97/332/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 1997 über Schließungsbeihilfen, die Italien dem Stahlunternehmen Mini Acciaieria Odolese im Rahmen des Programms zur Schließung privater Stahlwerksanlagen in Italien zu gewähren beabsichtigt (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 139 vom 30/05/1997 S. 0027 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Februar 1997 über Schließungsbeihilfen, die Italien dem Stahlunternehmen Mini Acciaieria Odolese im Rahmen des Programms zur Schließung privater Stahlwerksanlagen in Italien zu gewähren beabsichtigt (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/332/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf die Entscheidung Nr.
2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), nach Aufforderung aller Betroffenen (2) zur Stellungnahme und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 hat die Kommission die italienische Regierung von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, in bezug auf die nach dem Gesetz zur Schließung privater Stahlwerksanlagen in Italien unter anderem für das Stahlunternehmen Mini Acciaieria Odolese (im folgenden "MAO") vorgesehenen Beihilfen das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der seinerzeit geltenden Entscheidung Nr.
3855/91/EGKS der Kommission einzuleiten. In der Entscheidung, mit der die Kommission im Dezember 1994 die im Gesetz Nr. 481 vom 3. August 1994 (nachstehend: Gesetz Nr. 481/94) zur Schließung privater Stahlwerksanlagen in Italien vorgesehenen Beihilfen für mit der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS, insbesondere Artikel 4, vereinbar erklärt und genehmigt hat, wurde die italienische Regierung aufgefordert, die Kommission von jedem Vorhaben zur Anwendung dieses Gesetzes vorab zu unterrichten. Nach der genannten Entscheidung dürfen Schließungsbeihilfen nur Unternehmen gewährt werden, die von Anfang 1993 bis zur Notifizierung des später in das Gesetz Nr.
481/94 umgewandelten Gesetzesdekrets Nr. 396/94 im Februar 1994 durchschnittlich mindestens eine Schicht, d. h. mindestens acht Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche in Betrieb gewesen sind. Das Stahlunternehmen MAO hat nach dem Kenntnisstand der Kommission zwar alle übrigen Voraussetzungen für Schließungsbeihilfen nach Artikel 4 der genannten Entscheidung erfuellt, hat jedoch zum Zeitpunkt der Schließung nicht regelmäßig produziert. Da die Kommission unter den gegebenen Umständen nicht eindeutig klären konnte, ob die fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, beschloß sie, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr.
3855/91/EGKS einzuleiten. II Im Rahmen dieses Verfahrens forderte die Kommission die italienische Regierung in einem Schreiben und die übrigen Mitgliedstaaten sowie sonstige Betroffene in einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens zur Stellungnahme auf. Die deutsche Regierung sowie die Wirtschaftsvereinigung Stahl äußerten sich jeweils mit Schreiben vom 22. August 1996 zu der Angelegenheit. Ihre Stellungnahmen wurden den italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. September 1996 übermittelt. In beiden Schreiben wird die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission begrüßt.
Die italienische Regierung nahm zur Verfahrenseröffnung und zu den Einlassungen der deutschen Regierung und der Wirtschaftsvereinigung Stahl unter anderem wie folgt Stellung: - Die Kommission hat zwar in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens den Passus ihrer Entscheidung vom Dezember 1994 übernommen, in dem sie den italienischen Behörden die Möglichkeit eingeräumt hatte, objektive Kriterien vorzuschlagen, damit auch Stahlwerksanlagen mit einer Produktionsauslastung von weniger als 25 % der vorhandenen Kapazität für Schließungsbeihilfen in Betracht kommen; letztendlich aber erachtete sie die von der italienischen Regierung als Alternative zu dem Grundsatz der "regelmäßigen Produktion" vorgeschlagenen Kriterien für ungeeignet. - Bei ihren Vorschlägen ist die italienische Regierung grundsätzlich von der Überlegung ausgegangen, daß der niedrige Auslastungsgrad bzw. völlige Produktionsstillstand, den einige Unternehmen für 1993 und die ersten Monate des Jahres 1994 gemeldet hatten, nicht auf deren erklärte Absicht zum Rückzug aus dem Stahlmarkt bzw. auf die Überalterung oder die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Anlagen zurückzuführen sei, sondern auf eine ungünstige Konjunktur in Verbindung mit finanziellen Schwierigkeiten und einer Krise des Marktes. - Die Produktionsschwierigkeiten der fraglichen Stahlwerksanlagen sind nicht technisch bedingt.
