97/551/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1997 über die Vereinbarkeit der von Deutschland geplanten Ausdehnung der Sonderabschreibungsregelung und der Investitionszulageregelung auf West-Berlin, soweit diese Regelungen nicht den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, mit dem Gemeinsamen Markt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 228 vom 19/08/1997 S. 0009 - 0025 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Februar 1997 über die Vereinbarkeit der von Deutschland geplanten Ausdehnung der Sonderabschreibungsregelung und der Investitionszulageregelung auf West-Berlin, soweit diese Regelungen nicht den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, mit dem Gemeinsamen Markt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/551/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1, nach Einholung der Äußerungen der Beteiligten, in Erwägung nachstehender Gründe:
I. EINLEITUNG I.1. INVESTITIONSZULAGE 1. Mit Entscheidungen vom Dezember 1995 (1), geändert im März 1996, hat die Kommission die Verlängerung der Investitionszulage mit einer Beihilfeintensität von 10 % (brutto, ausschließlich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bezogen) um zwei Jahre bis Ende 1998 genehmigt. Aufgrund dieser Entscheidung kann die 10 %ige Investitionszulage für nach dem 30. Juni 1994 begonnene und vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossene Anschaffungen/Herstellungen von Wirtschaftsgütern zugunsten von Investitionsvorhaben (einschließlich Ersatzinvestitionen) durch rechtlich selbständige Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes oder des Handwerks gewährt werden, die nicht mehr als 250 Personen im Gebiet der ehemaligen DDR beschäftigen.
Diese 10 %ige Investitionszulage ist auf einen Investitionsbetrag von 5 Mio. DM je Unternehmen und Jahr begrenzt. 2. Mit Schreiben vom 26. Juli 1995 hat Deutschland die Regelung zur Ausdehnung der 10 %igen Investitionszulage auf West-Berlin ab 1. Januar 1996 angemeldet, die später im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 erlassen wurde. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995 hat Deutschland die ursprüngliche Anmeldung geändert und die Vergünstigung der Investitionszulage in den Teilen West-Berlins, die nicht zu den geförderten Gebieten im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gehören, auf Betriebe mit höchstens 50 Beschäftigten beschränkt.
Diese Änderung ist im Rahmen des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes beschlossen worden und am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. 3. Die Ausdehnung der 10 %igen Investitionszulage auf West-Berlin betrifft nach Ende 1995 begonnene und vor 1999 abgeschlossene Investitionen (= Anschaffung/Herstellung von Wirtschaftsgütern). 3.1. Da es sich um eine Beihilfe in Form von Steuervergünstigungen handelt, die in den Jahren 1997 bis 1999 für die in den Jahren 1996 bis 1998 für Betriebszwecke entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten gewährt werden, hängen die budgetären Auswirkungen (Steuermindereinnahmen, d. h.
Mittelumfang der Beihilferegelung) weitgehend von der Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit und dem Volumen der getätigten Investitionen ab. Die deutschen Behörden erwarten folgende zusätzliche Steuermindereinnahmen (in Mio. DM): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Insgesamt wird die Ausdehnung der Beihilferegelung für die West-Berliner Betriebe zusätzlich Mittel in Höhe von schätzungsweise 285 Mio. DM (rund 150 Mio. ECU) bereitstellen. 3.2. Die Beihilferegelung der 10 %igen Investitionszulage können in West-Berlin die rechtlich selbständigen Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes oder des Handwerks mit höchstens - 250 Beschäftigten in den Fördergebieten nach der Gemeinschaftsaufgabe, - 50 Beschäftigten in den übrigen Teilen West-Berlins nutzen.
3.3. Die Unternehmen, die die objektiven Förderkriterien erfuellen, haben einen automatischen Anspruch auf die Investitionszulage. 3.4. Die 10 %ige Investitionszulage kann mit anderen Beihilfen (Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen) kumuliert werden, insbesondere mit den Sonderabschreibungen und - in den Teilen West-Berlins, die zu den im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe geförderten Gebieten gehören - mit dem in der Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Investitionszuschuß. Die für die Verwaltung der Investitionszulagenregelung verantwortlichen Steuerbehörden verfügen über keinen Kontrollmechanismus, mit dem sie selbst die Kumulierung der Investitionszulage mit anderen Beihilfen kontrollieren könnten.
Aus steuertechnischen Gründen erfassen die Steuerbehörden lediglich die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die der Betrieb in dem betreffenden Jahr für (verschiedene) Investitionsvorhaben des Betriebs, deren Realisierung sich oft über mehrere Jahre erstreckt, getätigt hat. Infolgedessen haben diese Behörden keinen Gesamtüberblick über das Investitionsvorhaben als solches, bei dem die Kumulierung möglich ist. Hingegen gewährleistet der Kontrollmechanismus der Gemeinschaftsaufgabe in allen Fällen, in denen die Investitionszulage mit dem Investitionszuschuß der Gemeinschaftsaufgabe kumuliert wird, die Einhaltung der regionalen Hoechstsätze für die einzelnen Investitionsvorhaben.
Im Falle der Ad-hoc-Beihilfen, die einzeln von der Kommission genehmigt werden müssen, sind die Fragen der Kumulierung Teil der Anmeldung. Bei der Kumulierung mit dritten Regelungen ist festzustellen, daß die anderen Regelungen ebenfalls Kumulierungsbestimmungen vorsehen, zu deren Einhaltung sich die deutschen Behörden verpflichtet haben. Bei der Kumulierung der Investitionszulage mit den Sonderabschreibungen gibt es keinen Kontrollmechanismus, der es ermöglichen würde, die Einhaltung der Kumulierungsregeln zu gewährleisten. 3.5. Die Investitionszulage kann zugunsten von Ersatzinvestitionen gewährt werden und enthält somit ein Element einer Betriebsbeihilfe.
