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97/271/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl - Forges de Clabecq (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31997D0271
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-12-18
In force since
1997-04-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/271/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl - Forges de Clabecq (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 106 vom 24/04/1997 S. 0030 - 0037 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl - Forges de Clabecq (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/271/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf die Entscheidung Nr.

3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (2) gemäß der genannten Entscheidung und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Im Juni 1996 meldete die belgische Regierung der Kommission nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (in der Folge "Stahlbeihilfenkodex" genannt) die Finanzmaßnahme der Region Wallonien zugunsten des Stahlunternehmens Forges de Clabecq, eines integrierten Hüttenwerks, das Flüssigstahl und Flachstahlfertigerzeugnisse, d. h.

Bleche und Flachbrammen, erzeugt. Die Maßnahme wurde über die Société Wallonne de la Sidérurgie (SWS) durchgeführt, die zu 100 % der Region Wallonien gehört. Die Maßnahme stand im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Unternehmens und erfolgte hauptsächlich in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 1,5 Mrd. BEF. Um den Betrieb des Unternehmens bis zur Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission zu sichern, wurden folgende Rettungsmaßnahmen ergriffen: Verlängerung der Tilgungsfristen, Forderungsverzicht der SWS und ihrer Tochtergesellschaft, SA Forges Finances, und Gewährung von Überbrückungskrediten.

Nach Auffassung Belgiens enthalten diese Maßnahmen keine Beihilfeelemente. Die Kommission konnte sich dieser Auffassung auf der Grundlage der ihr damals zugänglichen Angaben nicht anschließen. Um möglichst viele zusätzliche Auskünfte einzuholen und allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, beschloß sie daraufhin die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS. Im Rahmen dieses Verfahrens gingen bei der Kommission die Antwort der belgischen Regierung (am 25. Oktober 1996) und neun Schreiben von anderen Beteiligten ein. Acht Schreiben wurden am 15.

November 1996 und eines am 20. November 1996 zur Stellungnahme an die belgische Regierung weitergeleitet. Drei weitere Schreiben wurden von der Kommission nicht berücksichtigt, da sie nach Ablauf der Frist eingingen. Belgien äußerte sich mit Schreiben vom 27. November 1996 zu den übermittelten Stellungnahmen. II Das Stahlunternehmen Forges de Clabecq ist ein integriertes Hüttenwerk, das Flüssigstahl und Flachstahlfertigerzeugnisse, d. h. Bleche und Flachbrammen, herstellt. 1995/96 produzierte es 725 000 t Roheisen, 710 000 t Stahl (Brammen) und 504 000 t Bleche und Flachbrammen. Die jährliche Produktionskapazität liegt bei 1 250 000 t Roheisen, 1 500 000 t Stahl und 980 000 t warmgewalztem Blech.

Der monatliche Umsatz beläuft sich auf 900 Mio. BEF. Am 31. Januar 1996 hatte das Unternehmen 2 145 Beschäftigte. Im Juni 1996 wies das Unternehmen Eigenmittel in Höhe von 51 Mio. BEF und Finanzschulden von 3 443 Mio. BEF aus, zu denen weitere Schulden (Handels-, Sozial- und Steuerschulden) in Höhe von insgesamt 1 997 Mio. BEF hinzukamen. Nach Prüfung verschiedener Zukunftshypothesen für das Unternehmen beschloß die Region Wallonien über die SWS die Kontrolle über das Unternehmen auszuüben und stellte einen an eine Reihe von Bedingungen geknüpften Sanierungsplan auf. Vor der Umstrukturierung verteilte sich das Grundkapital des Unternehmens von 3 080 Mio.

BEF wie folgt: SWS 39 %, SOCINDUS (privat) 21,3 % und der Rest (fast 40 %) wurde an der Börse notiert. Mit Wirkung vom 17. Juni 1996 hielt der Staat über die SWS 60,4 % der Aktien. Die Region Wallonien beschloß außerdem nach Prüfung verschiedener Szenarios, daß das Unternehmen in Form eines integrierten Werks weitergeführt werden, sich dabei aber stärker auf die Produkte konzentrieren sollte, die seine Stärke sind. Diese Option setzte sich trotz der Bedenken eines unabhängigen Sachverständigen durch, der zu dem Ergebnis gekommen war, die Forges de Clabecq könnten in ihrer derzeitigen Struktur nur mit einer Kapitalaufstockung von 4 500 Mio.

BEF überleben. die die Existenz des Unternehmens in seiner derzeitigen Struktur bestenfalls für fünf Jahre sichern würde. Die Gesamtausbringung sollte auf 550 000 t warmgewalzte Bleche und 790 000 t Brammen (davon 150 000 t für den Verkauf) beschränkt werden. Der Produktionsüberschuß aus der Flüssigphase, d. h. mindestens 200 000 t, sollte unbedingt extern abgesetzt werden, und die BOËL-Gruppe verpflichtete sich, die gleiche Menge abzunehmen wie in den Vorjahren. Im Juni 1996 wurde mit den Beschäftigten ein Sozialplan vereinbart. Demnach wird das Personal um 700 Personen verringert, die bis zum Juni 1998 ausscheiden sollen.

