Skip to content
Seqlense EUR-Lex

97/512/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 1997 über die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten Erzeugnissen des Rind- und Schweinefleischsektors im zweiten Halbjahr 1996 (Nur der spanische Text ist verbindlich)

CELEX
31997D0512
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-07-07
In force since
1997-07-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/512/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 1997 über die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten Erzeugnissen des Rind- und Schweinefleischsektors im zweiten Halbjahr 1996 (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 214 vom 06/08/1997 S. 0041 - 0045 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Juli 1997 über die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten Erzeugnissen des Rind- und Schweinefleischsektors im zweiten Halbjahr 1996 (Nur der spanische Text ist verbindlich) (97/512/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 93/97 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und auf Artikel 7, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (4), insbesondere auf Artikel 236 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2790/94 der Kommission (5) wurden die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.

1601/92 insbesondere in bezug auf die besondere Versorgungsregelung festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2348/96 (6) hat der Rat die seit dem 1. Juli 1996 ausgesetzte Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit zum Mästen und zum Verbrauch an Ort und Stelle bestimmten Rindern sowie mit Verarbeitungserzeugnissen des Rindfleisch- und Schweinefleischsektors vorübergehend bis zum 30. Juni 1997 verlängert. Daraufhin wurden mit den Verordnungen (EG) Nr. 75/97 der Kommission (7) und (EG) Nr. 93/97 für die betreffenden Erzeugnisse die Bedarfsvorausschätzungen und die Beihilfen für das erste Halbjahr 1997 festgelegt.

Damit diejenigen Marktteilnehmer, die in Erwartung der Entscheidung des Rates vorsorglich keine Preisdisziplin eingehalten und an die Endverbraucher weitergegeben haben, keine ungerechtfertigten Vorteile erlangen, sollte für das zweite Halbjahr 1996 je nach Fall die Zahlung der Beihilfe für die aus der übrigen Gemeinschaft stammenden Erzeugnisse oder die Rückerstattung der Einfuhrabgaben von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß die Verordnungen (EWG) Nr. 1601/92 und (EWG) Nr. 2790/94 eingehalten wurden. Die Beihilfen für die Versorgung aus der übrigen Gemeinschaft sollten gemäß den Kriterien von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.

1601/92 und auf der Grundlage der entsprechenden Angaben für das zweite Halbjahr 1996 festgesetzt werden. Es ist festzulegen, daß die Rückerstattung der Einfuhrabgaben gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 12/97 (9), beantragt werden muß. Im Interesse einer guten Finanzverwaltung ist festzulegen, daß die Zahlung der Beihilfe und die Rückerstattung der Einfuhrabgaben höchstens für die Mengen an Erzeugnissen erfolgt, für die die spanischen Behörden während des betreffenden Zeitraums als vorsorgliche Verwaltungsmaßnahme der Regelung die entsprechenden Verwaltungsdokumente ausgestellt haben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 und auf der Grundlage der von den betreffenden Marktteilnehmern eingereichten und ordnungsgemäß belegten Anträge verfahren die spanischen Behörden je nach Fall wie folgt: a) Sie gewähren die Beihilfen gemäß Anhang I dieser Entscheidung für die Mengen von zur Mast oder zum Verbrauch an Ort und Stelle bestimmten Rindern und Verarbeitungserzeugnissen des Rind- und Schweinefleischsektors, die während des zweiten Halbjahres 1996 aus der übrigen Gemeinschaft auf die Kanarischen Inseln geliefert wurden. b) Sie erstatten die Einfuhrabgaben, die bei der Abfertigung der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr auf den Kanarischen Inseln bei der Einfuhr aus Drittländern während des zweiten Halbjahres 1996 erhoben wurden.

(2) Die Gewährung der in dieser Entscheidung festgesetzten Beihilfen und die Rückerstattung der Einfuhrabgaben setzen voraus, daß die Bestimmungen des Titels I der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 über die besondere Versorgungsregelung der Kanarischen Inseln, die Verordnung (EWG) Nr. 3290/94, insbesondere Titel III, sowie diese Entscheidung eingehalten wurden. (3) Die Erstattung der Einfuhrabgabe auf Erzeugnisse, die von der Abgabe befreit sind, wird von der Person beantragt, die diese Abgaben gezahlt hat und gemäß den Artikeln 878 bis 881 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

Artikel 2 (1) Die spanischen Behörden legen die für die Anwendung dieser Entscheidung erforderlichen ergänzenden Verwaltungsmaßnahmen und insbesondere die Bedingungen für die Einreichung der Anträge fest. (2) Die Behörden führen die notwendigen Kontrollen durch, um sicherzustellen, daß bei den Lieferungen, für die Anträge gestellt werden, die geltenden Bestimmungen eingehalten wurden, insbesondere die Verpflichtung zur tatsächlichen Weitergabe des wirtschaftlichen Vorteils, der sich aus der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ergibt, an den Endverbraucher. (3) Die Behörden unterrichten die Kommission regelmäßig über die Anwendung dieser Entscheidung.

Artikel 3 Die Gewährung der Beihilfen und die Rückerstattung der Einfuhrabgaben gemäß dieser Entscheidung erfolgen höchstens für die in Anhang II angegebenen Erzeugnismengen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 7. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 19 vom 22. 1. 1997, S. 5. (3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1. (5) ABl. Nr. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 23. (6) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1. (7) ABl. Nr.

L 16 vom 18. 1. 1997, S. 72. (8) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. (9) ABl. Nr. L 9 vom 13. 1. 1997, S. 1. ANHANG I 1. RINDFLEISCH Beihilfebeträge, die für die in Artikel 1 Buchstabe a) genannten und vom Gemeinschaftsmarkt stammenden Erzeugnisse gewährt werden können >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. SCHWEINEFLEISCH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II 1. RINDFLEISCH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. SCHWEINEFLEISCH >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions