97/106/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 über die Beihilfen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 25/93 der Region Sizilien (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 037 vom 07/02/1997 S. 0011 - 0019 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juli 1996 über die Beihilfen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 25/93 der Region Sizilien (Nur der italienische Text ist verbindlich) (97/106/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 (2), insbesondere auf Artikel 31, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 93 Absatz 2 (3), in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 25. Oktober 1993 hat die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag das Regionalgesetz Nr. 25 vom 1. September 1993 (im folgenden "Gesetz Nr. 25/93") notifiziert. Da dieses Gesetz bereits erlassen war, wurde es in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilferegelungen eingetragen.
Hinsichtlich der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen für den Agrar- und Forstsektor haben die italienischen Behörden auf Ersuchen der Kommission vom 5. Januar 1994 und vom 28. Juli 1994 mit Schreiben vom 3. Mai 1994 und vom 19. September 1994 ergänzende Informationen übermittelt. Mit Schreiben vom 31. Juli 1995 hat die Kommission Italien mitgeteilt, daß sie beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten wegen der Beihilfen - gemäß Artikel 44 des Gesetzes Nr. 25/93; - gemäß Artikel 50 des Gesetzes Nr. 25/93 und Artikel 21 Absatz 1a des Regionalgesetzes Nr.
32 vom 23. Mai 1991 (im folgenden: "Gesetz Nr. 32/91"); - gemäß Artikel 84 Absätze 4 und 5 des Gesetzes Nr. 25/93 für den Teil der Beihilfen, die für nicht benachteiligte Gebiete gewährt werden; - gemäß den Artikeln 85 und 86, 88, 90, 96, 103, 105 des Gesetzes Nr. 25/93. Mit dem genannten Schreiben hat die Kommission die italienische Regierung zur Stellungnahme aufgefordert. Außerdem hat sie die anderen Beteiligten und die übrigen Mitgliedstaaten durch Veröffentlichung desselben Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Stellungnahme aufgefordert. Italien hat mit Schreiben vom 5.
Oktober 1995 Stellung genommen. Außerdem hat es sich auf den Sitzungen vom 10. Oktober 1995 und vom 22. Januar 1996 zu diesen Beihilfen geäußert. Sonstige Beteiligte haben keine Stellungnahmen abgegeben. Die vorliegende Entscheidung betrifft nicht die Beihilfen gemäß Artikel 88 des fraglichen Regionalgesetzes (Umstrukturierung des Unternehmens Sanderson Agrumaria meridionale S.p.a.) und auch nicht die Beihilfen zugunsten der Umstrukturierung des Unternehmens Siciliana Zootecnica S.p.a.. Diese Beihilfen sind Gegenstand einer gesonderten Entscheidung. II Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 Gemäß Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr.
25/93 können Kredite zu vermindertem Zinssatz gewährt werden, um Handelsunternehmen für Obst, Gemüse und Zitrusfrüchte mit weniger als 20 Beschäftigten die Konsolidierung ihrer Verbindlichkeiten zu ermöglichen. Dazu gewährt die Region mittel- und langfristige (maximale Laufzeit 10 Jahre) Kredite mit einer Zinsverbilligung von 7 %. Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Beihilfen nicht die Kriterien gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im folgenden "Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten") (4) entsprechen.
Da es sich um eine Art von Beihilfe handelt, die ihrem Wesen nach nicht der Entwicklung des betreffenden Sektors oder der betreffenden Region dient, ist eine Ausnahme von diesen Kriterien nicht möglich. Italien hat im vorliegenden Fall nicht den Nachweis erbracht, daß die Kriterien der vorgenannten Leitlinien erfuellt sind. Die Kommission bezieht sich hier auf die Argumente, auf die sie sich bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag gestützt hatte. Artikel 50 des Gesetzes Nr. 25/93 Dieser Artikel sieht für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr.
32/91 Ausgaben in Höhe von 18 Mrd. Lit für den Zeitraum 1993 bis 1995 vor. Artikel 21 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 32/91 sieht Beihilfen zur Sanierung von Genossenschaften oder deren Verbänden in Form von Darlehen vor, die zum verminderten Zinssatz (4 %) zur Deckung von höchstens 75 % der Kosten der Durchführung eines Finanzumstrukturierungsplans der begünstigten Unternehmen gewährt werden. Die Darlehen mit 15jähriger Laufzeit können zur Begleichung von Verbindlichkeiten jeder Art gewährt werden. Mit Entscheidung vom 14. Dezember 1992 (im folgenden "Entscheidung von 1992") hatte die Kommission diese Beihilfen für die Jahre 1992 bis 1993 genehmigt, weil die italienischen Behörden geltend gemacht hatten, daß die fraglichen Maßnahmen dazu bestimmt gewesen seien, die durch die Trockenheit der Jahre 1987 bis 1990 verursachten Schäden zu beheben, und sich die italienischen Behörden verpflichtet hatten, die geltenden gemeinschaftlichen Kriterien für staatliche Beihilfen zum Ausgleich außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse zu beachten.
Die Bestimmung, die die Refinanzierung der genannten Maßnahmen für die Jahre 1993 bis 1995 (Artikel 50 des Regionalgesetzes Nr. 25/93) vorsieht, stellt keinen Zusammenhang zwischen den refinanzierten Maßnahmen und den außerordentlichen Witterungsverhältnissen her, die als Naturkatastrophe im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gewertet werden können. Daher ist die Beihilfe entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften eine Sanierungsbeihilfe und muß nach den Kriterien beurteilt werden, die die Kommission bei der Überprüfung solcher Beihilfen im Sinne der Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag zugrundelegt.
Da die Einhaltung dieser Bedingungen nicht gewährleistet ist, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten. Als Antwort auf die Einleitung des Verfahrens hat Italien mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 folgendes geltend gemacht: - Artikel 21 des Gesetzes 32/91 ist erst 1993 zur Anwendung gelangt (also nach der Entscheidung der Kommission und nach Annahme der Durchführungsvorschriften). Aus diesem Grunde ist der größte Teil der zur Durchführung dieser Maßnahme vorgesehenen Gelder für die Jahre 1991 bis 1993 ungenutzt geblieben und konnte in der Folge auch dafür nicht mehr verwendet werden.
Die hier zur Prüfung vorliegende Maßnahme (Refinanzierung der Maßnahme nach Artikel 21 des Gesetzes Nr. 32/91) zielt darauf ab, die Intervention gemäß dem mit der Entscheidung von 1992 genehmigten Gesetz zu ergänzen und die Zahlung der Beihilfen an die bereits auf der Grundlage der Bedingungen der genannten Entscheidung ausgewählten Begünstigten zu ermöglichen. - Im selben Schreiben unterrichtet Italien die Kommission, daß die für die Refinanzierungsmaßnahme bereitgestellten Gelder auf 6,5 Mrd. Lit (also 3 Mrd. für 1995 und 3,5 Mrd. für 1996) verringert worden sind. Grundsätzlich widerspricht Italien nicht der Einschätzung der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens und namentlich der Tatsache, daß die Maßnahme, so wie sie in Artikel 21 des Regionalgesetzes Nr.
32/91 vorgesehen ist, eine Beihilfe zur Sanierung von Genossenschaften in Schwierigkeiten ist und infolgedessen unter Berücksichtigung der für diese Art von Beihilfen vorgesehenen Kriterien bewertet werden muß (das heißt entweder gemäß den Bedingungen der Gemeinschaftlichen Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten oder den Kriterien, welche die Kommission in der Praxis für Beihilfen zur Sanierung landwirtschaftlicher Betriebe zugrunde legt). Im Schreiben der italienischen Regierung wird mit keinem Argument nachgewiesen, daß diese Kriterien eingehalten sind. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Analyse, die sie bei der Einleitung des Verfahrens angestellt hatte, nach wie vor gültig ist.
Aus diesem Grunde wäre die bloße Refinanzierung der Maßnahme gemäß Artikel 21 des Regionalgesetzes Nr. 32/91 als nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen. So lassen die völlig allgemeinen Wendungen in den Grundbestimmungen (Artikel 21 Absätze 1 und 1a des Gesetzes Nr. 32/91) den Schluß zu, daß - abgesehen von den Begrenzungen gemäß der Entscheidung von 1992, mit der die Finanzierung der fraglichen Beihilfen während der Jahre 1991 bis 1993 wegen der durch die Trockenheit in den Vorjahren bedingten ernsten Lage in Sizilien genehmigt wurde und angesichts der Tatsache, daß spezifische Bedingungen nicht vorgesehen sind, anhand deren sich nachprüfen läßt, ob die Beihilfen unter Einhaltung der Kriterien für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden - eine Refinanzierung dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.
Im übrigen weist Italien ausdrücklich darauf hin, daß das Ziel der Refinanzierung nicht darin bestand, die in Artikel 21 vorgesehene Regelung zu verlängern, sondern daß sie ausschließlich darauf abzielte, die Ansprüche der möglichen Begünstigten zu befriedigen, die wegen der Verzögerungen in der Anwendung und ungeachtet der Einhaltung der Bedingungen der Entscheidung von 1992 keine Beihilfen erhalten hatten. Daher muß die in Artikel 21 Absätze 1 und 1a vorgesehene Maßnahme als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen und infolgedessen aufgehoben werden. Allerdings wurde angesichts der außergewöhnlichen Umstände die Gewährung dieser Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für eine begrenzte Zeit (1991 bis 1993) genehmigt, und es erscheint angesichts der Tatsache, daß diese Maßnahme aus technischen Gründen nicht voll durchgeführt werden konnte, gerechtfertigt, die Refinanzierung im Rahmen des zur Durchführung der Maßnahme absolut Notwendigen zu erlauben, sofern die Einhaltung der Bedingungen der Entscheidung von 1992 über die Maßnahmen gemäß Artikel 21 des Gesetzes Nr.
32/91 gewährleistet ist. Da es ausschließlich darum geht, Projekte, die bereits Gegenstand einer ersten Prüfung durch die Regionalverwaltung waren, weiterzuführen, muß die Refinanzierung auf die Programme begrenzt werden, bei denen die zuständige Verwaltung festgestellt hatte, daß vor dem 31. Dezember 1993 Übereinstimmung mit den Kriterien der Entscheidung von 1992 bestanden hatte (letzte Frist nach Maßgabe der genannten Entscheidung, mit der die Beihilfen gemäß Artikel 21 des Gesetzes Nr. 32/31 genehmigt wurden). Da diese Refinanzierung auch nach Ansicht der italienischen Regierung nicht als Verlängerung der Maßnahmen gemäß Artikel 21 des Gesetzes Nr.
32/91 angesehen werden darf, muß der Zeitraum begrenzt werden, innerhalb dessen die Zahlungen vorgenommen werden dürfen. Da der von Italien vorgesehene Finanzierungsplan die Jahre 1995 und 1996 betrifft, ist als letzte Frist für die Zahlungen der 31. Dezember 1996 festzusetzen. Artikel 84 Absätze 4 und 5 des Gesetzes Nr. 25/93 Nach Artikel 84 Absätze 4 und 5 können die im Regionalgesetz Nr. 13 vom 25. März 1986 (im folgenden "Gesetz Nr. 13/86") vorgesehenen um 10 % erhöhten Beihilfen zur strukturellen Anpassung von Viehhaltungsbetrieben an die Hygienebestimmungen gemäß den staatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährt werden.
Der gewährte Vorteil besteht in Investitionsbeihilfen im Sinne von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 über die Verbesserung der Agrarstrukturen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2387/95 (6). Die Intensität der Beihilfen beläuft sich nach Angaben der italienischen Behörden auf 65 % und in den benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (8), auf 70 % der zulässigen Ausgaben.
Die nach den Kriterien der Kommission für die Überprüfung von Investitionen im Bereich der Primärerzeugung zulässige Hoechstgrenze beträgt 75 % in den benachteiligten Gebieten im Sinne der genannten Richtlinie und 35 % in den übrigen Gebieten. Bei der zur Prüfung vorliegenden regionalen Maßnahme werden diese Beihilfeintensitäten hinsichtlich der nicht benachteiligten Gebiete nicht eingehalten. Italien macht folgendes geltend: - Bei der Prüfung von Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag zu bewerten sind, habe die Kommission die maximale Beihilfeintensität bei den Investitionskosten auf 35 % bzw. auf 75 % in den benachteiligten Gebieten festgesetzt.
Nach Ansicht der italienischen Regierung müßte es möglich sein, diese Intensitäten anzupassen, um ihre Kohärenz mit den Sätzen für die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 genehmigten und kofinanzierten Investitionsbeihilfen zu gewährleisten. Die strikte Begrenzung der Intensität der fraglichen Beihilfen auf 35 % in nicht benachteiligten Gebieten bedeute nach Auffassung der italienischen Behörden, daß Investitionsbeihilfen, die die Kommission gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag kraft des Verweises von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 bewertet, anders gehandhabt werden als die Investitionsbeihilfen, die die Kommission gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung genehmigt. - So habe die Kommission in Sizilien gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung die 10 %ige Erhöhung der Intensität gemäß Artikel 7 derselben Verordnung genehmigt (aufgrund dieser Ausnahmeregelung ergibt sich in der Region für Investitionsbeihilfen in nicht benachteiligten Gebieten eine Beihilfeintensität von 45 %). - Aus diesem Grunde müßte die Kommission dieser Abweichung Rechnung tragen, um eine höhere Intensität auch für Investitionsbeihilfen zuzulassen, die gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag geprüft werden. - Die Kommission habe darüber hinaus gemäß den Artikeln 92 und 93 Beihilfen genehmigt, die in Artikel 4 des Gesetzes 13/86 vorgesehen sind (Beihilfen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2328/91 fallen), und deren Intensität auf 55 % (60 % in den benachteiligten Gebieten) festgesetzt worden war. Dieser letzte Verweis ist im vorliegenden Fall nicht zutreffend, da die Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit der Artikel 92, 93 und 94 auf die fraglichen Beihilfen nicht Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ist (der für die Bewertung von Beihilfen für den Teil der Investitionen gemäß diesem Artikel, der die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung festgesetzten Hoechstgrenzen überschreitet, auf die Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag verweist), sondern Artikel 12 Absatz 5 derselben Verordnung.
Was die Bemerkung anlangt, der zufolge die Kommission eine Kohärenz zwischen den im Rahmen der gemeinschaftlichen Kofinanzierung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 genehmigten Beihilfesätzen und den Beihilfesätzen gewährleisten muß, die für Beihilfen gemäß Artikel 12 Absatz 5 der genannten Verordnung gewährt werden, so ist diesem Argument der italienischen Regierung Rechnung zu tragen und folglich die durch Entscheidung der Kommission vom 23. November 1994 (im folgenden "Entscheidung von 1994") genehmigte Ausnahmeregelung zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Entscheidung wurden die in Sizilien genehmigten Sätze für Investitionsbeihilfen in Abweichung von den maximalen Beihilfesätzen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
2328/91 bis zum 31. Dezember 1997 um 10 Prozentpunkte erhöht. Der maximale Beihilfesatz wurde bis zu diesem Zeitpunkt für die nicht benachteiligten Gebiete von 35 % auf 45 % angehoben. Um eine Kohärenz zu gewährleisten zwischen den Hoechstsätzen für die Investitionsbeihilfen mit gemeinschaftlicher Kofinanzierung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 und den Beihilfesätzen, die nach Maßgabe der Artikel 92 und 93 auf die fraglichen Beihilfen Anwendung finden, ist es daher gerechtfertigt, die Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung von 1994 auf den vorliegenden Fall zu erstrecken. Infolgedessen wäre es zulässig, den Beihilfesatz für die Investitionsbeihilfen gemäß der fraglichen Bestimmung (Artikel 84 Absätze 4 und 5 des Regionalgesetzes Nr.
25/93) in nicht benachteiligten Gebieten der Region bis zu dem in der genannten Entscheidung angegebenen Zeitpunkt auf 45 % festzusetzen. Die Beihilfemaßnahme entspricht jedoch nicht diesen Bedingungen: zunächst weil die Intensität der Beihilfe (65 %) den Hoechstsatz von 45 %, der sich bei analoger Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung von 1994 für die fragliche Region ergibt, ebenfalls überschreitet, und zweitens weil eine zeitliche Begrenzung in diesem Fall nicht vorgesehen ist. Daher sind die in Artikel 84 Absätze 4 und 5 des Gesetzes Nr. 25/93 vorgesehenen Beihilfen für Investitionen in den nicht benachteiligten Gebieten für den Teil als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen, um den der Beihilfesatz von 45 % der Investitionskosten überschritten wird.
Artikel 85 und 86 des Gesetzes Nr. 25/93 Diese Artikel sehen vor, daß die in Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 13/88 vorgesehenen Zuschüsse auch den landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden, die von Privatunternehmen Wasser zur Bewässerung beziehen. Nach Artikel 1 wird der ENEL (Ente nazionale per l'energia elettrica) die Hälfte des Tarifs gezahlt, der für die Versorgung der landwirtschaftlichen Betriebe und Genossenschaften, ihrer Verbände und der Bewässerungsverbände mit Energie für den Betrieb von Brunnen und die künstliche Bewässerung berechnet wird. Mit den Artikeln 85 und 86 des Regionalgesetzes Nr.
