97/241/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 1996 über Beihilfevorhaben der Republik Österreich im Rahmen des ERP-Osteuropaprogramms (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 096 vom 11/04/1997 S. 0023 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Juni 1996 über Beihilfevorhaben der Republik Österreich im Rahmen des ERP-Osteuropaprogramms (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/241/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung in Anwendung der vorgenannten Artikel, in Erwägung nachstehender Gründe:
I (1) Mit Schreiben vom 23. März 1995 notifizierten die österreichischen Behörden das ERP-Programm zugunsten von Investitionen in Osteuropa (ERP-Osteuropaprogramm). Zusätzliche Informationen und Erläuterungen wurden in einer Zusammenkunft in Wien am 28. März 1995 und mit Schreiben vom 20. April 1995 geliefert. Bei einer zweiten Zusammenkunft am 12. und 13. Juni 1995 in Eisenstadt und Wien und mit Schreiben vom 27. Juni 1995 wurden Änderungen an der ursprünglich notifizierten Fassung bekanntgegeben. Die österreichischen Behörden sagten insbesondere zu, - die zunächst vorgesehene Komponente betreffend den Aufbau von Vertriebsnetzen zu streichen und - die Gewährung der Beihilfe an investive Maßnahmen zu knüpfen.
Mit Schreiben vom 10. August 1995 übermittelten die österreichischen Behörden zusätzliche Informationen. Am 9. Oktober 1995 fand eine weitere Zusammenkunft mit Vertretern dieser Behörden statt. (2) Am 31. Oktober 1995 beschloß die Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 setzte die Kommission die österreichische Regierung hiervon in Kenntnis und forderte sie auf, innerhalb eines Monats ihre Stellungnahme zu übermitteln. Dieses Schreiben wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) veröffentlicht, um den übrigen Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern.
(3) Mit Schreiben vom 14. Februar 1996 übermittelte die österreichische Regierung eine ausführliche Stellungnahme. Darüber hinaus erhielt die Kommission am 9. April 1996 Bemerkungen des Unternehmens Du Pont de Nemours International SA, die der österreichischen Regierung am 22. April 1996 per Fax zur Stellungnahme zugeleitet wurden. Äußerungen von anderen Mitgliedstaaten gingen nicht ein. II (4) Das auf fünf Jahre (Juli 1995 bis Juni 2000) angelegte Programm sieht für das erste Jahr (1995/96) die Vergabe von Darlehen von insgesamt 350 Mio. ÖS (26 Mio. ECU) vor. Die Darlehen werden zu ermäßigten Zinssätzen gewährt; das Beihilfeaequivalent beträgt 44 Mio.
ÖS (3,3 Mio. ECU) jährlich. Die Darlehenshöhe für ein einzelnes Projekt kann zwischen 1 Mio. ÖS (74 500 ECU Mindestbetrag) und 100 Mio. ÖS (7,45 Mio. ECU Hoechstbetrag) liegen. Beim ERP-Fonds werden 10-50 Anwendungsfälle jährlich erwartet. Das Programm sieht Beihilfen für Direktinvestitionen österreichischer Unternehmen in den mittel- und osteuropäischen Staaten (Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Polen, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Kroatien und Albanien) vor. Die geförderten Investitionsvorhaben müssen die Umstrukturierung und Belebung der Wirtschaft in osteuropäischen Ländern unterstützen, einen Beitrag zur Verbesserung der strategischen Position der antragstellenden Unternehmen leisten und sich vorteilhaft auf die österreichische Wirtschaft auswirken.
(5) Folgende Projekte können gefördert werden: - Errichtung von Produktionsniederlassungen oder -tochterfirmen, - Errichtung von Produktions-Joint-ventures, - Übernahme qualifizierter Beteiligungen (mindestens 25 %) an bestehenden Unternehmen, - Erwerb von Unternehmen, - Beteiligung an Umweltprojekten. Folgende Kosten können mit zinsgünstigen Darlehen gefördert werden: - Beteiligungskapital, sofern mindestens zwei Drittel für investive Maßnahmen verwendet werden; - Gesellschafterdarlehen, sofern mindestens zwei Drittel für investive Maßnahmen verwendet werden; - Erwerb einer Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen, sofern mindestens zwei Drittel des gezahlten Betrags für investive Maßnahmen verwendet werden; - sonstige mit investiven Maßnahmen unmittelbar verbundene Kosten.
