97/86/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1997 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/1997 S. 0037 - 0038 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Januar 1997 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich) (97/86/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.
Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Zwischen dem 3. Juli und dem 30. September 1996 kam es in Griechenland zu Ausbrüchen von Maul- und Klauenseuche. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für den Viehbestand der Gemeinschaft dar. Um die Seuchentilgung zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft eine Finanzhilfe gewähren. Nach der amtlichen Bestätigung der Maul- und Klauenseuche trafen die griechischen Behörden geeignete Maßnahmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18.
November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. Diese Maßnahmen sind von den griechischen Behörden notifiziert worden. Infolge von Seuchenausbrüchen im Juli 1996 hat die Kommission die Entscheidung 96/440/EG vom 18. Juli 1996 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Griechenland (4) erlassen. Unter Berücksichtigung der Seuchenlage wurde diese Entscheidung aufgehoben, und die Bekämpfungsmaßnahmen wurden geändert. Zu diesem Zweck wurde die Entscheidung 96/526/EG der Kommission vom 30.
August 1996 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Griechenland und zur Aufhebung der Entscheidung 96/440/EG (5) erlassen. Die Maul- und Klauenseuchensituation macht eine verstärkte Seuchenüberwachung erforderlich. Mit Schreiben vom 19. September 1996 hat Griechenland ein Programm zur Überwachung der Maul- und Klauenseuche in Rodopi vorgelegt, das den Anforderungen des Anhangs II der Entscheidung 96/526/EWG Rechnung trägt. Zum Zweck der Seuchenüberwachung von Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben sollte das Dorf als epidemiologische Einheit angesehen werden. Die Bedingungen für eine finanzielle Unterstützung des griechischen Programms sind erfuellt.
Insbesondere zu Kontrollzwecken müssen die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (7), Anwendung finden. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Rechnungsführung muß Griechenland der Kommission die erforderlichen Belegdokumente beibringen. Der Hoechstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe ist im voraus festzusetzen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Das von Griechenland am 19. September 1996 vorgelegte Programm zur Überwachung der Maul- und Klauenseuche wird genehmigt. (2) Griechenland kann für die Überwachung der Maul- und Klauenseuche in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1996 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten. Die Überwachung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs II der Entscheidung 96/526/EG. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich auf 70 % der Kosten für - die klinische Untersuchung von Rindern, Schafen und Ziegen, - das Führen von Büchern mit epidemiologischen Angaben über die untersuchten Herden und Bestände, - die Entnahme und Beförderung von Blutproben, - die Anschaffung von Reagenzien und die Laboruntersuchung der Proben.
Artikel 2 (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf der Grundlage entsprechender Belege gewährt. (2) Die Belege gemäß Absatz 1 müssen hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Maßnahmen umfassen: a) einen epidemiologischen Bericht über die in den einzelnen veterinäramtlichen Bezirken durchgeführten Untersuchungen, b) einen Bericht über die durchgeführten Laboruntersuchungen, c) eine finanzielle Aufstellung mit Verzeichnis der Begünstigten, ihrer Anschrift und der gezahlten Beträge. (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft ist auf 30 000 ECU begrenzt. Artikel 3 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr.
729/70 finden sinngemäß Anwendung. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Januar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11. (4) ABl. Nr. L 181 vom 20. 7. 1996, S. 38. (5) ABl. Nr. L 221 vom 31. 8. 1996, S. 65. (6) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (7) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.