97/474/EG: Beschluß des Rates vom 24. Februar 1997 über den Abschluß zweier Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Beschaffungen der Betreiber von Telekommunikationsdiensten bzw. über das öffentliche Beschaffungswesen Amtsblatt Nr. L 202 vom 30/07/1997 S. 0072 - 0073 BESCHLUSS DES RATES vom 24. Februar 1997 über den Abschluß zweier Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Beschaffungen der Betreiber von Telekommunikationsdiensten bzw. über das öffentliche Beschaffungswesen (97/474/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 66, Artikel 57 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 228 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Beschaffungen der Betreiber von Telekommunikationsdiensten bzw. über das öffentliche Beschaffungswesen sollten genehmigt werden. Die Abkommen betreffen die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Waren, Bauleistungen und andere Dienstleistungen. Diese anderen Dienstleistungen beinhalten nicht nur grenzüberschreitende Dienstleistungen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 7. März 1996 darauf hingewiesen, daß beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts Artikel 113 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht als Grundlage für eine Ratsentscheidung ausreicht, ein Abkommen abzuschließen, das unabhängig erbrachte Dienstleistungen betrifft, die einen nicht nur grenzüberschreitenden Charakter besitzen.
Es ist daher angemessen, den vorliegenden Beschluß auch auf Artikel 66 des genannten Vertrags zu stützen, und zwar in Verbindung mit Artikel 57 Absatz 2, der die für seine Anwendung notwendigen verfahrenstechnischen Bedingungen beinhaltet. Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, in Konsultation mit einem vom Rat einzusetzenden besonderen Ausschuß Änderungen der Anhänge I und II des erstgenannten Abkommens im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen. Diese Ermächtigung gilt jedoch bezüglich des Anhangs I nur für Änderungen, die sich aus der Anwendung des Verfahrens des Artikels 8 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14.
Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (3) ergeben, und bezüglich des Anhangs II nur für die Ergebnisse künftiger Verhandlungen im Rahmen des Übereinkommens von 1996 über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Beschaffungen der Betreiber von Telekommunikationsdiensten und das Abkommen derselben Vertragsparteien über das öffentliche Beschaffungswesen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I und II des in Artikel 1 genannten Abkommens über die Beschaffungen der Betreiber von Telekommunikationsdiensten im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen. Die Kommission wird bei dieser Aufgabe durch einen vom Rat einzusetzenden besonderen Ausschuß unterstützt. Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt, soweit sie Anhang I betrifft, nur für Änderungen, die im Fall der Anwendung der Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 93/38/EWG erforderlich werden, und, soweit sie Anhang II betrifft, nur für die Ergebnisse künftiger Verhandlungen im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen von 1996.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 1997. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN MIERLO (1) ABl. Nr. C 162 vom 6. 6. 1996, S. 10. (2) ABl. Nr. C 33 vom 3. 2. 1997, S. 117. (3) ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 84.