In einigen dieser Anlagen sind gerade erst umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen zur Steigerung der Produktivität durchgeführt worden. Sämtliche Anlagen wurden jedenfalls regelmäßig gewartet, so daß sie jederzeit kurzfristig und mit verhältnismäßig bescheidenem Kostenaufwand die regelmäßige Produktion wiederaufnehmen können. III Das Stahlwerk MAO ist aufgrund der Erzeugnisse, die es herstellt, ein Stahlunternehmen im Sinne des EGKS-Vertrags. Nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag werden von den Mitgliedstaaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen in jedweder Form als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft angesehen und somit aufgehoben und untersagt.
Die Fälle, in denen Beihilfen gegebenenfalls von diesem grundsätzlichen Verbot freigestellt werden können, sind in dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen neuen Stahlbeihilfenkodex, der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission, ausdrücklich und erschöpfend aufgeführt: Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Artikel 2), Umweltschutzbeihilfen (Artikel 3) und Schließungsbeihilfen (Artikel 4). Die Möglichkeit einer Freistellung vom grundsätzlichen Beihilfeverbot des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag bedeutet jedoch keineswegs, daß die strenge Beihilfedisziplin der Gemeinschaft in der Eisen- und Stahlindustrie gelockert werden soll.
Diese Disziplin ist notwendig, um in einem auch weiterhin sehr sensiblen Sektor gravierende Wettbewerbsverzerrungen infolge von Beihilfemaßnahmen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, zu vermeiden. Die Stahlbeihilfevorschriften der Gemeinschaft müssen daher strikt eingehalten werden. Demnach können Beihilfen an Stahlunternehmen nur zugelassen werden, wenn die Kommission festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des geltenden Stahlbeihilfenkodex tatsächlich erfuellt sind. Im vorliegenden Fall sind alle Voraussetzungen, auch in bezug auf die Frage der "regelmäßigen Produktion", die zur Einleitung des Verfahrens geführt hat, gegeben.
Der geltende Stahlbeihilfenkodex macht zwar die Beihilfegewährung davon abhängig, daß das betreffende Unternehmen bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe regelmäßig produziert hat, legt aber nicht genau fest, was unter "regelmäßiger Produktion" zu verstehen ist. Die Kommission hatte daher in ihrer Entscheidung vom Dezember 1994 erklärt, daß diese Voraussetzung erfuellt ist, wenn das begünstigte Unternehmen von Anfang 1993 bis zur Notifizierung des - später vom italienischen Parlament in das Gesetz Nr. 481/94 umgewandelten - Gesetzesdekrets Nr. 396/94 durchschnittlich mindestens eine Schicht, d. h. mindestens acht Stunden pro Tag, an fünf Tagen in der Woche produziert hat.
Sie räumte den italienischen Behörden aber die Möglichkeit ein, anhand objektiver Gegebenheiten nachzuweisen, daß ein Unternehmen, das diese Bedingung nicht erfuellt, regelmäßig EGKS-Stahlerzeugnisse hergestellt hat. In diesem Fall würde sie die Beihilfe nach den jeweiligen Anwendungsumständen beurteilen, um zu gewährleisten, daß das Kriterium der regelmäßigen Produktion erfuellt ist. Die Zielsetzung von Artikel 4 des geltenden Stahlbeihilfenkodex und der Kommissionsentscheidung vom Dezember 1994 ist klar: Schließungsbeihilfen können nur Unternehmen gewährt werden, deren Präsenz auf dem Stahlmarkt spürbar ist, d. h.
