97/450/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1996 über eine staatliche Beihilfe zugunsten von Bestwood E. F. Kynder GmbH i. GV (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 194 vom 23/07/1997 S. 0032 - 0037 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1996 über eine staatliche Beihilfe zugunsten von Bestwood E. F. Kynder GmbH i. GV (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/450/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1, nachdem den Beteiligten gemäß Artikel 93 EG-Vertrag Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, in Erwägung nachstehender Gründe:
I Am 2. Dezember 1995 hatte die Kommission beschlossen, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in bezug auf die staatlichen Beihilfen zugunsten des Unternehmens Bestwood E. F. Kynder GmbH ("Bestwood"), nunmehr Bestwood GmbH i. GV, in Mecklenburg-Vorpommern zu eröffnen, das mit rund 500 Beschäftigten zu den größten Herstellern von Spanplatten- und Holzfaserplattenerzeugnissen in Deutschland zählte und das seither den Markt verlassen und als Bestwood GmbH i. GV Konkurs angemeldet hat. Bestwood befand sich in Staatsbesitz und erhielt bei seiner Privatisierung durch die Treuhandanstalt im Jahr 1991 Beihilfen von insgesamt 77 Mio.
DM Bürgschaften und 52 Mio. DM Barzahlungen überwiegend im Rahmen von Beihilferegelungen, die von der Kommission gemäß der damaligen Treuhandregelung genehmigt worden waren. Außerdem erhielt Bestwood ein langfristiges Darlehen von 5 Mio. DM zu einem Jahreszinssatz von 4 % im Rahmen des Konsolidierungsprogrammes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das von der Kommission im Jahr 1994 genehmigt worden war. Ihre Zustimmung zu dieser Regelung hatte die Kommission davon abhängig gemacht, daß ihr Beihilfen an Unternehmen oberhalb der für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geltenden Hoechstgrenze einzeln gemeldet würden.
Das Darlehen wurde der Kommission nicht gemeldet, obwohl Bestwood bei weitem kein Unternehmen gemäß der in der Empfehlung 96/280/EG der Kommission (1) genannten KMU-Definition war. Die im Jahr 1991 unternommene Privatisierung war jedoch nicht von Erfolg gekrönt. Sie war von einer Vielzahl von Unregelmäßigkeiten begleitet, und der Käufer wurde verdächtigt, die empfangenen Beihilfen zweckentfremdet zu haben, was die Staatsanwaltschaft veranlaßte, Untersuchungen einzuleiten. Der vormalige Eigentümer war in die Schweiz verreist. Daraufhin erlaubte das zuständige Gericht den Landesbehörden, auf sämtliche Vermögenswerte des vormaligen Eigentümers innerhalb Deutschlands zuzugreifen, um ihre Ansprüche auf Schadenersatz abzusichern.
Die mit der Privatisierung einhergehenden Unregelmäßigkeiten hatten dem Unternehmen, das mit veralteten Ausrüstungen unrationell produzierte, fortdauernde wirtschaftliche Schwierigkeiten bereitet. Im Dezember 1994 wurden die Anteile von Bestwood gegen Zahlung von 2,00 DM an eine Aktiengesellschaft der NordLB übertragen, eine Bank, die sich zu 100 % in Staatsbesitz befindet. Mit dieser Übertragung sollte umgehend ein neuer Käufer für Bestwood gefunden und ein Umstrukturierungskonzept verwirklicht werden, das den Fortbestand und die zukünftige Rentabilität des Unternehmens zu sichern vermochte.
Im Zuge dieser Übernahme hatte Bestwood eine Risikofreistellung in Form einer Bürgschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern für ein Darlehen der NordLB in Höhe von 25 Mio. DM erhalten. Auch diese Bürgschaft wurde der Kommission nicht gemeldet. Deutschland hatte in diesem Zusammenhang mitgeteilt, daß versucht würde, Bestwood ein zweites Mal zu privatisieren, wofür zusätzliche Beihilfen in Höhe von 100 Mio. DM erforderlich werden könnten. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, daß sowohl das langfristige Darlehen in Höhe von 5 Mio. DM als auch die Bürgschaft in Höhe von 25. Mio. DM Beihilfen darstellten, die ihr gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag hätten gemeldet werden müssen.
Außerdem hegte sie erhebliche Zweifel an der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) bzw. Buchstabe c) EG-Vertrag, insbesondere in Anbetracht der Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2). Sie beschloß deshalb, in dieser Sache ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Um das Verfahren zu beschleunigen und in der Lage zu sein, sämtliche Beihilfen an Bestwood in einem Zuge zu untersuchen, bezog die Kommission auch die für die zweite Privatisierung vorgesehenen neuen Beihilfen darin ein.
Das Schreiben an Deutschland wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) veröffentlicht. II Mit Schreiben vom 29. Januar 1996 teilte Deutschland mit, daß der Zinssatz für das Darlehen von 5 Mio. DM rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Gewährung des Kredits auf 6,62 % erhöht worden war. Mit Schreiben vom 1. Februar 1996 setzte Deutschland die Kommission davon in Kenntnis, daß Bestwood einen Betrag von 18 Mio. DM erhalten würde, damit das Unternehmen seine Geschäfte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission würde fortführen können. Die Anmeldung dieser Beihilfe würde nachfolgen.
Außerdem teilte Deutschland mit, daß Bestwood am 4. Dezember 1995 Konkurs angemeldet hat. Zwischenzeitlich sei ein Interessent gefunden worden, an den Bestwood im Zuge einer zweiten Privatisierung würde verkauft werden können. Außerdem legten die deutschen Behörden ein von dem Erwerber ausgearbeitetes Privatisierungskonzept vor. Um Bestwood an diesen Erwerber schuldenfrei übergeben zu können, wäre es jedoch erforderlich, daß vom Land Mecklenburg-Vorpommern ein Betrag von 26 Mio. DM an Banken und Kleingläubiger gezahlt wird, deren Darlehen durch Grundstücke, Gebäude und Ausrüstungen von Bestwood gesichert waren.
Schließlich wurden dem neuen Erwerber Beihilfen in Form von Direktzuschüssen und Bürgschaften weit oberhalb der in den neuen Bundesländern zulässigen Beihilfehöchstgrenze von 35 % zugesagt. Somit bestand die vorgesehene Beihilfe aus einer Liquiditätshilfe an den neuen Erwerber in Höhe von 30 Mio. DM entsprechend dem im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zulässigen Hoechstbetrag für Investitionszuschüsse von 35 % und einer Bürgschaft in Höhe von 80 % des neuen für Bestwood vorgesehenen Investitionsbetrages. Mit Schreiben vom 16. Februar 1996 wurde Deutschland mitgeteilt, daß Rettungsbeihilfen in den Zeitraum des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 nur zugelassen werden können, wenn sämtliche Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellt sind.
Außerdem wurde Deutschland gebeten mitzuteilen, ob die angekündigte Rettungsbeihilfe Bestandteil der in das eröffnete Verfahren einbezogenen Bürgschaft in Höhe von 25 Mio. DM war oder ob es sich um eine neue Beihilfe handelt. Außerdem ersuchte die Kommission um eine Erläuterung des in den neuen Bundesländern angewandten Konkursverfahrens, da nach ihrem Verständnis die Forderungen der Gläubiger durch den Verkauf der Vermögenswerte des bankrotten Unternehmens und nicht durch den Staat beglichen werden würden. Schließlich wurde Deutschland mitgeteilt, daß selbst wenn die Kommission zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die vorangehende Beihilfe an Bestwood genehmigt werden könnte, die für die zweite Privatisierung vorgesehenen neuen Beihilfen in diesem Ausmaß kaum gebilligt werden könnten.
Mit Schreiben vom 20. März 1996 teilte Deutschland der Kommission mit, daß es sich bei der vorgesehenen Rettungsbeihilfe von 18. Mio. DM um eine neue, sich von dem Bürgschaftsbetrag von 25 Mio. DM, für den das Verfahren eröffnet wurde, unterschiedliche Beihilfe handelt. Hinsichtlich der Zahlungen von 26 Mio. DM an die Gläubiger von Bestwood, die erforderlich waren, um das Vermögen des in Konkurs geratenen Unternehmens von Belastungen zu befreien, machten die deutschen Behörden geltend, daß diese Beihilfe für die zweite Privatisierung erforderlich wäre, bei der ein Käufer durch eine Ausschreibung, für die drei Unternehmen Gebote abgegeben hatten, gefunden werden sollte.
Der schließlich in Betracht gezogene Käufer war jedoch nur Willens, einen symbolischen Kaufbetrag von 1 DM zu entrichten und diesen nur dann, wenn das Vermögen des Unternehmens schuldenfrei wäre. In demselben Schreiben teilte Deutschland mit, daß das Amtsgericht Stralsund am 1. März 1996 beschlossen hatte, ein Konkursverfahren zu eröffnen, und daß bis zu jenem Zeitpunkt keine zusätzlichen Beihilfen an Bestwood ausgezahlt worden sind. Die Rettungsbeihilfe von 18 Mio. DM war jedoch erforderlich, damit der Vergleichsverwalter die Geschäfte des Unternehmens bis zur erfolgten Übernahme würde fortführen können.
Auch seien in bezug auf die Risikofreistellung für das 25-Mio.-DM-Darlehen der NordLB keine Zahlungen ergangen. Diese hatte jedoch Bürgschaften und Darlehen eines Betrages von rund 25 Mio. DM zugunsten von Bestwood gewährt, weshalb zu erwarten wäre, daß dem Land Rückforderungen gestellt werden könnten, falls die NordLB diesen Betrag nicht durch den Verkauf der Vermögenswerte von Bestwood würde realisieren können. Mit Schreiben vom 4. Juli 1996 hat Deutschland die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß nach der Mitteilung des Vergleichsverwalters vom 11. Juni 1996, wonach die Liquidität des Unternehmens ausgeschöpft war, die Gläubigerversammlung die Einstellung der Aktivitäten von Bestwood zum 12.
Juni 1996 genehmigt hat. Gemäß diesem Beschluß würde Bestwood aus dem Markt gehen. Daraufhin hat der Vergleichsverwalter mit der Entlassung der Beschäftigten von Bestwood begonnen. Dieser Vorgang sollte bis 30. Juli 1996 abgeschlossen sein, woraufhin Bestwood nicht mehr bestehen würde. Die deutschen Behörden bestätigten, daß die in ihrem Schreiben vom 1. Februar 1996 angekündigte und mit Schreiben vom 20. März 1996 erläuterte zusätzliche Beihilfe auf einem Umstrukturierungskonzept beruhte, das zwischenzeitlich von den Landesbehörden abgelehnt worden war, weshalb die Anmeldung dieser Beihilfe von der Kommission als hinfällig betrachtet werden sollte.
Derartige Beihilfen seien nie gewährt worden. Außerdem bekräftigten sie, daß das Konkursverfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften ohne Eingreifen des Staates und vor allem ohne Gewährung zusätzlicher Beihilfen abgewickelt worden sei. Eine etwaige Übernahme würde auf dem Wege des Verkaufs der Vermögenswerte von Bestwood erfolgen. Ein interessierter Käufer hätte dabei die vollständige unternehmerische Entscheidungsfreiheit. In jedem Fall würden zwischen Bestwood und einem neu entstehenden Unternehmen keinerlei Verbindungen mehr bestehen. Beihilfen, die im Rahmen des Erwerbs der Vermögenswerte gewährt würden müßten von der Kommission in diesem neuen Zusammenhang geprüft werden.
III Mit Schreiben vom 30. Juli 1996 übermittelte die Kommission den deutschen Behörden die nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Eröffnung eines Verfahrens in dieser Sache von Dritten vorgelegten Stellungnahmen eines italienischen und eines schwedischen Verbandes von Sperrholzherstellern sowie eines dänischen Wettbewerbers. In diesen Stellungnahmen wurden Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die Kapazitäten einer staatlich geförderten Umstrukturierung von Bestwood geäußert und es wurde geltend gemacht, daß Bestwood seine Rentabilität sicherlich nicht würde wiederherstellen können, ohne seine Kapazitäten und seinen Ausstoß erheblich zu erweitern, wodurch der Wettbewerb in einem durch Überschußkapazitäten geprägten Markt ernsthaft beeinträchtigt und diejenigen Wettbewerber geschädigt würden, die keine staatliche Unterstützung erhalten.
Der dänische Wettbewerber äußerte auch Zweifel daran, daß Bestwood selbst nach einer Umstrukturierung am Markt würde überleben können, Er wies darauf hin, daß die Holzbestände in Mecklenburg-Vorpommern nicht ausreichen würden, um Bestwood mit genügend Holz zu versorgen, weshalb das Unternehmen gezwungen wurde, Holz in anderen Teilen Deutschlands, in Polen und den baltischen Staaten zu kaufen. Bestwood würden damit Transportkosten entstehen, die höher wären als die entsprechenden Kosten seiner Wettbewerber in Gegenden mit größeren Holzvorräten. Außerdem hätte Bestwood keine Absatzmärkte in seiner Nachbarschaft, da in Mecklenburg-Vorpommern keine Möbelproduktion vorhanden sei.
Deshalb müßte es seine Produkte in anderen Teilen Deutschlands, in Dänemark und Schweden absetzen, wodurch wiederum seine Transportkosten steigen würden. IV Mit Schreiben vom 20. August 1996 übermittelten die deutschen Behörden ihre Antwort auf die von Dritten eingesandten Stellungnahmen. Darin bestätigten sie, daß Bestwood seine Tätigkeiten am 12. Juli 1996 eingestellt und vom Markt gegangen sei. Zusätzlich zu den Beihilfen bezüglich deren von der Kommission ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eröffnet wurde, habe Bestwood keine weiteren Beihilfen erhalten. Auch seien im Rahmen einer zweiten Privatisierung - anders als zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens vorgesehen - keine weiteren Beihilfen gewährt worden.
V Die Ergebnisse des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 haben die Auffassung der Kommission bestätigt, wonach die vom Land Mecklenburg-Vorpommern bis zur Eröffnung des Verfahrens ergriffenen Maßnahmen als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sind, die nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellen und auch nicht im Einklang mit den Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten stehen, den einzigen Rahmenbestimmungen, mit denen die Beihilfe hätte genehmigt werden können.
Das langfristige Darlehen von 5 Mio. DM ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Selbst wenn man berücksichtigt, daß der Zinssatz für diese Darlehen rückwirkend bis zum Bezugssatz von 6,62 % erhöht wurde und damit den üblichen Bedingungen für eine Kreditvergabe des Privatsektors entsprechen mag, so hätte doch angesichts der außerordentlichen finanziellen Schwierigkeiten von Bestwood kein privates Kreditinstitut ohne zusätzliche Sicherheiten so wie das Land Mecklenburg-Vorpommern ein derartiges Darlehen gewährt. Die Bestwood gewährte Beihilfe ist geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Zwischen Deutschland und den übrigen Mitgliedstaaten besteht ein umfangreicher Warenaustausch mit Faser- und Spanplattenerzeugnissen. So wurden im Jahr 1995 622 083 t Spanplattenerzeugnisse im Wert von 264,5 Mio. ECU aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten und 167 647 t Faserplattenerzeugnisse im Wert von 92,3 Mio. ECU ausgeführt, während 757 214 t Spanplattenerzeugnisse im Wert von 280 Mio. ECU und 158 343 t Faserplattenerzeugnisse im Wert von 88,2 Mio. ECU eingeführt wurden. Der Anteil Deutschlands am Handel in der Gemeinschaft mit diesen Erzeugnissen beträgt rund 25 % bei Spanplatten- und 3 % bei Faserplattenerzeugnissen.
Bestwood zählte mit seinen 500 Beschäftigten zu den großen Herstellern von Span- und Faserplattenerzeugnissen, während in diesem Wirtschaftszweig innerhalb der Gemeinschaft die durchschnittliche Beschäftigtenzahl eines Unternehmens 40 Arbeitnehmer beträgt. Bestwood war in erheblichem Umfang am innergemeinschaftlichen Handel beteiligt, da rund 35 % seiner Produktion insbesondere nach Dänemark und Schweden ausgeführt wurden. Somit war jegliche Beihilfe geeignet, die Stellung von Bestwood im Gemeinsamen Markt gegenüber seinen nichtgeförderten Wettbewerbern zu verbessern. Da es sich bei diesen Maßnahmen um Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw.
Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen handelte, hätten sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden müssen. Es bestand keine Freistellung von dieser Verpflichtung gemäß dem genehmigten Konsolidierungsprogramm des Landes Mecklenburg-Vorpommern, da Bestwood mit seinen 500 Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die für KMU festgelegte Obergrenze bei weitem übertraf. Indem Deutschland seiner Verpflichtung nicht nachkam, wurde die Beihilfe unrechtmäßig gewährt. Auch in der Sache kann die Beihilfe nicht als rechtmäßig angesehen werden, da keine der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 EG-Vertrag zur Anwendung in Betracht kommt.
Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 EG-Vertrag sind hier nicht einschlägig, da das Ziel der Beihilfe mit keinem der dort genannten Ziele übereinstimmt. Bestwood war zweifellos in einer Region mit erheblicher Unterbeschäftigung und einer ungewöhnlich niedrigen Lebenshaltung angesiedelt. Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung derartigen Regionen können gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. In diesem Fall war die Beihilfe jedoch kein Beitrag zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Region, da sie lediglich zur Fortführung der Geschäfte eines Verlusts machenden Unternehmens und nicht für Investitionen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen genutzt wurde.
Auch erfuellt die Beihilfe nicht die Voraussetzungen der einschlägigen horizontalen gemeinschaftlichen Leitlinien für Beihilfen an Unternehmen. Insbesondere die Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen hierfür nicht in Betracht. Bestwood war zweifellos ein Unternehmen in Schwierigkeiten, das nicht in der Lage war, sich aus eigenen Kräften wiederaufzurichten. Gemäß den Leitlinien dürfen Rettungsbeihilfen aus Liquiditätsbeihilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder aus Darlehen zu geschäftlichen Zinsen bestehen.
Das Darlehen von 5 Mio. DM, dessen Zinssatz rückwirkend auf den Bezugszinssatz von 6,62 % erhöht wurde, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Deutschland galt, erfuellt somit dieses Kriterium der Leitlinien. Die deutschen Behörden erbrachten jedoch keinen Nachweis für einen Zusammenhang zwischen dem Darlehen und konkreten Umstrukturierungsmaßnahmen, die gemäß den Leitlinien Voraussetzung für eine Genehmigung von Rettungsbeihilfen sind. Es wurde im Verlauf des Verfahrens deutlich, daß die Beihilfe lediglich die Aufrechterhaltung des Status quo und das Hinausschieben unvermeidlicher Schritte bezweckte, während sie gleichzeitig die industriellen und sozialen Probleme auf leistungsfähigere Unternehmen und andere Mitgliedstaaten abwälzte und nicht der Unterstützung einer Umstrukturierung diente, die mit der Gewährung der Rettungsbeihilfe hätte eingeleitet werden müssen.
Außerdem war die Beihilfe geeignet, den Wettbewerb unangemessen zu verfälschen. Nicht nur herrschen überschüssige Kapazitäten bei Span- und Faserplattenerzeugnissen, es bestand bereits in der Vergangenheit eine große Kluft zwischen den Produktionskapazitäten und der Nachfrage, die in Zukunft noch größer werden dürfte, da bis zum Jahr 1997 mit einer jährlichen Wachstumsrate der Produktion von 2,2 % gerechnet wird, während der Verbrauch lediglich um 1,8 % jährlich zunehmen soll. Der in diesem Sektor herrschende Druck auf den Wettbewerb kann jedoch nicht durch eine Steigerung der Ausfuhren ausgeglichen werden.
Die Ausfuhren aus der Gemeinschaft waren in der Vergangenheit stabil, und in der Zukunft wird mit einer unveränderten Entwicklung gerechnet. Neben den in der Gemeinschaft bereits vorhandenen Überschußkapazitäten ist außerdem damit zu rechnen, daß von den osteuropäischen Ländern zusätzlicher Druck auf den Wettbewerb ausgehen wird, wenn sie die Handelsvereinbarungen mit der Gemeinschaft zur Steigerung ihrer Ausfuhren nutzen werden. Unter diesen Voraussetzungen könnte das Darlehen an Bestwood die Wettbewerber ernsthaft schädigen. Die Risikofreistellung für das Darlehen der NordLB in Höhe von 25 Mio.
DM, bei der es sich in Wirklichkeit um eine Bürgschaft handelt, deren Endbegünstigter Bestwood war, ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Das Beihilfenelement bei einer solchen Bürgschaft entspricht im allgemeinen der Differenz zwischen dem Zinssatz unter normalen Marktbedingungen und dem dank der Bürgschaft abzüglich aller Prämien tatsächlich erreichten Zinssatz. Dabei ist es die ständig vertretene Auffassung der Kommission, daß dann, wenn angesichts der schwierigen finanziellen Bedingungen des betreffenden Unternehmens kein Kreditinstitut ein Darlehen ohne eine staatliche Bürgschaft gewähren würde, der Gesamtbetrag des Darlehens als Beihilfe anzusehen ist (vgl.
Entscheidung 94/696/EG der Kommission (4)). Da die Risikofreistellung Voraussetzung für das finanzielle Engagement der NordLB bei Bestwood war (tatsächlich ist sie für Verbindlichkeiten in Höhe von 25 Mio. DM eingetreten), enthält sie ein eindeutiges Beihilfeelement, das wegen des sehr hohen Bürgschaftsrisikos in vollem Umfang dem finanziellen Engagement der NordLB entspricht. Die Risikofreistellung ist aus den gleichen Gründen wie das 5 Mio. DM-Darlehen geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Da die Risikofreistellung nicht auf einem genehmigten Beihilfeprogramm basierte, war sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag getrennt notifizierungspflichtig.
Deutschland ist dieser Pflicht nicht nachgekommen. Die Beihilfe war daher formel rechtswidrig. Dieser Bürgschaft hätte die Kommission jedoch zustimmen können, wenn sie dazu verwendet worden wäre, die Zahlungsunfähigkeit von Bestwood während des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 abzuwenden. Es gibt Präzedenzfälle für eine Zustimmung der Kommission zu derartigen Rettungsbeihilfen wie z. B. der Fall Nino Textil, wo die Gefahr bestand, daß das von einem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 betroffene Unternehmen nicht würde wirtschaftlich überleben können und somit vor der endgültigen Entscheidung betreffend die Beihilfe ohne staatliche Unterstützung hätte Konkurs anmelden müssen.
Voraussetzung für eine Zustimmung wäre jedoch gewesen, daß die Risikofreistellung im Einklang mit den Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vorgenommen worden wäre. Demnach hätte diese Risikofreistellung - in Form einer Bürgschaft oder eines Darlehens zu geschäftsüblichen Zinssätzen erteilt werden müssen, - auf den Betrag beschränkt werden müssen, der unbedingt erforderlich gewesen wäre, damit Bestwood seine Geschäfte hätte fortführen können (z. B. Deckung von Lohn- und Gehaltskosten und Bezahlung laufender Lieferungen), und - nur für den Zeitraum ausgezahlt werden dürfen (in der Regel nicht länger als sechs Monate), der erforderlich war, um einen durchführbaren Sanierungsplan zu erstellen.
Außerdem hätte eine solche Rettungsbeihilfe nicht als einmalige Zahlung, sondern in mehreren Raten während des Sechsmonatszeitraums gewährt werden müssen. Die Kommission hätte von diesen Zahlungen in Kenntnis gesetzt werden müssen, um sich davon zu überzeugen, daß sie ausschließlich zur Deckung der laufenden Kosten verwendet werden. Im Verlaufe des Verfahrens konnte die deutsche Regierung nicht nachweisen, daß die von ihr gewährte Risikofreistellung die genannten Voraussetzungen erfuellte. Somit kann dieser Risikofreistellung nicht zugestimmt werden, da sie nicht den vorgenannten Kriterien entspricht.
Auch der vom Land Mecklenburg-Vorpommern bei einer zweiten Privatisierung vorgesehene Schuldenausgleich von rund 100 Mio. DM, der einen potentiellen Käufer von den entsprechenden finanziellen Verpflichtungen entbunden hätte, wäre als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen gewesen. Im Verlaufe des Verfahrens wurde jedoch deutlich, daß die deutschen Behörden von ihrem ursprünglichen Vorhaben abgewichen sind, die Geschäfte von Bestwood solange fortzuführen, bis ein Käufer gefunden und eine zweite Privatisierung von Bestwood vollzogen wurde. Bestwood ist nach Abschluß des Konkursverfahrens aus dem Markt gegangen.
