97/37/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Abweichung gemäß Artikel 21 Absatz 3 Punkt 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates (Poseidon) und Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 94/173/EG der Kommission (Auswahlkriterien) im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts zugunsten der französischen überseeischen Departements (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 014 vom 17/01/1997 S. 0059 - 0060 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 zur Abweichung gemäß Artikel 21 Absatz 3 Punkt 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr.
3763/91 des Rates (POSEIDOM) und Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 94/173/EG der Kommission (Auswahlkriterien) im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts zugunsten der französischen überseeischen Departements (Nur der französische Text ist verbindlich) (97/37/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
2598/95 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 Punkt 2 Buchstabe b), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 94/173/EG der Kommission (4) können punktuelle Abweichungen von den Kriterien genehmigt werden, die bei der Auswahl der Interventionen in die Verarbeitung und Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der vom Rat für die Regionen in extremer Randlage gebilligten Sonderprogramme zu berücksichtigen sind.
Die Kommission hat mit den Entscheidungen 94/631/EG, 94/632/EG, 94/633/EG und 94/634/EG vom 29. Juli 1994 (5) die zu je einem Dokument zusammengefaßte Programmplanung von Strukturinterventionen der Gemeinschaft in Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion im Rahmen des für Frankreich vorgesehenen Ziels 1 genehmigt. Diese Dokumente sehen die Durchführung einer gemeinsamen Aktion zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 im Rahmen von Ziel 5a vor. Die zuständigen Behörden haben am 14. April 1995 und 6. September 1996 bei der Kommission Abweichungen von Artikel 13 zweiter Gedankenstrich und vom Anhang der Entscheidung 94/173/EG beantragt, die den Getreidesektor betreffen, außerdem Investitionen zur Verbesserung der Lagerhaltung und Tierernährung, im Sektor Ölsaaten und Eiweißpflanzen, für die Tierernährung und die Sektoren Eier und Gefluegelfleisch sowie die Aufbereitung von Eiern und die Hähnchenschlachtung.
Die punktuellen Abweichungen von Artikel 13 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 sowie die von den Auswahlkriterien, die durch die Entscheidung 94/173/EG erlassen worden sind, wurden von den französischen Behörden beantragt. Dieser Antrag ist gerechtfertigt unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, die sich in den überseeischen französischen Departements stellen, und der Notwendigkeit, dort die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu entwickeln. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raumes - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Es werden die Anträge genehmigt, die Abweichungen von der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 und von den Auswahlkriterien gemäß der Entscheidung 94/173/EG betreffen und die im Rahmen der zu je einem Dokument zusammengefaßten Programmplanungen bezüglich der Durchführung von gemeinschaftlichen Strukturinterventionen in Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion gestellt wurden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1. (2) ABl.
Nr. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. L 79 vom 23. 3. 1994, S. 29. (5) ABl. Nr. L 250 vom 26. 9. 1994, S. 28, 32, 36 und 40. ANHANG 1. Verordnung (EWG) Nr. 866/90 - Artikel 13 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 ist nicht anwendbar, sofern die nach der Investitionsfinanzierung verarbeiteten und/oder abgesetzten Erzeugnisse ausschließlich für den Binnenmarkt der überseeischen französischen Departements bestimmt sind. - Diese Abweichung gilt für alle überseeischen französischen Departements. 2. Entscheidung 94/173/EG (Auswahlkriterien) 2.1.
Sektoren Getreide sowie Ölsaaten und Eiweißpflanzen - Investitionen in Silos sind ausgeschlossen. - Die Begrenzung der Kapazität der für Futtermittel vorgesehenen Einrichtungen auf 20 000 t ist nicht anwendbar. - Diese Abweichung gilt für Réunion und Martinique. 2.2. Sektor Fleisch, Untersektor Gefluegelfleisch - Die für die Gefluegelschlachtung vorgeschriebene Kapazitätsverringerung wird nicht angewandt. - Diese Abweichung ist auf Martinique und Guayana anwendbar. 2.3. Sektor Eier - Die für Eier vorgeschriebene Kapazitätsverringerung wird nicht angewandt. - Diese Abweichung gilt für Martinique und Guayana.