25/93 wurde die mit dem Gesetz Nr. 13/1988 eingeführte Beihilfe dahingehend geändert, daß die betreffende Maßnahme künftig auch für Wasser zur Bewässerung von Landwirtschaftsbetrieben gilt, die von anderen als den "Consorzi di bonifica" versorgt werden. Außerdem kann die Beihilfe den Landwirten unmittelbar auf der Grundlage der für die Bewässerung verwendeten Wassermengen gewährt werden. Diese Beihilfe muß als Betriebsbeihilfe angesehen werden, die die Selbstkostenpreise der begünstigten Unternehmen künstlich senkt und die Produktion und den Absatz ihrer Erzeugnisse gegenüber jenen ihrer Mitbewerber begünstigt, die vergleichbare Beihilfen nicht erhalten.
Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 31. Juli 1995 mitgeteilt, daß sie beschlossen hat, wegen der in den Artikeln 85 und 86 vorgesehenen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Ausweitung des vom Regionalgesetz Nr. 13/88 vorgesehenen Vorteils auf die Betriebe, die ihr Wasser zur künstlichen Bewässerung von anderen Gesellschaften als den "Consorzi di bonifica" beziehen). Außerdem hat die Kommission der italienischen Regierung die zweckdienlichen Maßnahmen gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag im Hinblick auf die Streichung der im Gesetz Nr. 13/88 vorgesehenen Beihilfe vorgeschlagen (bestehende Beihilfe Nr.
E 7/95). Als Antwort auf den Vorschlag für die zweckdienlichen Maßnahmen hat Italien der Kommission mit Schreiben vom 10. Februar 1996 den Entwurf eines Regionalgesetzes zur Aufhebung der im Regionalgesetz Nr. 13/88 vorgesehenen Beihilfen ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96 übermittelt, so daß die fraglichen Beihilfen für den Verbrauch von elektrischer Energie nach dem 31. Dezember 1995 nicht mehr gewährt werden. Die Kommission hat im Rahmen der Prüfung der bestehenden Beihilfe der italienischen Regierung (Schreiben vom 6. Mai 1996) mitgeteilt, daß die geplante Aufhebung geeignet ist, den Vorschlägen der Kommission nachzukommen und daß sie die Verpflichtung, die sich aus diesen Vorschlägen ergibt, als erfuellt ansieht, sobald das Regionalgesetz über die Abschaffung der Beihilfe in Kraft getreten ist.
In einem früheren Schreiben vom 5. Oktober 1995 hatte Italien hinsichtlich der Änderungen am Gesetz Nr. 25/93 erklärt, daß es sich nicht um eine neue Beihilfenmaßnahme handelte, sondern vielmehr um die notwendige Ausweitung des Anwendungsgebiets der 1988 eingeführten Maßnahme, um sämtliche sogenannte natürliche Begünstigte mit einzubeziehen. Die mit den Artikeln 85 und 86 des Gesetzes Nr. 25/93 eingeführte Maßnahme wäre also ihrerseits als bestehende Beihilferegelung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 anzusehen. Diesem Standpunkt kann nicht zugestimmt werden. So ist der Anwendungsbereich der mit Entscheidung der Kommission vom 23.
März 1989 genehmigten Beihilfe eindeutig durch Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 13/88 begrenzt, der lediglich die Kosten für den Betrieb der Bewässerungsbrunnen der obengenannten Verbände betrifft. Infolgedessen wird mit den fraglichen Artikeln 85 und 86 der Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 13/88 ausgeweitet und somit eine neue Beihilfe eingeführt, die nicht unter die 1989 beschlossene Genehmigung fällt. Die Bewertung dieser Beihilfe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens und der Übermittlung des Vorschlags für zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 bleibt in der Sache gültig.
Es handelt sich also um eine Betriebsbeihilfe, die als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen ist. Artikel 90 des Gesetzes Nr. 25/93 Dieser Artikel sieht Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Sizilien vor. Die Begünstigten sind: Landwirtschaftsgenossenschaften und deren Verbände, anerkannte Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeuger und deren Zusammenschlüsse, Vereinigungen dieser Gruppierungen, Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe, die Verträge für die Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Sizilien per Schienen- , Luft- oder gemischten Verkehr mit der Eisenbahngesellschaft, mit See- oder Luftverkehrsunternehmen oder mit sizilianischen Straßenverkehrskonsortien abschließen.
Die Beihilfeintensität beträgt 50 % der tatsächlichen Beförderungskosten (40 % im Falle der Beförderung per Straßen- oder Luftverkehr). Diese Maßnahme muß als Betriebsbeihilfe angesehen werden, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Sie kommt zum Ausdruck in einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und diskriminiert Verarbeitungsunternehmen und Händler von (verarbeiteten oder nicht verarbeiteten) landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus anderen Regionen stammen. Darüber hinaus sind aufgrund der Tatsache, daß der Bestimmung zufolge die Beihilfe an Verträge mit "sizilianischen" Verkehrsunternehmen gebunden ist, Zweifel in bezug auf die Übereinstimmung dieser Maßnahme mit Artikel 52 EG-Vertrag angesagt.
Eine Stellungnahme zu dieser Maßnahme seitens Italiens ist ausgeblieben. Die Kommission verweist auf ihre Argumente, auf die sie sich bei der Einleitung des Verfahrens gestützt hat. Artikel 96 des Gesetzes Nr. 25/93 Dieser Artikel sieht Beihilfen für die Wassermelonenerzeuger vor, deren Betriebe aufgrund von Krankheiten geschädigt wurden, die durch thermische Ungleichgewichte hervorgerufen wurden. Anhand der Interventionsmodalitäten der Regionalbehörden ließ sich im vorliegenden Fall nicht feststellen, ob die Kriterien für Beihilfen zur Entschädigung im Anschluß an Naturkatastrophen eingehalten wurden.
Insbesondere war keinerlei Bestimmung vorgesehen, durch die im Falle der Kumulierung der beiden Beihilfen (Zuschuß und Darlehen zu vermindertem Zinssatz) die Möglichkeit einer Überkompensierung der Landwirte gemessen an den von ihnen erlittenen Schäden ausgeschlossen wurde. Als Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hat Italien mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 Angaben geliefert, aus denen hervorgeht, daß die Modalitäten zur Gewährung dieser Beihilfen gemäß dem Artikel 96 sicherstellen, daß die zur Entschädigung gewährte Summe in keinem Fall 46,3 % der erlittenen Verluste überschreitet.
Was die Begünstigten anlangt, so erklären die italienischen Behörden, daß die gesamte Wassermelonenproduktion vernichtet worden sei. Daher muß das wegen dieser Maßnahme eingeleitete Verfahren, für die die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag eingeräumt werden kann, eingestellt werden. Artikel 103 des Gesetzes Nr. 25/93 Dieser Artikel dient der Refinanzierung der Beihilfen gemäß Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr. 23 vom 7. August 1990 (im folgenden "Gesetz Nr. 23/90") für das Jahr 1993. Diese Beihilfen mit einer Intensität von 60 % der zulässigen Ausgaben dienen der Durchführung von Pflegemaßnahmen im Mandel-, Walnuß-, Pistazien- und Johannisbrotanbau in "empfindlichen" Gebieten, in denen diese Kulturen dem Umweltschutz dienen.
Bei den "empfindlichen" Gebieten handelt es sich um benachteiligte Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/278/EWG, Gebiete, die unter das von der Kommission in Anwendung des Beschlusses 85/8/EWG des Rates (9), geändert durch den Beschluß 86/657/EWG (10), angenommene Programm zur Bekämpfung der Armut fallen, und um bestimmte Gemeinden gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 32/91. Dem Wesen nach handelt es sich hier um eine nach Flächeneinheit berechnete Betriebsbeihilfe in einem Sektor, der von den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für die betreffenden Erzeugnisse abgedeckt ist. Im vorliegenden Fall werden den begünstigten Landwirten keinerlei Auflagen gemacht;
Beihilfevoraussetzung ist allein der Anbau einer der genannten Kulturen in einem der "empfindlichen" Gebiete. Hinsichtlich der geographischen Abgrenzung des Anwendungsgebiets dieser Maßnahme war ein Umweltkriterium nicht auszumachen. Die Beihilfe ist also nicht als Entschädigung für ein umweltgerechtes Verhalten seitens des Landwirts zu werten. Daher entspricht sie nicht den Zielen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (11), deren allgemeine Grundsätze bei der Bewertung staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 10 der Verordnung zugrunde gelegt werden.
Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Betriebsbeihilfe, die sich nicht dauerhaft auf den von der Maßnahme betroffenen Sektor auswirkt. Ihre Auswirkungen (Einkommensergänzung) entfallen mit dem Wegfall der Beihilfe. Für die Begünstigten bewirkt sie unmittelbar eine Verbesserung der Absatzmöglichkeiten für die fraglichen Erzeugnisse gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare Beihilfen nicht erhalten. Darüber hinaus wird die Beihilfe für Erzeugnisse gewährt, die den Bestimmungen einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen (Verordnung (EWG) Nr. 1035/72). Nach der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs gilt diese Regelung als vollständig und erschöpfend und nimmt den Mitgliedstaaten jedwedes Recht, Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, davon abzuweichen oder dagegen zu verstoßen.
Italien macht folgende Argumente geltend: - Der neunte und zehnte Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 erkennen zum einen an, daß durch spezifische Maßnahmen zur Pflege der Landschaft den Gefahren der Entvölkerung und der Erosion entgegengewirkt werden muß. Zum anderen müssen angesichts des Ausmaßes der Problematik die Regelungen auf alle Landwirte der Gemeinschaft Anwendung finden, die sich zu den entsprechenden Produktionsverfahren verpflichten, um die Umwelt und den natürlichen Lebensraum zu schützen, zu erhalten und zu verbessern und jede weitere Intensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu vermeiden. - Zu den Pflichten der Beihilfebegünstigten gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
2078/92 gehört es gemäß deren Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, die bereits eingeleitete extensive Erzeugung zu fördern. Die Erhaltung der von der Beihilfe betroffenen Kultur entspricht eben diesen Zielen. - Außerdem sieht ein von der Kommission mit Entscheidung vom 10. Oktober 1994 angenommenes Mehrjahresprogramm für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 in Sizilien eine solche Maßnahme vor, wie sie nunmehr nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 2 beanstandet wird. Die beiden Beihilfen sind nicht kumulierbar. Hier muß zunächst auf einige sachliche Unterschiede zwischen der kofinanzierten Maßnahme nach der Verordnung (EWG) Nr.
2078/92 und der fraglichen Maßnahme (Refinanzierung der Maßnahmen des Artikels 4 des Gesetzes Nr. 23/90) hingewiesen werden. Die Maßnahme B2 des Mehrjahresprogramms für die Anwendung der oben genannten Verordnung in Sizilien betrifft ausschließlich die extensiven Kulturen; dies gilt jedoch nicht für die Maßnahme gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 23/90. Dieselbe Maßnahme B2 sieht die Gewährung einer Prämie an Landwirte vor, die bestimmte Verpflichtungen übernehmen, wie etwa Erhaltung des Trockenfeldbaus, Verzicht auf chemische Düngemittel, nur begrenzter Einsatz von Stickstoff und Durchführung der nötigen Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden.