Bestimmten groben Schätzungen zufolge dürfte es sich bei etwa einem Drittel der förderbaren Investitionen um Ersatzinvestitionen handeln. 3.6. In dem Maße, wie die Investitionszulage ausschließlich zugunsten von Erstinvestitionen gewährt wird und da die Investitionszulage ausschließlich Anlageinvestitionen begünstigt und der Anteil der Ausrüstungen innerhalb der einheitlichen Bemessungsgrundlage auf 65 % des durchschnittlichen Investitionsvolumens festgesetzt wurde (vgl. Erste Erschließung vom 20. Oktober 1971 der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (2)), beläuft sich die Nettobeihilfeintensität einer 10 %igen Investitionszulage auf 6,5 %.
In den Fällen, in denen sich die Investition ausschließlich auf Ausrüstungen beschränkt, kann die Nettobeihilfeintensität (= brutto im Einzelfall) im Vergleich zur konkreten Investition 10 % erreichen. I.2. DIE SONDERABSCHREIBUNGEN 4. Mit Entscheidung vom März 1996 (3) hat die Kommission die Verlängerung/Änderung der Sonderabschreibungen zugunsten der Investitionen in den neuen deutschen Bundesländern genehmigt. 4.1. Gemäß der mit Schreiben vom 30. Juli 1993 von der Kommission genehmigten ursprünglichen Regelung können Sonderabschreibungen für die in den neuen Bundesländern vor dem 1.
Januar 1997 getätigten förderbaren Investitionen einschließlich Ersatzinvestitionen (Erwerb und Herstellung von Ausrüstungsgütern und Bauausrüstungen), gebildet werden (ebenfalls förderbar sind Produktionsteilkosten des begünstigten Unternehmens und Abschlagszahlungen, die vor dem genannten Datum erfolgt sind). Die Sonderabschreibungen (in der Höhe von 50 % der Investitionskosten) können im Jahr der Investition sowie in den vier darauffolgenden Jahren gebildet werden. Daher konnten die Sonderabschreibungen entsprechend den 1993 genehmigten Bestimmungen letztmalig im Jahr 2000 gebildet werden.
4.2. Die durch die in Nummer 4 genannte Entscheidung vom März 1996 genehmigte Verlängerung/Änderung betrifft folgende Änderungen: - Verlängerung der Regelung um zwei Jahre bis Ende 1998: gemäß den neuen Bestimmungen gelten die Sonderabschreibungen für die förderbaren Investitionen, die in den neuen Bundesländern vor dem 1. Januar 1999 getätigt werden. Die Sonderabschreibungen können im Jahr der Investition sowie in den darauffolgenden vier Jahren und zuletzt im Jahr 2002 gebildet werden. - Rückführung der Beihilfeintensität: ab dem 1. Januar 1997 dürfen Sonderabschreibungen nur in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Investitionskosten gebildet werden. - Abweichung von der Beihilfeintensität: ab dem 1.
Januar 1997 dürfen Betriebe in Wirtschaftszweigen außerhalb des verarbeitenden Gewerbes Sonderabschreibungen nur noch in Höhe von 20 % der förderbaren Investitionskosten bilden; dies gilt auch für Gebäude, die Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes für andere als betriebliche Zwecke (z. B. Vermietung) verwenden. 5. Mit Schreiben vom 26. Juli 1995 hat Deutschland die Ausdehnung der Sonderabschreibungen auf West-Berlin angemeldet, diese Ausdehnung jedoch auf Betriebe beschränkt, die nicht mehr als 250 Personen beschäftigen. Diese Ausdehnung wurde später im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 erlassen.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995 hat Deutschland die ursprüngliche Anmeldung geändert und die Möglichkeit der Sonderabschreibungen in Teilen West-Berlins, die nicht zu den geförderten Gebieten im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören, auf Betriebe mit höchstens 50 Beschäftigten beschränkt. Diese Änderung ist im Rahmen des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes beschlossen worden und am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Ausdehnung der Regelung der Sonderabschreibungen für die unter 4.1 beschriebenen Vorschriften der Regelung nur für vor dem 1.
Januar 1997 abgeschlossene Investitionen gilt und für die unter 4.2 genannten Vorschriften für die Zeit ab dem dort genannten Datum. 6. Die Sonderabschreibungen im Rahmen von § 3 des Fördergebietsgesetzes gab es bereits zwischen Juli 1991 und Ende 1994 in West-Berlin. Ihre Einführung für diesen Zeitraum war von der Kommission 1991 im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Deutschland und der Kommission über die Aufhebung spezifischer Beihilfen für West-Berlin mit dem Ziel genehmigt worden. Sie trat als Übergangsmaßnahme an die Stelle der aufgrund Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag im Rahmen des Berlin-Förderungsgesetzes (dessen Beihilfeintensität höher lag) bis Ende Juni 1991 geltenden Regelung der beschleunigten Abschreibung; die Sonderabschreibungsregelung für West-Berlin war Ende 1994 (letzte förderbare Investitionen:
Investitionen des Jahres 1994) gemäß dem 1991 zwischen den deutschen Behörden und der Kommission vereinbarten Zeitplan aufgehoben worden. Im Rahmen der durch Deutschland im Jahre 1995 erneut eingeführten Sonderabschreibungen für West-Berlin können die Sonderabschreibungen im Jahr der Investition sowie in den vier darauffolgenden Jahren - zum ersten Mal im Jahr 1996 und zuletzt im Jahr 2002 - gebildet werden. So können die Sonderabschreibungen für vor 1996 abgeschlossene Investitionen und insbesondere für die Investitionen des Jahres 1995 gebildet werden, die für die Regelung für die Investitionen in der Zeit von Juli 1991 bis Ende 1994 nicht in Frage kamen.
6.1. Da es sich um eine Beihilfe in Form von Steuervergünstigungen für die Investitionskosten der Jahre 1995 bis 1998 handelt (die Investitionen von Juli 1991 bis Ende 1994 fallen unter die ursprünglich genehmigte Regelung) wird der Umfang der Steuermindereinnahmen weitgehend von der Entwicklung der Wirtschafts- und Investitionstätigkeit abhängen. Deutschland erwartet für den Zeitraum, in dem die Sonderabschreibungen gebildet werden können, folgende zusätzliche Steuermindereinnahmen (in Mio. DM): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Insgesamt entspricht die Ausdehnung der Regelung in dem Zeitraum, in dem die Sonderabschreibungen beansprucht werden können, zusätzlichen Steuermindereinnahmen in Höhe von rund 120 Mio.
ECU. Diese Steuerverluste werden in den darauffolgenden Jahren durch zusätzliche Steuereinnahmen aufgrund des niedrigeren Niveaus der Abschreibungen in diesen Jahren ausgeglichen. Das Beihilfevolumen der Regelung berechnet sich als Gegenwartswert aller zusätzlichen Steuerverluste und -einnahmen und liegt in einer Größenordnung von rund 10 Mio. ECU. 6.2. Die Regelung der Sonderabschreibungen in West-Berlin können Betriebe nutzen, die die in 4.1 bzw. 4.2 genannten Voraussetzungen erfuellen und deren Personalbestand nicht über - 250 Personen in den Fördergebieten nach der Gemeinschaftsaufgabe, - 50 Personen in den anderen Teilen West-Berlins liegt.
6.3. Betriebe, die die objektiven Förderkriterien erfuellen, haben einen automatischen Anspruch auf die Sonderabschreibungen. 6.4. Die Sonderabschreibungen können mit anderen Beihilfen kumuliert werden (Regelungen und Ad-hoc-Beihilfen), insbesondere mit der Investitionszulage und - in den Teilen West-Berlins, die zu den im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe geförderten Gebieten gehören - mit dem in der Gemeinschaftsaufgabe genannten Investitionszuschuß. Die für die Verwaltung der Regelung der Sonderabschreibungen zuständigen Steuerbehörden verfügen über keinen Kontrollmechanismus, mit dem sie selbst die Kumulierung der Sonderabschreibungen mit anderen Beihilfen kontrollieren könnten.
Aus steuertechnischen Gründen erfassen die Steuerbehörden lediglich die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die der Betrieb in dem betreffenden Jahr für (verschiedene) Investitionsvorhaben des Betriebs getätigt hat, deren Realisierung sich oft über mehrere Jahre erstreckt. Infolgedessen haben diese Behörden keinerlei Gesamtüberblick über das Investitionsvorhaben als solches, bei dem die Kumulierung möglich ist. In allen Fällen, in denen die Sonderabschreibungen mit dem Investitionszuschuß aus der Gemeinschaftsaufgabe kumuliert werden, gewährleistet hingegen der Kontrollmechanismus der Gemeinschaftsaufgabe die Einhaltung der regionalen Hoechstsätze für die einzelnen Investitionsvorhaben.
Im Fall von "Ad-hoc"-Beihilfen, die von der Kommission einzeln genehmigt werden müssen, sind die Fragen der Kumulierung Teil der Anmeldung. Im Fall der Kumulierung mit dritten Regelungen ist festzustellen, daß diese Regelungen ebenfalls Kumulierungsregeln vorsehen, zu deren Einhaltung sich die deutschen Behörden verpflichtet haben. Bei der Kumulierung der Investitionszulage mit den Sonderabschreibungen gibt es keinerlei Kontrollmechanismus, der es ermöglichen würde, die Einhaltung der Kumulierungsregeln zu gewährleisten. 6.5. Die Sonderabschreibungen können für Ersatzinvestitionen gewährt werden und enthalten somit ein Betriebsbeihilfeelement.
Nach einer groben Schätzung sind ungefähr ein Drittel der förderwürdigen Investitionen Ersatzinvestitionen. 6.6. In dem Maße, in dem die Sonderabschreibungen ausschließlich für Erstinvestitionen gewährt werden, entspricht ihre Beihilfeintensität 2 % (brutto = netto) für das Jahr 1996 und 1,6 % für die weiteren Jahre (0,8 % für die Unternehmen und baulichen Anlagen mit dem 20 %-Satz). Dazu ist zu bemerken, daß die Berechnung der Beihilfeintensität der Sonderabschreibungen, deren Resultat stark vom angewandten Bezugssatz abhängt, verschiedene Methodikprobleme aufwirft; diese Probleme wurden mehrmals zwischen der Kommission und Deutschland erörtert.
Dabei einigten sich die Kommission und Deutschland auf einen Änderungsansatz. I.3. DER STATUS WEST-BERLINS UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER REGIONALBEIHILFEN 7. Mit Entscheidung vom April 1994 (4) hat die Kommission die Karte der deutschen Fördergebiete für das Gebiet der ehemaligen DDR und West-Berlin für den Zeitraum 1994 bis 1996 genehmigt. Demzufolge war im Jahr 1996 ein Teil West-Berlins für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) förderbar. Mit Entscheidung vom Dezember 1996 (5) hat die Kommission die Gebietskulisse der deutschen Fördergebiete für den Zeitraum 1997 bis 1999 genehmigt.