Die meisten Abgänge (560) erfolgen durch Eintritt in den Vorruhestand, und nur 140 Arbeitsplätze gehen durch Entlassung/freiwilliges Ausscheiden verloren. Um den Betrieb des Unternehmens bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission zu sichern, führte die Region Wallonien folgende Maßnahmen durch: 1. Gewährung von Überbrückungskrediten (bisher 700 Mio. BEF) als Vorschuß auf die Kapitalaufstockung; 2. Verzicht der SWS und ihrer Tochtergesellschaft SA Forges Finances auf Forderungen in Höhe von insgesamt 802 309 274 BEF aus früheren Darlehen; 3. Verlängerung der Tilgungsfristen für die Schulden des Unternehmens bei den Kreditinstituten, Belfin (zu 50 % in öffentlichem Besitz) und SNCI (kürzlich privatisiert).

III Nach Ansicht der belgischen Regierung enthalten die Maßnahmen zugunsten der Forges de Clabecq keine Beihilfeelemente. Dafür liefert sie in ihrer Stellungnahme zu der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens folgende Argumente und Erläuterungen: a) Sachverhaltsdarstellung Die belgische Regierung erläutert, daß die Rückkehr zur Gewinnsituation nicht durch Personalabbau allein erreicht werden solle. Die Reduzierung des Personalbestands sei nur die Folge einer Konzentration der industriellen und kommerziellen Aktivitäten des Unternehmens auf die Märkte, auf denen es bereits eine starke Stellung einnehme, und auf die Produktionsbereiche, in denen die Fertigstraße am leistungsfähigsten, die Gewinnspanne am höchsten und die Konkurrenz durch Bandstraßen und Breitblechwalzwerke am geringsten sei.

Die belgische Regierung führt außerdem an, daß die Fremdfinanzierung des Sozialplans im Prinzip über den "Fonds d'indemnisation des travailleurs licenciés en cas de fermeture d'entreprises" (Entschädigungsfonds für von Unternehmensschließungen betroffene Arbeitskräfte) erfolgen werde, und zwar in Anwendung der allgemeinen Regelung, nach der eine laufende Umstrukturierung einer Schließung gleichgestellt werden könne. Die theoretische Hoechstgrenze für Interventionen dieses Fonds liege bei 553 667 000 BEF. Nach Auffassung der belgischen Regierung kann es sich bei dieser Maßnahme also nicht um eine Beihilfe handeln. b) Rechtsgrundlage Der belgischen Regierung zufolge legt die Kommission die Beihilfebestimmungen des EGKS-Vertrags zu restriktiv aus, und zwar vor allem bei der Beurteilung von Kapitalzuführungen durch öffentliche Unternehmen.

Diese Sichtweise der Kommission führe insbesondere zu einer Verneinung der Verpflichtung des Staates auf das Gemeinwohl. Außerdem sei das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers so abstrakt und allgemein, daß es sich oft nicht für die Beurteilung der Frage eigne, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt. Dieses Prinzip lasse sämtliche sozialen, regional- oder industriepolitischen Erwägungen außer acht. c) Kapitalzuführung Unabhängig von den vorgenannten Überlegungen ist die belgische Regierung der Ansicht, daß sich ein privater Kapitalgeber im Fall des Forges de Clabecq genauso entschieden hätte wie die SWS.

Schließlich komme es häufig vor, daß Privataktionäre die Kosten eines Rückzugs aus einem zahlungsunfähigen Unternehmen so hoch veranschlagten, daß sie es lieber weiter unterstützten, um so wenigstens einen Teil des vorhandenen Vermögens zu retten. Eben dies sei die Situation der Forges de Clabecq. Der Rückzug der Privataktionäre aus den Forges de Clabecq ist nach Meinung der belgischen Regierung nicht auf eine skeptische Beurteilung der Chancen einer Unternehmenssanierung zurückzuführen, sondern auf andere Gründe: - unzureichende finanzielle Mittel der Privataktionäre; - von den Privataktionären zu verantwortendes Mißmanagement; - die Absicht der SWS, von ihren Investitionen zu profitieren.