(6) Die Beihilfeintensität der zinsgünstigen Darlehen darf - auch bei Kumulierung mit anderen Beihilfen - höchstens 11,25 % brutto betragen. (7) Bei der Verfahrenseröffnung hatte die Kommission die Auffassung vertreten, daß die zinsgünstigen Darlehen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen können, da sie die antragstellenden Unternehmen wirtschaftlich begünstigen und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Kommission äußerte Bedenken, ob und unter welchen Bedingungen Investitionsbeihilfen, die den in der Europäischen Union ansässigen Unternehmen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten außerhalb des EWR gewährt werden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.
Die Regelung war nicht auf KMU beschränkt; darüber hinaus war zu erwarten, daß die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU vorgesehenen Hoechstgrenzen für die Kumulierung verschiedener Beihilfearten überschritten würden. Da aus diesen Gründen nach Ansicht der Kommission keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen anwendbar war, beschloß sie, wegen der fraglichen Regelung das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 zu eröffnen. III (8) Mit Schreiben vom 14. Februar 1996 übermittelte die österreichische Regierung ihre Stellungnahme. Eine gleichlautende Stellungnahme war am 22.
Dezember 1995 im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 eingegangen, das in bezug auf das ERP-Internationalisierungsprogramm (2) eröffnet worden war. Danach liegen den Programmen die folgenden beiden Motive zugrunde: - Jahrzehntelang war die österreichische Wirtschaft durch die extreme Randlage innerhalb Europas und die Nachbarschaft zu Osteuropa gekennzeichnet. Aus diesem Grund war und ist die Integration der österreichischen Wirtschaft in das Weltmarktsystem hinter dem OECD-Durchschnitt zurückgeblieben: 1985 betrug der Bestand an Auslands-Direktinvestitionen (ADI) österreichischer Unternehmen 1,5 % des österreichischen BIP gegenüber einem OECD-Durchschnitt von 8 %.
Auch wenn diese Zahl 1990 auf 2,8 % und 1993 auf 4,3 % stieg, müßten österreichische Unternehmen Auslands-Direktinvestitionen in Höhe von mindestens 100 Mrd. ÖS (7,45 Mrd. ECU) tätigen, wenn die österreichische Wirtschaft den OECD-Durchschnitt von mittlerweile schätzungsweise 10-12 % erreichen soll. - Gleichzeitig sollen die Beihilferegelungen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Reform- und Entwicklungsländer beitragen und sie beim Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen unterstützen. (9) Die österreichischen Behörden heben hervor, daß das Ziel der Programme, nämlich die Beseitigung des "Internationalisierungsdefizits" österreichischer Unternehmen, nicht erreicht werden kann, wenn die Programme auf KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU (3) beschränkt werden.
Die Defizite seien wesentlich relevanter für Unternehmen mit 1 000 und mehr Beschäftigten. Es wird allerdings anerkannt, daß große multinationale Konzerne nicht unter diesen Defiziten leiden. Die Projekte solcher Unternehmen würden auch kaum die Kriterien der beiden Regelungen erfuellen. (10) Außerdem weisen die österreichischen Behörden darauf hin, daß Unternehmen, die Standortverlagerungen unter dem Aspekt der weltweiten Unterschiede in den Lohnkosten planen, nicht unter mangelhafter internationaler Orientierung leiden. Obwohl die Beihilferegelungen in bezug auf geplante Standortverlagerungen keine expliziten Ausschlußkriterien enthielten, sei die Förderung solcher Projekte durch die Zielsetzung dieser Maßnahmen nicht gedeckt.
(11) Die Regelungen stuenden in keinem Zusammenhang mit dem Export von Gütern oder Dienstleistungen und beinhalteten daher keine Exportbeihilfen, die EG- oder WTO-Vorschriften zuwiderlaufen könnten. Ebensowenig seien die Maßnahmen mit gebundenen Krediten in der Exportfinanzierung vergleichbar. (12) Im übrigen hätten die Regelungen keine wettbewerbsverzerrende Wirkung. Nach Auffassung der österreichischen Behörden stellt die Auswirkung einer Beihilfe auf den Preis eines Erzeugnisses ein zentrales Kriterium dar. In diesem Zusammenhang sei eine "de-minimis"-Schwelle von 5 % angemessen. (13) Schließlich würden die geförderten Projekte in Drittländern durchgeführt und könnten nur unter kaum zu erwartenden, außergewöhnlichen Umständen zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 führen.
