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97/432/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung eines Programms zur Überwachung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Albanien, der Bundesrepublik Jugoslawien und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Nur der dänische, der englische und der italienische Text sind verbindlich)

CELEX
31997D0432
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-07-02
In force since
1997-07-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/432/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung eines Programms zur Überwachung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Albanien, der Bundesrepublik Jugoslawien und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Nur der dänische, der englische und der italienische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 185 vom 15/07/1997 S. 0015 - 0022 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juli 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung eines Programms zur Überwachung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Albanien, der Bundesrepublik Jugoslawien und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Nur der dänische, der englische und der italienische Text sind verbindlich) (97/432/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EWG (2), insbesondere auf die Artikel 12 und 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Im späten Frühjahr und/oder Sommer 1996 sind in Albanien, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und der Bundesrepublik Jugoslawien Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche (MKS) gemeldet worden. Durch das Auftreten dieser Seuche in osteuropäischen Ländern werden die Viehbestände der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet. Nachdem im Mai 1996 in Albanien Fälle von Maul- und Klauenseuche gemeldet worden sind, hat die Kommission am 13.

Juni 1996 die Entscheidung 96/367/EG (3) betreffend Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten der Maul- und Klauenseuche in Albanien erlassen. Mit ihrer Entscheidung 96/368/EG (4) vom 14. Juni 1996 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Albanien hat die Kommission den albanischen Behörden bis zu 600 000 Dosen Impfstoff zur Verfügung gestellt. Infolge von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien hat die Kommission am 18. Juli 1996 die Entscheidung 96/439/EG (5) über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien erlassen.

Aufgrund der genannten Entscheidung wurden zum Schutz von Rindern gegen die Maul- und Klauenseuche insgesamt 250 000 Dosen Impfstoff bereitgestellt. Im Rahmen der Impfprogramme für Albanien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien sind möglicherweise auch latent infizierte Tiere ohne klinische Krankheitsanzeichen geimpft worden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Rahmen der Impfprogramme in diesen beiden Ländern klinisch gesunde Virusträger produziert worden sind. Die Seuchenlage in bestimmten Gebieten Albaniens, der Bundesrepublik Jugoslawien und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ist nach wie vor unklar, vor allem, was die Differenzierung zwischen MKSV-Antikörpern anbelangt, die durch Vakzine- bzw.

Feldvirusantigene induziert wurden. Für bestimmte Gebiete Albaniens, der Bundesrepublik Jugoslawien und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ist daher zur Ermittlung von MKSV-Antikörpern ein serologisches Überwachungsprogramm festgelegt worden. Wird dieses Programm durchgeführt, so kann es wertvolle Informationen über die Seuchenlage in den überwachten Gebieten liefern. In Zusammenarbeit mit den albanischen, jugoslawischen und mazedonischen Veterinärbehörden haben Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission ein Programm zur serologischen Überwachung der von Maul- und Klauenseuche betroffenen Gebiete festgelegt.

Dieses Programm sieht vor, daß die erforderlichen Blutproben von den betroffenen Drittländern entnommen, jedoch in ausgewählten MKS-Laboratorien in bestimmten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untersucht werden. Das Programm soll insbesondere in enger Zusammenarbeit zwischen den folgenden Stellen durchgeführt werden: - zentrale Veterinärbehörde Albaniens und nationales MKS-Laboratorium in Italien; - zentrale Veterinärbehörde der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und nationales MKS-Laboratorium in Dänemark; - zentrale Veterinärbehörde der Bundesrepublik Jugoslawien und nationales MKS-Laboratorium im Vereinigten Königreich.

Beim Beginn des Programms wird örtlichen Schwierigkeiten Rechnung getragen, die die Entnahme der Blutproben in den serologisch überwachten Gebieten beeinträchtigen könnten. Das Datum des Beginns kann daher von Gebiet zu Gebiet variieren. Anhang B der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/380/EWG der Kommission (7), enthält das Verzeichnis der zum Umgang mit lebendem MKS-Virusmaterial zugelassenen nationalen Laboratorien. Die Laboratorien und Drittländer, die an der Durchführung des genannten serologischen Überwachungsprogramms beteiligt sind, sollten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

Für Kontrollzwecke gelten die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (9). Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das für bestimmte Gebiete Albaniens, der Bundesrepublik Jugoslawien und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien in Anhang I festgelegte Programm zur serologischen Überwachung der Maul- und Klauenseuche wird hiermit genehmigt.

(2) Zur Durchführung des serologischen Überwachungsprogramms gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 236 790 ECU. (3) Die nationalen MKS-Laboratorien gemäß Anhang II erhalten die Finanzhilfe gemäß Absatz 2 zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Anhang III. Artikel 2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wie folgt ausgezahlt: - 50 % in Form eines Vorschusses auf Antrag der nationalen MKS-Laboratorien gemäß Anhang II. Der Antrag auf einen Vorschuß muß Angaben über das Datum enthalten, an dem die Laboruntersuchungen von Proben aus den serologisch überwachten Gebieten beginnen; - der Restbetrag nach Eingang und Annahme der technischen und finanziellen Belege.

Diese Dokumente müssen der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn der Laboruntersuchungen gemäß Anhang I vorliegen. Artikel 3 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gelten entsprechend. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Republik Italien und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 2. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 145 vom 19. 6. 1996, S. 17. (4) ABl. Nr. L 145 vom 19.