Nach Auffassung der belgischen Regierung bedeutet außerdem die Tatsache, daß die SWS zu hundert Prozent der Region Wallonien gehört, nicht zwangsläufig, daß die Kapitalzuführung aus öffentlichen Mitteln finanziert werde. Das Kapital stamme vielmehr aus den Eigenmitteln der SWS. Der belgischen Regierung zufolge verhält sich die SWS genauso wie es ein privater Kapitalgeber unter den gleichen Voraussetzungen getan hätte, denn sie versuche, durch eine in Umfang und Zeit begrenzte Investition und mit Hilfe erheblicher Anstrengungen seitens des Unternehmens (Umstrukturierung, Kostensenkung, Kapazitätsabbau) und seiner Beschäftigten (deutlicher Personalabbau) ihr in der Vergangenheit investiertes Kapital zu schützen, um später daraus Gewinn zu ziehen.

Außerdem berücksichtige die SWS legitimerweise auch ihre wirtschaftlichen und sozialen Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen und im Zusammenhang mit der industriellen Umstellung der Provinz Wallonisch-Brabant, was eigentlich jeder Aktionär tun sollte. Die belgische Behörden stellen fest, daß für die Kommission auch der Abbau von Produktionskapazitäten Priorität habe. Die Maßnahme der SWS zugunsten der Forges de Clabecq entspreche diesen Parametern. So sei ein Umstrukturierungsplan aufgestellt worden, der dem Unternehmen die Anpassung an die wirtschaftlichen Gegebenheiten ermögliche.

Im Rahmen der Durchführung dieses Plans sei insbesondere ein Abbau der Produktionskapazitäten vorgesehen. Die belgische Regierung bekräftigt außerdem das Ziel, durch eine den wirtschaftlichen Problemen des Unternehmens angemessene Maßnahme eine dauerhafte Lösung der Schwierigkeiten herbeizuführen, damit sich das Unternehmen auf den europäischen Wettbewerb einstellen und den Weg der Privatisierung einschlagen könne. Diese Elemente zeigen nach Ansicht der belgischen Regierung, daß in diesem Fall keine Beihilfe vorliegt und es sich höchstens um eine Ausnahme von dem Verbot staatlicher Beihilfen handelt.

Die belgische Regierung weist schließlich darauf hin, daß eine bedingungs- und fristlose Verurteilung der Forges de Clabecq durch die Kommission die geplante Umstellung des westlichen Teils der Provinz Wallonisch-Brabant erheblich erschweren würde. Der von der wallonischen Regierung und den örtlichen Behörden geförderte Umstellungsplan basiere auf der Annahme, daß in der betroffenen Teilprovinz ein bestimmtes Niveau an industriellen und Dienstleistungsaktivitäten gehalten werde. Es sei paradox, wenn die Kommission diesen Plan im Keim ersticke, während sie gleichzeitig den im Niedergang befindlichen Industrieregionen kontinuierlich Aufbauhilfen gewähre. d) Tilgungsaufschub Der belgischen Regierung zufolge ist Belfin insofern kein öffentliches Kreditinstitut, als der Privatsektor 50 % der Anteile hält und die Verwaltungsorgane zur Hälfte besetzt.

Ebenso werde die SNCI beherrscht von der CGER, die ihrerseits wiederum von der FORTIS-Gruppe kontrolliert werde. Anders als von der Kommission behauptet, handle es sich hier also nicht um öffentliche Kreditinstitute. Außerdem seien die Darlehen von Belfin für die Forges de Clabecq nicht durch eine staatliche Bürgschaft abgesichert. Nach Ansicht der belgischen Regierung trifft es auch nicht zu, daß diese Kreditinstitute den Tilgungsaufschub von einer Erhöhung der entsprechenden Bürgschaften abhängig gemacht haben, da sie sich mit der einfachen Beibehaltung der Bürgschaften zufriedengegeben haben.

Sollte das Unternehmen sich in Schwierigkeiten befinden, könne es immer noch auf kurzfristige Kredite seiner Banken (Générale de Banque, Banque Bruxelles Lambert, Kredietbank, Banque Paribas) zurückgreifen. Die belgische Regierung stellt abschließend fest, daß der Tilgungsaufschub angesichts der vorstehenden Bemerkungen nicht als Beihilfe bezeichnet werden könne und seitens der Geldgeber eine übliche Form des Schuldenmanagements gegenüber einem Unternehmen in der Umstrukturierung darstelle. e) Forderungsverzicht Die belgische Regierung weist darauf hin, daß der belgische Staat und die Region Wallonien nicht an dem Forderungsverzicht beteiligt seien, sondern daß dieser vielmehr von der SWS und SA Forges Finances im Zusammenhang mit der geplanten Umstrukturierung und zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens beschlossen worden sei.

Die SA Forges Finances sei eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts gewesen, deren Liquidation am 26. Juli 1996 abgeschlossen worden sei. Sie habe zu 99,99 % Clabecq Lease gehört, einer Gesellschaft, die ihrerseits zu jeweils 50 % von der SWS und den Forges de Clabecq kontrolliert werde. Der Forderungsverzicht in Höhe von 302 309 274 BEF verteile sich folgendermaßen: - langfristige Darlehen in Höhe von 188 790 412 BEF; - kurzfristige Darlehen in Höhe von 113 518 862 BEF. Die belgische Regierung stellt fest, daß die SWS im Unterschied zu den anderen Gläubigern auch ihr Aktionärsvermögen habe schützen müssen.