Die gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften gestatteten es, relevante Fälle ad hoc aufzugreifen, ohne einen Mitgliedstaat an der Durchführung einer Beihilferegelung als solcher zu hindern. (14) Selbst wenn die Regelungen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag beinhalteten, könnten sie dennoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da sie die Verwirklichung von Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) förderten. Dieser Standpunkt lasse sich untermauern durch - die allgemeine Intention der Europaabkommen und Kooperationsabkommen mit den MOEL und den Staaten der früheren Sowjetunion; - Programme der Europäischen Union mit ähnlichen Zielen, z.
B. PHARE und TACIS mit dem Instrument JOP für die mittel- und osteuropäischen Länder und dem Instrument ECIP für die Entwicklungs- und Mittelmeerländer, einschließlich Kofinanzierungsinstrumenten der Mitgliedstaaten wie in Artikel 4 der PHARE-Verordnung (4) ausdrücklich vorgesehen; - den Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 6/95 des Rates (5), in dem der Rat die Bedeutung des Privatsektors im Entwicklungsprozeß und die Notwendigkeit einer Förderung von beiderseits vorteilhaften Investitionen hervorgehoben hat. (15) Darüber hinaus förderten die Beihilfen die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten mit außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag.
Dies sei der Fall bei Tätigkeiten in den MOEL, da diese Länder gemäß Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe a) der jeweiligen Europaabkommen als vergleichbar mit den Gemeinschaftsgebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) anerkannt seien. Im Hinblick auf die in den Artikeln 27 und 29 des WTO-Subventionskodex vorgesehenen Vorzugsbehandlung gelte dasselbe für Entwicklungs- und Schwellenländer. (16) Nach Ansicht der österreichischen Behörden erleichtern die Beihilferegelungen auch die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, da sie Investitionstätigkeiten österreichischer Unternehmen im Ausland unterstützen und somit dazu beitragen, daß der Internationalisierungsgrad der österreichischen Wirtschaft an den OECD-Durchschnitt angenähert wird.
(17) Schließlich vertreten die österreichischen Behörden die Auffassung, daß außerhalb des EWR auch Übernahmen und der Erwerb von Beteiligungen gefördert werden können. Was KMU betreffe, so müsse sich der Begriff der förderbaren Investition nicht zwingend mit der in den Regionalbeihilfevorschriften definierten "Erstinvestition" decken. Nach den Gemeinschaftsvorschriften könnten darüber hinaus auch im Zusammenhang mit Regionalbeihilfen "Anlageinvestitionen durch Übernahme eines Betriebs, der geschlossen wurde bzw. geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre", als "Erstinvestitionen" gelten (6).
Dieser Aspekt werde bei Übernahmen und Beteiligungen im Ausland - insbesondere in Osteuropa - häufig zum Tragen kommen. IV (18) Das Unternehmen Du Pont de Nemours International SA übermittelte Bemerkungen, in denen es die Auffassung vertrat, daß es sich bei den Regelungen um einen innovativen und pragmatischen Ansatz handelt, der der Notwendigkeit, ausländische Investitionen in die mittel- und osteuropäischen Länder zu lenken, gerecht wird. Wirtschaftliche Umstrukturierungsmaßnahmen seien wesentlich für die mögliche Eingliederung dieser Länder in die EU. V Beihilfecharakter der Regelungen (19) Indem die Maßnahmen die Errichtung von Produktionsniederlassungen oder -tochterfirmen, die Errichtung von Produktions-Joint-ventures, die Übernahme von Beteiligungen an bestehenden Unternehmen und den Erwerb von Unternehmen in Drittländern fördern, begünstigen sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber Unternehmen, die keine Beihilfen für diese Tätigkeiten erhalten.
(20) Nach Ansicht der Kommission können Beihilfen für ADI-Tätigkeiten von EU-Unternehmen mit Beihilfen an Unternehmen, die einen erheblichen Anteil ihrer Produktion exportieren, verglichen werden. In bezug auf letzteren Fall hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, "daß es angesichts der Verflechtung der Märkte, auf denen die Unternehmen der Gemeinschaft tätig sind, nicht ausgeschlossen ist, daß eine Beihilfe den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft auch dann verfälschen kann, wenn das begünstigte Unternehmen fast seine gesamte Produktion außerhalb der Gemeinschaft absetzt" (7).
