicht zu Lasten von Projekten verbucht werden können, buchmäßig so kenntlich gemacht werden, daß sie, soweit ihr Betrag dies rechtfertigt, in den Finanzausweisen ausgewiesen werden können. Kassenmittel der EEF 3.29.
Der den Bankguthaben des EEF entsprechende Saldo in Höhe von 728,2 Mio. ECU umfaßt folgende Beträge: a) 2,9 Mio. ECU für verlorene Bankguthaben oder Bankguthaben, deren Einziehung sich seit mehreren Jahren als unsicher erweist; es müßte in der Vermögensübersicht ausgewiesen werden, daß diese Beträge als Aktiva zweifelhaft sind, und der Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer des EEF hätten das Einziehungsverfahren einleiten bzw. die entstandenen Verluste feststellen müssen (); b) 188,2 Mio. ECU für Anlagewertpapiere, die im Rahmen der Stabex-Kassenhaltung erworben wurden, sowie 25 Mio.
ECU Zinsen auf diese Papiere (insgesamt also 213,2 Mio. ECU); diese Beträge müßten als solche in der Vermögensübersicht ausgewiesen werden; c) 0,3 Mio. ECU, d. h. lediglich einen Teil der Zinsen für das Haushaltsjahr 1995 in Höhe von 0,8 Mio. ECU, die von den Banken mit Wertstellung von 1996 gutgeschrieben wurden. 3.30. Für das Stabex-System ist in der Rechnungsführung nur ein einziges Bankkonto ausgewiesen. Tatsächlich bestehen bei der Bank, von der die Stabex-Guthaben verwaltet werden, mehrere Konten (Kapital, Zinsen, Wertpapiere). Dies trägt nicht zur Transparenz der Kapital- und Zinssalden des Stabex-Systems bei (Ziffer 3.24), was vom Hof bereits mehrfach beanstandet wurde ().
Vorschüsse für Studienstipendien und technische Hilfe 3.31. Der Posten "Vorschüsse" auf der Aktivseite umfaßt die für Stipendien und technische Hilfe gezahlten Vorschüsse, die sich auf 29 Mio. ECU belaufen. Sie lassen sich in drei Gruppen unterteilen: a) 3,4 Mio. ECU wurden den Delegationen zur Zahlung von Stipendien in 42 AKP-Staaten ausgezahlt; 1,8 Mio. ECU davon betreffen ältere Vorschüsse, für deren jeweiligen Stand keine Bestätigung neueren Datums von seiten der Delegationen vorliegt. Während des Haushaltsjahres 1995 wurden lediglich 0,03 Mio. ECU durch Ausgaben in zwei Ländern abgerechnet. b) Zahlungen in Höhe von 16 Mio.
ECU (15,3 Mio. ECU für technische Hilfe und 0,7 Mio. ECU für Stipendien) gingen an die Europäische Gesellschaft für Zusammenarbeit (EGZ), von der der Hof unter dem Vorbehalt der endgültigen Rechnungslegung eine direkte Bestätigung für einen Betrag von 0,5 Mio. ECU erhalten hat. Dies würde bedeuten, daß Vorschüsse in Höhe von 15,5 Mio. ECU verspätet abgerechnet wurden. Unter diesen Saldo fallen im übrigen Ausgaben in Höhe von 2,1 Mio. ECU, deren Berechtigung gegenüber den entsprechenden Mittelbindungen von der Kommission bestritten wird, ohne daß zur raschen Lösung dieses Problems Maßnahmen getroffen worden wären. c) 9,6 Mio.
ECU wurden Einrichtungen der Mitgliedstaaten für Stipendien ausgezahlt; die Richtigkeit dieser Zahlungen wurde nicht durch eine Abstimmungsprüfung des EEF-Rechnungsführers bei diesen Einrichtungen kontrolliert. Der Saldo beinhaltet die Vorschüsse an das British Council in Höhe von 4,4 Mio. ECU, von dem der Hof eine direkte Bestätigung für einen Saldo von 1,6 Mio. ECU erhalten hat. Damit wären Vorschüsse in Höhe von 2,8 Mio. ECU verspätet abgerechnet worden. Keine der von dieser Einrichtung für 1994 und 1995 angegebenen Ausgaben wurde von der Kommission buchmäßig erfaßt. Der Stand dieses Kontos müßte vor der Zahlung neuer Vorschüsse geklärt werden.
3.32. Der Hof hat bereits nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Kommissionsdienststellen bei diesen drei Gruppen von Vorgängen eine vollständige Buchführungskontrolle durchführen sollten, um die Richtigkeit der verbuchten Beträge bestätigen zu können (). Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der auf der Aktivseite ausgewiesene Saldo in Höhe von 29 Mio. ECU für neue Verwendungen verfügbar ist; durch diesen Saldo wird das Kapital der EEF um ungefähr 18,3 Mio. ECU zu hoch veranschlagt. Sonstige nicht erfaßte Forderungen 3.33. Die in den Erläuterungen des Anweisungsbefugten erwähnte Forderung in Höhe von 0,8 Mio.
ECU für im Rahmen der Kofinanzierungen mit Italien fällige Zinsen war beim Rechnungsabschluß nicht in der vom Rechnungsführer vorgelegten Rechnungsführung erfaßt. 3.34. Die Bankzinsen für den letzten Monat oder das letzte Quartal von 1995 wurden von einigen Banken mit Wertstellung vom 31. Dezember 1995, von anderen dagegen mit Wertstellung von Anfang Januar 1996 gutgeschrieben. Von diesen Zinsen sind 0,6 Mio. ECU, die Anfang 1996 gutgeschrieben wurden - davon 0,1 Mio. ECU mit Wertstellungsdatum von 1995 -, am Ende des Haushaltsjahres nicht in den Konten erfaßt. Einnahmen 3.35. Zum 31. Dezember 1995 beliefen sich die fälligen Beiträge auf 0 ECU und nicht, wie in der Vermögensübersicht ausgewiesen, auf 1,13 Mio.
ECU. Die betreffende Zahlung, bei der es sich um den Restbetrag für das Sonderprogramm zugunsten hochverschuldeter Länder handelte, wurde am 1. Februar 1996, d. h. am Tag nach dem Rechnungsabschluß, von der EIB bestätigt. 3.36. Die 1995 von der Kommission abgerufenen Beiträge der Mitgliedstaaten beliefen sich beim siebten EEF auf 1 650 Mio. ECU. Die Beiträge wurden alle überwiesen. 3.37. Die beim Abruf der Mittel des Vorjahres geschuldeten Beiträge wurden bis auf 112 000 ECU, die Deutschland noch schuldet, überwiesen. 3.38. Von den allgemeinen Bankzinsen in Höhe von 11,6 Mio. ECU, die im Haushaltsjahr 1995 als Einnahmen verbucht sind, wurden 3,6 Mio.
ECU während des Haushaltsjahres 1994 und 1,1 Mio. ECU im Laufe der Haushaltsjahre 1990 bis 1993 vereinnahmt. Bei den Stabex-Zinsen beläuft sich der 1994 vereinnahmte und 1995 abgerechnete Betrag auf 0,8 Mio. ECU. Zu überprüfende Einnahmen 3.39. Die in der Vermögensübersicht ausgewiesenen noch zu überprüfenden Zinsen in Höhe von 3,9 Mio. ECU setzen sich zusammen aus eingenommenen Bankzinsen in Höhe von 3,7 Mio. ECU und aus Verzugszinsen in Höhe von 0,2 Mio. ECU, die im Rahmen der Kofinanzierungen mit Italien eingenommen wurden (Ziffer 3.33). Ende des Haushaltsjahres waren diese Beträge immer noch als noch zu überprüfende Einnahmen ausgewiesen, da der Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs noch ausstand.
Finanzierungsbeschlüsse (primäre Mittelbindungen) Verspätete Verbuchung 3.40. Bei der Vergabe zinsbegünstigter Darlehen der EIB wurden zwei Fälle einer verspäteten Verbuchung festgestellt, die 3,4 Mio. ECU betreffen. Die Beschlüsse ergingen 1995, werden aber erst 1996 verbucht, was die Kommission im Rahmen der Bestandsaufnahme- und Rechnungsabschlußverfahren hätte ermitteln müssen. Abgesehen von diesen beiden Fällen einer über den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses hinausgezögerten Bestandsaufnahme sind die Finanzierungsbeschlüsse in voller Höhe und ohne nennenswerte Verzögerungen verbucht worden.
Veranschlagungen zum Abschluß des Haushaltsjahres 3.41. Die Mittelbindungen für Ausgaben entsprechen den von der Kommission gefaßten Finanzierungsbeschlüssen. Diese Beträge sind grundsätzlich zur Auszahlung bestimmt. Es kommt jedoch häufig vor, daß sich der gebundene Betrag von den im Rahmen eines Vorhabens tatsächlich verausgabten Summen unterscheidet. Reicht der gebundene Betrag nicht aus, wird die Mittelbindung aufgestockt, sobald eine Zusatzfinanzierung beschlossen ist. Ist der gebundene Betrag dagegen zu hoch, wird die Abweichung erst dann buchmäßig berücksichtigt, wenn die Durchführung des Vorhabens als vollkommen abgeschlossen gilt und der nationale Anweisungsbefugte und die Kommission den Rechnungsabschluß vereinbaren.
Der Hof hat bereits auf diesen Sachverhalt sowie auf seine Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung in bezug auf die Mittelbindungen hingewiesen, die zu hoch veranschlagt sind (). 3.42. Im Anhang zu den Finanzausweisen für 1995 legt die Kommission eine Analyse der Mittelbindungen vor, bei denen seit mehr als 18 Monaten keine Buchungen erfolgt sind. Von den dabei erfaßten Mittelbindungsbeträgen müssen der Kommission zufolge 22,4 Mio. ECU für den sechsten EEF und 13,52 Mio. ECU für den siebten EEF aufgehoben werden. Die durchgeführten Prüfungsarbeiten haben gezeigt, daß die Höhe der unnötig blockierten Mittel in dieser Analyse zu niedrig angesetzt ist.
3.43. Zu den Salden, die nach Ermittlung der Kommission noch offenbleiben müssen, gehören 94,3 Mio. ECU, die wahrscheinlich nicht mehr ausgezahlt werden: a) Risikokapital des sechsten EEF in Höhe von 12 Mio. ECU im Zusammenhang mit einem bei Abschluß des Haushaltsjahres hinfälligen Darlehensvertrag; b) Risikokapital in Höhe von 7 Mio. ECU beim siebten EEF im Zusammenhang mit einem bei Abschluß des Haushaltsjahres hinfälligen Darlehensvertrag; c) verschiedene Vorgänge in Höhe von insgesamt 43,5 Mio. ECU beim sechsten EEF und 31,8 Mio. ECU beim siebten EEF. 3.44. Im übrigen können zahlreiche Vorhaben, die bei der Analyse der Kommission nicht berücksichtigt wurden, weil für sie in den letzten 18 Monaten Buchungen erfolgt sind, ebenfalls Beträge enthalten, die unnötigerweise eingefroren sind.
So ergibt die Prüfung der nicht in der Analyse der Kommission enthaltenen Mittelbindungssalden eine große Zahl von Vorhaben, deren buchmäßige Veranschlagung nicht mehr dem tatsächlichen Stand der Vorgänge entspricht - sie ist um 66,7 Mio. ECU zu hoch: a) Risikokapital in Höhe von 4,5 Mio. ECU (bei einem gebundenen Betrag von 6 Mio. ECU) beim sechsten EEF und 18 Mio. ECU beim siebten EEF; b) Restbeträge für Soforthilfemaßnahmen, die 1994 abgeschlossen wurden, in Höhe von insgesamt 11 Mio. ECU; c) drei Restbeträge für Soforthilfemaßnahmen sowie zwei Restbeträge für technische Hilfe, die 1995 abgeschlossene Maßnahmen betreffen und beim Abschluß des Haushaltsjahres hätten freigegeben werden müssen - Gesamthöhe 0,4 Mio.
ECU; d) Restbeträge für verschiedene Vorhaben, zu denen seit mehr als 18 Monaten kein Auftrag mehr erfaßt ist und die gegenstandslos geworden sind - Gesamthöhe 22,8 Mio. ECU; e) Restbeträge in Höhe von 7,3 Mio. ECU aus verschiedenen Aufträgen, für die seit mehr als 18 Monaten keine Zahlung mehr erfolgt ist und die wahrscheinlich nicht mehr im Rahmen desselben Finanzierungsabkommens verwendet werden; f) eine für Bauarbeiten vorgenommene Mittelbindung, die um 2,7 Mio. ECU (d. h. 7 % des gebundenen Betrags) zu hoch veranschlagt ist, weil die dem Beschluß zugrunde liegenden Voranschläge zu hoch angesetzt waren.
3.45. Somit sind - zusätzlich zu den in den Finanzausweisen verzeichneten 35,9 Mio. ECU - Mittelbindungen in Höhe von insgesamt rund 161 Mio. ECU aufzuheben. Dieser Sachverhalt ist zum Teil darauf zurückzuführen, daß die Kommissionsdienststellen (mit Ausnahme von ECHO) zumeist den Abschluß aller Aufträge im Rahmen eines Projekts sowie die Zustimmung des betreffenden nationalen Anweisungsbefugten abwarten müssen, bevor sie die Freigabe nicht mehr benötigter Mittel in Betracht ziehen. Im übrigen gibt es kein Verfahren, mit dem sich die Mittelausstattung der Finanzierungsabkommen auf einfache Weise verringern ließe, wenn sich bei der Durchführung herausstellt, daß die Voranschläge, auf denen der Beschluß beruhte, zu hoch waren.
Die Aufnahme einer entsprechenden Revisionsklausel in die Finanzierungsabkommen wäre wünschenswert. Zahlungen Darstellung der Zahlungen 3.46. Bei den Stabex-Transfers und den Strukturanpassungshilfen ergibt sich durch die vorgeschriebenen Verfahren für die Ausführung der Mittel eine Darstellung der Zahlungen, die wenig über den tatsächlichen Durchführungsgrad der Hilfen aussagt. Während die Zahlung bei den anderen Ausgabenlinien der EEF die endgültige Verausgabung der Finanzmittel nach Ausführung der betreffenden Aktionen darstellt, ist die zu Lasten des EEF verbuchte Zahlung bei den Stabex-Transfers zunächst lediglich eine Einzahlung von Mitteln auf ein Zwischenkonto bei einer Bank.
Infolge der diesbezüglichen Bemerkungen des Hofes () ist in den Finanzausweisen der EEF für das Haushaltsjahr 1995 für diese beiden Finanzinstrumente, nach Ländern gegliedert, zum einen der genaue Stand der Salden auf den in Europa eröffneten Ecu-Konten und zum anderen der genaue Stand der Gegenwertmittel aufgeführt. Aus letzteren Übersichten geht jedoch der Umfang der noch bereitzustellenden Salden nicht klar hervor (). 3.47. Bei der Strukturanpassungshilfe wendet die Kommission nicht immer die Bestimmungen von Artikel 250 Absatz 3 des Vierten Abkommens von Lomé an, wonach die den begünstigten staatlichen Stellen überwiesenen Mittel als Kassenvorschüsse anzusehen sind, bis diese Stellen Belege für deren Verwendung beibringen.
3.48. Der unter den Ausgaben des Haushaltsjahres für Verwaltungs- und Finanzierungskosten ausgewiesene negative Betrag von 0,15 Mio. ECU resultiert aus der Verrechnung von Einnahmen in Höhe von 1,8 Mio. ECU und Ausgaben in Höhe von 1,7 Mio. ECU. Die Buchungen des Haushaltsjahres umfassen insbesondere folgende Beträge: a) 1,6 Mio. ECU für Kursgewinne bei den Bankguthaben, von denen 1,5 Mio. ECU das Haushaltsjahr 1994 und 0,1 Mio. ECU das Haushaltsjahr 1995 betreffen; b) 0,2 Mio. ECU für von der EGZ stammende Einnahmen, die den Zinserträgen der vom EEF bewilligten Kassenvorschüsse entsprechen; c) 0,1 Mio.
ECU für eine außerhalb des Vorschußsystems geleistete Direktzahlung an die EGZ; d) 0,3 Mio. ECU für Zahlungsverzugszinsen zu Lasten des EEF; e) 0,6 Mio. ECU für im Rahmen von Artikel 9 Absatz 2 des Internen Abkommens aus den Bankzinsen des EEF finanzierte Studien; f) 0,7 Mio. ECU für verschiedene Verwaltungs- und Finanzierungskosten. 3.49. Bei der Abrechnung der Zahlungen ohne Belege, die als zu überprüfende Ausgaben zusammengefaßt wurden und sich zum 31. Dezember 1994 auf 6,1 Mio. ECU beliefen, hatten der Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer für den Rechnungsabschluß zum 31. Dezember 1995 die Absicht, die eventuell festgestellten Verluste auf dem Konto Verwaltungs- und Finanzierungskosten zu verbuchen ().
Eine Analyse des Kontos ergibt, daß während des Haushaltsjahres 1995 lediglich 0,01 Mio. ECU (Ausgaben in Höhe von 0,03 Mio. ECU und Einnahmen in Höhe von 0,04 Mio. ECU) in dieser Weise eingestellt wurden. Einige festgestellte Verluste wurden jedoch auch direkt zu Lasten von Entwicklungsprojekten verbucht (Ziffern 3.27 e und 3.54). In Ermangelung eines nachvollziehbaren Buchungsablaufs für diese Transaktionen ist der Hof nicht in der Lage, ihren Umfang zu beziffern. Zum Nachweis der während des Haushaltsjahres 1996 festgestellten Verluste muß sich der Buchungsablauf nachvollziehen lassen.