So gesehen habe sie sich genau so verhalten wie jeder private Aktionär oder Gläubiger dies gegenüber seiner Tochtergesellschaft getan hätte. Die belgische Regierung weist weiter darauf hin, daß solche Forderungsverzichte in den meisten EGKS-Mitgliedstaaten vom steuerlichen Gesichtspunkt nicht als unübliche Vorteile gälten und damit absolut gerechtfertigt seien. Was das Darlehen von 1992 in Höhe von 500 Mio. BEF angeht, das 1993 ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission verlängert wurde, so bittet die belgische Regierung die Kommission zu berücksichtigen, daß ein solcher Antrag aus der Notwendigkeit heraus entstanden wäre, einen Rettungsplan zu unterstützen, um das Vermögen der SWS zu schützen.

Die Zinsen für dieses Darlehen, dessen Satz mit der Kommission ausgehandelt worden war, seien regelmäßig gezahlt worden. f) Überbrückungskredite Der belgischen Regierung zufolge ist die Gewährung der Überbrückungskredite als befristete Rettungsmaßnahme zu sehen. Die SWS habe nach eigener Einschätzung nicht auf die endgültige Entscheidung der EGKS-Behörden zu den Maßnahmen des Sanierungsplans warten können, da sie so den Verlust ihrer Tochtergesellschaft riskiert hätte. Darüber hinaus seien die fraglichen Maßnahmen nach Ansicht der SWS keine Beihilfen, so daß sie nicht nur daran interessiert, sondern auch dazu verpflichtet sei, zu einer erfolgreichen Sanierung beizutragen.

IV Im Rahmen des Verfahrens haben vier Konkurrenzunternehmen - zwei deutsche (Preussag Stahl AG und Dillinger Hütte), ein niederländisches (Koninklijke Hoogovens) und ein britisches (Britisch Steel) - , der französische (Fédération française de l'acier), der deutsche (Wirtschaftsvereinigung Stahl) und der britische Verband der Stahlerzeuger (BISPA) sowie die Ständigen Vertretungen Frankreichs und des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Union der Kommission ihre Stellungnahmen zu den von Belgien vorgeschlagenen Maßnahmen übermittelt. Die Beteiligten stimmen darin überein, daß die Maßnahme Belgiens zugunsten der Forges de Clabecq eine Beihilfe darstellt, die gegen den EGKS-Vertrag und den Stahlbeihilfenkodex verstößt.

Alle weisen auf erhebliche Überkapazitäten auf dem Grobblechmarkt und auf die Anpassungsbemühungen der Industrie hin. Erwähnt werden auch die früheren Beihilfen zugunsten der Forges de Clabecq und die Schwierigkeiten des Unternehmens, sich auf den harten Wettbewerb einzustellen. Die gegenwärtigen Probleme könnten angesichts der bisherigen Unternehmensentwicklung und der derzeitigen Marktlage nicht als vorübergehend angesehen werden, und eine Kapitalzuführung sei nach marktwirtschaftlichen Kriterien nicht gerechtfertigt. Würden Beihilfen zugunsten eines Konkurrenten genehmigt, um Arbeitsplätze zu sichern, so könnte dies nach Auffassung der Beteiligten ganz einfach zur Schließung eines Konkurrenzunternehmens und zum Verlust von Arbeitsplätzen an einem anderem Ort in der Gemeinschaft führen.

In der gegenwärtigen Situation, in der die Stahlindustrie sich wieder in einer schwierigen Phase befindet, könne damit zudem ein Wettlauf um unrechtmäßige Beihilfen ausgelöst werden. Alle Beteiligten appellieren an die Kommission, die von der belgischen Regierung beantragten Beihilfen nicht zu genehmigen. Sie betonen auch die Notwendigkeit einer Rückzahlung der bereits gewährten Beträge. Die belgische Regierung äußerte sich am 28. November 1996 zu den Stellungnahmen der Beteiligten und teilte der Kommission mit, daß sie ihres Erachtens mit ihrer Stellungnahme in Reaktion auf das Fristsetzungsschreiben bereits angemessen geantwortet habe.

V Die Kommission hat die Äußerungen der belgischen Regierung gemäß den obengenannten Rechtsgrundlagen geprüft und nimmt dazu unter Berücksichtigung der Äußerungen der Beteiligten folgendermaßen Stellung: Beurteilung des vorliegenden Falls, Rechtsgrundlage und Kapitalzuführung Die zusätzlichen Auskünfte der belgischen Regierung zur Sachverhaltsdarstellung ändern nichts an der Art der Maßnahme der Region Wallonien zugunsten der Forges de Clabecq. Die Kommission stützt sich bei der Beurteilung staatlicher Beihilfen für Stahlunternehmen und der volkswirtschaftlichen Rolle öffentlicher Unternehmen unmittelbar auf die einschlägigen Rechtstexte.