(21) Aus den beiden von den österreichischen Behörden genannten Motiven der fraglichen Regelung geht hervor, daß die Maßnahmen sich sowohl auf die österreichische Wirtschaft als auch auf den Markt der Zielländer auswirken sollen. Daher verstärken die einem österreichischen Unternehmen gewährten Beihilfen zumindest teilweise seine Stellung auf dem Inlandsmarkt gegenüber Unternehmen, die keine Beihilfen für dieselben Tätigkeiten erhalten. Darüber hinaus können im EWR ansässige Unternehmen auch in bezug auf Auslandsinvestitionen miteinander konkurrieren. Folglich muß davon ausgegangen werden, daß jegliche Beihilfe, die die "de-minimis"-Hoechstgrenze (siehe Mitteilung der Kommission über "de-minimis"-Beihilfen (8)) überschreitet, den Wettbewerb zwischen Unternehmen des EWR verfälscht oder zumindest zu verfälschen droht.
Die nach Ansicht der österreichischen Behörden begrenzten Auswirkungen einer Beihilfe auf die Preise von Erzeugnissen aus einer geförderten Produktion schließen etwaige Konsequenzen für den Wettbewerb zwischen Unternehmen im EWR nicht aus. (22) Dasselbe gilt für Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 92 EG-Vertrag) oder den Vertragsparteien (Artikel 61 EWR-Abkommen). Auch wenn solche Auswirkungen auf den Handel wahrscheinlich bei Beihilfen für Projekte in Drittländern weniger spürbar sind, können sie nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dies läßt sich wiederum mit einer Situation vergleichen, in der vernünftigerweise damit gerechnet werden muß, daß ein Gemeinschaftsunternehmen, das einen erheblichen Teil seiner Produktion in Drittländer exportiert, seine Aktivitäten aufgrund der Weltmarktlage auf den Binnenmarkt der Gemeinschaft verlagert und die Beihilfe folglich den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt (9).
Daraus kann gefolgert werden, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten (Artikel 92 EG-Vertrag) oder Vertragsparteien (Artikel 61 EWR-Abkommen) beeinträchtigt wird, wenn die in einem Drittland erzeugten Waren in den EWR reimportiert werden. Darüber hinaus können solche Beihilfen auch die Position des in Österreich und damit im Gemeinsamen Markt ansässigen Beihilfeempfängers stärken. In solchen Fällen können die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen sich direkt auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. (23) Aus den vorstehenden Gründen fällt die geplante Beihilferegelung unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen.
Dies trifft insbesondere deswegen zu, weil im Rahmen dieser Regelung eine unbegrenzte Anzahl von Fällen gefördert werden kann, wobei es unmöglich ist, die etwaigen Auswirkungen der einzelnen Anwendungsfälle auf den Handel vorauszusehen. Dies hindert die Kommission jedoch nicht daran, zu entscheiden, daß bestimmte Anwendungsfälle der geprüften Regelungen nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, insbesondere wenn es um Projekte in Entwicklungs- oder Reformländern geht. Förderbare Kosten und Beihilfeintensität der Regelungen (24) Im Hinblick auf den Begriff der beihilfefähigen Investition vertritt die Kommission aus Gründen der Kohärenz von jeher den Standpunkt, daß auf Investitionen von KMU die in den Koordinierungsgrundsätzen für Regionalbeihilferegelungen (10) festgelegte Definition angewandt werden sollte.
Nach Ziffer 18 i) dieser Koordinierungsgrundsätze (entspricht Ziffer 25 Absatz 11 der von der österreichischen Regierung angeführten Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde) sind förderbare Investitionen "Erstinvestitionen", d. h. Anlageinvestitionen - "bei der Errichtung eines neuen Betriebs, bei der Erweiterung eines bestehenden Betriebs oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs (durch Rationalisierung, Umstellung oder Modernisierung)" oder - "durch Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre".