6. 1996, S. 19. (5) ABl. Nr. L 181 vom 20. 7. 1996, S. 37. (6) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11. (7) ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992, S. 54. (8) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (9) ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1. ANHANG I PROGRAMM ZUR SEROLOGISCHEN ÜBERWACHUNG DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE Zielsetzung Das serologische Überwachungsprogramm gemäß Artikel 1 Absatz 1 dient - der Feststellung des Ausmaßes und der geographischen Verteilung von MKSV-Antikörpern, die durch Vakzine- und Feldvirusantigene induziert wurden; - der Bestätigung, daß die Maul- und Klauenseuche in bestimmten Gebieten Albaniens, der Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien unter Kontrolle ist.

Darüber hinaus soll im Rahmen des Programms ein neu entwickelter Labortest eingeführt werden, der es gestattet, zwischen MKSV-Antikörpern zu differenzieren, die durch eine Feldvirusinfektion bzw. durch Impfungen hervorgerufen werden. Konzept des serologischen Überwachungsprogramms Das serologische Überwachungsprogramm ist derart konzipiert worden, daß Antikörper gegen den MKSV-Serotyp A22 festgestellt werden können, die sowohl durch Feld- als auch durch Vakzineviren induziert wurden. Angesichts der vorherrschenden Tierhaltungsform kann ein Dorf als eine epidemiologische Einheit angesehen werden.

Für Gebiete in unmittelbarer Nähe zu einem bestätigten Seuchenherd sollte das Programm so ausgerichtet werden, daß mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann. Das Programm wird in enger Zusammenarbeit zwischen den folgenden Stellen durchgeführt: a) zentrale Veterinärbehörde Albaniens und nationales Laboratorium für Maul- und Klauenseuche in Italien. In 11 albanischen Bezirken werden von Rindern, Schafen und Ziegen rund 2 380 Blutproben entnommen und zur Laboruntersuchung nach Italien gesendet; b) zentrale Veterinärbehörde der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und nationales Laboratorium für Maul- und Klauenseuche in Dänemark.

In 29 mazedonischen Bezirken werden von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen rund 7 460 Blutproben entnommen und zur Laboruntersuchung nach Dänemark gesendet; c) zentrale Veterinärbehörde der Bundesrepublik Jugoslawien und nationales Laboratorium für Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich. In 37 jugoslawischen Gemeinden werden von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen rund 6 420 Blutproben entnommen und zur Laboruntersuchung ins Vereinigte Königreich gesendet. Die nationalen MKS-Laboratorien gemäß Buchstaben a), b) und c) - unterrichten die Kommission über das Datum, an dem die Laboruntersuchungen der Proben aus den Gebieten des serologischen Überwachungsprogramms beginnen, und - erstellen und übermitteln der Kommission einen Tätigkeitsbericht.

In dem Bericht werden die Daten, die im Rahmen der Programmdurchführung zusammengetragen wurden, epidemiologisch analysiert. Der Bericht muß der Kommission spätestens vier Monate nach Beginn der Laboruntersuchungen vorliegen. ANHANG II Nationale Laboratorien, die gemäß der Richtlinie 85/511/EWG des Rates für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind und sich bereit erklärt haben, an der Durchführung des serologischen Überwachungsprogramms gemäß Artikel 1 Absatz 1 mitzuwirken 1. Istituto Zooprofilattico Sperimentale della Lombardia e dell' Emilia Romagna, Brescia, Italien. 2. Statens Veterinære Institut for Virusforskning, Lindholm, Dänemark.

3. Institute for Animal Health, Pirbright, Woking, Surrey, Vereinigtes Königreich. ANHANG III DURCHFÜHRUNG DES SEROLOGISCHEN ÜBERWACHUNGSPROGRAMMS ZUM NACHWEIS VON MKSV-ANTIKÖRPERN KAPITEL A Serologisches Überwachungsprogramm für Albanien Zum Zweck der Laboruntersuchung von maximal 2 500 Blutproben aus Albanien trifft das Istituto Zooprofilattico Sperimentale della Lombardia e dell'Emilia Romagna in Brescia, Italien, folgende Maßnahmen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL B Serologisches Überwachungsprogramm für die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien Zum Zweck der Laboruntersuchung von maximal 7 500 Blutproben aus der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien trifft das Statens Veterinære Institut for Virusforskning in Lindholm, Dänemark, folgende Maßnahmen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL C Serologisches Überwachungsprogramm für die Bundesrepublik Jugoslawien Zum Zweck der Laboruntersuchung von maximal 6 500 Blutproben aus der Bundesrepublik Jugoslawien trifft das Institute for Animal Health, Pirbright in Woking, Surrey, Vereinigtes Königreich, folgende Maßnahmen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL D Rückerstattung der Kosten Die in den Kapiteln A, B und C aufgeführten Kosten werden wie folgt erstattet: a) Maßnahmen I bis IV:

Die entsprechenden Belege (Rechnungen) werden der Kommission übermittelt. b) Maßnahme V: Die finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage der Anzahl der durchgeführten Tests berechnet. Kosten pro Testeinheit: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Maßnahme VI: Die finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage der Anzahl der Proben (100 ECU/500 Proben) und der untersuchten geographischen Gebiete (Bezirke oder Gemeinden) (20 ECU/geographisches Gebiet) berechnet.

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