3.50. Ebenso wie das Konto "zu überprüfende Ausgaben" müßte der Posten "Verwaltungs- und Finanzierungskosten" in der Rechnungsführung nach der Art der Vorgänge untergliedert werden. In erster Linie müßten die Einnahmen von den Ausgaben getrennt werden. Außerdem handelt es sich bei den Konventionalstrafen für Zahlungsverzug, den festgestellten Vermögensverlusten (nicht verbuchbare Ausgaben, nicht einziehbare Guthaben) und den Wechselkursgewinnen bzw. -verlusten nicht um übliche Ausgaben, sondern um Ausnahmefälle, deren Ordnungsmäßigkeit einer vertieften Prüfung zu unterziehen ist und die in der Rechnungsführung klar ausgewiesen werden müssen, damit sie, sofern ihr Umfang dies rechtfertigt, in die Finanzausweise aufgenommen werden können.
Vorschüsse für Aufträge 3.51. Zahlreiche Aufträge sehen die Zahlung von Vorschüssen vor Beginn der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen vor. Solche Vorschüsse unterscheiden sich von den Abschlagszahlungen, die im Laufe der Durchführung für tatsächlich geleistete Arbeiten erfolgen. 3.52. Die Kommission betrachtet diese Vorschüsse grundsätzlich als endgültige Zahlungsvorgänge, was zu einer forcierten Darstellungsweise der Mittelverwendung führt, die in den Finanzausweisen nicht angegeben wird. Die Dienststellen des Hauptanweisungsbefugten des EEF haben im Laufe des Haushaltsjahres 1995 Maßnahmen getroffen, um ab Ende 1995 in der Rechnungslegung des EEF den Stand der Vorschüsse auszuweisen.
3.53. Ende 1995 waren die Vorschußzahlungen im Rechnungsführungssystem immer noch nicht vollständig erfaßt. Daher konnte ihr Stand nicht ermittelt und in den Finanzausweisen angegeben werden. 3.54. Einige dieser Vorschüsse, mit denen in den AKP-Ländern für die Zahlung von Projektausgaben eröffnete Bankkonten gespeist werden (Zahlstellen), werden ebenfalls als endgültige, den jeweiligen Vorhaben zugeordnete Zahlungen ausgewiesen. Die Salden dieser Bankkonten erscheinen in der Rechnungslegung also ebenfalls als endgültige Zahlungen. Auf der Grundlage der von den Delegationen bestätigten Bankguthaben beliefen sich diese Salden zum 31.
Dezember 1995 auf mindestens 11,7 Mio. ECU. Zu diesen als Ausgaben ausgewiesenen Kassenvorschüssen gehört ein Bankguthaben in Höhe von 0,3 Mio. ECU, das nach der Liquidation der damit betrauten Bank verlorenging. Verbuchung 3.55. Drei der geprüften Zahlungen in Höhe von insgesamt 0,17 Mio. ECU sind nicht zu Lasten der entsprechenden primären oder sekundären Mittelbindung verbucht worden. Der Fehler hat in jedem Einzelfall zur Folge, daß ältere Restbeträge ohne die notwendige Aufhebung primärer oder sekundärer Mittelbindungen abgerechnet wurden. 3.56. Die buchmäßige Erfassung einer Zahlung in Höhe von 0,4 Mio.
ECU hatte einen negativen Saldo der betreffenden Mittelbindung in Höhe von 0,02 Mio. ECU zur Folge, ohne daß dies vor dem Rechnungsabschluß bemerkt und korrigiert worden wäre. Bei zusätzlichen analytischen Prüfungen wurden fünf weitere Mittelbindungen ermittelt, die alle Übertragungen aus früheren EEF betreffen und bei denen sich nach Abschluß der aus früheren EEF übertragenen Restbeträge aus Projekten eine negative Gesamtsumme der gebundenen und ausgezahlten Mittel in Höhe von 0,8 Mio. ECU ergibt. Die Buchungsmodalitäten für diese Operationen sollten überprüft werden, damit die Mittelbindungs- und Zahlungskonten keine negativen Gesamtsummen aufweisen können.
Einzelbemerkungen zu den zugrundeliegenden Vorgängen Wesentliche Rechtmäßigkeits-/Ordnungsmäßigkeitsfehler Finanzierungsbeschlüsse (primäre Mittelbindungen) 3.57. Die nach vom Hof angefochtenen Verfahren (Ziffer 3.66) genehmigten zusätzlichen Mittel für das Strukturanpassungsprogramm von Niger in Höhe von insgesamt 4 Mio. ECU wurden Ende 1995 gebunden, obwohl das Land nicht mehr automatisch im Sinne von Artikel 246 Absatz 2 des Vierten Abkommens von Lomé für die Hilfe in Betracht kam und nicht erklärt worden war, daß es im Sinne von Artikel 246 Absatz 1 des Abkommens finanzierungswürdig sei.
Angesichts des im Januar 1996 in diesem Land durchgeführten Staatsstreichs dürfte die Förderungswürdigkeit noch länger außer Kraft bleiben. Zu überprüfende Ausgaben 3.58. Die Analyse des Kontos "zu überprüfende Ausgaben" ergibt, daß für einen Betrag von insgesamt 6 Mio. ECU nicht die erforderlichen Belege vorliegen: a) Zahlungen ohne Belege in Höhe von 3,75 Mio. ECU (Ziffern 3.27 b und c); b) Einnahmen ohne Belege in Höhe von 0,7 Mio. ECU (Ziffer 3.27 e); c) ohne entsprechende Grundlage vorgenommene Anpassungen von Banksalden in Höhe von 1,5 Mio. ECU (Ziffer 3.27 a). 3.59. Der Hof ist der Ansicht, daß diese Finanzoperationen erläutert werden sollten, wenn die Kommission dem Rechnungsführer des EEF gemäß Artikel 43 der Finanzregelung für den siebten EEF Entlastung erteilt.
Zahlungen 3.60. Die Aufträge regeln nicht nur die Auszahlungsmodalitäten für Vorschüsse, sondern auch deren spätere Abrechnung. Von den geprüften Zahlungen belaufen sich fünf Zahlungen für Bauaufträge auf fehlerhafte Beträge, weil die früher gezahlten Vorschüsse nicht korrekt in Abzug gebracht wurden. Unbeschadet der Berichtigung dieser Fehler bei späteren Zahlungen für dieselben Aufträge sind die geprüften Einzelzahlungen um 2,3 Mio. ECU zu hoch. 3.61. In einem anderen Fall, der eine Flüchtlingshilfemaßnahme betraf, wurde ausnahmsweise nicht die normale Vorschußobergrenze von 50 % angewandt und ein Vorschuß von 70 % in Höhe von 0,35 Mio.
ECU gezahlt, ohne daß die Bedingungen für eine solche Abweichung (20 %, d. h. 0,1 Mio. ECU) gegeben waren. 3.62. Bei einer Abschlagszahlung für einen Auftrag für technische Hilfe wurde die einbehaltene Sicherheit zweimal abgezogen. Die finanzielle Auswirkung dieses Fehlers liegt in der Größenordnung von 0,01 Mio. ECU. 3.63. Die Finanzierungswürdigkeit der Zahlungen in Höhe von 4 Mio. ECU, die im Dezember 1995 im Rahmen der Erhöhung der Obergrenze eines Finanzierungsabkommens für die Strukturanpassung in Niger getätigt wurden, ist ebenso anfechtbar wie die der entsprechenden Mittelbindungen selbst (Ziffer 3.57) und gibt im übrigen, was die Bedingungen angeht, Anlaß zu den gleichen Bemerkungen wie in Ziffer 3.72.
3.64. Mit den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Dienstleistungsaufträgen () wurden die zuvor geltenden Bedingungen erheblich geändert. Insbesondere ist in Artikel 35.4 festgelegt, daß der Betrag einer Abschlagszahlung 90 % des Wertes der Dienstleistungen, auf die sie sich bezieht, nicht übersteigen darf; eine Ausnahme von dieser Vorschrift in den Verträgen und ihren jeweiligen Besonderen Bestimmungen ist nicht vorgesehen. Nach Ansicht der Kommissionsdienststellen sind diese Bestimmungen zu den einzubehaltenden Sicherheiten bei einigen Auftragsarten nicht angemessen, wie beispielsweise bei den in direkter Regie ausgeführten Arbeiten, die insbesondere die technische Hilfe betreffen.
Bei diesen Aufträgen wird durchgehend keine Sicherheit einbehalten. 3.65. Bei sechs der 13 geprüften und unter diese Vorschriften fallenden Zahlungen wurde keine Sicherheit einbehalten, ohne daß diese Abweichung mit den anderen Auftragsmodalitäten begründet werden könnte. Die entsprechenden Zahlungen in Höhe von insgesamt 0,41 Mio. ECU sind damit um 0,04 Mio. ECU zu hoch. Formale Rechtmäßigkeits-/Ordnungsmäßigkeitsfehler Finanzierungsbeschlüsse (primäre Mittelbindungen) 3.66. Die Mittelbindungen für die Strukturanpassungsprogramme in Niger und Äthiopien wurden unter Berufung auf Artikel 292 und 311 des Vierten Abkommens von Lomé und Artikel 62 der dazugehörigen Finanzregelung um 4 Mio.
ECU bzw. 9 Mio. ECU erhöht. Mit der Anwendung dieser Bestimmungen auf die Strukturanpassungshilfe () wird den in Artikel 292 Absatz 1 des Abkommens von Lomé vorgesehenen Verfahren, nach denen die zusätzlichen Finanzierungen Programmen und Projekten herkömmlicher Art vorbehalten sind, nicht genau entsprochen. Diese zusätzlichen Mittelbindungen hätten nicht in dieser Form genehmigt werden dürfen. 3.67. Wie bereits in den Bemerkungen zur Verwaltung der Mittel hervorgehoben wurde, wird ein wachsender Teil der Strukturanpassungshilfe durch Zuschüsse finanziert, die den nationalen Richtprogrammen entnommen werden.
In einer gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission im Anhang zum Internen Abkommen des siebten EEF ist genau festgelegt, daß eine solche Mittelentnahme nur in Ausnahmefällen 10 % des nationalen Richtprogramms überschreiten darf und daß für den über 10 % hinausgehenden Anteil die Zustimmung des EEF-Ausschusses eingeholt werden muß. In der geprüften Stichprobe kam es bei zwei Mittelbindungen für die Strukturanpassungshilfe in Höhe von insgesamt 26,6 Mio. ECU, die durch Entnahme aus den nationalen Richtprogrammen finanziert wurden, zu einer solchen Überschreitung. In keinem der Fälle enthält der Finanzierungsvorschlag, der dem EEF-Ausschuß zur Stellungnahme vorgelegt wurde, einen ausdrücklichen Hinweis auf den Anteil der Überschreitung.
Lediglich in einem Fall wurde die Frage von einer Delegation aufgeworfen. In der schriftlichen Antwort der Kommission hieß es fälschlicherweise, daß der fragliche Prozentsatz unter 10 % bleibe. Die dem EEF-Ausschuß übermittelten Angaben hinsichtlich des Anteils der Überschreitung der Richtschwelle von 10 % und die Begründungen dieser Überschreitung sind also allem Anschein nach unzulänglich oder fehlerhaft. 3.68. Im Dezember 1995 hat der Rat beschlossen, die Restbeträge der Sonderdarlehen des sechsten EEF und der vorangehenden EEF in Zuschüsse umzuwandeln. Diesem Beschluß wurde bereits im Juli 1995 vorgegriffen, als Mittel in Höhe von 9,2 Mio.
ECU für die Strukturanpassungshilfe zu Lasten von Zuschüssen des Richtprogramms gebunden wurden, wobei die dem betreffenden Land buchmäßig zugewiesenen Zuschüsse überschritten wurden. 3.69. Die Mittelbindungen für die Zinsvergütungen der von der EIB gewährten zinsbegünstigten Darlehen werden in Höhe des von der EIB veranschlagten und mitgeteilten Betrags eingestellt. Die Kommission nimmt die Mittelbindung vor, ohne über andere Belege zu verfügen, anhand deren sie kontrollieren könnte, daß der Betrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 60 Absatz 3 der Finanzregelung berechnet wurde.
Abgesehen von den in der geprüften Stichprobe enthaltenen vier Mittelbindungen dieser Art in Höhe von 37 Mio. ECU sind damit sämtliche während des Haushaltsjahres verbuchten Mittelbindungen für Zinsvergütungen (in Höhe von 90,3 Mio. ECU) nicht gesichert. 3.70. Bei einer während des Haushaltsjahres getätigten Stabex-Mittelbindung in Höhe von 5,5 Mio. ECU ist der Hof auf der Grundlage der Belege nicht in der Lage, im Hinblick auf die Begründetheit der Kürzung der Transfergrundlage einen positiven Schluß zu ziehen. Zahlungen 3.71. Die Zahlung einer Strukturanpassungshilfe in Höhe von 4 Mio.
ECU im Rahmen der zweiten Tranche des Strukturanpassungsprogramms von Lesotho wurde ohne Genehmigung des zuständigen Kommissionsmitglieds angeordnet, ohne daß diese Anomalie in den verschiedenen Stadien der internen Kontrolle der Kommission aufgedeckt wurde. 3.72. Fünf der geprüften Zahlungen für Strukturanpassungshilfe in Höhe von insgesamt 87 Mio. ECU wurden getätigt, ohne daß feststand, ob die im Finanzierungsabkommen vorgesehenen spezifischen Bedingungen vollständig erfuellt waren. 3.73. Bei 13 Stabex-Transfers, die sich auf insgesamt 163,4 Mio. ECU beliefen, hatten die Empfängerstaaten zum Zeitpunkt der Transfers keinen Bericht über die Verwendung der zuvor transferierten Mittel gemäß Artikel 212 Absatz 1 des Abkommens von Lomé vorgelegt.
Die Kommission hat die Bestimmungen von Artikel 212 Absätze 2 und 3 des Abkommens, mit denen hier Abhilfe geschaffen werden könnte, nicht angewandt und nicht in Betracht gezogen, die Durchführung der sich auf die geprüften Transfers beziehenden Beschlüsse auszusetzen. 3.74. In Artikel 209 des Abkommens ist im übrigen festgelegt, daß die Empfängerstaaten der Stabex-Transfers der Kommission eine konkrete Analyse der von einem Rückgang der Erlöse betroffenen Sektoren unterbreiten müssen. Bei acht der geprüften Stabex-Zahlungen, die sich auf 75 Mio. ECU beliefen, wurde eine solche Analyse nicht vorgelegt.
In vier anderen Fällen, die insgesamt 31,1 Mio. ECU betrafen, ist das der Kommission vorgelegte und von dieser akzeptierte Dokument zu ungenau, als daß es sich für eine konkrete Analyse im Sinne von Artikel 209 eignen würde. 3.75. Bei sieben der geprüften Stabex-Zahlungen in Höhe von insgesamt 101,5 Mio. ECU wurden keine Kürzungen der Transfergrundlage vorgenommen. Der Hof ist auf der Grundlage der Belege nicht in der Lage, die Begründetheit dieser Maßnahmen zu beurteilen. 3.76. Bei einer Zahlung für einen Bauauftrag in Höhe von 0,54 Mio. ECU enthalten die Belege keinerlei Einzelheiten, anhand deren sich die Berechnung der Preisänderung überprüfen ließe, obwohl diese 93 % des in Rechnung gestellten Betrags ausmacht.
Da der Hof die im Januar 1996 angeforderten Unterlagen nicht erhalten hat, kann er sich nicht von der Richtigkeit der Berechnung überzeugen. Allein für diesen Auftrag in Höhe von 21,2 Mio. ECU schätzt der Hof die Beträge, die bereits nur für Preisänderungen gezahlt wurden, auf rund 3 Mio. ECU. 3.77. Ebenso wie die entsprechenden Mittelbindungen werden die Zahlungen von Zinsvergütungen auf der Grundlage der von der EIB gelieferten Informationen verbucht, anhand deren sich nicht kontrollieren läßt, ob die Berechnungen zur Feststellung der Zahlungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 60 Absatz 3 der Finanzregelung vorgenommen wurden.
Über die vier im Rahmen der Stichprobe von Zahlungen ermittelten Fälle in Höhe von insgesamt 3,6 Mio. ECU hinaus sind sämtliche Zinsvergütungszahlungen des Haushaltsjahres, d. h. 21,5 Mio. ECU, nicht gesichert. 3.78. Bei drei Zahlungen in Höhe von insgesamt 0,4 Mio. ECU, die ebenfalls Dienstleistungsaufträge betreffen, war bei den jeweiligen Aufträgen ein Leistungsverzug festzustellen, ohne daß die von den Kommissionsdienststellen gewährten zusätzlichen Fristen Gegenstand einer förmlichen Änderung des Auftrags waren (Formblätter Nr. 56, 57 und 104). 3.79. Gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Finanzregelung muß die Kommission die Zahlungsanforderungen der EIB für Risikokapitalgeschäfte innerhalb einer Frist von 21 Tagen ausführen.
