97/369/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1997 zur Änderung der Entscheidung 89/471/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 157 vom 14/06/1997 S. 0016 - 0018 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 1997 zur Änderung der Entscheidung 89/471/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (97/369/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3513/93 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 89/471/EWG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/459/EG (4), hat die Kommission verschiedene Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland zugelassen. Die deutsche Regierung hat bei der Kommission die Zulassung eines neuen Einstufungsverfahrens für Schweineschlachtkörper sowie von neuen Formeln zur Berechnung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern im Rahmen der bestehenden Einstufungsmethoden "SSD 256" und "ZP" beantragt.
Die Zulassung des neuen Verfahrens sollte nicht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 89/471/EWG festgelegten nationalen Eichverfahren, sondern auf den Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84, basieren und im Einklang stehen mit der maximal zulässigen statistischen Abweichung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (6), um die von diesem Gerät bereitgestellten umfangreichen Informationen vollständig nutzen zu können.
Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 wurden vorgelegt. Die Prüfung des Antrags hat ergeben, daß die Voraussetzungen für die Zulassung des genannten Einstufungsverfahrens und der neuen Formeln erfuellt sind. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 89/471/EWG wird wie folgt geändert: 1. Der folgende Artikel wird eingefügt: "Artikel 1a In Abweichung von Artikel 1 Absätze 2 und 3 werden hiermit das als 'Fully Automatic Ultrasonic Carcase Grading (AUTOFOM)' bezeichnete Gerät und das entsprechende Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil 3 des Anhangs beschrieben sind, zugelassen." 2.
In Teil 1 des Anhangs wird die Formel unter Nummer 2 durch folgende Formel ersetzt: >ANFANG EINES SCHAUBILD>"^y = 58,6688 - 0,82809 x1 + 0,18306 x2". >ENDE EINES SCHAUBILD> 3. In Teil 2 des Anhangs wird die Formel unter Nummer 2 durch folgende Formel ersetzt: >ANFANG EINES SCHAUBILD> "^y = 18,1543 + 80,82116 S F + 6,49918 - F + 68,07127 log S - 28,83531 - S".>ENDE EINES SCHAUBILD> 4. Dem Anhang wird Teil 3 im Anhang der vorliegenden Entscheidung angefügt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. Mai 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1. (2) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 5. (3) ABl. Nr. L 233 vom 10. 8. 1989, S. 30. (4) ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 86. (5) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 39. (6) ABl. Nr. L 330 vom 21. 12. 1994, S. 43. ANHANG "TEIL 3 Fully Automatic Ultrasonic Carcase Grading (AUTOFOM) 1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät 'Fully Automatic Ultrasonic Carcase Grading' (AUTOFOM). 2. Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (SFK Technologie, K2KG - 67080) und einem Meßbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet.
Die Ultraschalldaten beziehen sich auf drei größere Teile des Schlachtkörpers und betreffen Speckdicken und Muskeldicke. Die übrigen Parameter sind mit den oben genannten Parametern verbunden. Die Meßwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgesetzt. 3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: ^y = 57,5151291 + 0,8717916 T01 + 0,7625082 T02 + 1,3110994 T03 dabei sind: ^y = der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, T01, T02 und T03 = Hauptkomponentenvariablen, berechnet auf der Grundlage von 127 einzelnen Meßstellen 4.
Die Beschreibung der Meßstellen und des statistischen Verfahrens ist im deutschen Protokoll, Teil II, enthalten, das der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission übermittelt wurde. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg."