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97/316/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Mai 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 1996 zu finanzierenden Ausgaben

CELEX
31997D0316
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-05-05
In force since
1997-05-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/316/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Mai 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 1996 zu finanzierenden Ausgaben Amtsblatt Nr. L 138 vom 29/05/1997 S. 0024 - 0030 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Mai 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 1996 zu finanzierenden Ausgaben (97/316/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b), nach Anhörung des Fondsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 schließt die Kommission die Rechnungen der in Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Zahlstellen ab und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluß notwendigen Auskünften, den Bescheinigungen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Prüfungsberichten der zuständigen Stellen vorlegen.

Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (3) werden im Rahmen des Haushaltsjahres 1996 die Ausgaben berücksichtigt, welche die Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober 1995 und dem 15. Oktober 1996 getätigt haben. Es sind die Fristen abgelaufen, in denen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen vorlegen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr.

729/70 und gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (4). Die Kommission hat die Prüfung der übermittelten Unterlagen abgeschlossen und hat den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 1997 die Ergebnisse der Überprüfung dieser Unterlagen unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt. Nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 werden Ausgaben, welche die Mitgliedstaaten während des betreffenden Haushaltsjahres getätigt haben und von der Abteilung Garantie des EAGFL anerkannt sind, durch die Rechnungsabschlußentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr.

729/70 bestimmt. Diese Entscheidung greift späteren Entscheidungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) des vorstehenden Artikels nicht vor. Nach Artikel 102 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG/Euratom/EGKS) Nr. 2335/95 (6), wird das Ergebnis der genannten Entscheidung in einem einzigen Artikel als positive oder negative Ausgabe übernommen, so wie es sich als eventueller Unterschied zwischen den Ausgaben, die für das betreffende Haushaltsjahr in Anwendung der Artikel 100 und 101 übernommen worden sind, und der Summe der von der Kommission durch die vorliegende Entscheidung berücksichtigten Ausgaben ergibt.

Bei mehreren Zahlstellen kann die Kommission anhand der Jahresabrechnungen und beigefügten Unterlagen die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungsabschlüsse feststellen. Bei bestimmten Abrechnungen hat sich jedoch gezeigt, daß diese die genannten Bedingungen nicht vollständig erfuellen. Die betreffenden Ausgaben können deshalb nicht als von der Abteilung Garantie des EAGFL zu übernehmende Ausgaben anerkannt werden. In Anhang I sind die abgeschlossenen Beträge je Zahlstelle aufgeführt. Über die Abrechnungen anderer Zahlstellen kann noch nicht entschieden werden, da die gelieferten Auskünfte aus folgenden Gründen zusätzliche Erhebungen erforderlich machen: - Die Belege, Bescheinigungen oder Berichte sind noch nicht oder sind verspätet eingetroffen, - die Belege, Bescheinigungen oder Berichte ergaben spezifische Probleme, - der Kommission liegen zu solchen Problemen zusätzliche Auskünfte vor oder - bezüglich der Zulassung der Zahlstellen sind Mängel festzustellen.

Die diesbezüglichen Angaben sind in Anhang II aufgeführt. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 sieht im Zusammenhang mit Artikel 13 der Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin (7) vor, daß die Vorschüsse auf die Übernahme gekürzt werden, wenn die Mitgliedstaaten Ausgaben außerhalb der vorgeschriebenen Termine oder Fristen tätigen. Eine Überschreitung der Termine oder Fristen im September und Oktober wird jedoch nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 im Rahmen des Rechnungsabschlusses berücksichtigt, es sei denn, sie kann noch vor der letzten Vorschußentscheidung des Haushaltsjahres festgestellt werden.

Die von den Mitgliedstaaten für den obengenannten Zeitraum gemeldeten Ausgaben wurden teilweise außerhalb der vorgeschriebenen Termine oder Fristen getätigt. Es ist deshalb angebracht, daß die vorliegende Entscheidung diesbezügliche Kürzungen bestimmt. Diese Kürzungen werden später Gegenstand einer Entscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sein, die endgültig die von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließenden Ausgaben festlegt. In Anwendung von Artikel 13 der Entscheidung 94/729/EG und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

296/96 hat die Kommission monatliche Vorschüsse auf die im Haushaltsjahr 1996 zu übernehmenden Ausgaben gekürzt oder ausgesetzt. Sie nimmt in der vorliegenden Entscheidung die in Artikel 4 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung vorgesehenen Kürzungen vor. Da über die betreffenden Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 später zu entscheiden ist, und um eine vorzeitige und lediglich vorläufige Erstattung der in Rede stehenden Beträge zu vermeiden, sollten sie in der vorliegenden Entscheidung - mit dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung im Rahmen einer nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) zu verabschiedenden Entscheidung - nicht anerkannt werden.

Zur Berücksichtigung der Beträge, die dem Mitgliedstaat gemäß Anhang III zu erstatten oder anzulasten sind, werden die Vorschüsse des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rechnungsabschlußentscheidung verabschiedet wird, nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 entsprechend gekürzt bzw. erhöht. Diese Entscheidung stützt sich auf Buchführungsangaben. Sie greift nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 Entscheidungen nicht vor, welche die Kommission später zu treffen hat, um die Ausgaben von einer Finanzierung auszuschließen, die nicht gemäß den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die von der Abteilung Garantie des EAGFL im Haushaltsjahr 1996 zu finanzierenden Ausgaben, die in Anhang I ausgewiesen sind, werden abgeschlossen. Artikel 2 Die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die von der Abteilung Garantie des EAGFL im Haushaltsjahr 1996 zu finanzierenden und in Anhang II ausgewiesenen Ausgaben sind durch die vorliegende Entscheidung nicht betroffen und werden Gegenstand einer späteren Entscheidung sein. Artikel 3 Die jedem Mitgliedstaat aus diesem Rechnungsabschluß anzulastenden oder ihm zu erstattenden Beträge sind im Anhang III der vorliegenden Entscheidung bestimmt.

Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. Mai 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5. (4) ABl. Nr. L 158 vom 8. 7. 1995, S. 6. (5) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. (6) ABl. Nr. L 240 vom 7. 10. 1995, S. 12. (7) ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 14. ANHANG I ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN - HAUSHALTSJAHR 1996 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN - HAUSHALTSJAHR 1996 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN - HAUSHALTSJAHR 1996 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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