Diese Frist wird nicht immer eingehalten. In zwei der geprüften Fälle liegt ein mehr als einjähriger Verzug vor, was ebenfalls zur Folge hat, daß Zahlungen von 1994 in Höhe von insgesamt 10,8 Mio. ECU erst 1995 ausgewiesen werden. Der Verzug ist in beiden Fällen teilweise der EIB anzulasten. In einem Fall hat sie erst neun Monate nach ihrer Zahlungsanforderung den entsprechenden Vertrag als Beleg übermittelt. In dem anderen Fall lag die Zahlungsanforderung über dem vertraglich festgesetzten Betrag und wurde erst elf Monate später berichtigt. 3.80. Gemäß Artikel 38.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Dienstleistungsaufträgen muß der Auftraggeber die Zahlungen binnen 90 Tagen tätigen.
Diese Frist wird nicht immer eingehalten. In drei solchen Fällen, die 1 Mio. ECU betreffen, beträgt der Verzug mehr als neun Monate, wobei als längster Verzug 15 Monate festgestellt wurden. Obwohl der Auftragnehmer in keinem der angeführten Fälle die Anwendung der vertraglich vorgesehenen Verzugsstrafen gefordert hat, müßte die Kommission ihren Verpflichtungen nachkommen. Sonstige Bemerkungen 3.81. Im Juli 1995 hat die Kommission dem Rechnungsführer des EEF für den Zeitraum vom 24. Juli 1987 bis zum 15. Mai 1992 im Wege des schriftlichen Verfahrens Entlastung erteilt. Der Vorgang, auf dessen Grundlage dieser Beschluß erging, stützt sich nicht auf eine Überprüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der in diesem Zeitraum buchmäßig erfaßten Zahlungen () und insbesondere der Zahlungen ohne Belege, die in der am 31.
Dezember 1994 abgeschlossenen Rechnungsführung für den Zeitraum vor dem 15. Mai 1992 ausgewiesen sind (Ziffer 3.49). 3.82. Zu den im Bereich der Soforthilfe geprüften Zahlungen gehört ein Vorschuß in Höhe von 20 Mio. ECU, der dem UNHCR im Rahmen eines Durchführungsvertrags mit ECHO ausgezahlt wurde. Die Vertragsdauer wurde durch zwei aufeinanderfolgende Verlängerungen von sechs auf zwölf Monate erhöht, wodurch die finanzielle Abwicklung des Vertrags auf das Haushaltsjahr 1996 verschoben wird. Es ist festzustellen, daß zu den am Ende des Haushaltsjahres 1994 wegen Vertragsverlängerungen noch nicht abgewickelten Verträgen () ein Vertrag mit demselben Vertragspartner in Höhe von 3,6 Mio.
ECU gehört, bei dem der 1994 gezahlte Vorschuß in Höhe von 1,8 Mio. ECU zum 31. Dezember 1995 noch nicht abgerechnet war. 3.83. Eine einbehaltene Sicherheit in Höhe von 1,8 Mio. ECU, die im Rahmen eines von der Regierung Kenias erteilten Bauauftrags geleistet und infolge eines Rechtsstreits mit dem Auftragnehmer seit 1989 auf einem auf den Namen des EEF eröffneten Konto blockiert worden war, wurde Ende 1995 an Kenia zurückgezahlt. Da es sich um ein zinsbringendes Konto handelte, wurden die Zinserträge in Höhe von schätzungsweise 1 Mio. ECU als EEF-Einnahmen verbucht, statt sie einer etwaigen Zahlung an Kenia vorzubehalten.
Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in Luxemburg in seiner Sitzung vom 28. Oktober 1996 angenommen. Für den Rechnungshof Bernhard FRIEDMANN Präsident Antwort der Kommission EINLEITUNG Der Rechnungshof hat für das zweite Jahr in Folge eine Zuverlässigkeitserklärung erstellt. Anders als im Vorjahr kommt der Rechnungshof trotz gewisser Vorbehalte sowohl hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung als auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge zu einer positiven Stellungnahme. Die Kommission begrüßt diese positive Beurteilung, die sie als Zeichen dafür wertet, daß ihre Bemühungen um eine Verbesserung der Verwaltung und der Rechnungsführung des EEF erste Früchte zeitigen.
In der Rechnungsführung hat die Kommission zwecks höherer Effizienz und Verläßlichkeit das Informatiksystem laufend verbessert und sich um einen höheren Informationswert der Finanzausweise bemüht, so daß diese jetzt übersichtlicher sind und Kommentare zu den Gesamtmittelausstattungen enthalten, wie es der Rechnungshof in seinem vorangegangenen Bericht gefordert hatte. Hinsichtlich der Haushaltsführung hat sie zum einen Methoden zu deren Verbesserung sowohl in den Dienststellen der Kommission als auch in den AKP-Staaten erarbeitet und zum anderen damit begonnen, Rechnungsführung und finanzielle Ausführung schrittweise den Delegationen zu übertragen; in der Folge soll dann ein Teil des in der Zentrale mit der buchmäßigen Erfassung und der Anordnung von Zahlungen betrauten Personals nach und nach in der Rechnungsprüfung und der Systemüberwachung eingesetzt werden.
Bei diesen Verbesserungsmaßnahmen stützt sich die Kommission auf die vom Rechnungshof vorgebrachten Bemerkungen. 1. RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE ERSTELLUNG DER ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG (DAS) Unter die DAS fallende Rechnungen und Vorgänge 1.10. Das Thema war bereits bei der Diskussion über die DAS 1994 Gegenstand eines umfassenden Gedankenaustausches. Nach dieser Debatte hat die Kommission die Verfahren in bezug auf Mittelbindungen und Aufträge entsprechend ihren Erwiderungen auf den Sonderbericht zur Zuverlässigkeitserklärung (vgl. Ziff. 3.52 bis 3.54) geändert. Diese Bestimmungen werden in den Entwurf der Finanzregelung des 8.
EEF formal übernommen. Eine Mittelbindung auf sekundärer Ebene bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung in den Rechtsvorschriften. Mittelbindungen werden allein aufgrund von Finanzierungsbeschlüssen der Kommission vorgenommen. Die Beschlußvorschläge nebst technischen und administrativen Bestimmungen werden zur vorherigen Erteilung eines Sichtvermerks der Finanzkontrolle zugeleitet. In diesen Dokumenten sind alle Elemente des später zu unterzeichnenden Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und dem AKP-Staat enthalten. Die von den nationalen Anweisungsbefugten der AKP-Staaten zur Ausführung der Finanzierungsbeschlüsse vergebenen Aufträge werden vom Anweisungsbefugten für Verwaltungszwecke im Rechnungsführungssystem erfaßt.
2. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG Sachzwänge bei den Prüfungsarbeiten 2.1. Auch wenn dem Rechnungshof aufgrund bestimmter Vorschriften Schwierigkeiten bei seiner Prüfung entstehen, heißt das nach Auffassung der Kommission nicht, daß der rechtliche Rahmen insgesamt ungeeignet ist. Die bestehenden Regeln muß die Kommission in jedem Fall anwenden. 2.3. Die Kommission begrüßt die Feststellung des Rechnungshofes, wonach bei den verfügbaren Finanzausweisen in puncto Verläßlichkeit und echtem Informationswert bedeutende Fortschritte gemacht worden sind. 3. PRÜFUNGSERGEBNISSE Allgemeine Schlußfolgerung 3.1.
Die Kommission nimmt die positive Stellungnahme des Rechnungshofes zur Kenntnis, hat aber Vorbehalte gegen die Feststellungen unter Ziffer 3.4 hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses des EEF. Die Kommission wird sich um eine qualitative Verbesserung der Finanzausweise bemühen und zu diesem Zweck den Aktionsplan, der dem Rechnungshof 1993 zugeleitet wurde, weiter umsetzen. In diesem Zusammenhang erläutert die Kommission in einem Anhang die erzielten Fortschritte und die derzeit durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Haushaltsführung des EEF. 3.2. Die Kommission nimmt die positive Stellungnahme des Rechnungshofes zur Kenntnis, hat aber Vorbehalte gegen die Feststellungen unter den Ziffern 3.6 bis 3.10 zu den zugrundeliegenden Vorgängen.
Der Rechnungshof führt im wesentlichen formale Fehler auf, bei denen die Kommission hinsichtlich der Auslegung der geltenden Rechtsvorschriften nicht immer einer Meinung mit ihm ist. Festgestellte Verbesserungen 3.3. Die Kommission stellt fest, daß die Verbesserungen in der Darstellung der Finanzausweise, zu denen sie sich in ihrer Erwiderung auf den Bericht zur DAS über den EEF 1994 verpflichtet hat, die Billigung des Rechnungshofes finden. Im Rahmen des Möglichen wird die Kommission die Finanzausweise weiter verbessern und die Umsetzung des dem Rechnungshof 1993 zugeleiteten Aktionsplans fortsetzen.
In diesem Zusammenhang erläutert die Kommission in einem Anhang die erzielten Fortschritte und die derzeit durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Haushaltsführung des EEF. Vorbehalte gegen die Rechnungsführung 3.4. Einige Feststellungen des Rechnungshofes (vor allem die Ziffern 3.4 Buchstabe b und 3.4 Buchstabe d) ergeben sich ganz einfach aus der Verwaltung der EEF, und bei der Darstellung der angeführten Vorgänge wurden die allgemein anerkannten Grundsätze der Rechnungsführung beachtet. Eine Lösung der angeführten Probleme hängt außerdem nicht nur von einer Änderung der bei der Rechnungsführung angewandten Verfahren ab. a) Das vom Rechnungshof angeführte Problem der zu hoch veranschlagten Mittelbindungen hängt nicht mit den Methoden und Praktiken in der Rechnungsführung zusammen, sondern mit der Projektverwaltung.
So kann ein Projekt nur auf Vorschlag des nationalen Anweisungsbefugten abgeschlossen oder gekürzt werden. Änderungen, denen beide Parteien rechtlich zustimmen, werden buchmäßig erfaßt. Nach Auffassung der Kommission sind die rechtlichen Verpflichtungen in den Finanzausweisen zum Abschluß des Haushaltsjahrs 1995 genau wiedergegeben. Die Kommission möchte bei teilweisen Freisetzungen bei noch laufenden Projekten keinerlei systematische Verfahren anwenden. Die bei Projektabschluß noch nicht abgewickelten Mittelbindungen werden freigesetzt, sobald ihre Höhe genau bekannt ist. In den vom Rechnungshof geprüften Fällen gilt dies für 32,8 Mio..
ECU. Die Kommission hat indessen nichts dagegen, eine Revisionsklausel in die Finanzierungsabkommen einzuführen. Überdies war die Kommission ohne einen entsprechenden Antrag der EIB nicht ermächtigt, die Vorgänge, auf die sich die vom Rechnungshof erwähnten 37 Mio. ECU beziehen, abzuschließen. Die Kommission wendet jedoch ein Suchsystem für die für einen Abschluß in Betracht kommenden Mittelbindungen an, mit dessen Hilfe sie bereits umfangreiche Restmittel aus den Projekten freisetzen konnte. Der vom Rechnungshof geschätzte Betrag der noch abzuwickelnden primären Mittelbindungen, die nicht mehr dem wirtschaftlichen Stand der Vorgänge entsprechen, macht 3,6 % der noch abzuwickelnden Mittelbindungen aus, das sind 1,2 % der buchmäßig erfaßten primären Mittelbindungen. b) Die Vorschüsse werden den Verwaltungsdienststellen für die Auszahlung von Stipendien und von Vergütungen für laufende Technische-Hilfe-Verträge zur Verfügung gestellt.
Beim Abschluß wird folglich ein Betrag festgestellt, der den überwiesenen Vorschüssen, für die noch keine Belege vorliegen, entspricht. Bei Rechnungsabschluß werden diese noch nicht verrechneten Vorschüsse gemäß den allgemein anerkannten Normen der Rechnungsführung auf der Aktivseite ausgewiesen. c) Vorschüsse, die für Devisenprogramme im Rahmen der Strukturanpassung sowie für von den AKP-Staaten geschlossene Verträge und Arbeitsprogramme mit Kostenaufstellung überwiesen werden, werden in den Finanzausweisen als Zahlungen für Projekte ausgewiesen, was sie ihrer Natur nach auch sind.
Indessen hat die Kommission das Rechnungsführungssystem geändert, um beim Abschluß des Haushaltsjahres dem Stand dieser Vorschüsse Rechnung zu tragen. Ist bei Währungen und Umrechnungsbeträgen der aktuelle Stand erreicht, so kann die Kommission diesen Status in die veröffentlichten Finanzausweise aufnehmen. d) Bei den angegebenen 8 Mio. ECU, die zu Lasten der Mittelausstattung gehen, handelt es sich um Ausgaben und Einnahmen, die an Ort und Stelle über Zahlungskonten in den AKP-Staaten laufen. Vor der endgültigen Verbuchung in den Rechnungen des Anweisungsbefugten müssen die Belege für diese Vorgänge von den Delegationen geschickt und sodann vom Rechnungsprüfer, vom Anweisungsbefugten und vom Finanzkontrolleur überprüft und abgezeichnet werden.
Die zu verrechnenden Ausgaben und Einnahmen beziehen sich im wesentlichen auf Vorgänge, die kurz vor dem Rechnungsabschluß getätigt wurden und aus Gründen einer dezentralen Finanzverwaltung noch nicht verbucht wurden. Die Finanzausweise geben den Stand des Fonds zu einem bestimmten Zeitpunkt an (31. Dezember). Daher sind auch die an Ort und Stelle vorgenommenen, aber auf die Projekte noch nicht angerechneten Zahlungen darin berücksichtigt. Bei den Ausgaben geht der betreffende Betrag entsprechend den allgemein anerkannten Normen der Rechnungsprüfung zu Lasten der Fondsmittel. Ein Betrag von 1,5 Mio.
ECU war tatsächlich am 1. Mai 1996 noch nicht verrechnet. Die Kommission bemüht sich um einen Ausgleich noch vor Ende des Haushaltsjahrs 1996. Ab dem Haushaltsjahr 1996 werden die als zu verrechnende Ausgaben dargestellten Verwahrkonten rechnungsführerisch je nach ihrer Funktion aufgeteilt. e) Die Kommission hat im Verlauf des Jahres 1996 die vom Rechnungshof festgestellten Verbuchungsfehler korrigiert. f) Erwiderung im einzelnen siehe Ziffer 3.29 Buchstabe a. Die Erwiderung der Kommission hinsichtlich des Sonderfonds Stabex findet sich unter Ziffer 3.30. 3.5 a) Die Darstellung der Mittel entspricht den Bestimmungen der Lomé-Abkommen, der Beschlüsse zur Assoziierung der ÜLG sowie der internen Abkommen und zeigt für jedes Aktionsprogramm (programmierbare Hilfe, Sysmin, Strukturanpassungsfazilität usw.) die Höhe der darunter verbuchten Mittelbindungen und Zahlungen an.
Die Finanzausweise (Seiten 52, 53 und 141) geben klare Auskunft über die der Strukturanpassung aus allen Aktionsprogrammen insgesamt zugewiesenen Mittel (programmierbare Hilfe, Strukturanpassungsfazilität, Sysmin). Die Rehabilitationsmaßnahmen (Sonderinitiative für Afrika) werden in den Finanzausweisen gesondert dargestellt (Seite 50). Eine Darstellung dieser Programme in den Mittelübersichten würde eine Änderung der im Abkommen von Lomé vorgeschriebenen Struktur der Mittel mit sich bringen. Die Kommission hält daher für derartige Informationen die statistische Analyse für besser geeignet. b) Die Kommission wird die nötige Korrektur vornehmen (Einzelheiten siehe Ziffer 3.24). c) Die Kommission stimmt dem Rechnungshof zu und wird sich weiter darum bemühen, daß beim Abschluß des Haushaltsjahrs alle EIB-Maßnahmen in den Rechnungen des EEF erfaßt werden.
Indessen wurden durch verstärkte Koordinierung mit der EIB bereits beachtliche Ergebnisse erzielt. Beim Abschluß von 1994 hat der Rechnungshof eine Abweichung von 71,1 Mio. ECU festgestellt (DAS 1994 - Ziffer 3.29 Buchstabe b); beim Abschluß 1995 beträgt diese Abweichung nur noch 3,4 Mio. ECU. Vorbehalte gegen die zugrundeliegenden Vorgänge 3.6 a) Mit Ausnahme eines Falles, der von der Kommission entdeckt und korrigiert wurde (Ziffer 3.62) handelt es sich bei den vom Rechnungshof beanstandeten Fällen nicht um Fehler in der Berechnung des zu zahlenden Betrages, sondern um eine Frage der Auslegung des Vertrages, der der Zahlung zugrunde liegt.
Von Ziffer 3.65 (Einbehaltung der Sicherheit bei einigen Dienstleistungsaufträgen) abgesehen, räumt die Kommission ihren Irrtum bezüglich der Auslegung der Vertragsklauseln ein; die vorgeschossenen Beträge wurden jedoch vollständig abgerechnet (2,4 Mio. ECU unter Ziffern 3.60 und 3.61). b) Die Kommission räumt die Tatsachen zwar ein, hält ihren Beschluß aber in Anbetracht des Ende 1995 für Februar 1996 in Aussicht stehenden formalen Abkommens zwischen Niger und dem IWF für gerechtfertigt. Der Abschluß dieses Abkommens wurde dann wegen der politischen Ereignisse vom Januar 1996 vertagt; die Verhandlungen mit dem IWF wurden aber im Laufe des ersten Halbjahrs 1996 wieder aufgenommen.