Die fragliche Maßnahme sieht keine besondere Verpflichtung für die Begünstigten vor. Nach Ansicht Italiens hat die bloße Erhaltung bestimmter Kulturen in bestimmten Gebieten bereits eine positive Wirkung auf die Umwelt. Allerdings muß es nach Auffassung der Kommission möglich sein, einen Zusammenhang herzustellen, zwischen den spezifischen Merkmalen der fraglichen Kulturen und Gebiete sowie der Ursache / dem Nutzen (der Erhaltung) dieser Kulturen und dem verfolgten Umweltziel. Im vorliegenden Fall konnte weder in bezug auf die Kulturen noch in bezug auf die Gebiete ein solches Element ausgemacht werden.
Nach Auffassung Italiens handelt es sich bei dem größten Teil der in den geographischen Anwendungsbereich der Maßnahme fallenden Gebiete de facto um Gebiete mit starker Hangneigung, in denen die Verwendung mechanischer Hilfsmittel sehr begrenzt ist. Die Aufgabe oder die Rodung der fraglichen Kulturen in diesen Gebieten würde umweltpolitisch großen Schaden verursachen. Selbstverständlich umfaßt das geographische Anwendungsgebiet der Maßnahme auch andere Gebiete (siehe oben) in denen sich die positive Wirkung der Maßnahme auf die Umwelt, wie sie gegenwärtig definiert ist, durch die der Kommission vorliegenden Elemente nicht nachweisen läßt.
Daher entspricht die Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 103 des Gesetzes Nr. 25/93 (Refinanzierung der Maßnahmen des Artikels 4 des Gesetzes Nr. 23/90) nur zum Teil den Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92. Diese Refinanzierung muß folglich als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden. Artikel 105 des Gesetzes Nr. 25/93 Dieser Artikel ermächtigt das IRCAC (Regionalinstitut für Genossenschaftskredite) zur Gewährung von Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit zu einem Zinssatz von 4 % an Genossenschaften, die Darlehen bei Kreditinstituten aufgenommen haben, um damit die Einlagen der Mitglieder bedienen zu können, die diese Darlehen aufgrund des Konkurses von Käufern nicht zurückzahlen konnten.
Die Region kommt also für die Konsolidierung kurzfristiger Verbindlichkeiten (Betriebskredite zu vermindertem Zinssatz) auf, bis die genannten Genossenschaften ihre Ansprüche aufgrund der Konkursordnung geltend machen können. Durch die öffentliche Intervention gemäß Artikel 105 kommen den begünstigten Genossenschaften zweierlei Vorteile zugute: Zum einen die Konsolidierung kurzfristiger Verbindlichkeiten, die eigentlich der Stundung der Finanzlasten der Genossenschaften in Erwartung der Ergebnisse der Liquidation der Kunden zum Ziel hat, und zum anderen die Vergütung des Zinssatzes für das Konsolidierungsdarlehen (in Höhe von 4 % gegenüber dem Vergleichszinssatz von gegenwärtig 11,35 %).
Die Maßnahme dient also nicht nur dem Aufschub der Begleichung der Verbindlichkeiten, sondern ihrer Minderung durch eine weitere Zinsvergütung. Somit sind die genannten Kriterien der Gemeinschaftlichen Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten für Beihilfen gemäß Artikel 50 anwendbar. Von Italien wurde nicht nachgewiesen, daß die Bedingungen der genannten Leitlinien erfuellt sind. Die Kommission stützt sich hier auf die bei der Einleitung des Verfahrens dargelegten Argumente. III Italien ist seiner Verpflichtung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen, weil es das Regionalgesetz Nr.
25/93 angenommen hat, ohne daß sich die Kommission zu den darin vorgesehenen Maßnahmen äußern konnte. Diese Unterlassung ist insofern besonders verhängnisvoll, als die fraglichen Beihilfen - ausgenommen die gemäß Artikel 96 und im Rahmen der obigen Grenzen die gemäß Artikel 50 des Gesetzes Nr. 25/93 - grundsätzlich aus den dargelegten Gründen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. IV Die fraglichen Beihilfen erfuellen die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Sie wirken sich unmittelbar auf die Selbstkosten der Begünstigten aus und bevorteilen diese Begünstigten gegenüber jenen Erzeugern derselben Erzeugnisse, die in Italien oder einem anderen Mitgliedstaat eine vergleichbare Beihilfe nicht erhalten.
Daher sind diese Maßnahmen geeignet, die Bedingungen für den Handel mit den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu verändern, da dieser Handel durch jede Beihilfe zugunsten der nationalen Erzeugung beeinträchtigt wird. Die Beihilfen, die die Voraussetzung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen, sind grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen hiervon sind in Artikel 92 Absätze 2 und 3 aufgeführt. Die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 2 finden im vorliegenden Fall, vorbehaltlich der obigen Ausführungen zu den Beihilfen gemäß Artikel 96 des Gesetzes Nr.
25/93, für die die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) anwendbar ist, keine Anwendung. Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag ist, daß mit den Maßnahmen ein gemeinsames Interesse und nicht nur ein Interesse besonderer nationaler Wirtschaftssektoren verfolgt wird. Diese Ausnahmen (für die eine strikte Auslegung erforderlich ist) können nur in solchen Fällen gewährt werden, in denen die Kommission feststellen kann, daß die Beihilfen für die Durchführung eines der in diesen Bestimmungen genannten Ziele erforderlich ist. Würden diese Ausnahmen auf Beihilfen angewandt, die eine solche Gegenleistung nicht bringen, so würden dadurch Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen möglich, die sich aus der Sicht des Gemeinschaftsinteresses nicht rechtfertigen ließen.