(25) Im Hinblick auf die geprüften Regelungen stellt die Kommission fest, daß die zinsgünstigen Darlehen im direkten Zusammenhang mit Erstinvestitionsvorhaben gemäß den Koordinierungsgrundsätzen stehen. Nach der gemeinsamen Bewertungsmethode für Beihilfen (siehe Ziffer 5 des Anhangs der Ratsentschließung vom 20. Oktober 1971) beträgt die zulässige Beihilfehöchstintensität 7,5 %. Berechnet auf Basis der förderbaren Kosten nach Ziffer 18 i) der Koordinierungsgrundsätze für Regionalbeihilferegelungen kann die Beihilfeintensität jedoch bis zu 11,25 % (brutto) betragen, wenn die zinsgünstigen Darlehen nur zu zwei Dritteln für investive Maßnahmen verwendet werden und die im obenstehenden Absatz (Übernahme eines Betriebs) genannten Bedingungen nicht erfuellt sind.
Beurteilung der Vereinbarkeit der Regelungen mit dem Gemeinsamen Markt (26) Beihilfen für Projekte in Entwicklungsländern tragen zum Ausgleich der mit solchen Investitionen verbundenen erheblichen Risiken sowie zur Entwicklung der betreffenden Länder und zur Festigung der Wirtschaftsbeziehungen mit ihnen bei. Die Kommission ist sich bewußt, welche Bedeutung in Drittländern getätigte Direktinvestitionen sowohl für die Festigung der Beziehungen zu diesen Ländern als auch für die Diversifizierung und Internationalisierung der europäischen Industrie aufweisen. (27) Auf der anderen Seite verbessern solche Beihilfen mit großer Wahrscheinlichkeit die Stellung der Beihilfeempfänger im Gemeinsamen Markt und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt.
Auch wenn diese Beihilfen die "Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fördern, können sie nur genehmigt werden, wenn sie "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zweiter Teil des ersten Satzes). (28) Bei Beihilfen für Auslands-Direktinvestitionen (ADI) müssen zwei zusätzliche Faktoren in die Beurteilung einbezogen werden, die normalerweise bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe keine große Rolle spielen: die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und das europäische Interesse an einer Verstärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit bestimmten Drittländern.
In bezug auf diese beiden Aspekte muß ein ausgewogenes Verhältnis zu möglichen nachteiligen Auswirkungen in der EU, z. B. Gefahr von Standortverlagerungen und etwaige Auswirkungen auf die Beschäftigung, geschaffen werden. Beihilfen an KMU (29) Im Hinblick auf KMU, sind nach dem Gemeinschaftsrahmen für KMU Beihilfen zulässig, mit deren Hilfe KMU ihre spezifischen Schwierigkeiten überwinden können. Es ist anerkannt, daß KMU im Vergleich zu großen Unternehmen besonderen Schwierigkeiten bezüglich des Zugangs zum Kapital- und Kreditmarkt ausgesetzt sind, wodurch ihre Entwicklung gebremst werden kann.
Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen zeigt die positive Haltung der Kommission, KMU mittels verschiedenen Maßnahmen zu unterstützen, um diese spezifischen Schwierigkeiten zu überwinden, insbesondere im Hinblick auf Investitionsbeihilfen. Die von der Kommission durchgeführte Analyse führte nicht zu einer Unterscheidung im Hinblick auf den Ort der Investition innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft. Dies läßt darauf schließen, daß die Vorschriften standortunabhängig auf alle Investitionen von KMU angewandt werden können. Darüber hinaus sind die Schwierigkeiten, denen KMU bei Investitionen außerhalb des EWR gegenüberstehen, gleich groß oder noch größer als bei Investitionen innerhalb des EWR.
Im Fall von KMU können die möglichen Negativeffekte von ADI auf die europäische Wirtschaft, z. B. im Hinblick auf die Beschäftigungssituation oder auf Delokalisationsrisiken, als nicht spürbar eingestuft werden. Im übrigen stellt die Definition der förderbaren Kosten ("Erstinvestition") sicher, daß die Verlagerung eines in der Gemeinschaft angesiedelten Betriebs in ein Drittland nicht gefördert werden kann. (30) Die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für KMU auf ADI von KMU beinhaltet, daß die nationalen Beihilfenprogramme die förderbaren Kosten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen definieren.