3.7. Die Kritik betrifft die beim Abschluß des Haushaltsjahres angewandten Methoden. Erwiderung im einzelnen siehe Ziffern 3.28 bis 3.30. 3.8. Der wesentliche Fehler bei den Mittelbindungen geht auf ein Strukturanpassungsprogramm (4 Mio. ECU) zurück, Erläuterungen dazu siehe Ziffer 3.6 Buchstabe b). 3.9 a) In diesem Fall handelt es sich um eine versehentliche Unterlassung, denn alle Voraussetzungen für die Zahlung waren gegeben (siehe Ziffer 3.71). b) Nach Auffassung der Kommission war die Auszahlung der 87 Mio. ECU für die Strukturanpassung aufgrund der Gesamtbewertung der Einhaltung der allgemeinen und besonderen Bedingungen gerechtfertigt (siehe Ziffer 3.72). c) Die Kommission weist darauf hin, daß sie für die Verwaltung der EIB-Maßnahmen nicht zuständig ist und deren Kontrolle daher nicht zu ihren Aufgaben gehört (siehe Ziffer 3.69).
Die Bemerkung des Rechnungshofes gehört nach Auffassung der Kommission eher in den Bereich der Sachzwänge bei der Prüfung (Punkt 2 des Berichts) als in den der an die Kommission gerichteten Kritik im Rahmen der DAS. Was die vom Rechnungshof geprüften Zahlungen betrifft, so bestätigt die Kommission, daß die Einzelheiten der Berechnungen im Zahlungsdossier enthalten sind. Die Kommission ist jedoch bereit, dem Rechnungshof auf Antrag alle als notwendig erachteten weiteren Belege zur Verfügung zu stellen. d) In der Auslegung des Artikels 212 des Abkommens stimmt die Kommission mit dem Rechnungshof nicht überein.
So lassen sich verspätete Vorlage von Berichten durch die AKP-Staaten oder Ausbleiben der Berichte durch Probleme wie Verzögerungen oder Stagnation bei der Umsetzung des Rahmens gemeinsamer Verpflichtungen rechtfertigen. Die Kommission hält die vom Rechnungshof erwähnten Zahlungen für rechtmäßig, denn im Abkommen ist ihr für den Fall der Verspätung oder des Ausbleibens der Berichte ein Ermessensspielraum eingeräumt (siehe Ziffer 3.73). Die vom AKP-Staat vorzulegende konkrete Analyse ist nicht eine Voraussetzung für die Zahlung, sondern ein Element unter anderen, das zur Berechnung der Transfergrundlage herangezogen wird.
Die Zahlungen sind somit rechtmäßig (siehe Ziffer 3.74). Die Berechnungen sind das Ergebnis der Konsultationen mit den AKP-Staaten gemäß Artikel 203 des Abkommens. Nach Auffassung der Kommission sind die 101,5 Mio. ECU in den Einzelberechnungen hinreichend begründet (Näheres siehe Ziffer 3.75). e) Mit Ausnahme des unter Ziffer 3.80 erwähnten Verzugs bei drei Zahlungen von insgesamt 1 Mio. ECU stimmt die Kommission in der Analyse bezüglich des Zahlungsverzugs bei EIB-Zinsvergütungen (Ziffer 3.79) mit dem Rechnungshof nicht überein; ebensowenig teilt sie dessen Auffassung, daß die Fristen für die Vorlage von Zwischenberichten formal verlängert werden müssen (Ziffer 3.78).
Daß sich die Kommission zu einer Preisänderung im Zusammenhang mit der Zahlung von 0,5 Mio. ECU nicht geäußert hat, ist auf ein Mißverständnis bezüglich der Anfrage des Rechnungshofes zurückzuführen. 3.10 a) Die Kommission räumt ein, daß bei der Erhöhung von Finanzierungsbeschlüssen für Strukturanpassungsprogramme, die aus der Strukturanpassungsfazilität finanziert werden (Ziffer 3.66), mangels eines für solche Fälle vorgesehenen Verfahrens ein Verfahren angewandt wurde, das den aus dem Nationalen Richtprogramm finanzierten Projekten vorbehalten ist. Dieses Verfahren wurde im internen Abkommen des 8.
EEF formalisiert. Nach Auffassung der Kommission reichen die dem Ausschuß für den EEF übermittelten Informationen für eine Bewertung der 10%igen Überschreitung des Nationalen Richtprogramms zugunsten der Strukturanpassung völlig aus; auch hat der Ausschuß für den EEF durch die Befürwortung der Finanzierungsvorschläge diese Überschreitungen gebilligt (siehe Ziffer 3.67). Die Kommission räumt ein, daß bei einem Projekt (Ziffer 3.68), das nach einer befürwortenden Stellungnahme des Ausschusses für den EEF beschlossen wurde, die dem betreffenden AKP-Staat zugewiesenen Zuschüsse überschritten wurden.
Sie war davon ausgegangen, daß darin bereits die Sonderdarlehen enthalten waren, deren Umwandlung in Zuschüsse auf dem Gipfel von Cannes (im Juni 1995) vereinbart worden war. b) Da die Kommission nicht für die Verwaltung der EIB-Maßnahmen verantwortlich ist, fällt nach ihrem Dafürhalten auch deren Kontrolle nicht in ihren Aufgabenbereich (siehe Ziffer 3.69). Infolgedessen geht sie davon aus, daß die Bemerkung des Rechnungshofes in den Bereich der Prüfungssachzwänge (Ziffer 2 des Berichts) gehört und nicht als Kritik an die Kommission im Rahmen der DAS anzusehen ist. c) Die Nichtanwendung der Kürzung des Stabex-Transfers ist nach Auffassung der Kommission gerechtfertigt (Ziffer 3.70).
Einzelbemerkungen zur Rechnungsführung Vermögensübersichten und Finanzausweise Rechnungsführungsgrundsätze, -methoden und -praktiken 3.12 b) Im einzelnen geht die Kommission auf diesen Punkt unter Ziffer 3.29 ein. In jedem Falle bemüht sie sich um einen stärkeren Bezug zwischen Belegen und Buchungen durch die Verwendung eines Standardbezeichners (z. B. OLAS-Nummer oder Projektnummer). c) Ab 1996 wird die Kommission diese Verwahrkonten aufteilen und soweit wie möglich die verschiedenen Vorgänge je nach Art gesondert darstellen. Inhalt und Darstellung der Finanzausweise 3.13. Diese Anomalie des EIB-Beitrags, die nicht in der Rechnungsführung begründet ist, wurde im März 1996 ausgeglichen und ist nicht mehr dargestellt.
Mit derselben Buchung wurden auch Vorgänge im Zusammenhang mit der Übertragung des 5. EEF und der Wiederauffuellung der Stabex-Mittel abgeschlossen. 3.14. Soweit die Beträge der Einziehungsanordnungen noch nicht eingezogen wurden, werden sie gemäß Artikel 68 der geltenden Finanzregelung in der Vermögensübersicht ausgewiesen. Um die Darstellung in dieser Hinsicht zu verbessern, schlägt die Kommission die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Finanzregelung des 8. EEF vor. Überdies will sie in ihren Rechnungen ab 1996 eigens eine Tabelle über den Stand der Einziehungsanordnungen erstellen.
3.15. Die vom Rechnungshof beanstandete Darstellung, wie sie seit der Ausarbeitung des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1993 gehandhabt wird, geht auf einen entsprechenden Vorschlag des Rechnungshofes selbst zurück. Der Rechnungshof schlägt vor, diese Darstellung zu verbessern, und die Kommission schließt sich diesem Vorschlag an. 3.16. Es ist richtig, daß die noch zu überprüfenden Beträge in der Vermögensübersicht bei den Mitteln des 6. EEF in Abzug gebracht wurden, während sie in Wirklichkeit auch dem 7. zugerechnet werden können. Dies liegt indessen daran, daß beide Fonds eine gemeinsame Kasse haben, die sich momentan beim 6.
EEF befindet; bei ihrer endgültigen buchmäßigen Erfassung werden diese Ausgaben zwischen dem 6. und dem 7. Fonds aufgeteilt. 3.18. Die OECD-Klassifizierung wurde im System zur Verwaltung des EEF bereits übernommen und auf das Rechnungsführungssystem OLAS abgestimmt. Es braucht somit im Rechnungsführungssystem nicht eigens erwähnt zu werden. Der Bericht über die Bestimmung der Hilfe nach Sektoren (Seiten 39 und 40 der Finanzausweise) stellt in den von der Kommission gegebenen Informationen einen Fortschritt dar und ist deren Reaktion auf die Bemerkung des Rechnungshofes, der eine Verstärkung des analytischen Rahmens forderte (Bericht DAS 1994).
Daß bei 50 % der im Haushaltsjahr gefaßten Beschlüsse die Klassifizierung fehlt, ist darauf zurückzuführen, daß die OECD-Klassifizierung im November 1995 geändert wurde. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß der Informationswert dieses Berichts dadurch nicht geschmälert wird, denn die effektive Durchführung der Hilfe läßt sich an den Zahlungen ablesen (92 % der Zahlungen im Haushaltsjahr und 99 % der kumulierten Zahlungen waren in der Klassifizierung erfaßt). 3.19. Die Kommission geht davon aus, daß sich die tatsächliche Geschwindigkeit der Umsetzung der Hilfe im Verlauf des Hauhaltsjahres an der Entwicklung der Nettomittelbindungen (Mittelbindungen abzüglich freigesetzter Mittel) ablesen läßt.
Um der Transparenz willen gibt die Kommission in einigen Kommentaren zu den Finanzausweisen den Betrag der im Verlauf des Haushaltsjahres freigesetzten Mittel an. Diese Information wird in Zukunft auf alle Aktionsprogramme ausgedehnt. Darstellung der Mittel 3.21. Mit den Finanzausweisen soll über die Abnahme der Mittel eines jeden Fonds und über den Ausführungsstand der Aktionsprogramme, die durch die Lomé-Abkommen, die Assoziierungsbeschlüsse und die internen Abkommen geschaffen wurden, Rechenschaft abgelegt werden. Für jedes einzelne Aktionsprogramm (programmierbare Hilfe, Sysmin, Strukturanpassungsfazilität usw.) wird daher der Betrag der darunter zu verbuchenden Mittelbindungen und Zahlungen angegeben.
Anhand der Finanzausweise läßt sich der Durchführungsstand der Gemeinschaftshilfe im Bereich der Strukturanpassung feststellen, denn um der Transparenz willen und entsprechend den Empfehlungen des Rechnungshofes liefert die Kommission in den Finanzausweisen (Seiten 52, 53 und 141) vollständige Zahlenangaben zur Strukturanpassungshilfe unter Berücksichtigung sämtlicher Aktionsprogramme (Nationale Richtprogramme, Strukturanpassungsfazilität, Sysmin). Die Forderung des Rechnungshofes, d. h. die Angabe dieser Programme in der Darstellung der Mittel, würde eine Änderung der im Abkommen von Lomé vorgeschriebenen Struktur der Mittel einschließen.
Für diese Art Informationen hält die Kommission daher die statistische Analyse für besser geeignet. Die Kommission bestätigt die Zahlenangaben des Rechnungshofes für die Strukturanpassung, da sie den Angaben in den Finanzausweisen entsprechen. 3.22. Nach Auffassung der Kommission ist die Entscheidung des Hauptanweisungsbefugten, für Strukturanpassungsprogramme die Nationalen Richtprogramme mit 100 Mio. ECU aus der programmierbaren Reserve aufzustocken, rechtmäßig und entspricht dem für derartige Mittel geltenden Verfahren. Das Abkommen von Lomé, in dem die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten festgelegt sind, ist nämlich nicht der einzige Text, in dem für die Programmierung geltende Verfahren definiert sind.
Die Programmierung unterliegt auch den Regeln, die im internen Abkommen über die Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten enthalten sind. Eine Aufteilung aller programmierbaren Mittel zu Beginn der Laufzeit des Abkommens ist nicht vorgesehen. Methode und Ergebnisse der Aufteilung wurden den Mitgliedstaaten nach den üblichen Verfahren im Ausschuß für den EEF vorgelegt und mit ihnen erörtert. Bei der Erörterung von Finanzierungsvorschlägen gibt dieser Ausschuß außerdem auch seine Stellungnahme zur Verwendung dieser Mittel ab. 3.23. Die Kommission weist darauf hin, daß für die regionale Zusammenarbeit schon immer eine gesonderte Buchführungskontrolle stattgefunden hat.
Bei den 1995 eingeführten Neuerungen handelt es sich um eine Kontrolle für die Teilregionen und den Etat "alle AKP" ohne ZIE, Absatzförderung und Paritätische Versammlung, die bereits gesondert kontrolliert wurden. Die Rehabilitationsmaßnahmen (Sonderinitiative für Afrika) werden in den Finanzausweisen einzeln dargestellt (Seite 50). 3.24. Bis Oktober 1994 wurden die Stabex-Mittel zusammen mit denen des EEF verwaltet, und bei der Zuteilung der Zinserträge aus dem verfügbaren Saldo des Stabex-Systems wurde der von der EIB angegebene Tageszinssatz zugrunde gelegt. Da auf diese Weise die Lage etwas unklar war, beschloß die Kommission, für die Stabex-Mittel ein gesondertes Bankkonto zu eröffnen.
Dies geschah im Oktober 1994. 1995 hat die Kommission die Verbuchungen von vor 1994 analysiert und bei den Mitteln aus der Dotierung und den Zinsen die nötigen Korrekturen vorgenommen. Dabei legte sie für die Überweisungen, die dem Stabex-Konto zuzurechnen sind, einen pragmatischen Zeitplan zugrunde. Da die Mitgliedstaaten effektiv aber keine gesonderten Überweisungen vorgenommen hatten, konnte bei der Aufstellung eines solchen Zeitplans unterschiedlich vorgegangen werden. So weicht der vom Rechnungshof aufgestellte Zeitplan von dem der Kommission nur im Falle von 10 Mio. ECU ab, die die Kommission 1993, der Rechnungshof dagegen 1995 eingesetzt hatte.
Um dieser nicht endgültig zu klärenden Situation ein Ende zu setzen, ist die Kommission bereit, den Zeitplan des Rechnungshofes zu übernehmen und die nötigen Korrekturen vorzunehmen, d. h. die Zinserträge aus den 10 Mio. ECU zwischen Juli 1993 und Juli 1995 von rund 1,2 Mio. ECU auf das EEF-Konto (nunmehr ohne Stabex) zu übertragen. Zu überprüfende Zahlungen 3.25 und 3.26. Die festgestellte Differenz zwischen der Buchführung des Anweisungsbefugten und der des Rechnungsführers ist nicht ungewöhnlich und entspricht dem Betrag der Vorgänge (Ausgaben und Einnahmen) an Ort und Stelle, die über die Zahlungskonten in den AKP-Staaten laufen.
Es handelt sich also nicht um ein Abstimmungsproblem, sondern um eine durchaus normale Differenz zwischen Vermögensübersicht und Haushaltsrechnung. Beim Jahresabschluß stellt der Rechnungsführer die Kassenausgänge oder -eingänge fest. Dagegen muß der Anweisungsbefugte jede Transaktion prüfen und nach Erteilung des Sichtvermerks durch die Finanzkontrolle bei den entsprechenden Mittelbindungen verbuchen. Dadurch ergibt sich zwangsläufig eine Verzögerung. Bei Zahlungen und Einnahmen, die am Ende des Haushaltsjahrs an Ort und Stelle getätigt werden bzw. eingehen, kann die Verbuchung erst im folgenden Haushaltsjahr stattfinden.
Der fragliche Betrag entspricht 10 Tagen EEF-Zahlungen, was durchaus vertretbar erscheint. Die Finanzausweise geben den Stand des Fonds zu einem bestimmten Zeitpunkt (31. Dezember) wieder. Dabei sind folglich auch die Zahlungen berücksichtigt, die an Ort und Stelle getätigt, aber noch nicht bei den Projekten verbucht wurden. Da es sich um Ausgaben handelt, wird dieser Betrag nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung bei den Fondsmitteln in Abzug gebracht. 3.27 a) Tatsächlich waren am 1. Mai 1996 1,5 Mio. ECU noch nicht verrechnet, und die Kommission bemüht sich um einen Ausgleich noch vor Ende des Haushaltsjahrs. c) Es handelt sich um den Eingang von einzuziehender Mehrwertsteuer (MwSt.), der 1989 verbucht wurde.
Trotz intensiver Nachforschungen sind über dessen Herkunft keinerlei Belege auffindbar. Der Betrag wird durch eine entsprechende Buchung ausgeglichen. 3.28. Es wird daran erinnert, daß in Fällen von lokalen Ausgaben und Einnahmen, die mangels Belegen auf den Konten nicht endgültig verbucht werden, die Kommission bei Eingang des entsprechenden Bankauszugs diese Vorgänge auf einem Interimskonto verbucht. Sobald die dazugehörigen Belege eintreffen, werden für die Vorgänge Ausgleichsbuchungen vorgenommen. Es kann aber vorkommen, daß die Belege auf dem Wege von den Delegationen zur Zentrale verlorengehen.