Zudem würden dadurch den Wirtschaftsteilnehmern bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile eingeräumt. Im vorliegenden Fall läßt sich anhand der Bedingungen für die Gewährung der fraglichen Beihilfen eine solche Gegenleistung nicht feststellen. So hat die italienische Regierung keine Argumente dafür geliefert, und auch die Kommission konnte solche Argumente nicht feststellen, mit denen sich begründen ließe, daß die fraglichen Beihilfen die Bedingungen für die Anwendung einer der Abweichungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellen. Es handelt sich nicht um Maßnahmen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b), sondern vielmehr um Maßnahmen, die durch ihre mögliche Wirkung auf den Handel dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.
Es handelt sich auch nicht um Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaates im Sinne derselben Bestimmung. Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) bezüglich der Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten oder Wirtschaftszweigen ist festzustellen, daß die fraglichen Beihilfen ihrem Wesen nach Betriebsbeihilfen sind und die Bedingungen des betreffenden Wirtschaftszweigs oder des betreffenden Gebiets nicht dauerhaft verbessern können. Daher kann auf diese Beihilfen keine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag angewandt werden.
Die fraglichen Beihilfen sind also als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen. Im Rahmen der unter Punkt I dargelegten Gründen kann auf die Beihilfen gemäß Artikel 50 des Gesetzes Nr. 25/93 und 21 des Gesetzes Nr. 32/91 auf der Grundlage der Entscheidung vom 14. Dezember 1992 jedoch bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) angewandt werden. V Die im Gesetz Nr. 25/93 vorgesehenen Beihilfen sind im Sinne des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig, da sie gewährt wurden, ohne daß sich die Kommission zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äußern konnte.
Diesbezüglich sei daran erinnert, daß es angesichts des zwingenden Charakters der Verfahrensregeln des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag, deren unmittelbare Wirkung vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (unter anderem) in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo/Maya) (12) und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération Nationale du commerce extérieur des produits alimentaires) (13) bestätigt worden ist, nicht möglich ist, nachträglich die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfen zu beheben. In ihrem Schreiben vom 23. Oktober 1995 hat die Kommission die italienische Regierung aufgefordert mitzuteilen, ob die im Regionalgesetz Nr.
25/93 vorgesehenen Maßnahmen angewandt worden sind (weil das Regionalgesetz in Kraft getreten ist, bevor die Kommission zu den darin vorgesehenen Beihilfen Stellung genommen hat). Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 der Kommission mitgeteilt, daß - die Mittelbindung für die in Artikel 44 vorgesehenen Beihilfen (20 Mrd. Lit für zwei Jahre zur Konsolidierung der Verbindlichkeiten der Handelsunternehmen) nicht mehr genutzt werden kann, weil die fragliche Bestimmung nicht angewandt wurde; - die Haushaltsmittel für die Beihilfen gemäß Artikel 90 (20 Mrd. Lit für die Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Jahre 1993) nicht verwendet wurden und nicht mehr verwendet werden dürfen; die Regionalregierung habe nicht die Absicht, diese Bestimmung zu refinanzieren.
In dem genannten Schreiben wird nicht über die Bestimmungen des fraglichen Regionalgesetzes ausgesagt. Vorbehaltlich anderslautender Feststellungen gilt folgendes für jeden gegebenenfalls in Anwendung der streitigen Bestimmungen des Regionalgesetzes gezahlten Betrag. Bei Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt und Rechtswidrigkeit dieser Beihilfen im Sinne des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag muß die Kommission nach ihrer Auffassung von der Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Deutschland) (14) bietet, das durch die Urteile vom 24.
Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission) (15) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland) (16) bestätigt wurde, und den Mitgliedstaat verpflichten, bei den Begünstigten den Betrag jeder rechtswidrig gewährten Beihilfe wieder einzuziehen. Im vorliegenden Fall ist die Rückzahlung erforderlich, um soweit wie möglich die Lage von vorher wieder herzustellen, indem alle finanziellen Vorteile gestrichen werden, welche die begünstigten Unternehmen durch die unrechtmäßig gewährten Beihilfen seit dem Zeitpunkt der Zahlung dieser Beihilfen erhalten haben.
Daher müssen die in Anwendung der Artikel 44, 84 Absätze 4 und 5 (für den Teil, der in den nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG die zulässigen Beihilfeintensitäten überschreitet), 85 und 86, 90 und 105 des Gesetzes Nr. 25/93 gewährten Beihilfen zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung muß nach den Verfahren des italienischen Rechts erfolgen, wobei die Zinsen an dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem die rechtswidrigen Beihilfen gezahlt wurden. Diese Zinsen werden auf der Grundlage der handelsüblichen Zinsen unter Berücksichtigung der Sätze berechnet, die für die Berechnung des Subventionsäquivalents bei Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung zugrundegelegt werden.
Hinsichtlich der in Artikel 103 des Gesetzes Nr. 25/93 vorgesehenen Beihilfen wurden folgende Elemente berücksichtigt: - eine umweltgerechtere geographische Begrenzung der streitigen Maßnahme entsprechend der Praxis der Kommission bei der Bewertung der Programme für die Anwendung der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 ist nicht unbedingt geeignet, den geographischen Anwendungsbereich der Beihilfe erheblich zu ändern; - bei der derzeitigen Anwendung der Beihilfe gemäß Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr. 23/90 ist es nicht möglich festzustellen, bei welchen Begünstigten der Beihilfe die erforderlichen Bedingungen nicht erfuellt sind, um die Beihilfe als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen.