Daher sind die förderbaren Kosten für Investitionsbeihilfen an KMU im Sinne von Ziffer 4.1. der KMU-Mitteilung im Einklang mit Ziffer 18 i) der Koordinierungsgrundsätze für Regionalbeihilfen zu definieren. Alternativ können bei der Berechnung der Beihilfenintensität nur die Teile der förderbaren Kosten einbezogen werden, die in Einklang mit der Definition der "Erstinvestition" stehen. Österreich muß daher sicherstellen, daß der genehmigungsfähige Hoechstsatz von 7,5 % für mittlere Unternehmen, berechnet nach der oben beschriebenen Methode, beachtet wird. Jede Beihilfe, die auf andere als die üblicherweise von der Kommission akzeptierten förderbaren Kosten abstellt und die bei Berechnung nach der Gemeinschaftsmethode zu einer 7,5 % überschreitenden Intensität führt, wird von der Kommission einer Einzelfallprüfung unterzogen.
Hinsichtlich kleiner Unternehmen kann festgestellt werden, daß der in der KMU-Mitteilung vorgesehene Hoechstsatz von 15 % nicht überschritten wird. (31) Die Anwendbarkeit des KMU-Gemeinschaftsrahmens läßt sich durch die von der Gemeinschaft in anderen Bereichen verfolgte KMU-Politik stützen: - Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die derzeitige Lage im Hinblick auf Regeln für ADI besonders für die KMU unbefriedigend ist, da sie nicht über die die notwendigen Mittel verfügen, die sich ständig ändernden Bestimmungen über Direktinvestitionen in den Zielländern zu verfolgen (11). - In den Schlußfolgerungen des Europäischen Rats von Cannes vom 15. und 16.
Dezember 1995 wird die Notwendigkeit anerkannt, die Internationalisierung von KMU zu fördern (12). - Auch die Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern enthalten Klauseln über die Unterstützung enger Kontakte zwischen KMU, um Gelegenheiten für Handel und industrielle Zusammenarbeit zu fördern (13). Beihilfen an größere Unternehmen (32) In der Regel sieht die Kommission Investitionsbeihilfen zugunsten großer Unternehmen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar an. Ausnahmen sind nur bei Investitionsbeihilfen für Projekte in Fördergebieten möglich. Nach Ansicht der Kommission können die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag vorgesehenen regionalen Ausnahmebestimmungen jedoch auf Investitionen in Drittländern nicht angewandt werden.
Darüber hinaus bezieht sich der in einigen mit MOEL geschlossenen Europaabkommen enthaltene Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe a), der der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag entspricht, eindeutig auf Beihilfen des betreffenden Landes und kann nicht auf Beihilfen angewandt werden, die ein EU-Mitgliedstaat für Investitionsprojekte seiner Unternehmen in diesem Land gewährt. (33) Die Kommission bekräftigt ihre befürwortende Haltung gegenüber Projekten zur Unterstützung der Kooperation mit den mittel- und osteuropäischen Ländern. Die vorliegenden Beihilferegelungen erfuellen jedoch nicht die Kriterien, die die Kommission bei "Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse" im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag normalerweise zugrunde legt.
Die Regelungen sind nicht Teil eines grenzübergreifenden Programms, das von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam gefördert wird oder vereinbart wurde, um ein gemeinsames Ziel zu verwirklichen. Es liegt auch kein Hinweis darauf vor, daß die Regelungen Teil einer Entwicklungs- oder Kooperationsstrategie für das Drittland sind, in dem die geförderten Projekte durchgeführt werden sollen. Folglich kann ein "gemeinsames europäisches Interesse" nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag für die vorliegenden Regelungen nicht geltend gemacht werden. (34) Die Kommission kann jedoch nicht ausschließen, daß Beihilfen für bestimmte Projekte großer Unternehmen im Rahmen der vorliegenden Regelungen keine staatlichen Beihilfen nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen oder von dem allgemeinen Verbot befreit werden können, indem die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) angewandt wird.
Um festzustellen, ob solche Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen, müßte die Kommission unter anderem - sicherstellen, daß die Beihilfe keine (verhüllten) Exportbeihilfeelemente enthält, und - die Auswirkungen auf die Beschäftigung sowohl im Herkunfts- als auch im Zielland, die Risiken einer Verlagerung von Tochtergesellschaften oder Produktionsstätten aus Mitgliedstaaten in Drittländer, die sektoralen Auswirkungen und den heimischen Fertigungsanteil, die Notwendigkeit der Beihilfe - einschließlich der geplanten Beihilfeintensität - im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und/oder im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken für Investitionsprojekte in bestimmten Drittländern berücksichtigen.