Dies sind im vorliegenden Fall der EGKS-Vertrag, der in Artikel 4 staatliche Beihilfen ausdrücklich untersagt, und der Stahlbeihilfenkodex. Dagegen enthält das Gemeinschaftsrecht keine Bestimmungen über die Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten. Die Tatsache, daß der Staat den öffentlichen Unternehmen gemeinwirtschaftliche Aufgaben überträgt, kann die Kommission daher nicht als Begründung für eine Vorzugsbehandlung öffentlicher Unternehmen gelten lassen, die den Wettbewerb verzerrt oder verzerren kann. Nach Auffassung der belgischen Regierung hat sich die SWS wie ein privater Kapitalgeber verhalten, indem sie sich für die kostengünstigere Alternative - Umstrukturierung statt Schließung - entschied.

Zweifellos kann die Schließung eines defizitären Unternehmens, sei es öffentlich oder privat, erhebliche Kosten verursachen, und aus diesem Grund können nach Artikel 4 des Stahlbeihilfenkodex Schließungsbeihilfen gewährt werden, die unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Wenn der Eigentümer eines Unternehmens eine Kapitalzuführung mit dem Ziel der Umstrukturierung beschließt und selbst wenn diese Entscheidung dadurch begründet ist, daß die Schließung des Unternehmens höhere Kosten bedeuten würde. ist sicherzustellen, daß das öffentliche Unternehmen keinen Vorteil aus seinem Status zieht und sich genauso verhält wie ein Unternehmen der Privatwirtschaft, also keine staatlichen Beihilfen erhält.

Um dies zu überprüfen, wendet die Kommission das Prinzip des privaten Kapitalgebers an, das in Artikel 1 Absatz 2 des Stahlbeihilfenkodex ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht der Kommission immer dann eine Beihilfe zu vermuten, wenn in Unternehmen, an denen sowohl öffentliche als auch private Aktionäre beteiligt sind, die Beteiligung der öffentlichen Hand im Vergleich zur ursprünglichen Verteilung deutlich zunimmt und der Rückzug der Privataktionäre hauptsächlich den schlechten Rentabilitätsaussichten des Unternehmens zuzuschreiben ist. Dies ist bei den Forges de Clabecq durchaus der Fall.

Als das Unternehmen immer mehr unter Druck geriet, beteiligte sich der Privataktionär nicht nur nicht an der Kapitalaufstockung, sondern zog sich völlig aus dem Unternehmen zurück, und der Staat übernahm seine Anteile. An diesem Sachverhalt ändern die Argumente der belgischen Regierung nichts. In der Tat kann der Rückzug des Privataktionärs nicht mit mangelnden finanziellen Mitteln begründet werden, denn er hätte bei Privatbanken Kapital aufnehmen können, wäre eine Investition rentabel gewesen. Auch wenn man der privaten Geschäftsführung die Verantwortung für die gegenwärtigen Schwierigkeiten des Unternehmens zuschreibt, ändert dies nichts an der Art dieses Rückzugs, sondern beweist im Gegenteil, daß der Staat an die Stelle des Privataktionärs getreten ist.

Das gilt auch für die Feststellung der belgischen Regierung, der Staat wolle selbst Nutzen aus seinen Investitionen ziehen. Davon abgesehen gelang es der Region Wallonien nicht, einen anderen Partner zu finden, der das Unternehmen ganz oder teilweise hätte übernehmen können. Die Tatsache, daß Eigenmittel der SWS für die Kapitalzuführung verwendet wurden, ändert nichts an der Art der Maßnahme. Die SWS ist eine Gesellschaft öffentlichen Rechts, und ihre Eigenmittel sind daher im Sinne des Stahlbeihilfenkodex unabhängig von ihrer unmittelbaren Herkunft öffentliche Mittel. Nach Auffassung der Kommission besteht auch immer dann eine Beihilfevermutung, wenn es aufgrund der finanziellen Lage des Unternehmens und besonders der Struktur und des Umfangs der Verbindlichkeiten unwahrscheinlich sein dürfte, daß das investierte Kapital innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen normalen Ertrag (in Form von Gewinnausschüttungen oder Wertsteigerung) abwirft.

Auch dies ist bei den Forges de Clabecq der Fall. Der Schuldenstand ist so hoch, daß die Eigenmittel im September 1996 in den negativen Bereich gerieten. Dies ist das Ergebnis einer Entwicklung, die spätestens seit 1992 zu beobachten ist: Seit dieser Zeit ging das Eigenkapital fast konstant zurück. So betrugen die Eigenmittel am 30. Juni 1993 noch 950,3 Mio. BEF, während sie schon am 30. Juni 1994 auf 546,3 Mio. BEF zurückgegangen waren. Ein Jahr später lagen sie bei 347,5 Mio. BEF und am 30. Juni 1996 nur noch bei 51 Mio. BEF. Das Unternehmen machte kontinuierlich Verluste: 3,3 Mrd. BEF im Jahr 1993, 3,7 Mrd.

BEF 1994, 3,9 Mrd. BEF 1995 und 4,2 Mrd. BEF 1996. Es handelt sich hier also nicht um vorübergehende Schwierigkeiten, sondern durchaus um eine Strukturkrise, die nur durch drakonische Maßnahmen und nicht allein durch eine in Umfang und Zeit begrenzte Kapitalzufuhr behoben werden kann. Die Kommission kann angesichts dieser Feststellungen nur zu dem Ergebnis kommen, daß die Kapitalzuführung in Höhe von 1,5 Mrd. BEF eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 1 Stahlbeihilfenkodex darstellt. Tilgungsaufschub Aus den Angaben der belgischen Regierung geht hervor, daß Belfin weiterhin von der öffentlichen Hand kontrolliert wird, während die SNCI eine privatrechtliche Gesellschaft ist.

Die bestehenden Bürgschaften für die Darlehen, die diese Finanzinstitute den Forges de Clabecq gewährt haben, sollen nicht erhöht, sondern lediglich bis zu den neuen Fälligkeitsterminen verlängert worden sein. Die belgische Regierung gibt weiter an, daß für die Belfin-Darlehen keine staatlichen Bürgschaften übernommen wurden. Diese letzte Feststellung wird durch das der Anmeldung in Anhang 12 beigefügte Schreiben von Belfin an die Forges de Clabecq vom 25. Juni 1996 widerlegt. Darin erklärt die Gesellschaft sich einverstanden mit "einer Verlängerung der Tilgungsfrist für das Kapital, das den Forges de Clabecq von Belfin in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt wurde (. . .) unter folgenden Bedingungen (. . .) 4.

Zustimmung des Staates, seine Bürgschaft an den neuen Fälligkeitstermin anzupassen." Es widerspricht auch der Behauptung der belgischen Regierung, daß ". . . es nicht zutrifft, daß diese Institute den Tilgungsaufschub an die Bedingung geknüpft haben, daß die in diesem Zusammenhang gewährten Bürgschaften erhöht werden, da sie sich mit der einfachen Beibehaltung der Bürgschaften zufriedengegeben haben (vgl. Anlage 12 zu unserem Schreiben vom 26. Juli 1996)". Es gab also bereits eine Bürgschaft, und sie wurde auch verlängert. Staatliche Bürgschaften für Darlehen sind prinzipiell staatliche Beihilfen, die der Kommission gemeldet werden müssen und nicht ohne vorherige Genehmigung gewährt werden dürfen (Artikel 6 Absatz 2 Stahlbeihilfenkodex).

Die wurde im Fall der Darlehen für die Forges de Clabecq nicht eingehalten. Mit der Verlängerung der Bürgschaften für diese Darlehen um drei Jahre erhöht sich zweifellos das in dieser Bürgschaft enthaltene Beihilfeelement, zumal dies zu einem Zeitpunkt geschieht, zu dem sich das Unternehmen technisch gesehen schon fast im Konkurs befindet. Wie bereits bei der Verfahrenseinleitung festgestellt, entspricht in solchen Situationen das in der Bürgschaft enthaltene Beihilfeelement nicht selten 100 % des garantierten Betrages, da dem Unternehmen die Darlehen (oder der Tilgungsaufschub) ohne diese Bürgschaft nicht gewährt würden.

Die Bürgschaften für die Darlehen von Belfin und SNCI sowie die Verlängerung dieser Bürgschaften bis zum neuen Fälligkeitstermin sind Elemente staatlicher Beihilfen. Diese Beihilfen sind außerdem unrechtmäßig, da sie ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt, wurden, was den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 2 Stahlbeihilfenkodex widerspricht. Forderungsverzicht Wie bereits erwähnt, umfaßt der Begriff "Beihilfe" im Sinne des Stahlbeihilfenkodex auch die Beihilfeelemente, die in Übertragungen öffentlicher Mittel von Kreditinstituten auf Stahlunternehmen enthalten sind.

Da die SWS ebenso wie die SA Forges Finances öffentliche Kreditinstitute sind bzw. waren, fallen von diesen Instituten durchgeführte Kapitalübertragungen auf ein Stahlunternehmen in den Anwendungsbereich des Artikels 1 des Stahlbeihilfenkodex. Der Forderungsverzicht dieser beiden Unternehmen in einer Gesamthöhe von 802,3 Mio. BEF (SA Forges Finances: 302,2 Mio. BEF, SWS 500 Mio. BEF) ist eine staatliche Beihilfe, da er ohne Beteiligung privater Finanzinstitute und in einer Situation des technischen Konkurses zugestanden wurde. Diese Beihilfen sind außerdem unrechtmäßig, da sie ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt wurden, was den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 2 Stahlbeihilfenkodex widerspricht.

Überbrückungskredite Bis heute hat die belgische Regierung der Kommission die Gewährung von drei Überbrückungskrediten in Höhe von insgesamt 700 Mio. BEF gemeldet. Nach Ansicht der belgischen Regierung handelt es sich hierbei um eine Rettungsmaßnahme, die erforderlich ist, um den Betrieb des Unternehmens bis zur Kommissionsentscheidung und im Vorgriff auf Maßnahmen, die ihrer Einschätzung nach keine Beihilfen sind, sicherzustellen. Die von der SWS gewährten Darlehen sind jedoch staatliche Beihilfen, da kein privates Finanz oder Kreditinstitut unter denselben Marktbedingungen derartige Darlehen vergeben hätte.

Diese Beihilfen sind außerdem unrechtmäßig, da sie ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt wurden, was den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 2 Stahlbeihilfenkodex widerspricht. VI Anfang 1995 stieg die Stahlproduktion innerhalb der Gemeinschaft stark an, ging jedoch nach einer Periode der Flaute in den letzten beiden Monaten drastisch zurück. Für das Jahr 1995 insgesamt belief sich die Produktion damit auf 155,7 Mio. t und stieg damit im Vergleich zum Vorjahr um 2, 6 % In den ersten vier Monaten des Jahres 1996 nahm die Stahlproduktion in der Gemeinschaft weiter deutlich ab, und zwar zum einen wegen der geringen Aktivität in den Abnehmersektoren und zum anderen wegen des allgemeinen Trends zu einer geringeren Lagerhaltung.

Insgesamt ging die Produktion in den ersten vier Monaten von 1996 gegenüber dem Vergleichszeitraum in Vorjahr um 9,3 % zurück. Im Produktionsbereich der Forges de Clabecq (Bleche und Flachbrammen) blieb der Auslastungsgrad sehr niedrig. Im Jahr 1995, in dem eine gewisse Verbesserung festzustellen war, lag der Auslastungsgrad bei den Produktionskapazitäten für Flüssigstahl in der Gemeinschaft (EUR 15) bei 76 % und bei den Warmblechen bei 68 %. Von 1991 bis 1994 lag der Auslastungsgrad (EUR 12) für Warmbleche bei 60 %, 56 %, 53 % bzw. 62 %. Nach Auffassung des bereits erwähnten unabhängigen Sachverständigen hätte das Unternehmen auf einem Markt mit derartigen Überkapazitäten aufgrund seiner unzureichenden Wettbewerbsfähigkeit größte Absatzschwierigkeiten, da die Herstellungskosten in den Forges de Clabecq zwischen 20 % und 30 % über den Durchschnittskosten der europäischen Konkurrenz und zwischen 45 % und 50 % über denen der führenden Unternehmen des Stahlsektors liegen.

Selbst die Investition von 4,5 Mrd. BEF, nach Auffassung des Sachverständigen das Minimum für die Erhaltung des integrierten Hüttenwerks, könnte diese Differenz nicht ausgleichen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß keine Lösung den weiteren Betrieb der Forges de Clabecq in ihrer derzeitigen Struktur zuläßt. VII Alle im letzten Kapitel geprüften Finanzierungsmaßnahmen sind Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Stahlbeihilfenkodex. Die belgische Regierung sieht ihre Intervention als Maßnahme im Rahmen der Unternehmensumstrukturierung und erinnert in diesem Zusammenhang an das Kriterium des Kapazitätsabbaus, das die Kommission bei der Prüfung konkreter Fälle anlegt.

Sie kommt zu dem Schluß, daß es sich im vorliegenden Fall höchstens um eine Ausnahme von dem Verbot staatlicher Beihilfen handelt. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Verbot staatlicher Beihilfen nach dem EGKS-Vertrag, von dem nur nach den Artikeln 2 bis 5 Stahlbeihilfenkodex abgewichen werden kann, und der Regelung in Artikel 95 EGKS-Vertrag, nach der staatliche Umstrukturierungsbeihilfen ausnahmsweise in klar definierten Fällen erlaubt wurden, indem sie mit Gemeinschaftsbeihilfen gleichgestellt wurden. Diese Beihilfen konnten somit von der Kommission nach einstimmiger Zustimmung durch den Rat genehmigt werden.

