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97/394/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1997 zur Festlegung der Mindestangaben für die Datenbanken mit Informationen über die in die Gemeinschaft eingeführten Tiere und Erzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31997D0394
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-06-06
In force since
1997-06-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/394/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1997 zur Festlegung der Mindestangaben für die Datenbanken mit Informationen über die in die Gemeinschaft eingeführten Tiere und Erzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 164 vom 21/06/1997 S. 0042 - 0043 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Juni 1997 zur Festlegung der Mindestangaben für die Datenbanken mit Informationen über die in die Gemeinschaft eingeführten Tiere und Erzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) (97/394/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13.

Juli 1993 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Erreichung der in Anhang III Abschnitt I der Entscheidung 92/438/EWG festgelegten Ziele sollten zunächst die einheitlichen Mindestangaben für die Datenbanken festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten für die Erfassung der Informationen über die in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Tiere und Erzeugnisse einzurichten sind.

Jeder Mitgliedstaat kann, sofern er dies für angebracht hält, zusätzliche Daten über die in sein Hoheitsgebiet eingeführten Tiere und Erzeugnisse erfassen. Die sonstigen technischen Anforderungen werden zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der zum SHIFT-Projekt laufenden Studien festgelegt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mindestangaben, die von den Mitgliedstaaten in die Datenbanken mit Informationen über die in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Tiere und Erzeugnisse erfaßt werden sollen, sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Juni 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27. ANHANG MINDESTANGABEN ZU DEN TIEREN UND ERZEUGNISSEN 1. Angabe der Grenzkontrollstelle Name der Grenzkontrollstelle und Code-Nummer (Animo) 2. Angaben zur Partie a) Art der Ware und Code-Nummer (Animo) b) Stückzahl/Menge/Einheiten c) Laufende Nummer von Anhang B d) Ursprungsdrittland (ISO-Code) e) Name und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs f) Bestimmungsmitgliedstaat / Bestimmungsland (ISO-Code) 3.

Durchgeführte Kontrollen a) Dokumentenkontrolle (ja/nein/nicht konform) b) Nämlichkeitskontrolle (ja/nein/nicht konform) c) Warenuntersuchung (ja/nein/nicht konform) d) Laboruntersuchung (ja/nein/nicht konform) 4. Ergebnis der Kontrollen a) Annahme (Datum) b) Rücksendung (Datum) c) Vernichtung (Datum) d) Verarbeitung (Datum)

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