Die Kommission setzt indessen alles daran, die Belege wiederzufinden und die Ausgaben und Einnahmen sobald wie möglich zu verbuchen. Dennoch müssen manchmal in den Delegationen und in der Zentrale Nachforschungen angestellt werden, und nicht immer finden sich dabei die gesuchten Unterlagen ein. In diesen Fällen streicht die Kommission mittels Sichtvermerken des Anweisungsbefugten, der Finanzkontrolle und des Rechnungsführers diese Vorgänge von den Konten. Die Kommission will die als auszugleichende Ausgaben dargestellten Verwahrkonten je nach ihrer Art buchhalterisch aufteilen. Kassenmittel der EEF 3.29 a) Über 2,75 Mio.
ECU von den erwähnten 2,9 Mio. ECU, bei denen es sich um Guthaben bei der Bank von Zaire handelt, wird jetzt mit dem zairischen Finanzministerium verhandelt und Mittel und Wege gesucht, diesen Betrag beizutreiben. Für 0,16 Mio. ECU in Somalia wird noch vor Jahresende eine Abrechnungsbuchung vorgenommen. 3.30. Für das Instrument Stabex wurde ein einziges Konto eröffnet, das sich aus zwei Unterkonten für Zinsen und Mittel aus der Dotierung zusammensetzt. Der Saldo dieses Kontos wird in der Vermögensübersicht zusammengefaßt und entspricht dem Gesamtbetrag der Investitionen zum Kaufpreis zuzüglich der Depotbestände.
Die Bank liefert monatlich ausführliche Berichte über den Durchführungsstand des Fonds und über Kauf- und Verkaufsaktionen sowie detaillierte Kontoauszüge. Die Rechnungen der Kommission werden korrekt geführt und sind in dieser Hinsicht nachprüfbar. Um einer größeren Transparenz in der Rechnungsführung willen verpflichtet sich die Kommission außerdem, der Vermögensübersicht und den Finanzausweisen in Zukunft eine Tabelle anzufügen, in denen die Investitionen und ihr Kaufpreis im einzelnen dargestellt werden. Ihre Summe zuzüglich der Depotbeträge entspricht dem in der Vermögensübersicht ausgewiesenen Banksaldo.
Vorschüsse für Studienstipendien und technische Hilfe 3.31. Die Zahlenangaben des Rechnungshofes für die Vorschüsse für Studienstipendien und technische Hilfe entsprechen den Angaben der Kommission in den Finanzausweisen (Seite 155). Indessen läßt der Rechnungshof einige Punkte außer acht, die der Erläuterung der Situation bezüglich dieser Vorschüsse dienen können. a) Bei den 3,4 Mio. ECU handelt es sich um Beträge, die der Rechnungsführer des EEF auf gesonderte Bankkonten für EEF-Stipendien überwiesen hat, welche von den Delegationen zur Finanzierung lokaler Ausgaben für Stipendiaten verwaltet werden.
Insofern gelten die auf diese Bankkonten überwiesenen Beträge als Vorschüsse, über deren Verwendung Belege beigebracht werden müssen, weil die Mittel aus Kassenbeständen des EEF stammen. Die 3,4 Mio. ECU stellen nicht nur Ausgaben dar, die zu gegebener Zeit verbucht werden müssen, sondern sind auch für künftige Ausgaben verfügbar. Die Kommission sieht gleichwohl ein, daß die Situation dieser Vorschüsse geprüft werden muß, um die getätigten Ausgaben zu verbuchen und um eventuell ein neues System für die Auszahlung der Stipendien vorzuschlagen, bei dem Mittel nicht unnötig eingefroren werden. b) Am Ende des Haushaltsjahrs 1995 hatte die Kommission die Ausgaben der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (EGZ) für technische Hilfe bis zum 30.
September 1995 verbucht. Aufgrund des Vereinbarungsprotokolls zwischen der Kommission und der EGZ über die Verwaltung von Technische-Hilfe-Aufträgen dürfen die Vorschüsse an die EGZ, für die noch keine Belege vorliegen, die Höhe der Ausgaben der EGZ für zwei Quartale erreichen. Im Protokoll ist vorgesehen, daß die EGZ in dem Monat, der auf ein abgeschlossenes Quartal folgt, eine Übersicht über ihre Ausgaben im Verlauf des abgelaufenen Quartals mitsamt den dazugehörigen Belegen übermittelt. Die Ausgaben der EGZ für Technische-Hilfe-Aufträge betragen derzeit durchschnittlich 8 Mio. ECU je Quartal.
Die beim Abschluß 1995 ausgewiesenen Vorschüsse für technische Hilfe (15,3 Mio. ECU) sind bereits bis zu 8,8 Mio. ECU verrechnet (Ausgaben der EGZ vor dem 31. Dezember 1995). Einige Ausgaben der EGZ (2,7 Mio. ECU) werden außerdem zur Zeit von der Kommission geprüft, ehe sie verrechnet werden. Schließlich ging im dritten Quartal 1996 von der EGZ eine ergänzende Übersicht der Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 ein (3,3 Mio. ECU). Die Vorschüsse, für die die EGZ noch keine Belege vorgelegt hat, betragen somit 0,5 Mio. ECU. c) Für die beim Abschluß 1995 ausgewiesenen Vorschüsse an den British Council (4,4 Mio.
ECU) liegen ausnahmslos Belege vor, und die Ausgaben wurden im ersten Halbjahr 1996 bei den EEF-Projekten verbucht. Die belegten Ausgaben für die Haushaltsjahre 1994 und 1995 belaufen sich auf 5,1 Mio. ECU und weisen einen Saldo von 0,7 Mio. ECU zugunsten des British Council auf. Bei den Vorschüssen an andere Einrichtungen der Mitgliedstaaten (bei Jahresabschluß 1995 5,2 Mio. ECU) wurden die Ausgaben 1996 bis zu 2,6 Mio. ECU verrechnet. 3.32. Die noch nicht verrechneten Vorschüsse an Managementorganisationen erscheinen gemäß den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung auf der Aktivseite der Vermögensübersicht.
Die Kommission sieht keine Veranlassung, zur Prüfung der Echtheit der erfaßten Vorschüsse eine Rechnungsprüfung vorzunehmen. Dagegen führt die Kommission bei den Managementorganisationen an Ort und Stelle Kontrollen durch, um die Echtheit der angegebenen Ausgaben zu prüfen. 1996 wurden drei Buchprüfungen durchgeführt, und eine weitere ist noch nicht abgeschlossen. Sonstige nicht erfaßte Forderungen 3.33. Für die in Rede stehende Forderung erteilte der Anweisungsbefugte nach dem Abschluß des Haushaltsjahrs (26. Februar 1996) unter Zugrundelegung des von der EIB angegebenen Zinssatzes eine Einziehungsanordnung.
Der ausstehende Betrag wurde am 29. März 1996 beigebracht. Es hat sich ergeben, daß dieser Betrag mangels Informationen im Rechnungsabschluß 1995 zunächst unberücksichtigt bleiben mußte, nach Erhalt der Basisinformationen dann aber rasch eingezogen werden konnte. 3.34. Grundsätzlich werden die Zinsen für den letzten Monat oder das letzte Quartal mit Wertstellung vom 31. Dezember gutgeschrieben. Es kann aber vorkommen, daß ein Kontoauszug, der Vorgänge mit verschiedenen Wertstellungsdaten und unter anderem einem für das abgelaufene Haushaltsjahr enthält, erst nach dem Abschlußdatum eingeht.
Die Kommission bemüht sich, die Zinsen nach Möglichkeit bei dem entsprechenden Haushaltsjahr zu verbuchen. Einnahmen 3.37. Der Fehlbetrag, den die Kommission zu verzeichnen hatte, war auf einen ungünstigen Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Überweisung des deutschen Beitrags in DM zurückzuführen. 3.38. Die in den vorangegangenen Haushaltsjahren (1990-1994) vereinnahmten Zinsen waren Gegenstand einer Untersuchung der Finanzkontrolle und wurden in der Folge so rasch wie möglich ausgeglichen, allerdings erst nach Abschluß des Haushaltsjahres 1994. Zu überprüfende Einnahmen 3.39. Die beschriebene Lage ergibt sich ganz normal aus dem angewandten Rechnungsführungssystem.
Diese Einnahmen wurden nach Erteilung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur zu Beginn des folgenden Haushaltsjahres verbucht. Beschlüsse (primäre Mittelbindungen) Verspätete Verbuchung 3.40. In einem Fall (Projekt 7 ZIM 69; 3,1 Mio. ECU) wurde der Kommission der veranschlagte Zinsvergütungsbetrag von der EIB am 31. Januar 1996 mitgeteilt und folglich erst im Etat 1996 verbucht. In den Finanzausweisen für 1995 werden jedoch die Zahlenangaben durch eine Anmerkung ergänzt (Seite 76), aus der hervorgeht, daß dieser 1995 von der EIB unterzeichnete Vertrag bei Rechnungsabschluß nicht hatte verbucht werden können.
In dem anderen Fall (Projekt 7 NEA 24; 0,3 Mio. ECU) hat die Kommission die Zinsvergütung nicht verbucht, weil keine Mittel zur Verfügung standen. Dies wurde nach den Mittelfreigaben im Februar 1996 nachgeholt. Derartige Anomalien dürften sich kaum wiederholen, denn fortan werden die "Zinsvergütungen", ehe der Ausschuß nach Artikel 28 befaßt wird, vorübergehend bei einem Reservekonto eingesetzt. Über den zweiten Fall hatte die Kommission lange vor dem Rechnungsabschluß Kenntnis, weil sie sich in der Rechnungsführung alle drei Monate mit der EIB abstimmt. Sie will jedoch die Abstimmung mit der EIB vor dem Rechnungsabschluß noch verstärken.
Veranschlagungen zum Abschluß des Haushaltsjahres 3.41. Die von der Kommission zur Durchführung des EEF eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen werden buchmäßig erfaßt. So werden die Mittelbindungen zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Kommission die Finanzierungsbeschlüsse faßt. Die Finanzierungsabkommen oder Briefwechsel an ihrer Stelle sind für die Kommission und das begünstigte AKP-Land verbindliche Verträge. Jede Änderung eines solchen Vertrags muß die Zustimmung beider Parteien haben. So erfordert der Abschluß eines Projekts die Zustimmung des nationalen Anweisungsbefugten; er muß bestätigen, daß die Durchführung des Projekts beendet ist.
Soll der Betrag eines laufenden Projekts gesenkt werden, so muß die Kommission auf Antrag des nationalen Anweisungsbefugten einen entsprechenden Beschluß fassen. In der Rechnungsführung wird nicht eine "Abweichung" der für das Projekt erforderlichen Mittel von dem beschlossenen Betrag, sondern von beiden Seiten rechtlich anerkannte Änderungen registriert. Die Kommission stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, daß die juristischen Verfahren, die am Ende die Freisetzung der Mittel ermöglichen, so früh wie möglich eingeleitet werden müssen. Sie kann indessen nicht von sich aus die Mittel freisetzen, nur damit aus den Finanzausweisen der "wirtschaftliche" Stand der Projekte beim Abschluß ersichtlich wird.
Rechnungsführerisch sind die Mittelbindungen in den Finanzausweisen daher nicht zu hoch veranschlagt. Eine vom Rechnungshof vorgeschlagene systematische Anwendung von Verfahren zur teilweisen Mittelfreigabe auf laufende Projekte hält die Kommission nicht für angezeigt. Die Kommission hält es für vernünftiger, die noch abzuwickelnden Mittelbindungen erst bei Abschluß des Projekts rückgängig zu machen. Die Kommission ist durchaus davon überzeugt, daß der Betrag der unnötig blockierten Mittel gesenkt werden muß, zunächst durch Feststellung solcher Blockierungen (siehe Seite 152 der Finanzausweise) und im Einzelfall dann durch Maßnahmen, mit deren Hilfe das Projekt zum Abschluß gebracht werden kann.
3.42. Die Kommission hat nicht die Absicht, in den Finanzausweisen die Höhe aller unnötig blockierten Mittel anzugeben. Vielmehr will sie mittels einer Analyse der Mittelbindungen, bei denen seit über 18 Monaten keinerlei Buchungen erfolgt sind, das Phänomen bewerten. Im übrigen beziehen sich die Beträge, die nach den Angaben der Kommission freigesetzt werden müssen, auf Projekte, bei denen sich die Parteien darauf geeinigt haben, die Verfahren für ihren Abschluß einzuleiten (als Beispiel für Risikokapitalprojekte siehe Ziffer 3.43 Buchstaben a und b). 3.43. Bei den Projekten, die nach den Feststellungen der Kommission weiterlaufen müssen, handelt es sich um Fälle, in denen die Parteien beim Abschluß des Haushaltsjahres beschlossen haben, die Projektabschlußverfahren nicht einzuleiten. a und b) Die Kommission hat auf entsprechende Anträge der EIB (Februar und Juni 1996) die Projekte 7 GUB 8 (7 Mio.
ECU) und 6 ZR 62 (12 Mio. ECU) abgeschlossen. Da die EIB bei Abschluß des Haushaltsjahres noch keinen Beschluß gefaßt hatte, konnte die Kommission die Mittel nicht freisetzen. c) Die vom Rechnungshof erwähnten Mittelbindungen erscheinen in den Finanzausweisen der Kommission. Diese wird mit den jeweiligen Parteien die Möglichkeit eines Abschlusses prüfen. 3.44. In ihren Finanzausweisen stellt die Kommission alle aus den Projekten verfügbaren Restmittel (Mittelbindung abzüglich Zahlungen), bei denen in den 18 Monaten vor dem Abschluß des Haushaltsjahrs keine Buchungen stattgefunden haben, in einer Tabelle dar.
Bei dieser Methode sollen vor allem die atypischen Fälle herausgestellt werden (verabsäumter Vertragsabschluß bei der letzten Zahlung, fehlendes Monitoring usw.). Die Kommission ist bereit, ihre Methode zu verbessern, soweit ihre Möglichkeiten dies gestatten. Das Rechnungsführungssystem hat sie bereits geändert und bei neuen Mittelbindungen und neuen Verträgen einen voraussichtlichen Termin für das Ende der Durchführung eingeführt. Die Kommission bestätigt aufs neue (siehe Ziffer 3.41), daß der Zweck der Rechnungsführung darin besteht, die Mittel in Höhe der rechtlichen Verpflichtungen zurückzustellen, und nicht darin, den wirtschaftlichen Stand der Vorgänge darzustellen.
Da die Abwicklung der Aufträge nicht der Kommission obliegt, wird überdies immer ein zeitlicher Abstand zwischen der Beendigung der Projekte und der Abwicklung der dazugehörigen Mittelbindungen liegen. a) Auf entsprechende Anträge der EIB (April bzw. Juni 1995 und April 1996) hat die Kommission die Projekte 7 MAS 15 (5 Mio. ECU), 7 ZR 23 (7 Mio. ECU) und 7 RW 55 (6 Mio. ECU) abgeschlossen. Da bei Abschluß des Haushaltsjahrs die EIB noch keinen Beschluß gefaßt hatte, konnte die Kommission die Mittel nicht freisetzen. Im Falle des Projekts 6 CD 22 (4,5 Mio. ECU) wird die Kommission im Einvernehmen mit der EIB die nötige Mittelfreigabe vornehmen. b) Die Kommission nimmt die Bemerkungen des Rechnungshofes bezüglich der Verzögerung bei der Freisetzung der Restmittel zur Kenntnis.
Die erwähnten Freisetzungen wurden zwischen November 1995 und März 1996 vorgenommen. c) Die vom Rechnungshof erwähnten Soforthilfeprojekte hat die Kommission im ersten Quartal 1996 abgeschlossen. d und e) Da die Durchführung der Projekte noch andauert, hält es die Kommission für vernünftig, die noch abzuwickelnden Mittelbindungen erst nach vollständiger Durchführung freizusetzen. Was die festgestellten Restmittel bei den jeweiligen Verträgen betrifft, so ist nicht gesagt, daß sie nicht doch noch im Rahmen der Projektdurchführung verwendet werden. f) Die Restmittel können erst nach Beendigung der Vorgänge beim Projektabschluß freigesetzt werden.
3.45. Abgesehen von der unterschiedlichen Methode zur Feststellung der abzuwickelnden Mittelbindungen (siehe Ziffer 3.44) läßt sich die Differenz zwischen den Zahlen des Rechnungshofes und denen in den Finanzausweisen vor allem zurückführen auf - voneinander abweichende Kriterien bezüglich der Aufhebung von Mittelbindungen bei EIB-Vorgängen (37 Mio. ECU); ohne einen entsprechenden Antrag der EIB ist die Kommission zu einem Abschluß nicht ermächtigt; - eine unterschiedliche Bewertung der Voraussetzungen für eine Mittelfreigabe aus Projekten, bei denen keine Buchungen mehr stattfinden (75,3 Mio.
ECU); die Kommission wird prüfen, wie diese Mittelbindungen abgeschlossen werden können; - einen grundsätzlichen Unterschied in der Frage, ob eine Freisetzung von Mitteln aus laufenden Projekten zweckmäßig ist (32,8 Mio. ECU); die Kommission hält es für vernünftiger, die noch abzuwickelnden Mittelbindungen erst dann aufzuheben, wenn die Projekte vollständig durchgeführt sind. Wenn die Kommission für die Abwicklung der Vorgänge allein verantwortlich ist, so können die zuständigen Dienststellen über die Mittelfreisetzungen rasch entscheiden (beispielsweise im Falle ECHO). Es ist richtig, daß bei Übernahme der Durchführung durch den AKP-Staat die Verfahren komplizierter und langwieriger werden.
Die Kommission kann den AKP-Staaten aber die ihnen im Lomé-Abkommen und in den Finanzierungsabkommen eingeräumten Rechte nicht vorenthalten. Gegen die Einführung einer Revisionsklausel in die Finanzierungsabkommen hat die Kommission nichts einzuwenden. Ihre Inanspruchnahme wäre aber begrenzt durch - das Recht der AKP-Länder, die Durchführung des Projekts selbst in die Hand zu nehmen, - das Vorrecht des EEF-Ausschusses, den Betrag der Finanzierungsbeschlüsse zu ändern. Zahlungen Darstellung der Zahlungen 3.46. Nach Auffassung der Kommission entspricht die Darstellung der Zahlungen im Rahmen von Stabex und Strukturanpassung den einschlägigen Rechtsvorschriften.
Wie der Rechnungshof feststellt, ist nach den Bestimmungen des Lomé-Abkommens in der EEF-Rechnungsführung eine Darstellung der Verwendung der Mittel, die nach erfolgtem Transfer im Rahmen der Strukturanpassung und des Stabex-Systems den AKP-Staaten gehören, zu Recht nicht vorgesehen. Die Kommission hat diesen Punkt im Rahmen des Sonderberichts zur Zuverlässigkeitserklärung 1994 (Ziffern 3.40 bis 3.42) bereits eingehend erläutert. Da es sich um Zahlungsbilanzhilfen handelt, möchte sie indessen nochmals darauf hinweisen, daß - die letztliche Verwendung dieser Mittel in ihrer Überweisung an den Empfängerstaat besteht, - die Transfers als endgültig zu betrachten sind und - die auf Ecu-Konten in Europa liegenden Gelder und die Gegenwertmittel Eigentum des Empfängerstaates sind.
Dennoch veröffentlicht die Kommission, obwohl sie nicht dazu verpflichtet ist, um der Transparenz willen in den Finanzausweisen Tabellen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang in Europa deponierte Gelder und Gegenwertmittel bereitgestellt worden sind. Im Falle der letzteren rechnet die Kommission die Beträge in Ecu um, um eine klare Vorstellung von den noch bereitzustellenden Salden zu vermitteln. 3.47. Die Kommission möchte darauf hinweisen, daß sich die Bemerkung des Rechnungshofes allein auf die Art und Weise bezieht, in der die Transfers verbucht werden. Bei deren Verwaltung hält sich die Kommission stets an die Bestimmungen des Artikels 250 Absatz 3, denn sie verschafft sich zunächst Gewißheit über die Verwendung der vorgezogenen Tranche, ehe sie die folgende überweist.
Die Bestimmungen des Artikels 250 Absatz 3 betreffen nur Devisenprogramme, nicht aber Einfuhrprogramme. Gewöhnlich werden diese Überweisungen in der Rechnungsführung als Vorschüsse verbucht. Die Kommission wird sich in Zukunft darum bemühen, daß an dieser Art der buchmäßigen Erfassung stets festgehalten wird. 3.49. Soweit ein Verlust oder ein Gewinn festgestellt und unter einem bestimmten Projekt verbucht werden kann, wird dies auch getan. Ist dies nicht möglich, so werden die Beträge beim Konto Finanzierungskosten verbucht. Die Kommission wird diese Frage prüfen, um den Buchungsablauf zu verbessern.
3.50. Die Kommission schließt sich der Meinung des Rechnungshofes an und wird in Zukunft eine solche Analyse in die Finanzausweise aufnehmen. Vorschüsse für Aufträge 3.51 bis 3.53 Die Kommission sieht die Überweisung eines Vorschusses nicht als endgültigen Zahlungsvorgang an, denn er wird weiter überwacht und später abgerechnet. Außerdem werden Vorschüsse in den Finanzausweisen als Zahlungen für Projekte ausgewiesen, was ihrem Zweck durchaus entspricht. Was die Darstellung der Verwendung der Mittel in den Finanzausweisen betrifft, so ist nach der Finanzregelung eine Darstellung der Zahlungen ohne Unterschied zwischen Vorschüssen und Abschlagszahlungen vorgesehen.
Die Kommission räumt indessen ein, daß es zweckmäßig wäre, in einem Anhang zu den Finanzausweisen die Höhe der Vorschüsse anzugeben. Zu diesem Zweck wurde im Juni 1995 das System der Rechnungsführung dahin gehend verbessert, daß der Betrag der Vorschüsse in der Währung ihrer Auszahlung unter ausdrücklicher Angabe derselben eingetragen werden kann. Bei der Veröffentlichung des Vorschußkontenstandes müssen allerdings auch jeweils die Währungen und die umgerechneten Beträge beigefügt werden, was in Anbetracht der verfügbaren Mittel beim Rechnungsabschluß 1995 nicht möglich war.
3.54. Die im Rahmen von Arbeitsprogrammen mit Kostenaufstellung überwiesenen Vorschüsse werden genauso überwacht wie die Vorschüsse, die für EEF-Aufträge ausgezahlt werden (vgl. unten). Der Verlust von 0,3 Mio. ECU infolge der Liquidation einer Bank in einem AKP-Staat hat keinerlei direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem System der Überwachung und Darstellung der Vorschüsse. Verbuchung 3.55. Die Kommission räumt die beiden vom Rechnungshof erwähnten Verbuchungsfehler ein. Im ersten Fall geht es um eine einzige Zahlungsanordnung, die auf zwei Buchungsvorgänge verteilt wurde. Der Auftrag, zu dem es verschiedene Nachträge gab, gestattete die Durchführung von zwei miteinander verbundenen Projekten (Hauptmaßnahme und später Sicherungsmaßnahmen).
Die Zahlungsanordnung (0,16 Mio. ECU) wurde beim Hauptprojekt verbucht, bezog sich aber auf die Sicherungsmaßnahmen. Im zweiten Fall wurde die Zahlungsanordnung (rund 16 000 ECU) zwar bei der richtigen Mittelbindung, bei der entsprechenden sekundären Mittelbindung aber im Arbeitsprogramm mit Kostenaufstellung des vorangegangenen Jahres verbucht. Dieser Fehler wurde korrigiert und die Verbuchung bei der sekundären Mittelbindung im Haushaltsjahr 1996 vorgenommen. Die vom Rechnungshof beanstandeten Buchungsfehler wirkten sich in keiner Weise auf die Zuverlässigkeit der am 31. Dezember 1995 veröffentlichten Finanzausweise aus.
3.56. Im ersten Fall ist die Buchung richtig und die festgestellte Überschreitung durchaus normal. Tatsächlich war die Zahlung im Rahmen der verfügbaren Mittel erfolgt, und zum Zeitpunkt der Erfassung kam es zu keinerlei Überschreitung. Diese ist vielmehr auf die Entwicklung des Wechselkurses zwischen der Einleitung der Zahlung und ihrer Ausführung durch die Bank zurückzuführen. Die Kommission wird in Zukunft dafür sorgen, daß derlei Fälle vor dem Rechnungsabschluß bereinigt werden. Im zweiten Fall ist die vom Rechnungshof beschriebene Lage durchaus normal. Eine solche ergibt sich, sobald die eingezogenen Beträge höher sind als die ausgezahlten und so ein Überschuß zugunsten des Projekts entsteht.
Hierzu kommt es bei Projekten, die infolge des Abschlusses von früheren EEF übertragen wurden (z. B. im Falle des 5. EEF im Dezember 1993), denn die Projekte wurden in Höhe der nichtbezahlten Salden übertragen. Infolgedessen brauchen die Buchungsmodalitäten für die vom Rechnungshof erwähnten Vorgänge nicht überprüft zu werden; ebensowenig bedarf es einer Abrechnung. In keinem Falle kann bei den beiden Beanstandungen des Rechnungshofes von Buchungsfehlern gesprochen werden. Einzelbemerkungen zu den zugrundeliegenden Vorgängen Wesentliche Rechtmäßigkeits-/Ordnungsmäßigkeitsfehler Finanzierungsbeschlüsse (primäre Mittelbindungen) 3.57.
Der Beschluß für Niger wurde im Hinblick auf ein für Februar 1996 erwartetes formales Abkommen mit dem IWF gefaßt, war mit allen anderen an der Strukturanpassung mitwirkenden Gebern abgesprochen und hatte vor allem die Zustimmung des IWF. Aufgrund dieser Absprache leisteten einige Geber Ende 1995 Vorauszahlungen, um die Deckung des unmittelbaren Finanzbedarfs sowie die Gesamtfinanzierung des Programms, das dem IWF-Verwaltungsrat vorgelegt werden sollte, zu gewährleisten. Der Ende 1995 bestehende Finanzbedarf wäre auf das Programm 1996 übertragen worden, wenn er nicht wenigstens zum Teil gedeckt gewesen wäre.
Zu dem Staatsstreich, der selbstverständlich nicht vorauszusehen war, kam es am 27. Januar 1996, während die Weiterleitung des Programms an den IWF-Verwaltungsrat für Mitte Februar 1996 vorgesehen war. Die Lösung, für die sich die Kommission entschied, war insofern richtig, als der IWF im Laufe des ersten Halbjahrs 1996 die Verhandlungen über ein formales Programm wieder aufnahm (Fiches 41 und 42). Zu überprüfende Ausgaben 3.58. Siehe Erwiderung auf die Ziffern 3.27 b, c und d. Zahlungen 3.60. Die Kommission stimmt dem Rechnungshof voll zu. Bei einem Bauauftrag (0,04 Mio. ECU) war bei der Verrechnung des Vorschusses von einem zu geringen Betrag ausgegangen worden, weil der Vertrag in dieser Hinsicht nicht eindeutig war.
Der Vorschuß wurde 1995 noch vor Rechnungsabschluß vollständig verrechnet. Bei dem anderen Bauauftrag (1,1 Mio. ECU) wurde die Verrechnung der Vorschüsse fälschlich nach den Modalitäten des besonderen Lastenhefts in den Verdingungsunterlagen vorgenommen und nicht nach seinen Zusätzen 1 und 2 mit für den Bereich unüblichen Vorschriften. Die Vorschüsse wurden im Laufe des ersten Halbjahres 1996 vollständig verrechnet. 3.61. Die Kommission stimmt mit dem Rechnungshof überein, denn zum Zeitpunkt des Vorschußantrags wurden zur Verwendung der Mittel im Verlauf von sechs Monaten keinerlei Angaben gemacht.
Der Vorschuß in Höhe von 70 % der Vertragssumme wurde jedoch im Februar 1995 in Anbetracht des vorläufigen Zeitplans gewährt, der die Auszahlung von 358 000 ECU vor Ende 1995 vorsah. Aus dem Bericht über die Verwendung der Mittel, den die betreffende NRO der Kommission vorlegte (Mai 1996), geht hervor, daß die Mittel vollständig ausgezahlt wurden. 3.62. Tatsächlich wurde die einbehaltene Sicherheit zweimal abgezogen und rund 9 500 ECU zuwenig ausgezahlt. Diese Anomalie wurde jedoch von dem für die Ausgabenanordnungen zuständigen Beamten entdeckt und bei der folgenden Zahlung berichtigt, ein Beweis für die Effizienz der von der Kommission eingerichteten internen Kontrolle.
3.63. Vgl. die Erwiderungen der Kommission auf Ziffer 3.57. 3.64 und 3.65 Die Kommission betrachtet Technische-Hilfe-Verträge (Arbeit in direkter Regie) als Aufträge, die abschnittweise ausgeführt werden, wobei jeder einzelne Abschnitt vom Auftraggeber bei der Begleichung der Rechnungen für die geleisteten Arbeitsstunden genehmigt wird. Die Einbehaltung einer Sicherheit stände hier im Widerspruch zur endgültigen Abnahme der Leistungsabschnitte. So kann der Auftraggeber eine einbehaltene Sicherheit für schlechte Ausführung eines Vertrages schwerlich vereinnahmen, nachdem er die Leistungen jeweils nach ihrer Erbringung abgenommen hat.
Deshalb hat die Kommission nichts dagegen, wenn die Verwaltung des betreffenden AKP-Staates besondere Bedingungen aushandelt, die von den allgemeinen Bedingungen abweichen (das gilt für drei vom Rechnungshof als um rund 20 500 ECU () zu hoch beanstandete Zahlungen, die jedoch nach den Vertragsbedingungen ordnungsgemäß sind), oder die Zahlung des vollen Wertes (100 %) der erbrachten Leistungen anordnet (das gilt für zwei vom Rechnungshof als um 20 000 ECU () zu hoch beanstandete Zahlungen). Die Kommission ist nicht der Ansicht, daß auf die Einbehaltung einer Sicherheit durchgehend verzichtet wird; bei manchen Technische-Hilfe-Aufträgen wird die Einbehaltung von 10 % ausgehandelt, und die Zahlungen werden entsprechend angeordnet.
Rechtmäßigkeit/Ordnungsmäßigkeit Finanzierungsbeschlüsse (primäre Mittelbindungen) 3.66. Die Finanzierungsbeschlüsse für Strukturanpassungsprogramme, die aus den Mitteln der nationalen Richtprogramme finanziert werden, können auf Beschluß des Hauptanweisungsbefugten aufgestockt werden, wenn die ursprüngliche Mittelbindung um nicht mehr als 20 % überschritten wird (Artikel 292 des Abkommens von Lomé und Artikel 62 der Finanzregelung). Da es kein entsprechendes Verfahren für die aus der "Strukturanpassungsfazilität" finanzierten Strukturanpassungsprogramme gibt, wendet die Kommission das oben beschriebene Verfahren analog an.
Überdies sieht das für den 8. EEF geltende Interne Abkommen vor, daß die Kommission ermächtigt ist, die zur Deckung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs im Rahmen der Strukturanpassungstranchen erforderlichen zusätzlichen Mittelbindungen zu genehmigen, ohne die Stellungnahme des Ausschusses für den EEF einzuholen, wenn der zusätzliche Mittelbedarf die im Finanzierungsbeschluß festgelegte ursprüngliche Mittelbindung um nicht mehr als 20 % übersteigt (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a). 3.67. Auf der ersten und letzten Seite der Finanzierungsvorschläge für Strukturanpassungsprojekte, die dem EEF-Ausschuß vorgelegt werden, befindet sich ein genauer Hinweis auf die Herkunft der Mittel, mit denen das Programm finanziert werden kann (Strukturanpassungsfazilität oder nationales Richtprogramm).
Da die Mitgliedstaaten ihre Informationen aus dem nationalen Richtprogramm beziehen, sind sie also bei allen Finanzierungsvorschlägen, die ihnen zur Stellungnahme vorgelegt werden, über den im nationalen Richtprogramm für die Strukturanpassung bestimmten Mittelbetrag unterrichtet. In den beiden vom Rechnungshof angeführten Fällen wurde der Finanzierungsvorschlag vom Ausschuß für den EEF genehmigt, der im Einklang mit der Erklärung Nr. 7 im Anhang zum Internen Abkommen der Mittelüberschreitung ipso facto zustimmt. Dieser Erklärung zufolge können die im nationalen Richtprogramm für Strukturanpassungsprogramme vorgesehenen Mittel um 10 % überschritten werden, wenn der EEF-Ausschuß hierzu eine befürwortende Stellungnahme abgibt.
In den beiden genannten Fällen wurde dies sogar im EEF-Ausschuß erörtert, und in einem Fall (Mauritius) stellte eine der ständigen Vertretungen eine diesbezügliche schriftliche Anfrage. Die Antwort der Kommission auf diese Anfrage war nicht fehlerhaft, sondern entsprach dem genauen Kontext der Anfrage, in der die von der EIB zu Beginn des Abkommmens von Lomé programmierten Risikokapitalbeträge in das Richtprogramm des betreffenden AKP-Staates einbezogen worden waren, wodurch sich die Berechnungsgrundlage vergrößerte und die Überschreitung wiederum prozentual verringerte. 3.68. In dem Bestreben um völlige Transparenz beschloß die Kommission am 17.
Juli 1995 auf die befürwortende Stellungnahme des EEF-Ausschusses hin die Mittelbindung in Höhe von 9,2 Mio. ECU. Zunächst war man in der Tat davon ausgegangen, daß die Erklärung im Anhang zur Schlußakte den Vereinbarungen der Vertragsparteien auf der interministeriellen Verhandlungskonferenz vom 30. Juni 1995 (im Anschluß an den Europäischen Rat von Cannes) zufolge eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellte, um die Umwandlung der Sonderdarlehen in nichtrückzahlbare Zuschüsse wirksam vorzunehmen. Sodann stellte sich Ende Juli 1995 heraus, daß die Umwandlung der Sonderdarlehen in Zuschüsse erst nach einer ausdrücklichen Bestätigung durch die Vertragsparteien des Abkommens oder zumindest durch die Mitgliedstaaten wirksam erfolgen könnte.
Daraufhin wurde ein Verfahren zur Beschlußfassung der Regierungen der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten eingeleitet, das am 20. Dezember 1995 zum Abschluß kam. Die Mittelbindung von 9,2 Mio. ECU führte zu einer zeitweiligen Überschreitung der als Zuschüsse vorgesehenen Mittel des Richtprogramms von Malawi im Rahmen des 6. EEF. Bei der Umwandlung der Sonderdarlehen in Zuschüsse (im Dezember 1995) vor dem Rechnungsabschluß war diese Mittelüberschreitung nicht mehr gegeben. Als der Finanzierungsbeschluß gefaßt wurde, reichte der Betrag der im Dritten Abkommen von Lomé festgesetzten Mittelausstattung für "andere Zuschüsse" aus, um der von der Kommission gegenüber Malawi eingegangenen Verpflichtung nachzukommen.
Es kam also nicht zu einer Überschreitung der Mittelausstattung im eigentlichen Sinne. Aufgrund der Möglichkeit, Sonderdarlehen in nichtrückzahlbare Zuschüsse umzuwandeln, wodurch die Überschreitung des Malawi für Zuschüsse zugewiesenen Gesamtbetrags berichtigt wurde, brauchte eine Berichtigung anderer Art nicht vorgenommen werden. 3.69. Die Kommission schließt sich der Auffassung des Rechnungshofes nicht an, derzufolge die Kommission bei der Verbuchung der Finanzierungsbeschlüsse der EIB für Zinsvergütungen eine Vorschrift nicht beachtet hätte und dadurch die zugrundeliegenden Vorgänge fehlerhaft würden.
Weder dem Abkommen von Lomé, noch dem Internen Abkommen oder der Finanzregelung zufolge ist die Kommission hierzu verpflichtet. In Artikel 60 Absatz 3 ist lediglich das Verfahren für die Berechnung der Zinsvergütungen dargelegt, das die EIB anwenden muß. 1.Im Abkommen von Lomé wird die Zuständigkeit für die Verwaltung der Zinsvergütungen und des Risikokapitals der EIB übertragen (Artikel 1 Absatz 2 des Finanzprotokolls zu Lomé IV). Diese Rechtsvorschrift wird in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens wiederholt: "(...) werden das Risikokapital und die aus dem Fonds finanzierten Zinsvergütungen von der Bank ... für Rechnung der Gemeinschaft verwaltet".
Es sollte hier erläutert werden, daß die EIB nicht als Bevollmächtigte der Kommission, sondern als Bevollmächtigte der Gemeinschaft tätig wird. Die Beschlußfassungs- und Ausführungsverfahren, an die sich die Bank halten muß, sind im Internen Abkommen festgelegt. Es gibt im Abkommen keine Bestimmung, derzufolge der Kommission bei der Verwaltung des Risikokapitals oder der Zinsvergütungen eine besondere Rolle zukäme. Die Kommission zeichnet lediglich für die von ihr verwalteten Mittel verantwortlich. In Artikel 60 Absatz 2 der Finanzregelung heißt es, daß die Bank der Kommission bei Unterzeichnung eines Darlehensvertrages den voraussichtlichen Gesamtbetrag der Zinsvergütung in Ecu mitteilt.
Eine Genehmigung ist nicht vorgeschrieben. Auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt die Bindung der Mittel in den Rechnungen des EEF. Der von den Parteien unterzeichnete Vertrag geht bei der Kommission in den darauffolgenden Tagen ein. Laut Abkommen von Lomé, Internem Abkommen und Finanzregelung liegt die Verantwortung für die Veranschlagung der Zinsvergütung, die der Darlehensnehmer erhält, bei der EIB. Die vorgenannten Texte enthalten keine Vorschrift dahin gehend, daß die Kommission die Veranschlagungen der EIB überprüfen müßte. Die Richtigkeit der Berechnung wird durch die von der EIB eigenverantwortlich angewandten internen und externen Kontrollverfahren gewährleistet.
2.Bei ihren Veranschlagungen stützt sich die EIB auf die im Darlehensvertrag enthaltenen Ausführungsbestimmungen. Die Veranschlagungen werden nur geändert, wenn sich diese Bestimmungen ändern, z. B. Änderung des Zeitpunktes der Mittelüberweisung oder vorzeitige Rückzahlung des Darlehens. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß durch eine etwaige Ungenauigkeit bei der Veranschlagung der Zinsvergütungen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge nicht beeinträchtigt wird. 3.Nach Auffassung der Kommission ist die Bemerkung des Rechnungshofes im Lichte der Prüfungszwänge zu sehen und weniger als Kritik an der Kommission in Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitserklärung (DAS) zu verstehen.
3.70. Nach Ansicht der Kommission war die Kürzung der Transfergrundlage begründet. Die Bemerkung des Rechnungshofes entspringt einem Vergleich von zwei AKP-Staaten, deren jeweilige Lage unterschiedlich ist. Die Kürzung der Transfergrundlage erfolgte aus folgenden Gründen nicht im gleichen Umfang: - Der Niederschlagsfaktor war bei dem einen AKP-Staat ausschlaggebender als bei dem anderen. - Bestimmte Faktoren, die den starken Rückgang der Produktion erklären (Saatgut schlechter Qualität und in unzureichender Menge), sind direkt auf die Dürre von 1993 zurückzuführen (nach 1990 das zweitschlechteste Jahr, was die Niederschläge anbelangt), aufgrund deren die Bauern gezwungen waren, den Saatgutvorräten Erdnüsse für den Verbrauch zu entnehmen. - Dies wirkte sich auch auf die Einkommen der Erzeuger aus, die nicht genügend Geld für den Kauf von Düngemitteln sicherstellen konnten.
Demzufolge hält die Kommission die Mittelbindung nicht für zu hoch. Zahlungen 3.71. Die Zahlung wurde den Vorschriften für die Übertragung der Anweisungsbefugnisse entsprechend angeordnet. Es trifft indesssen zu, daß ein Verfahren, daß die Einschaltung des Mitglieds der Kommission vorsieht, um die vorschriftsmäßige Verwendung der Mittel der vorausgegangenen Tranche festzustellen, nicht eingehalten wurde. Es handelt sich hier um eine unbeabsichtigte Unterlassung, da im Grunde die Bedingungen erfuellt waren, um die Zahlung dieser zweiten Tranche vorzunehmen (Bestätigung der vorschriftsmäßigen Verwendung der ersten Tranche durch die Delegation und die zuständigen Dienststellen in Brüssel).
3.72. Bei der Verwaltung der Strukturanpassungshilfe beurteilt die Kommission vor allem die Leistungen und die Einhaltung der Auflagen. Bevor die Auszahlungsbeschlüsse getroffen werden, wird stets genau geprüft, ob die Vorbedingungen erfuellt sind, wobei dem allgemeinen Rahmen des Programms und etwaigen externen Auswirkungen Rechnung getragen wird und eine enge Zusammenarbeit mit den anderen Geldgebern, insbesondere der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds, stattfindet. In den besonderen Bedingungen können ausdrücklich Maßnahmen aufgeführt sein, die in den als vorrangig eingestuften Bereichen getroffen werden sollen.
Ihre Einhaltung wird systematisch vor der Auszahlung der Tranchen beurteilt. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß in den genannten fünf Fällen die Auszahlung aufgrund der globalen Beurteilung der Erfuellung der besonderen Bedingungen gerechtfertigt war. Die Frage der Auflagen, die mit den Anpassungsprogrammen verbunden werden, ist beim Sonderhilfeprogramm für Afrika ein aktuelles Thema. Derzeit findet zwischen den Geldgebern eine von der Kommission angeregte ausführliche Diskussion statt, in der es um die Reform der Auflagen geht. 3.73. Die Kommission kann sich der Auslegung nicht anschließen, die der Rechnungshof Artikel 212 des Abkommens gibt.
Die Kommission stellt fest, daß in den vom Rechnungshof genannten Fällen einige AKP-Staaten ihre Berichte verspätet aus Gründen übermittelten, die ihrer Ansicht nach gerechtfertigt sind, weil die Fristen für die Durchführung der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen (RGV) Probleme schufen, wozu noch die besonderen Schwierigkeiten einiger Programme kamen, bei denen durch die Sperrung von Mitteln aufgrund bestimmter Auflagen zusätzliche Verzögerungen verursacht wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission nach Artikel 212 Absatz 3 nicht verpflichtet ist, die Anwendung der Beschlüsse über erneute Transfers auszusetzen, wenn der AKP-Staat den genannten Bericht über die Verwendung der Mittel nicht übermittelt, sie diese Aussetzung aber vornehmen kann, d. h., ihr wird hier ein Ermessensspielraum eingeräumt.
Weiterhin ist anzumerken, daß die Frist für die Durchführung der RGV in zahlreichen Fällen länger als ein Jahr sein kann, weshalb die betreffenden AKP-Staaten nicht in der Lage sind, einen vollständigen Bericht gemäß Artikel 212 des Abkommens zu übermitteln, sondern nur einen (oder mehrere) vorläufige Berichte, während der endgültige Bericht erst nach Abschluß der im RGV genannten Programme und Aktionen verfaßt werden kann. Und schließlich möchte die Kommission darauf hinweisen, daß die in Artikel 212 Absatz 1 genannten Berichte der AKP-Staaten lediglich statistische Angaben enthalten.
Seit dem Inkrafttreten des Vierten Abkommens von Lomé hat die Kommission ein umfangreiches Progamm zur Evaluierung der Stabex-Transfers durch die einzelnen AKP-Staaten selbst durchgeführt. Aus diesen Evaluierungen geht hervor, daß mit den gegenzeichnungspflichtigen Konten und den Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen die gewünschte Sicherheit bei der Verwendung der Stabex-Mittel erreicht wird. 3.74. Hier ist anzumerken, daß die Kommission aufgrund der im Abkommen festgesetzten Fristen Ende April die einzelnen Staaten über die Lage im Hinblick auf etwaige Transfers unterrichtet. Die AKP-Staaten haben also nur einen Monat Zeit, um die geforderte konkrete Analyse vorzunehmen und der Kommission vorzulegen.
Unter diesen Umständen kann man sich fragen, ob eine Arbeit, die in einem solch kurzen Zeitraum durchgezogen werden muß, sinnvoll ist. Diese eingehende Analyse ist zwar insofern interessant, als sie es ermöglicht, Vorstellungen für die Ausarbeitung des später noch auszuhandelnden anfänglichen Rahmens gegenseitiger Verpflichtungen (RGV) zu formulieren, doch ist es wirklichkeitsfremd, von den AKP-Staaten zu erwarten, daß sie die Analyse in einer so kurzen Zeit vorlegen. Deshalb sollte Artikel 209 Absatz 1 flexibel ausgelegt werden. Zu dem Bericht, den der Rechnungshof zwischen der konkreten Analyse (Artikel 209) und den Konsultationen nach Artikel 203 des Abkommens von Lomé verfaßt, falls sich die Produktion oder die Ausfuhren des für einen Transfer in Betracht kommenden AKP-Staates erheblich verändert haben, merkt die Kommission an, daß bestimmte in der genauen Analyse enthaltene Angaben unter Umständen bei der Ermittlung, inwieweit Kürzungen nach dem genannten Artikel vorzunehmen sind, berücksichtigt werden.
Die Umsetzung von Artikel 203 erfolgt ebenfalls und häufig hauptsächlich im Wege der Prüfung der Transferanträge und des auf die diesbezüglichen Bemerkungen des Rechnungshofes in seinem Sonderbericht über das Stabex hin in den jüngsten Anwendungsjahren stark ausgebauten Informationsaustausches zwischen den Delegationen und der das System verwaltenden Dienststelle. 3.75. Die Kommission möchte zu den folgenden Punkten einige Erläuterungen geben: 1.Da es sich um Konsultationen zwischen der Kommission und einigen AKP-Staaten handelt, können sich natürlich Kapazität und Reaktionsschnelligkeit dieser Staaten angesichts der laut Abkommen von Lomé zwingenden Fristen auf diese Konsultationen auswirken.
2.Da es bei den Konsultationen jeweils um verschiedene Länder und Situationen geht, wäre es nach Ansicht der Kommission willkürlich, gewisse Vergleiche anstellen zu wollen, um zu beweisen, daß das eine Land nicht auf die gleiche Weise behandelt worden sei wie das andere. 3.In Artikel 203 ist zwar festgelegt, unter welchen Bedingungen die Konsultationen aufgenommen werden, es wird jedoch nicht gesagt, daß sie völlig automatisch zu einem Ergebnis führen müßten, weshalb die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß es berechtigt ist, bestimmten Situationen, zum Beispiel bei Ländern, die soeben eine Diktatur überwunden haben und deren Wirtschaft zerstört ist, Rechnung zu tragen.
Kurzum, die Kommission möchte darauf hinweisen, daß sie bei den Konsultationen nach Artikel 203 aufgrund der unterschiedlichen Länder und Situationen auch weiterhin um größtmögliche Objektivität bemüht sein wird. Aus diesem Grunde hat sie auch vom Anwendungsjahr 1993 an die Delegationen in größerem Umfang miteinbezogen, damit die Konsultationen anhand möglichst genauer Informationen erfolgen können. Im Fall Ugandas fielen im Jahr 1992 die Kaffeenotierungen äußerst niedrig aus, weshalb es gerechtfertigt war, daß die Kürzung infolge des drastischen Rückgangs der vermarkteten Erzeugung nicht in voller Höhe erfolgte.
Im Fall Kenias fanden die Konsultationen nicht nur auf der Grundlage der konkreten Analyse statt. Den Informationen zufolge, die diesem Dossier zu entnehmen sind, wirkt sich die zyklisch auftretende Dürre wohl auf die vermarktete Produktion aus. Im Fall Haitis sind zahlreiche Faktoren, die sich der Kontrolle der haitianischen Behörden entziehen, eine Erklärung dafür, daß eine Kürzung aufgrund des Rückgangs der Ausfuhren nicht vorgenommen wurde, z. B. das Auftreten von Krankheiten, Bodenerosion oder Sturz der Weltmarktpreise. Darüber hinaus lag der Kommission in diesem Fall daran, diesen AKP-Staat wegen der politischen Lage vor 1990, die zu einer verheerenden Verschlechterung der Wirtschaft des Landes führte, nicht zu bestrafen.
Für Senegal verweisen wir auf die Antwort der Kommission zu Ziffer 3.70. Im Falle von St. Vincent und den Grenadinen dauerte die erwähnte Dürre von Ende 1993 bis August 1994 und wirkte sich auf den Rückgang der Erzeugung stärker aus, als der Hof anzunehmen scheint, und zwar insbesondere, weil Potential zur Wiederbelebung der Erzeugung in den vier auf die Dürre folgenden Monaten verlorenging. Dies wurde in dem Vermerk der Delegation vom 17. Mai 1995 erläutert, der einen Teil der Belege für den Transfer bildet. Dem Handbuch für die Empfänger von Stabex-Mitteln zufolge wird in der Regel im Fall von Naturkatastrophen keine Kürzung vorgenommen.
Die Kommission vertritt die Auffassung, daß in diesen Fällen die vorgelegten Belege ausreichten. 3.76. Die Kommission kann den vom Rechnungshof geschätzten Betrag der Preisänderungen (3 Mio. ECU) nicht bestätigen, da hierfür die tatsächlichen Wechselkurse zum Zeitpunkt der Zahlungen, die eine Preisänderung beinhalteten, angewandt werden müßten. Das Ausbleiben einer Antwort der Kommissionsdienststellen beruht auf einer falschen Auslegung der Anfrage des Hofes. 3.77. Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, daß sie nicht für die Verwaltung der Maßnahmen der EIB verantwortlich ist, weshalb die Kontrolle dieser Vorgänge nicht unter ihre Zuständigkeit fällt (siehe Ziffer 3.69).
Die Kommission ist der Ansicht, daß die Bemerkung des Hofes im Rahmen der Prüfungszwänge zu sehen ist und nicht als Kritik an der Kommission in Zusammenhang mit der DAS zu verstehen ist. Hinsichtlich der vom Hof geprüften Zahlungen bekräftigt die Kommission, daß die Berechnungen in dem Dossier dieser Zahlung im einzelnen aufgeführt sind und sie bereit ist, dem Hof auf Anfrage alle erforderlichen zusätzlichen Belege zu übermitteln. 3.78. In den drei vom Hof genannten Fällen waren die Verzögerungen bei der Vorlage der Zwischenberichte dem Auftraggeber und nicht dem Auftragnehmer anzulasten.
Nach Ansicht der Kommission sind für die Änderung von Zwischenfristen keine Nachtragsvereinbarungen zu den Verträgen erforderlich, zumal die Verträge keine finanziellen Einbußen im Fall einer Überschreitung dieser Fristen vorsehen. Sie vertritt die Auffassung, daß diese Änderungen Teil der Verwaltung der Verträge sind, die flexibel bleiben muß. In den drei vorliegenden Fällen wurden diese Änderungen indessen förmlich in dem Briefwechsel mit dem Autragnehmer festgeschrieben. 3.79. Der Kommission zufolge wird ein Verzug anhand der Differenz zwischen dem Datum der Zahlungsanforderung und dem Wertstellungsdatum der Verbuchung der ausgeführten Zahlung zu Lasten der EEF-Konten ermittelt.
Bei den Zinsvergütungen kommt es dieser Definition zufolge niemals zu einem Zahlungsverzug, da die Zahlungsanforderung der EIB erst nach dem Wertstellungsdatum der Zahlung erfolgt, das stets in dieser Anforderung genannt ist (gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Finanzregelung). Folglich wird die Frist von 21 Tagen nicht eingehalten, aber sie kann nicht einer zwischen beiden Vertragsparteien eingegangenen vertraglichen Verpflichtung gleichgesetzt werden, da durch ihre Nichteinhaltung die Zahlungsfrist nicht beeinträchtigt wird. 3.80. Artikel 319 Absatz 6 des Abkommens von Lomé schreibt vor, daß "die Verfahren für die Feststellung der Ausgabenverpflichtung sowie die Anordnung und Zahlung der Ausgaben spätestens 90 Tage nach deren Fälligwerden abzuschließen sind.
Spätestens 45 Tage vor dem Fälligkeitstermin hat der nationale Anweisungsbefugte die Anordnung der Zahlung (...) dem Beauftragten zu notifizieren". Nach Absatz 7 kommt die Kommission aus ihren eigenen Mitteln für den Teil des Verzuges auf, für den sie verantwortlich ist. Die Kommission ist also aufgrund des Abkommens von Lomé und nicht aufgrund des Vertrages verantwortlich. In den vom Hof genannten Fällen hat die Kommission in der Tat die für sie im Abkommen von Lomé vorgeschriebene Frist von 45 Tagen überschritten. Der Auftragnehmer für eine Dienstleistung im Rahmen des EEF hat jedoch nach Artikel 38 Absatz 1 Anspruch auf Verzugszinsen, falls er dies fordert.
Sonstige Bemerkungen 3.81. Die Kommission beschloß, unter Berücksichtigung aller ihr mitgeteilten einschlägigen Elemente, dem Rechnungsführer Entlastung zu erteilen. 3.82. Bei dem Vertrag mit dem UNHCR (ECHO/TPS/ART 254/94/0501) waren die Verlängerungen der Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 1995 aufgrund der großen Veränderungen gerechtfertigt, die sich zu jener Zeit im Gebiet der Großen Seen vollzogen, jedoch auch aufgrund der besonderen Beschaffenheit des vom UNHCR in dieser Region abgewickelten Projekts. Die Höhe des Vorschusses (80 %) wiederum ist vor allem aufgrund der Beträge für die zahlreichen Projekte gerechtfertigt, die unter diese Mittelzuteilung fielen.
3.83. Der fragliche Betrag wurde dem normalen EEF-Konto in Italien gutgeschrieben, weshalb die Kommission einen entsprechenden Betrag nicht von den Konten bei den Finanzministerien der Mitgliedstaaten abziehen mußte. In anderen Worten, der bei diesem Betrag angefallene Ertrag wurde an die Mitgliedstaaten überwiesen, und da eine diesbezügliche Vereinbarung nicht vorliegt, steht er der Regierung Kenias nicht zu. ANHANG BEREITS ABGESCHLOSSENE ODER NOCH LAUFENDE REFORMEN DER RECHNUNGSFÜHRUNG DES EEF I. Rechtsgrundlage 1. Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6.
Juni 1994 mit dem Vorschlag der Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan aufgrund - der wichtigsten Haushaltsgrundsätze, einschließlich des Grundsatzes nur eines konsolidierten Haushalts; - des Subsidiaritätsprinzips; - eines integrierten europäischen Konzepts für die weltweite Entwicklungshilfe. 2. Finanzregelung Die Kommission wird vorschlagen, die folgenden Änderungen vorzunehmen und den Entwurf dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorzulegen: i) Änderung der Artikel 17 und 19 zur Unterscheidung einer Mittelbindung (aufgrund eines Finanzierungsbeschlusses) von einem Vertrag, der anschließend zwischen einem AKP-Staat und einem Dritten geschlossen wird. ii) Hinzuziehung des Rechnungsführers bei Mittelbewegungen und Mittelbindungen. iii) Genaue Festlegung der Aufgaben der Finanzkontrolle, insbesondere was den Zeitpunkt anbelangt, zu dem sie tätig wird, um ihren Sichtvermerk für Mittelbindungen und für Zahlungen zu erteilen, die von den Delegationen in den AKP-Staaten ausgeführt werden. iv) Einsetzung von unterstellten Rechnungsführern in den Delegationen zwecks größerer Dezentralisierung und rascherer Zahlungen, die rechtlich eindeutig sind. v) Aufstellung von Rechnungsführungsnormen durch den Rechnungsführer.
II. VERBESSERUNG DER RECHNUNGSFÜHRUNG DES EEF 1. Verwaltungen der AKP-Staaten Es sollte daran erinnert werden, daß das Abkommen von Lomé auf dem Grundgedanken einer Partnerschaft aufbaut, bei der die Entwicklungsländer für ihre eigene Entwicklung und insbesondere für den Abschluß und die Ausführung von Verträgen verantwortlich sind. Zur qualitativen Verbesserung der Rechnungsführung in den AKP-Staaten hat die Kommission - 26 Schulungslehrgänge eingerichtet und für rund 560 Verwaltungsbeamte der AKP-Staaten durchgeführt. Es ist geplant, 25 Lehrgänge pro Jahr zu veranstalten, so daß bis 1998 alle Verwaltungen erfaßt werden können; - die technische Hilfe für die finanzielle Ausführung durch die nationalen Anweisungsbefugten verstärkt; - ein dezentrales Buchungssystem (SOLAS-ON) entwickelt, anhand dessen die nationalen Anweisungsbefugten die Vorgänge buchmäßig erfassen und dem neuesten Stand entsprechende Angaben von der zentralen Rechnungsführung der Kommission erhalten können (ein erster Test soll im dritten Quartal 1997 durchgeführt werden); - geänderte Standardverträge im Entwurf ausgearbeitet.
Außerdem prüft die Kommission zur Zeit andere Mittel und Wege, damit die AKP-Staaten selbst die Wirtschaftlichkeit ihrer Haushaltsführung verbessern. Dies ist besonders wichtig, weil die Kommission ihr von Rechnungshof und Parlament bereits als unzureichend erachtetes Personal der Delegationen in den AKP-Staaten verringern muß, um das Personal der Delegationen in anderen nicht zum AKP-Raum gehörenden Regionen aufzustocken, deren personelle Ausstattung noch unzureichender ist. 2. In den Kommissionsdienststellen i) Hoher Informationswert der jährlichen Vermögensübersichten und Haushaltsrechnung. ii) Verbesserung des zentralen Rechnungsführungssystems (OLAS), insbesondere: - Einführung einer tatsächlichen buchmäßigen Erfassung der Vorschüsse; - Einbeziehung der Abwicklung der globalen Mittelbindungen; - Einbeziehung der Abwicklung der subregionalen Mittelzuweisungen im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit; - Entwicklung der automatischen Bearbeitung von Zahlungen für Stipendien; - weiterer Ausbau der Management-Informationsinstrumente, z.
B. Ermittlung ruhender Projekte und Verträge; - zahlreiche Verbesserungen der internen Kontrollen im Rahmen des OLAS. iii) Vorarbeiten zur Aufstellung eines neuen Rechnungsführungssystems im Rahmen des neuen Haushaltssystems der Kommission (Sincom II), das Ende 1997 getestet werden soll. iv) Entwicklung eines dezentralen Buchungssystems (SOLAS), anhand dessen die Delegationen Vorgänge in der zentralen Rechnungsführung buchmäßig erfassen können (OLAS und später Sincom II). Erste Tests in den Delegationen im November 1996; allgemeine Anwendung in den Delegationen ab Mitte 1997. v) Verteilung des Anwenderhandbuchs (User Guide) für die Finanzverfahren des EEF, einschließlich einer leicht verständlichen Darstellung der Leitlinien für alle üblicherweise angewandten Verfahren. vi) Überarbeitung des Leitfadens (Manual of Instructions). vii) Aufstellung und Veranstaltung von Schulungslehrgängen über die Finanz- und Ausschreibungsverfahren des EEF für die Beamten der Kommission in den Delegationen und in Brüssel;
Etat erhalten für fünf Lehrgänge im Jahr 1996 zur Schulung von 100 Beamten. viii) Stärkung der Humanressourcen der für das Finanzwesen zuständigen Dienststellen und Rationalisierung ihrer internen Verwaltungs- und Kontrollstruktur, um ihre Rechnungsführungskapazität zu steigern. ix) Stufenweise Dezentralisierung der Rechnungsführung und der finanziellen Ausführung durch eine Verlagerung der diesbezüglichen Zuständigkeiten hin zu den Delegationen, wobei gleichzeitig ein Teil des Personals der für das Finanzwesen zuständigen Dienststellen der Kommission in Brüssel für Kontrollaufgaben und die Überwachung der Systeme eingesetzt wird. x) Größere Delegierung der Anweisungsbefugnisse sowohl am Sitz in Brüssel als auch hin zu den Delegationen.
() Der Hof hat aus praktischen Gründen beschlossen, das Akronym DAS (aus dem Frz. Déclaration d'assurance) in allen Amtssprachen der Union zu verwenden. () Siehe hierzu den Sonderbericht zur Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994, Ziffern 1.27-1.44, ABl. C 352 vom 30.12.1995. () Siehe auch das methodische Glossar auf dem Vorsatzblatt. () Artikel 188 c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 160 c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und Artikel 45 c des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (für die Vorgänge im Rahmen des ehemaligen EGKS-Verwaltungshaushaltsplans, der durch den Fusionsvertrag vom 8.
April 1965 in den Gesamthaushaltsplan aufgenommen wurde). () Für den EEF und die EGKS werden gesonderte Zuverlässigkeitserklärungen erstellt. () Verordnung vom 21. Dezember 1977, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2335/95 des Rates, ABl. L 240 vom 7.10.1995. () Band IV ist nicht mit dem Finanzbericht zu verwechseln, den die Kommission im übrigen ohne verordnungsrechtliche Verpflichtungen für ihre eigenen Kommunikationszwecke herausgibt. In diesem Bericht, der später im Laufe des Jahres erscheint, wird ein großer Teil der Finanzübersichten aus Band IV übernommen. Er wird dem Hof nicht offiziell übermittelt und fällt nicht unter die DAS.
() Diese Abbildungen entsprechen den Abbildungen I bis VII des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 1995; die Abbildung VIII entspricht der Abbildung XIII dieses Berichts. () Für die MwSt.-Eigenmittel ist in Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vorgesehen, daß sich die Gemeinschaftskontrolle auf die Zuverlässigkeit und Wirksamkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Systeme bezieht. Schließlich ist es bei den BSP-Eigenmitteln nur möglich, die Verfahren zu prüfen, die zu ihrer Ermittlung führen, da sie auf statistischen und makroökonomischen Größen beruhen. () Siehe hierzu den Sonderbericht zur Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten in Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994, Ziffer 1.11, ABl.
C 352 vom 30.12.1995. () Siehe hierzu den Sonderbericht zur Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994, Ziffern 1.18-1.19, ABl. C 352 vom 30.12.1995. () Siehe hierzu den Sonderbericht zur Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994, Ziffern 1.21-1.23, ABl. C 352 vom 30.12.1995. () ABl. C 352 vom 30.12.1995. () Siehe hierzu den Sonderbericht zur Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994, Ziffern 2.1-2.10, ABl.
C 352 vom 30.12.1995. () ABl. C 352 vom 30.12.1995. () Siehe Definition im methodologischen Glossar auf dem Vorsatzblatt. () Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht 1995, Band IV, Erläuterungen, S. 28 bis 41. () ABl. C 352 vom 30.12.1995, Ziffer 3.14, Tabelle 3.1, Teil A, Spalten 3-6. () Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht 1995, Band IV, S. 14 (nicht veröffentlicht). () Siehe hierzu den Sonderbericht zur Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994, Ziffern 3.18-3.26, ABl. C 352 vom 30.12.1995. () Siehe Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1993, Ziffer 14.10 Buchstabe b, ABl.
C 327 vom 24.11.1994. () Sonderbericht 1/89 über das agromonetäre System, S. 27-28, ABl. C 128 vom 24.5.1989. () Sonderbericht 1/89 über das agromonetäre System, S. 42, ABl. C 128 vom 24.5.1989. () Vorentwurf des Haushaltsplans 1995, Übersicht, S. 9, SEK(94) 800 vom 16.5.1994. () Bericht über die Auswirkungen der Änderungen der Dollar/Ecu-Parität und der Anhebung des Berichtigungsfaktors infolge der Leitkursanpassungen innerhalb des Europäischen Währungssystems auf die Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, KOM(95) 517 vom 14.11.1995. () Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1995, Ziffer 2.24, ABl.
C 340 vom 12.11.1996. () ABl. C 352 vom 30.12.1995. () C(96) 916 endg.; C(96) 844 endg. () ABl. C 340 vom 12.11.1996. () ABl. C 352 vom 30.12.1995, Ziffern 3.77-3.80. () Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht 1995, Band IV, Erläuterungen, S. 68-69. () Siehe hierzu den Sonderbericht zur Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994, Ziffern 3.53-3.55 und 3.59-3.61, ABl. C 352 vom 30.12.1995. () Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht, Band IV, S. 48. () Siehe hierzu den Sonderbericht zur Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994, Ziffer 3.62, ABl.
C 352 vom 30.12.1995. () Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht 1995, Band II, S. 801. () ABl. L 246 vom 13.10.1995. () ABl. L 254 vom 22.9.1984. () ABl. C 115 vom 6.5.1994. () Siehe hierzu den Sonderbericht zur Zuverlässigkeitserklärung über die Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994, Ziffer 3.115, ABl. C 352 vom 30.12.1995. () Siehe Definition im methodologischen Glossar auf dem Vorsatzblatt. () ABl. L 175 vom 13.7.1996, S. 3. () ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 1. () ABl. L 175 vom 13.7.1996, S. 3. () Der sechste und siebte EEF beruhen auf dem Dritten bzw.
Vierten Abkommen von Lomé. () Beim sechsten EEF nach dem Internen Abkommen vom 19. Februar 1985, ABl. L 86 vom 31.3.1986; beim siebten EEF nach dem Internen Abkommen vom 16. Juli 1990, ABl. L 229 vom 17.8.1991. () Davon werden 1 658 Mio. ECU unmittelbar durch die EIB im Wege von aus ihren eigenen Mittel gewährten Darlehen bereitgestellt. () Zum 31. Dezember 1995 waren von diesen Restbeträgen 50,2 Mio. ECU beim sechsten EEF und 91,2 Mio. ECU beim siebten EEF ausgezahlt worden. () Zum 31. Dezember 1995 waren gemäß den Übersichten über die Finanzoperationen der EIB Darlehen mit Zinsvergütungen in Höhe von 741,2 Mio.
ECU zusätzlich zum sechsten EEF und 897,6 Mio. ECU zusätzlich zum siebten EEF gewährt worden. () Stellungnahme zur Finanzregelung für den siebten EEF (ABl. C 113 vom 29.4.1991), Jahresberichte 1991 (ABl. C 330 vom 15.12.1992), 1992 (ABl. C 309 vom 16.11.1993) und 1993 (ABl. C 327 vom 24.11.1994), DAS-Sonderbericht 1994 (ABl. C 352 vom 30.12.1995). () Siehe hierzu Ziffer 15.1 des Jahresberichts des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1993 (ABl. C 327 vom 24.11.1994) und Ziffer 3.2 des Sonderberichts zur DAS 1994 (ABl. C 352 vom 30.12.1995). () Diese Signifikanzschwelle wurde entsprechend dem Volumen der betreffenden Vorgänge und den verfügbaren Prüfungskapazitäten festgelegt.
Sie entspricht etwa 3 % des geschätzten Betrags der Zahlungen des Haushaltsjahres 1995. () Beim Stabex-System 70 % der Mittelbindungen und 75 % der Zahlungen; bei der Strukturanpassungshilfe 94 % der Mittelbindungen und 78 % der Zahlungen. () Siehe Sonderbericht zur DAS 1994, Ziffer 3.15. () Zaire: 2,75 Mio. ECU; Somalia: 0,16 Mio. ECU. () Sonderbericht Nr. 2/95, Ziffer 3.11, ABl. C 167 vom 3.7.1995. Sonderbericht zur DAS 1994, Ziffer 3.15, ABl. C 352 vom 30.12.1995. () Siehe Sonderbericht zur DAS 1994, Ziffern 3.19-3.20. () Siehe den Sonderbericht zur DAS 1994, Ziffern 3.30-3.33. () Siehe Sonderbericht Nr.
2/95 über das Stabex-System im Rahmen des Vierten Abkommens von Lomé, Ziffer 3.4, (ABl. C 167 vom 3.7.1995) sowie die Ziffern 3.40-3.42 des Sonderberichts zur DAS 1994. () Den Finanzausweisen zufolge belaufen sich die auf Bankkonten in Europa eingezahlten Mittel für das Stabex-System auf 730,3 Mio. ECU und für die Strukturanpassung auf 89,7 Mio. ECU. Nach Auskunft der Delegationen als Antwort auf den vom Hof vorgelegten Fragebogen betragen die Guthaben der für die Gegenwertmittel verwendeten Bankkonten im übrigen mindestens 101 Mio. ECU für Stabex und 164,5 Mio. ECU für die Strukturanpassung.
() Siehe Sonderbericht zur DAS 1994, Ziffer 3.48. () Beschluß 3/90/EWG des Rates vom 29. März 1990. () Ähnliche Bemerkungen wurden vom Hof bereits in mehreren Sonderberichten vorgebracht: Ziffern 4.30-4.33 des Sonderberichts Nr. 2/94 (ABl. C 97 vom 6.4.1994), Ziffer 3.50 des Sonderberichts zur DAS 1994 (ABl. C 352 vom 30.12.1994). () Siehe hierzu den Jahresbericht 1992 des Hofes, Ziffern 14.17-14.21. () Siehe Sonderbericht zur DAS 1994, Ziffer 3.58. () 6 SL 24, 7 PNG 23 1 und 7 SEY 4 1. () 6 RPR 17135, 7 ZIM 3 4 und 7 IVC 52 1.