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97/260/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Muschelkrankheiten (Nur der französische Text ist verbindlich)

CELEX
31997D0260
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-04-02
In force since
1997-04-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/260/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Muschelkrankheiten (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 104 vom 22/04/1997 S. 0031 - 0031 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. April 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Muschelkrankheiten (Nur der französische Text ist verbindlich) (97/260/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Anhang A der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (3) wurde das IFREMER in La Tremblade, Frankreich, als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für Muschelkrankheiten benannt. Die Aufgaben und Befugnisse des Laboratoriums sind in Anhang B der Richtlinie 95/70/EG festgelegt worden. Die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft ist davon abhängig zu machen, daß das Laboratorium diese auch wahrnimmt.

Zur Unterstützung des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß vorgenannter Richtlinie ist eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorzusehen. Aus Haushaltsgründen ist die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Dauer eines Jahres zu gewähren. Zu Kontrollzwecken müssen die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (5), Anwendung finden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Muschelkrankheiten gemäß Anhang B der Richtlinie 95/70/EG. Artikel 2 Das Laboratorium des IFREMER in La Tremblade, Frankreich, nimmt die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 1 wahr. Artikel 3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 auf einen Hoechstbetrag von 90 000 ECU festgesetzt. Artikel 4 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wie folgt ausgezahlt: - 70 % als Vorschuß auf Antrag Frankreichs, - der Restbetrag nach Einreichung von technischen (Bericht) und finanziellen Belegen durch Frankreich.

Diese Belege müssen vor dem 1. März 1998 eingereicht werden. Artikel 5 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinngemäß Anwendung. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. April 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 33. (4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (5) ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1.

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