Da diese Beurteilung von Fall zu Fall zu erfolgen hat, muß die Kommission eine Einzelnotifizierung aller im Rahmen der Regelung geplanten Beihilfen für Unternehmen verlangen, die nicht als KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (14) eingestuft werden können. VI (35) Nach Ansicht der Kommission kann die Beihilferegelung daher gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen sowie gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.
Die Kommission kann jedoch Beihilfen für Projekte großer Unternehmen nicht genehmigen. Daher fordert sie die österreichische Regierung auf, ihr entsprechende Vorhaben gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag einzeln zu notifizieren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im ERP-Osteuropaprogramm der Republik Österreich vorgesehenen Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Kommissionsempfehlung vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen sind gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 2 Etwaige Beihilfen, die die Republik Österreich im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung Unternehmen gewähren will, die nicht als kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Kommissionsempfehlung vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen eingestuft werden können, sind gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag einzeln zu notifizieren. Etwaige Beihilfen, die die Republik Österreich an kleine und mittlere Unternehmen gewähren will, deren förderbare Kosten von den üblicherweise von der Kommission akzeptierten förderbaren Kosten für Investitionsbeihilfen an KMU gemäß Ziffer 4.1 der KMU-Mitteilung und den Koordinierungsgrundsätzen für Regionalbeihilfensysteme abweichen und die, berechnet auf der Grundlage der von der Kommission akzeptierten förderbaren Kosten, zu einer 15 % für kleine und 7,5 % für mittlere Unternehmen übersteigenden Beihilfenintensität führen, sind gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag einzeln zu notifizieren.
Artikel 3 Die österreichische Regierung wird aufgefordert, der Kommission Jahresberichte über die Anwendung der Regelung vorzulegen. Artikel 4 Die österreichische Regierung wird darauf hingewiesen, daß die Durchführung der Regelung den Vorschriften über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zweckbestimmung (15) oder von Beihilfen derselben Zweckbestimmung in Anwendung mehrerer von derselben Behörde oder von unterschiedlichen (zentralen, regionalen und/oder lokalen) Behörden angenommenen Regelungen unterliegt. In letzterem Fall darf die für die in Artikel 1 genannte Regelung genehmigte Hoechstgrenze nicht überschritten werden.
Darüber hinaus wird die österreichische Regierung daran erinnert, daß sie die Gemeinschaftsvorschriften über bestimmte Tätigkeitsbereiche, d. h. die vom EGKS-Vertrag erfaßten Bereiche Verkehr, Fischerei und Landwirtschaft einschließlich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (16) zu beachten hat. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 5. Juni 1996 Für die Kommission Hans VAN DEN BROEK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 71 vom 9. 3. 1996, S. 9. (2) Beihilfe C 50/95 (ex N 317/95), ABl. Nr. C 71 vom 9. 3. 1996, S.
6. (3) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2. (4) Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11). (5) Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 6/95 des Rates vom 22. Mai 1995 im Hinblick auf die Annahme der Verordnung (EG) über die Anwendung des Finanzinstruments "EC Investment Partners" für die Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (ABl. Nr. C 160 vom 26. 6. 1995, S. 8). (6) Siehe Ziffer 25 Absatz 11 der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde) ( ABl.
Nr. L 231 vom 3. 9. 1994, S. 57). (7) Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission ("Tubemeuse"), Slg. 1990, S. I-959, Entscheidungsgrund 35. (8) ABl. Nr. C 68 vom 9. 3. 1996, S. 9. (9) Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission ("Tubemeuse"), Slg. 1990, S. I-959, Entscheidungsgründe 38-40. (10) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9. (11) KOM(95) 42 endg., S. 5. (12) SI 95/1000, S. 14. (13) Siehe z. B. Artikel 6 des Vorschlags für den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal (ABl. Nr. C 338 vom 16. 12. 1995, S. 10) und Artikel 12 des Vorschlags für den Abschluß des interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens und seinen Mitgliedstaaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay) andererseits (ABl.
Nr. C 14 vom 19. 1. 1996, S. 4). (14) ABl. Nr. L 107 vom 30. 4. 1996, S. 4. (15) ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1985, S. 2. (16) ABl. Nr. C 29 vom 2. 2. 1996, S. 4.