Die Gesellschaft wird gemäß den deutschen Konkursvorschriften abgewickelt und die Beschäftigten werden entlassen. Ein möglicher Käufer der Vermögenswerte von Bestwood wird freien Handlungsspielraum bei der Einstellung von Beschäftigten und der Fortführung der Produktion haben. Während des Konkursverfahrens wurden neben dem Darlehen von 5 Mio. DM und der Risikofreistellung von 25 Mio. DM, für die von der Kommission das Verfahren eröffnet wurde, keine zusätzlichen Beihilfen gewährt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß sowohl das Darlehen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von 5 Mio.
DM als auch die Risikofreistellung in Höhe von 25 Mio. DM Beihilfen darstellen, für die keine der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag in Betracht kommt. VI In Fällen, bei denen eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befunden wird, verlangt die Kommission von dem Mitgliedstaat die Rückforderung der Beihilfe bei dem Begünstigten (5). Da die Beihilfen an Bestwood nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, müssen sie zurückgenommen werden. Die Tatsache, daß Bestwood Konkurs angemeldet hat und aus dem Markt gegangen ist, vermag an diesem Sachverhalt nichts zu ändern.
Die Betreibung der Beihilfe wäre insofern möglich, als die Vermögenswerte von Bestwood verkauft und die Forderungen der Gläubiger aus dem Erlös dieses Verkaufs befriedigt werden. Die Rückforderung der Beihilfe hat gemäß deutschem Recht zu erfolgen, einschließlich der Bestimmungen über Verzugszinsen auf Beträge, die dem Staat geschuldet werden und die ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe fällig werden (6). Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind bei der Rückforderung der Beihilfe die einschlägigen Vorschriften so anzuwenden, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht erforderliche Beitreibung nicht praktisch unmöglich gemacht wird.
Verfahrensmäßige oder sonstige Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Maßnahmen haben keinen Einfluß auf ihre Rechtmäßigkeit (7) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfemaßnahmen in Form eines langfristigen Darlehens von 5 Mio. DM und eine Risikofreistellung (Bürgschaft) von 25 Mio. DM zugunsten von Bestwood E. F. Kynder GmbH sind unrechtmäßig, da sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt wurden, ohne daß Deutschland seiner Verpflichtung nachgekommen ist, sie der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vor ihrer Gewährung zu melden.
Die Beihilfemaßnahmen sind nach Artikel 92 EG-Vertrag unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Artikel 2 Deutschland sorgt dafür, daß die in Artikel 1 genannten Beihilfen zugunsten der Bestwood E. F. Kynder GmbH innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückgefordert werden. Die Rückforderung erfolgt gemäß den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere denjenigen betreffend die Einziehung staatlicher Forderungen, und schließt Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Bezugssatzes ein.
Diese Bestimmungen sind auf eine Weise anzuwenden, daß die nach Gemeinschaftsrecht erforderliche Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird. Verfahrensmäßige oder sonstige Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Maßnahme haben keinen Einfluß auf ihre Wirksamkeit. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 4. Dezember 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 107 vom 30. 4. 1996, S. 4. (2) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (3) ABl. Nr. C 144 vom 16. 5. 1996, S. 6. (4) ABl. Nr. L 273 vom 25. 10. 1994, S. 22. (5) Mitteilung der Kommission vom 24. November 1983 im ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3. Siehe auch Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 (Rs. 70/72 "Kommission/Deutschland"), Slg, 1973, S. 813, und vom 24. Februar 1987 (Rs. 310/85 "Deufil/Kommission"), Slg. 1987, S. 901. (6) Schreiben SG(91) D/4577 vom 4. März 1991 der Kommission an die Mitgliedstaaten - siehe auch folgende Fußnote. (7) Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.
März 1989 (Rs. C-142/87 "Belgien/Kommission"), Slg. 1990, S. I-959 (Rn. 58-63).