Um den etwaigen positiven Wirkungen der Maßnahme auf die Umwelt nicht vorzugreifen, wurde geprüft, ob es sinnvoll ist, die Wiedereinziehung der Beihilfen zu verlangen. So müßte jede etwaige Wiedereinziehung sämtliche Begünstigten der Maßnahme unterschiedslos treffen, oder sie müßte im Lichte der vorgeschriebenen Auswahlkriterien nachträglich erfolgen (Zugehörigkeit zu bestimmten Gebieten und Einhaltung bestimmter festzulegender Verpflichtungen), wobei eine etwaige diskriminierende Wirkung nicht auszuschließen wäre. Im erstgenannten Fall würde die Wiedereinziehung möglicherweise die positiven Effekte der Maßnahme für die Umwelt gefährden.
Im zweitgenannten Fall führt die Abwägung zwischen "Wiederherstellung des Status quo ante" aufgrund der Wiedereinziehung und dem Aufwand in bezug auf Entscheidungen und Verwaltungsmaßnahmen zur Vermeidung von Diskriminierungen zu dem Schluß, daß im vorliegenden Fall die Rückzahlung der Beihilfen gemäß Artikel 103 des Gesetzes Nr. 25/93 nicht angezeigt ist, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die aus dem in Kapitel I dargelegten Gründen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen sind. Diese Entscheidung greift nicht den Folgen vor, die die Kommission gegebenenfalls hinsichtlich der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Die Beihilfen gemäß Artikel 44, 85 und 86, 90, 103 und 105 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 sind rechtswidrig, weil diese Bestimmungen in Kraft getreten sind, bevor sich die Kommission zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äußern konnte. Außerdem sind sie im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und entsprechen nicht den Bedingungen für die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3. (2) Auf die Beihilfen gemäß Artikel 96 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 kann die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag angewandt werden.
(3) Italien ist aufgefordert, die in Absatz 1 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten vom Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung an aufzuheben. (4) Italien ist aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung an die nötigen Maßnahmen zu treffen, um die Beihilfen wieder einzuziehen, die in Anwendung der in Absatz 1 genannten Regionalbestimmungen gezahlt wurden. Ausgenommen von der Wiedereinziehung sind die Beihilfen gemäß Artikel 103 des Regionalgesetzes Nr. 25/93. (5) Die Wiedereinziehung erfolgt nach den Verfahren des italienischen Rechts, wobei die Zinsen zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem die rechtswidrigen Beihilfen gezahlt wurden.
Diese Zinsen werden auf der Grundlage des handelsüblichen Zinssatzes unter Berücksichtigung des Satzes berechnet, der zur Berechnung des Subventionsäquivalents bei Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung verwendet wird. Artikel 2 (1) Die Refinanzierung der Beihilfen gemäß Artikel 21 des Regionalgesetzes Nr. 32/91 ist rechtswidrig, weil die entsprechende Vorschrift (Artikel 50 des Regionalgesetzes Nr. 25/93) in Kraft getreten ist, bevor sich die Kommission über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äußern konnte. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 ist die Maßnahme gemäß Absatz 1 mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar.
Sie entspricht auch nicht den Bedingungen für die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3. (3) Italien ist aufgefordert, die Beihilfen gemäß Absatz 1 bis spätestens 31. Dezember 1996 aufzuheben. (4) Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind die vor dem 31. Dezember 1996 im Gesamtbetrag von 6,5 Mrd. Lit gezahlten Beihilfen für die Finanzierung von Sanierungsprogrammen, für die die Regionalverwaltung vor dem 31. Dezember 1993 die Übereinstimmung mit den Bedingungen der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1992 festgestellt hatte. Artikel 3 (1) Die Beihilfen gemäß Artikel 84 Absätze 4 und 5 des Regionalgesetzes Nr.
25/93 sind rechtswidrig, weil sie in Kraft getreten sind, bevor sich die Kommission zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äußern konnte. (2) Die in Absatz 1 genannten Beihilfen, die in nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG gewährt werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt in bezug auf den Teil unvereinbar, um den die Intensität von 45 % gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag überschritten wird. Sie entsprechen nicht den Bedingungen für die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3. (3) Italien ist aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten vom Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung an die in Absatz 2 genannten Beihilfen aufzuheben.
Für den Fall, daß die Aufhebung durch eine Anpassung der Sätze der in den Regionalbestimmungen über die Beihilfen vorgesehenen Beihilfesätze erfolgt, gelten als Beihilfesätze 45 % bis zu dem in der Entscheidung der Kommission vom 23. November 1994 vorgesehenen Zeitpunkt und danach 35 %. (4) Italien ist aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung an die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um im Wege der Wiedereinziehung den Teil der in Absatz 2 genannten Beihilfen wiedereinzuziehen, der die in Absatz 3 genannten Intensitäten überschreitet. (5) Die Wiedereinziehung erfolgt nach dem italienischen Recht, wobei die Zinsen von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen, von dem an die illegalen Beihilfen gezahlt wurden.
Diese Zinsen werden auf der Grundlage des handelsüblichen Zinssatzes unter Berücksichtigung des Satzes berechnet, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents bei Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung verwendet wird. Artikel 4 (1) Italien unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Die erste Mitteilung erfolgt spätestens zwei Monate nach der Notifizierung dieser Entscheidung. (2) Spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 4 übermittelt Italien der Kommission die Angaben, die es ihr ermöglichen, ohne zusätzliche Nachforschung zu überprüfen, ob die Verpflichtung zur Wiedereinziehung eingehalten worden ist.
Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8. (3) ABl. Nr. C 295 vom 10. 11. 1995, S. 8. (4) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (5) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1. (6) ABl. Nr. L 244 vom 12. 10. 1995, S. 50. (7) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (8) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19. (9) ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 24. (10) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 29. (11) ABl. Nr. L 215 vom 30.
7. 1992, S. 85. (12) Slg. 1973, S. 611. (13) Slg. 1991, S. I-5505. (14) Slg. 1973, S. 813. (15) Slg. 1987, S. 901. (16) Slg. 1990, S. I-3437.