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97/345/EG: Beschluß des Rates vom 17. Februar 1997 über den Abschluß des Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra

CELEX
31997D0345
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-02-17
In force since
1997-02-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/345/EG: Beschluß des Rates vom 17. Februar 1997 über den Abschluß des Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra Amtsblatt Nr. L 148 vom 06/06/1997 S. 0015 - 0015 BESCHLUSS DES RATES vom 17. Februar 1997 über den Abschluß des Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (97/345/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß das am 18.

Juni 1996 paraphierte Protokoll über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra genehmigt werden sollte - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll zu unterzeichnen.

Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor (1). Artikel 4 Die Kommission, die von den Vertretern der Veterinärdienste der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 2 des Protokolls eingesetzten Unterausschuß für Veterinärfragen. Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Gemischten Ausschuß zu den Empfehlungen des Unterausschusses für Veterinärfragen vertritt, wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Artikel 5 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 1997. Im Namen des Rates Der Präsident G. ZALM (1) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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