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97/433/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1997 zur Aussetzung der von Portugal in Form einer Staatsbürgschaft gewährten Beihilfe an das Unternehmen EPAC - Empresa Para a Agroalimentação e Cereais, SA (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

CELEX
31997D0433
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-04-30
In force since
1997-07-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/433/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1997 zur Aussetzung der von Portugal in Form einer Staatsbürgschaft gewährten Beihilfe an das Unternehmen EPAC - Empresa Para a Agroalimentação e Cereais, SA (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 186 vom 16/07/1997 S. 0025 - 0026 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1997 zur Aussetzung der von Portugal in Form einer Staatsbürgschaft gewährten Beihilfe an das Unternehmen EPAC - Empresa Para a Agroalimentação e Cereais, SA (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (97/433/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absätze 2 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

I Am 15. Oktober 1996 erhielt die Kommission eine Beschwerde über eine mutmaßliche staatliche Beihilfe Portugals an das öffentliche Unternehmen Empresa Para a Agroalimentação e Cereais, SA (EPAC) in Form einer Staatsbürgschaft über 30 Milliarden PTE und eines ergänzenden Darlehens zu Sonderkonditionen über 20 Milliarden PTE. Da der Kommission von der portugiesischen Regierung keine entsprechende Notifizierung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zugegangen war, bat sie mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 um Bestätigung des Vorhandenseins einer solchen Beihilfe. Gleichzeitig forderte sie die portugiesische Regierung auf, gegebenenfalls die Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zu notifizieren, um ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen von Artikel 92 und 93 prüfen zu können.

Mit Schreiben vom 26. November 1996 (Eingang 29. November 1996) bestätigte die Ständige Vertretung Portugals bei der Europäischen Union das Bestehen einer Staatsbürgschaft zugunsten von EPAC. Es erfolgte jedoch keine Notifizierung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag an die Kommission. Die Beihilfe wurde nicht als nicht notifizierte Beihilfe registriert. II Vor dem Beitritt Portugals zur Europäischen Gemeinschaft erfolgte die Getreidevermarktung durch ein staatliches Monopol. EPAC (damals "Empresa Pública de Abastecimento de Cereais") war als öffentliches Unternehmen für die Marktverwaltung zuständig.

Nach dem Beitritt wurde das öffentliche Monopol schrittweise abgebaut; EPAC blieb als Aktiengesellschaft öffentlichen Kapitals neben anderen Unternehmen auf dem seit 1991 liberalisierten Getreidemarkt tätig. Mit gemeinsamem Beschluß des Staatssekretärs für Finanzen und des Staatssekretärs für Agrar- und Ernährungswirtschaft vom 26. Juli 1996 wurde der Verwaltungsrat von EPAC ermächtigt, über die Aufnahme eines Darlehens zu Marktkonditionen bis zu einem Hoechstbetrag von 50 Milliarden PTE zu verhandeln, wobei für 30 Milliarden PTE eine Staatsbürgschaft mit siebenjähriger Hoechstdauer vorgesehen wurde.

Mit Beschluß des Ministers der Finanzen Nr. 430/96-XIII vom 30. September 1996 wurde die Bürgschaft im Rahmen eines von EPAC bei einem Bankenkonsortium aufgenommenen Darlehens bewilligt. Die Darlehenssumme entspricht der Gesamtheit der Verbindlichkeiten von EPAC, die sich zum 30. Juni 1996 auf 48,7 Milliarden PTE beliefen. Mit dem Darlehen sollen die kurzfristigen Bankschulden von EPAC in mittelfristige Schulden umgewandelt werden. Die Laufzeit beträgt sieben Jahre bei einem Lisbor-Zinssatz "6 Monate" für den verbürgten Darlehensteil und einem Lisbor-Zinssatz "6 Monate + 1,2 %" für den nicht verbürgten Darlehensteil (nach den vorliegenden Informationen war der Lisbor-Zinssatz für 6 Monate Ende Januar 1997 auf 5,65 % p.a. festgesetzt).

Die Zinsen werden halbjährig im voraus fällig und die Rückzahlung des Darlehens ist wie folgt vorgesehen: Der nicht verbürgte Teil wird in 10 Raten von 1,87 Milliarden PTE ab dem 5. Halbjahr, der verbürgte Teil innerhalb von höchstens sieben Jahren nach Rückzahlung der nicht verbürgten Darlehenssumme getilgt. III Die Kommission hat hinsichtlich der Beihilfe an EPAC die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag beschlossen, da die Ausnahmetatbestände und Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag offensichtlich nicht, wie sie dies in ihrem Schreiben vom 27.

Februar 1997 an die portugiesische Regierung begründet hatte, erfuellt waren. Die Kommission forderte die portugiesische Regierung auf, unverzüglich entsprechende Maßnahmen zu treffen, um die Wirkung der gewährten Bürgschaft auf jede weitere Wirtschaftstätigkeit von EPAC auf dem Getreidemarkt auszusetzen. Der portugiesischen Regierung wurde eine Frist von 15 Tagen ab Zustellung des Schreibens gesetzt, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um dieser Aufforderung nachzukommen. Mit Schreiben vom 21. März 1997 machte die portugiesische Regierung geltend, daß die staatliche Verwaltung bei der Aushandlung von Bankdarlehen an EPAC nicht beteiligt gewesen sei, und übermittelte nähere Einzelheiten zu einigen dieser Darlehen.

Die portugiesische Regierung nannte keine Maßnahmen, die getroffen worden wären, um der Pflicht zur Aussetzung der Wirkung der Staatsbürgschaft nachzukommen. IV Die in Anwendung des Beschlusses des Ministers der Finanzen Nr. 430/96-XIII vom 30. September 1996 gewährten Beihilfen an EPAC verstoßen gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag; sie sind rechtswidrig, da sie nicht vorher der Kommission gemeldet wurden und diese zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Stellung nehmen konnte. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Boussac) ist die Kommission befugt, bei einem Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag dem betreffenden Mitgliedstaat durch einstweilige Entscheidung aufzugeben, die Gewährung der Beihilfe mit sofortiger Wirkung auszusetzen.

Falls der portugiesische Staat der Entscheidung zur Aussetzung der Beihilfe nicht nachkommt, kann die Kommission - neben der weiteren inhaltlichen Prüfung des Vorgangs - gemäß Artikel 93 Absatz 2 unmittelbar den Gerichtshof anrufen, um den Verstoß feststellen zu lassen. Da Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unmittelbar gilt und die Kommission die sofortige Aussetzung der Beihilfegewährung eindeutig und bedingungslos angeordnet hat, muß diese Entscheidung in der portugiesischen Rechtsordnung unmittelbare Wirkung entfalten. Die Kommission hat das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 hinsichtlich der Beihilfen Portugals an EPAC eingeleitet, da diese nach den vorliegenden Informationen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen sind.

Neben der weiteren inhaltlichen Prüfung der Beihilfe hat die Kommission mit Schreiben vom 27. Februar 1997 Portugal aufgefordert, die Wirkung der Staatsbürgschaft für EPAC auszusetzen und der Kommission innerhalb von 15 Tagen mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Pflicht entsprechend Artikel 93 Absatz 2 nachzukommen. Portugal ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Portugal hat die im Beschluß des Ministers der Finanzen Nr. 430/96-XIII vom 30. September 1996 vorgesehene Gewährung einer staatlichen Bürgschaft zugunsten des Unternehmens EPAC - Empresa Para a Agroalimentação e Cereais, SA, die unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurde, mit sofortiger Wirkung auszusetzen und der Kommission innerhalb von 15 Tagen mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. April 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission

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