Im vorliegenden Fall hat Belgien nicht die Genehmigung von Beihilfen im Gemeinschaftsinteresse nach dem Verfahren des Artikels 95 EGKS-Vertrag beantragt. Die belgische Regierung weist weiter darauf hin, daß die Rettung der Forges de Clabecq für den Erfolg der geplanten Umstellung des westlichen Teils der Provinz Wallonisch-Brabant von Bedeutung ist. Auch hier kann die Kommission nur erneut auf die verschiedenen Rechtstexte hinweisen, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidungen zu treffen hat. Die Forges de Clabecq sind ein Stahlunternehmen und fallen folglich in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags, der staatliche Beihilfen untersagt.

Nach dem Stahlbeihilfenkodex sind auch Regional- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht zulässig. Die Beihilfen, die im Rahmen der geplanten Umstellung des westlichen Teils der Provinz Wallonisch-Brabant vorgesehen sind, sind nur für Aktivitäten/Unternehmen zulässig, die unter den EG-Vertrag fallen. Nach Artikel 6 Absatz 2 Stahlbeihilfenkodex muß die Kommission prüfen, ob die Beihilfen mit den Artikeln 2 bis 5 des Stahlbeihilfenkodex vereinbar sind. Artikel 2 des Stahlbeihilfenkodex sieht vor, daß Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind.

Keine der Finanzierungsmaßnahmen der Region Wallonien zugunsten der Forges de Clabecq dient der Finanzierung der Kosten von Forschungs- oder Entwicklungsprojekten, und die belgische Regierung hat das in ihrer Anmeldung auch nicht behauptet. Sie können daher nicht als mit dem Artikel 2 Stahlbeihilfenkodex vereinbar angesehen werden. Artikel 3 des Stahlbeihilfenkodex sieht vor, daß Umweltschutzbeihilfen als vereinbar angesehen werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Keine der Finanzierungsmaßnahmen der Region Wallonien zugunsten der Forges de Clabecq dient der Finanzierung von Kosten zur Anpassung von Anlagen an neue gesetzliche Umweltnormen, und die belgische Regierung hat das in ihrer Anmeldung auch nicht behauptet.

Sie können daher nicht als mit dem Artikel 3 Stahlbeihilfenkodex vereinbar angesehen werden. Nach Artikel 4 des Stahlbeihilfenkodex können Schließungsbeihilfen als vereinbar angesehen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Keine der Finanzierungsmaßnahmen der Region Wallonien zugunsten der Forges de Clabecq dient der Finanzierung von Kosten, die die Schließung des Unternehmens erleichtern, und die belgische Regierung hat das in ihrer Anmeldung auch nicht behauptet. Sie können daher nicht als mit dem Artikel 4 Stahlbeihilfenkodex vereinbar angesehen werden. Artikel 5 des Kodex ist nur auf Unternehmen in Griechenland, Portugal oder auf dem Hoheitsgebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und demnach nicht auf die Forges de Clabecq anwendbar.

Die Finanzierungsmaßnahmen der Region Wallonien können daher nicht als mit dem Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex vereinbar angesehen werden. Die vorgenannten Maßnahmen der Region Wallonien zugunsten der Forges de Clabecq sind nicht mit dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar und folglich auch nicht mit dem Gemeinsamen Markt. Die bereits gewährten unrechtmäßigen Beihilfen sind zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften der belgischen Gesetzgebung, wobei für die Errechnung des marktüblichen Zinssatzes der Bezugssatz für die Errechnung des Subventionsäquivalents für Regionalbeihilfen zugrunde gelegt wird.

Die Rückzahlung ist notwendig, damit die vorherige Situation wiederhergestellt wird und alle etwaigen finanziellen Vorteile rückgängig gemacht werden, die dem Unternehmen unzulässigerweise seit Gewährung der Beihilfen zuteil wurden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Maßnahmen des Königreichs Belgien zugunsten der Forges de Clabecq sind Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS: - die Kapitalzuführung in Höhe von 1,5 Mrd. BEF, - die Bürgschaften für die Darlehen von Belfin und SNCI, - der Forderungsverzicht in Höhe von 802,3 Mio.

BEF (302,2 Mio. BEF im Fall der SA Forges Finances und 500 Mio. BEF im Fall der SWS), - die Überbrückungskredite in einer Höhe von insgesamt 700 Mio. BEF. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen sind nach Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, weil sie die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 der genannten Entscheidung nicht erfuellen. Sie sind somit gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag untersagt. Artikel 3 Belgien ist gehalten, die in Artikel 1 genannten Beihilfen aufzuheben und die Rückzahlung der unrechtmäßig gewährten Beihilfen mit Zinsen seit dem Zeitpunkt der Gewährung innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlangen.

Die Rückzahlung erfolgt nach den einzelstaatlichen Verfahren und Vorschriften, wobei für die Errechnung des marktüblichen Zinssatzes der Bezugssatz zur Errechnung des Subventionsäquivalents für Regionalbeihilfen zugrunde gelegt wird. Artikel 4 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31.

12. 1991, S. 57. (2) ABl. Nr. C 301 vom 11. 10. 1996, S. 4.

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