Unternehmen, die regelmäßig produzieren. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hielt es hingegen weder für notwendig noch für zweckdienlich, Beihilfen zugunsten von nicht regelmäßig produzierenden Unternehmen vom grundsätzlichen Verbot des Artikels 4 EGKS-Vertrag freizustellen, da ihre Schließung keine spürbaren Folgen für den Markt hat. Die als Alternative zu den von der Kommission in ihrer Entscheidung genannten Kriterien vorgebrachten Umstände könnten also durchaus anerkannt werden, vorausgesetzt, sie belegen die Regelmäßigkeit der Produktion. Die meisten der von der italienischen Regierung vorgeschlagenen Kriterien eignen sich jedoch nicht für den Nachweis, daß das fragliche Unternehmen regelmäßig produziert hat, sondern belegen lediglich, daß es dazu in der Lage war.
Der Wortlaut von Artikel 4 des geltenden Stahlbeihilfenkodex läßt aber eine weite Auslegung dahingehend, daß auch Unternehmen gefördert werden können, die nicht regelmäßig EGKS-Stahlerzeugnisse produziert haben, sondern nur dazu in der Lage wären, nicht zu. Aufgrund der zusätzlichen Angaben, die die italienische Regierung im vorliegenden Fall gemacht hat, konstatiert die Kommission jedoch folgendes: - Das maximale Produktionsniveau, das es zu berücksichtigen gilt, lag 1993 bei 139 000 Tonnen, woraus sich für MAO ein Auslastungsgrad von 22,3 % errechnet. - Im Juli und August 1993 kam die Produktion aber aufgrund umfangreicher Investitionen des Unternehmens - Bau eines neuen Kühlbetts im Warmwalzwerk - fast völlig zum Stillstand. - Der monatliche Produktionsverlust infolge des Kühlbettbaus kann allein für 1993 mit durchschnittlich 5 166 Tonnen veranschlagt werden (3). - Hieraus ergibt sich für MAO, gemessen am Produktionspotential, ein Auslastungsgrad von 26 %.
Angesichts der möglichen Mehrauslastung, die das Unternehmen hätte erzielen können, wenn die umfangreichen Arbeiten an dem Walzwerk nicht durchgeführt worden wären, besteht Grund zu der Annahme, daß MAO zum Zeitpunkt der Schließung durchaus imstande gewesen wäre, regelmäßig - d. h. im Durchschnitt mindestens eine Schicht pro Tag an fünf Tagen in der Woche - zu produzieren. IV Die Kommission kommt somit zu dem Ergebnis, daß die Schließungsbeihilfen in Höhe von insgesamt 5,437 Milliarden Lit, die die italienische Regierung dem Stahlunternehmen Mini Acciaieria Odolese zu gewähren beabsichtigt, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, weil sie die Voraussetzungen nach Artikel 4 des geltenden Stahlbeihilfenkodex erfuellen.
Das in bezug auf diese Beihilfen eingeleitete Verfahren wird hiermit abgeschlossen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Programm zur Schließung privater Stahlwerksanlagen in Italien vorgesehenen Beihilfen des italienischen Staates zugunsten des Unternehmens Mini Acciaieria Odolese sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung dieser Beihilfen in Höhe von 5,437 Milliarden Lit ist daher rechtmäßig. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. Februar 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 42. (2) ABl. Nr. C 101 vom 3. 4. 1996, S. 4. (3) 31 000 Tonnen Jahresproduktion: 12 Monate × 2 (Juli und August). Vor 1993 war das Unternehmen im August stets in Betrieb; die Produktion lag im August 1992 bei 7 034 Tonnen, im August 1991 bei 4 500 Tonnen und im August 1990 bei 5 993 Tonnen.