In diesem Zusammenhang hat sie die Einbeziehung des gesamten Gebiets von West-Berlin in die Förderung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) genehmigt. I.4. ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS UND BESCHRÄNKUNG DER VORLIEGENDEN ENTSCHEIDUNG 8. Die Kommission beschloß am 17. Juli 1996, hinsichtlich der Ausdehnung der Sonderabschreibungsregelung und der Investitionszulagenregelung auf Berlin-West, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 zu eröffnen. Folgende Gründe sprachen für die Eröffnung des Verfahrens: a) Beide Regelungen enthalten Elemente von Betriebsbeihilfen, die die Kommission in der Regel nur in den Gebieten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) genehmigt; b) außerhalb der Gebiete West-Berlins sind die beiden Regelungen nicht mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Rahmen) (6) vereinbar, insofern als - die Gewährung der Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die der im KMU-Rahmen enthaltenen Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nicht entsprechen, nicht ausgeschlossen ist; - bei der Kumulierung der beiden Beihilfen eine Beihilfeintensität von über 7,5 % für die mittleren Unternehmen nicht ausgeschlossen werden kann; c) die Sonderabschreibungsregelung erlaubt es, Sonderabschreibungen für vor Anfang 1996 abgeschlossene Investitionen in Anspruch zu nehmen; in diesen Fällen ist die Beihilfe nicht "erforderlich"; d) Zweifel bestehen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vorschriften der beiden Regelungen mit den geltenden Regeln für die Beihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
8.1. In bezug auf die Anwendung der beiden Regelungen auf West-Berlin im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne der Definition des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (7), muß daran erinnert werden, daß die Kommission am 12. Juni 1996 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 gegen von Deutschland gewährte staatliche Beihilfen für Investitionen zugunsten des Sektors der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse eröffnet hat (8); dieses Verfahren betrifft ausdrücklich auch die im Rahmen des Fördergebietsgesetzes gewährten Sonderabschreibungen und die im Rahmen des Investitionszulagengesetzes gewährten Steuerbegünstigungen (Investitionszulage).
In dem Verfahren wird nicht zwischen den verschiedenen Teilen der Regionen, in denen die beiden vorliegenden Regelungen gewährt werden können, unterschieden; daher betrifft die Verfahrenseröffnung die Anwendung der beiden Regelungen sowohl im Gebiet der ehemaligen DDR als auch in West-Berlin. Die Kommission hält es für zweckmäßig, die Entscheidung über das Vorhaben Deutschlands aufzugliedern und über die Vereinbarkeit der Ausweitung der beiden Regelungen auf West-Berlin in bezug auf den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden.
Daher betrifft die vorliegende Entscheidung nur das Vorhaben unter Ausschluß des genannten Sektors. 9. Die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 wurde Deutschland mit Schreiben vom 1. August 1996 mitgeteilt. Die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten wurden durch die Veröffentlichung des genannten Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (9) unterrichtet. Mit diesem Schreiben bzw. mit dieser Mitteilung im Amtsblatt wurden Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten aufgefordert, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. II. STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN DES VERFAHRENS II.1.
STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS 10. Deutschland hat seine Stellungnahme verspätet mit Schreiben vom 5. November 1996 übermittelt. Der Fall wurde bei Treffen am 26. September und 18. Oktober 1996 zwischen Deutschland und der Kommission erörtert. Mit Schreiben vom 13. Januar 1997 übermittelte Deutschland bestimmte Angaben über die Aussetzung der Anwendung der beiden Regelungen zur Ausdehnung der Investitionszulage und der Sonderabschreibungen. In seinem Schreiben vom 5. November 1996 verweist Deutschland auf die schwierige Wirtschaftslage der Stadt Berlin, die die Auffassung Deutschlands bestärkt, daß beide Regelungen nach wie vor für die Anpassung der Berliner Unternehmen an die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erforderlich sind.
Deutschland vertritt die Rechtsauffassung, daß die geplanten Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Indes besteht Deutschland im Interesse einer schnellen Entscheidung zugunsten der Berliner Wirtschaft nicht darauf, diese Rechtsfrage im vorliegenden Genehmigungsverfahren abschließend zu klären. Für den Fall, daß die Kommission die Vereinbarkeit der geplanten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt weiterhin auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 3 prüft, ist nach Auffassung Deutschlands zumindest die Ausdehnung der Investitionszulagenregelung auf die Unternehmen in den westlichen Bezirken Berlins auch gemäß von Artikel 92 Absatz 3 genehmigungsfähig.
Dafür werden folgende Gründe genannt: 10.1. Im Falle der Investitionszulage wäre es nach Auffassung Deutschlands möglich - wenn auch unter administrativen Schwierigkeiten und gegebenenfalls mit Auswirkungen auf die Rechtsgrundlage - im Verfahren der Beihilfebeantragung sicherzustellen, daß nur solche Unternehmen eine Förderung in Anspruch nehmen, die die jeweilige Definition des KMU-Rahmens vollständig erfuellen (kleine Unternehmen außerhalb - mittlere Unternehmen innerhalb des nationalen Fördergebiets). Bei der Beantragung der Förderung müßten die Unternehmen in diesem Fall erklären, daß sie auch hinsichtlich der Kriterien "Bilanzsumme" oder "Umsatz" sowie des Beteiligungskriteriums die jeweilige KMU-Definition erfuellen.
Ein solches Verfahren könnte im Falle der Sonderabschreibungen nicht angewandt werden. 10.2. Deutschland bestätigt, daß die Einbeziehung von Ersatzinvestitionen konstitutiv für beide Regelungen ist. Es weist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, daß im Falle der Investitionszulage eine Hoechstbemessungsgrundlage von 5 Mio. DM je Betrieb und Jahr vorgesehen ist. Nach Auffassung Deutschlands kann daher in jedem einzelnen Förderfall davon ausgegangen werden, daß sich innerhalb der Hoechstbemessungsgrundlage der überwiegende Teil der Förderung auf Erstinvestitionen beziehen wird. Angesichts der relativ geringen Intensität der Förderung reduziert sich damit der Absolutbetrag der Förderung je Unternehmen, der auf Ersatzinvestitionen entfällt, auf ein sehr niedriges Niveau.
Generell hebt Deutschland hervor, daß angesichts ständig kürzer werdender Innovationszyklen der Begriff der Ersatzinvestitionen an Bedeutung verliert. Sich beschleunigender technischer Fortschritt, insbesondere im Bereich technischer Anlagen, führt dazu, daß der Einsatz neuer Maschinen regelmäßig auch neue Produktionsmethoden mit sich bringt, die als Erstinvestitionen anzusehen sind. Damit beschränkt sich nach Auffassung Deutschlands heute die Anwendung des Begriffs Ersatzinvestitionen im wesentlichen auf bauliche Anlagen. Diese sind von der Förderung im Rahmen der Investitionszulage jedoch weitestgehend ausgeschlossen (die Ausnahme bilden die sogenannten Betriebsvorrichtungen wie z.
B. Tankstellendächer). In diesem Zusammenhang erinnert Deutschland daran, daß für die Berliner Wirtschaft in der Zeit vor der Wiedervereinigung die Wirtschaftsförderung zugunsten von Unternehmen in den westlichen Bezirken insbesondere eine möglichst weitgehende Selbstversorgung der Stadt zum Ziel haben mußte. Hieraus resultiert eine spezifische Struktur der Berliner Wirtschaft, deren Produkte sich als weniger wettbewerbsfähig herausgestellt haben, als dies noch vor wenigen Jahren angenommen werden konnte. Im Zusammenhang mit der Anpassung der Berliner Wirtschaft an die veränderten Rahmenbedingungen ist eine grundlegende Erneuerung der Produktpaletten der Unternehmen erforderlich.
Angesichts der schwindenden Bedeutung von Ersatzinvestitionen kann nicht angenommen werden, daß gerade in Berlin Ersatzinvestitionen in nennenswertem Umfang vorgenommen werden. 10.3. Im Zusammenhang mit dem von der Kommission aufgeworfenen Problem des Kreises der förderfähigen Unternehmen außerhalb der regionalen Fördergebiete verweist Deutschland auf sein Schreiben vom 20. Dezember 1995. Hiernach erzielten lediglich fünf Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Betriebe sich nicht gegenwärtig im geltenden Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" befinden, einen Umsatz von mehr als 10 Mio.
DM. Darüber hinaus weist Deutschland darauf hin, daß die neue Gebietskulisse der deutschen Fördergebiete für die Jahre von 1997 bis 1999 die Einbeziehung des gesamten Stadtgebiets von Berlin in die Förderung vorsieht. 10.4. Deutschland bestätigt, daß Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, in Berlin eine Förderung aus den Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" bzw. "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in Anspruch nehmen können. Im Zusammenhang mit der Gewährung dieser Beihilfen wird die Einhaltung der Beihilfehöchstsätze sichergestellt.
Ferner weist Deutschland darauf hin, daß die Bedeutung dieses Sektors in Berlin geringer als in ländlichen Gebieten ist und die Zahl der Förderfälle in den vergangenen Jahren sehr gering war (unter zehn). Es muß festgehalten werden, daß diese Ausführungen für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich sind. 10.5. Deutschland macht darauf aufmerksam, daß allein durch die Investitionszulage die nach dem KMU-Rahmen genehmigungsfähigen Förderhöchstsätze für die Unterstützung von KMU außerhalb von regionalen Fördergebieten nicht erreicht werden. Infolgedessen entfiele das von der Kommission aufgeworfene Problem der bei Kumulierung von Investitionszulagen und Sonderabschreibungen möglichen Überschreitung der nach dem KMU-Rahmen zulässigen Hoechstsätze zur Förderung von KMU außerhalb von regionalen Fördergebieten, wenn die Kommission lediglich die Investitionszulage genehmigen würde.
10.6. Mit Schreiben vom 13. Januar 1997 teilte Deutschland der Kommission mit, daß die Anwendung der beiden Regelungen durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Januar 1996 (10) bis zu ihrer Genehmigung durch die Kommission ausgesetzt worden sei. Auf diese Anweisung wurde mit Schreiben vom 14. August 1996 anläßlich der Verfahrenseröffnung erneut hingewiesen. Das erstgenannte Schreiben bezieht sich ausdrücklich auf die Regelungen der Ausdehnung der Investitionszulage und der Sonderabschreibungen, und zwar mit folgendem Wortlaut: "Regelungen, die nach Artikel 92 EG-Vertrag als Beihilfen zu qualifizieren sind, dürfen erst nach Genehmigung der Europäischen Kommission durchgeführt werden (vgl.
Artikel 93 Absatz 3, Seite 3, EG-Vertrag). Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Vorschriften nach deutschem Recht in Kraft getreten sind." II.2. STELLUNGNAHMEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND ANDEREN BETEILIGTEN 11. Die anderen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten haben nicht Stellung genommen. III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG III.1. ARTIKEL 92 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 61 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN 12. Beide Beihilferegelungen enthalten staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Beide Beihilferegelungen - beinhalten staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen (Gewährung einer Steuervergünstigung, finanziert aus dem Steueraufkommen aus der Körperschaftssteuer oder der Einkommensteuer, bzw.
Steuermindereinnahmen im Falle der Sonderabschreibungen); - begünstigen bestimmte Unternehmen (nämlich solche, die Investitionen in West-Berlin tätigen und die eine bestimmte Unternehmensgröße aufweisen) dadurch, daß sie den Ertrag des begünstigten Investitionsvorhabens steigern und folglich dem begünstigten Unternehmen größere Handlungsspielräume bieten als seinen Wettbewerbern und verzerren somit den Wettbewerb oder drohen den Wettbewerb zu verzerren; - beeinträchtigen auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten insofern, als Beihilfen auch an Unternehmen gewährt werden können, die ihre Erzeugnisse nach anderen Mitgliedstaaten ausführen oder deren Erzeugnisse auf dem deutschen Markt mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten in Wettbewerb stehen.
In beiden Fällen kann die Beihilfe dem begünstigten Unternehmen erlauben, seinen Marktanteil auf dem betreffenden Markt auszubauen und somit zu einer Erhöhung der Exporte in andere Mitgliedstaaten und zu einer Verringerung der Importe aus anderen Mitgliedstaaten beitragen. 13. Die Wirkungen der beiden Beihilfenregelungen, die mit anderen Beihilfen kumuliert werden können, sind spürbar. - Wie unter 3.6 ausgeführt, kann in dem Maße, wie die Investitionszulage ausschließlich zugunsten der Erstinvestitionen gewährt wird, in den Fällen, in denen sich die Investition ausschließlich auf Ausrüstungen beschränkt, die Beihilfeintensität (brutto = netto) im Vergleich zur konkreten Investition 10 % erreichen. - Wie unter 6.6 angegeben, entspricht in dem Maße, wie die Sonderabschreibungen ausschließlich zugunsten der Erstinvestitionen gewährt werden, die Beihilfeintensität 2 % (brutto = netto) für das Jahr 1996 und 1,6 % für die weiteren Jahre (0,8 % für die Unternehmen und baulichen Anlagen mit dem 20 %-Satz).
Der Mittelumfang der beiden Regelungen in West-Berlin ist bedeutend (vgl. 3.1 und 6.1). III.2. ARTIKEL 92 ABSÄTZE 2 UND 3 14. Die betreffenden Beihilferegelungen werden aus dem Bundeshaushalt finanziert, können jedoch nur in einem Teil des Hoheitsgebietes, nämlich der ehemaligen DDR und West-Berlin, in Anspruch genommen werden. Somit handelt es sich um Regionalbeihilfen, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zunächst zu prüfen ist, und zwar - in einem ersten Teilabschnitt hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahme für bestimmte Wirtschaftsgebiete nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) und der Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) Regionalbeihilfen (11) (Methode 1988) in der Fassung der Mitteilung der Kommission zur Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) auf Regionalbeihilfen (12) von 1990 (vgl.
III.2.A), - in einem zweiten Teilabschnitt - betreffend die Beihilfen für 1996 außerhalb der Fördergebiete getätigte Investitionen - hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahme für bestimmte Wirtschaftszweige nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) und der Vereinbarkeit der hier geprüften Beihilferegelungen mit dem KMU-Rahmen (vgl. III.2.B), - und in einem dritten Teilabschnitt hinsichtlich der Anwendbarkeit der sonstigen Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 (vgl. III.2.C). Ein weiterer Teilabschnitt behandelt die Frage der Notwendigkeit der Beihilfe in bezug auf die Sonderabschreibungsregelung (vgl.
III.2.D); Ein letzter Teilabschnitt (III.2.E) enthält die Schlußfolgerungen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regelungen in ihrer jetzigen Form mit dem Gemeinsamen Markt. III.2.A. Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) 15. Eine Beihilfenregelung kann gemäß einer der genannten Bestimmungen nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn die begünstigte Region nach einer dieser beiden Bestimmungen förderbar ist. Ferner kann eine Beihilfenregelung nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn sie ganz bestimmte Voraussetzungen (z. B. Beihilfeart, Hoechstintensität) erfuellt.
16. Regionalhilfebedürftigkeit von West-Berlin gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) 16.1. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) Nach der Methode 1988 kann eine Region für diese Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) nur in Frage kommen, wenn sich die NUTS-II-Region, in der die NUTS-III-Region liegt, während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durch ein BIP/Einwohner auszeichnet, das, in Kaufkraftstandard gemessen, 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts entspricht oder darunter liegt. West-Berlin ist Teil der NUTS-III-Region Berlin, die mit der NUTS-II-Region identisch ist.
Wie die Kommission anläßlich ihrer Entscheidung vom Dezember 1996 zur deutschen Fördergebietskulisse festgestellt hat, übertrifft das für Berlin errechnete BIP/per Einwohner (in Kaufkraftstandard) den Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts bei weitem. Infolgedessen ist Berlin weit davon entfernt, die Voraussetzungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) zu erfuellen. Die beiden Beihilferegelungen können daher nicht gemäß der genannten Bestimmung genehmigt werden. 16.2. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) 16.2.1. Investitionen für das Jahr 1996 Wie unter 7 ausgeführt, hat die Kommission aufgrund der Methode 1988 mit Entscheidung vom April 1994 die Gebietskulisse der deutschen Fördergebiete für das Gebiet der ehemaligen DDR und West-Berlin für den Zeitraum 1994 bis 1996 genehmigt.
Demzufolge kommt ein Teil West-Berlins 1996 für regionale Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Frage. Der nicht in die Gebietskulisse fallende Teil Berlins war von Deutschland im Rahmen der Anmeldung der deutschen Fördergebiete für den Zeitraum 1994 bis 1996 nicht vorgeschlagen worden und kann daher für die Investitionen des Jahres 1996 nicht unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) fallen. Es ist dabei festzuhalten, daß die Kommission in ihrer Entscheidung vom Juni 1996 (13) über die Erhöhung von Beihilfeintensitäten in den Fördergebieten West-Berlins für einen Teil des Jahres 1995 und für 1996 einen Regional- und Kumulierungshöchstsatz von 35 % (brutto) für Großunternehmen und von 45 % (brutto) (maximal 30 % (netto) ) für die KMU genehmigt hat.
16.2.2. Investitionen des Jahres 1997 Nach der Methode 1988 hat die Kommission mit Entscheidung vom Dezember 1996 die Gebietskulisse der deutschen Fördergebiete für den Zeitraum 1997 bis 1999 genehmigt. Mit dieser Entscheidung hat sie die Einbeziehung des gesamten Stadtgebiets von West-Berlin in die Förderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) genehmigt. In diesem Zusammenhang hat die Kommission einen Regional- und Kumulierungshöchstsatz von 28 % (brutto) für Großunternehmen und von 43 % (brutto) für KMU genehmigt, die in Ausnahmefällen auf den im vorhergehenden Zeitraum gültigen Regional- und Kumulierungshöchstsatz von 35 % (brutto) für Großunternehmen und von 45 % (brutto (maximal 30 % netto) ) für die KMU erhöht werden können.
16.2.3. Eine erneute Prüfung der Förderfähigkeit von West-Berlin nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) erscheint im Rahmen dieser Entscheidung nicht erforderlich. 17. Vereinbarkeit der beiden Regelungen mit der Verfahrensweise der Kommission bei Regionalbeihilfen 17.1. Die Ausführungen in 17.2 bis 17.4.2.2 betreffen nur die Anwendung der beiden Regelungen innerhalb der Fördergebiete von Berlin. Die Anwendung außerhalb der Fördergebiete wird in III.2.B und III.2.C untersucht. 17.2. Die Einbeziehung von West-Berlin in die beiden Regelungen betrifft die Anschaffung von Wirtschaftsgütern für Investitionen, und zwar unterschiedslos für Erstinvestitionen im Sinne der in der Mitteilung der Kommission über regionale Beihilferegelungen (14) genannten Koordinierungsgrundsätze und für Ersatzinvestitionen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Begriff Erstinvestition in der genannten Mitteilung (Anhang, Nummer 18 Ziffer i) wie folgt definiert wird: "Unter Erstinvestition wird die Anlageinvestition bei der Errichtung eines neuen Betriebs, bei der Erweiterung eines bestehenden Betriebs oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs (durch Rationalisierung, Umstellung oder Modernisierung) verstanden. Anlageinvestitionen durch Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre, gelten ebenfalls als Erstinvestitionen." Investitionen, die nicht unter diese Definition fallen, sind Ersatzinvestitionen.
Beihilfen für Ersatzinvestitionen enthalten, wie die Kommission mit ihren Entscheidungen von 1995 und 1996 über die Verlängerung der Sonderabschreibungs- und der Investitionszulageregelungen zugunsten der neuen Länder sowie bei der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 festgestellt hat, Betriebsbeihilfen. 17.3. Erstinvestitionen in den Fördergebieten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) Es ist ständige Praxis der Kommission, in den Fördergebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) Beihilferegelungen zugunsten von Erstinvestitionen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, soweit - ihre Beihilfeintensität den für die Großunternehmen bzw. die KMU genehmigten regionalen Hoechstsatz nicht überschreitet; - bei Kumulierung die Einhaltung der Kumulierungshöchstgrenze sichergestellt wird.
17.3.1. Im Hinblick auf die Beihilfeintensitäten der beiden Regelungen ist die erstgenannte Voraussetzung erfuellt (vgl. 3.6 und 6.6). 17.3.2. Bei Kumulierung einer der beiden Regelungen mit anderen Regelungen oder Ad-hoc-Beihilfen (vgl. 3.4 und 6.4) ist folgendes zu berücksichtigen: Die für die Verwaltung der beiden geprüften Regelungen zuständigen Steuerbehörden verfügen über keinen Kontrollmechanismus, mit dem sie selbst die Kumulierung der Investitionszulage bzw. der Sonderabschreibungen mit anderen Beihilfen kontrollieren könnten. Aus steuertechnischen Gründen haben nämlich die Steuerbehörden nur Einblick in die von dem Unternehmen in dem betreffenden Jahr vorgenommenen Anschaffungen der Wirtschaftsgüter für (verschiedene) Investitionsvorhaben des Unternehmens, deren Durchführung sich oft über mehrere Jahre erstreckt.
Daher erhalten diese Behörden keinen Gesamtüberblick über das eigentliche Investitionsvorhaben, für das der Begriff der Kumulierung festgelegt worden ist. Hingegen wird in allen Fällen, in denen die Investitionszulage mit dem Investitionszuschuß der Gemeinschaftsaufgabe kumuliert wird, durch den Kontrollmechanismus der Gemeinschaftsaufgabe die Einhaltung der regionalen Hoechstsätze für die einzelnen Investitionsvorhaben sichergestellt. Bei den Ad-hoc-Beihilfen, die eine Einzelgenehmigung der Kommission erfordern, gehören die Kumulierungsfragen zur Notifizierung. Zu der Kumulierung mit dritten Regelungen ist festzustellen, daß auch die anderen Regelungen Kumulierungsvorschriften enthalten, zu deren Einhaltung sich die deutschen Behörden verpflichtet haben.
Bei der Kumulierung der Investitionszulage mit den Sonderabschreibungen gibt es keinerlei Kontrollmechanismus, der es ermöglichen würde, die Einhaltung der Kumulierungsregeln zu gewährleisten. Indes ist wegen der geringen Intensität der beiden Regelungen eine Überschreitung der Kumulierungshöchstsätze bei ihrer Kumulierung ausgeschlossen. 17.3.3. Folglich ist auch die zweite Voraussetzung erfuellt. 17.3.4. In Anbetracht des Vorstehenden kann die Einbeziehung der Fördergebiete von West-Berlin in die beiden Regelungen gemäß der Ausnahme für bestimmte Wirtschaftsgebiete nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, soweit die Beihilfen ausschließlich Erstinvestitionen betreffen.
17.4. Ersatzinvestitionen in den Fördergebieten 17.4.1. In ihren Entscheidungen zur Genehmigung der betreffenden beiden Regelungen zugunsten von Investitionen in der ehemaligen DDR hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß Beihilfen für Ersatzinvestitionen Betriebsbeihilfen darstellen. Nach ihrer ständigen Entscheidungspraxis genehmigt die Kommission Betriebsbeihilfen nur in Regionen, die unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallen. Wie aus der Methode 1988 hervorgeht, und abgesehen von der Gewährung möglicher Betriebsbeihilfen in den ehemals unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Regionen, die diesen Status während einer Übergangszeit nach Verbesserung ihrer sozioökonomischen Lage verloren haben, sind nämlich Betriebsbeihilfen, sowie sie eine regionale Zweckbestimmung verfolgen, den Regionen vorbehalten, in denen besondere Schwierigkeiten bestehen und die diese Ausnahmebestimmung geltend machen können.
17.4.2. Infolgedessen kann nach der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission West-Berlin keine Betriebsbeihilfe mit regionaler Zweckbestimmung erhalten, da West-Berlin nicht zu den deutschen Regionen gehört, die diese Bestimmung geltend machen können (vgl. 16.1). Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Einbeziehung von West-Berlin in die beiden Regelungen, soweit diese Beihilfen für Ersatzinvestitionen ermöglichen, nicht gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission hat bei dieser Beurteilung die unter 10.2 wiedergegebene Stellungnahme Deutschlands berücksichtigt.
Sie vertritt in diesem Zusammenhang folgende Auffassung: 17.4.2.1. Zu der Regelung der Sonderabschreibungen: Wie Deutschland in seiner Stellungnahme selbst eingeräumt hat, bietet die Sonderabschreibungsregelung die Möglichkeit, Ersatzbeihilfen für Investitionen in Ausrüstungen und bauliche Anlagen zu tätigen und enthält Betriebsbeihilfen. Es gibt keine Hoechstbemessungsgrenze für die förderfähigen Kosten (im Einzelfall Ausrüstungen und bauliche Anlagen). Außerdem gewinnen die Ersatzinvestitionen zunehmend an Bedeutung für Investitionen, die neue Produktionsmethoden mit sich bringen, so daß sich die Vergabe von sehr viel höheren als den "de-minimis"-Beträgen als Betriebsbeihilfe nicht ausschließen läßt.
17.4.2.2. Zur Regelung der Investitionszulage: Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die förderfähigen Kosten der Regelung auf einen Hoechstbetrag von 5 Mio. DM pro Jahr und Unternehmen festgelegt worden sind, d. h. auf eine Beihilfe (10 %) von 500 000 DM pro Unternehmen jährlich. Da die Regelung nicht zwischen Erstinvestitionen und Ersatzinvestitionen unterscheidet, können danach äußerstenfalls Betriebsbeihilfen von maximal 500 000 DM pro Unternehmen jährlich gewährt werden. Indes ist auf das Vorbringen Deutschlands hinzuweisen, wonach der größte Teil der Förderung Erstinvestitionen betrifft (vgl.
10.2). Nach diesen Ausführungen beschränkt sich der Begriff der Ersatzinvestitionen derzeit vor allem auf bauliche Anlagen und verliert, soweit die Ausrüstungsinvestitionen betroffen sind, angesichts ständig kürzer werdenden Innovationszyklen an Bedeutung. Trotz des Vorbringens der deutschen Behörden kann die Kommission nicht ausschließen, daß mit der Investitionszulage Ersatzinvestitionen begünstigt werden; Deutschland konnte die vorgebrachte Hypothese nicht mit statistischem Material belegen. Sie nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, daß die Investitionszulage die Anschaffung/Herstellung der für die Investitionsvorhaben erforderlichen Wirtschaftsgüter und nicht die Investitionsvorhaben als solche betrifft.
Infolgedessen erscheint es selbst für den Fall, daß die Industrie von West-Berlin gegenwärtig insbesondere Erstinvestitionsvorhaben durchführt, die eine grundlegende Umgestaltung eines Produkts oder eines Verfahrens voraussetzen, ganz unmöglich auszuschließen, daß der erforderlich gewordene Routineersatz bestimmter Ausrüstungen bei vorhandenen Produktionen stattfindet und dafür die zur Prüfung anstehende Beihilfe in Anspruch genommen wird. III.2.B. Die Ausnahme für bestimmte Wirtschaftszweige nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in bezug auf Investitionen von 1996 außerhalb der Fördergebiete 18.
Dieser Punkt betrifft die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilferegelungen für Investitionen 1996 außerhalb der Fördergebiete. Auch hier ist bei der Beurteilung wieder zwischen Erstinvestitionen und Ersatzinvestitionen zu unterscheiden. 18.1. Erstinvestitionen 18.1.1. Hier ist darauf hinzuweisen, daß gemäß dem KMU-Rahmen und der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission außerhalb der Fördergebiete nur die KMU im Sinne der Definition des KMU-Gemeinschaftsrahmens (3.2) Beihilfen für die produktive Investition erhalten können, und dies bis zu einer Beihilfeintensität von 7,5 % (brutto) für mittlere Unternehmen und 15 % (brutto) für kleine Unternehmen (vgl.
4.2.1). Dieselben Hoechstsätze gelten im Falle der Kumulierung. 18.1.2. Vereinbarkeit der Definition "Begünstigter" in den beiden Regelungen mit der Definition "KMU" des KMU-Rahmens Hierzu ist festzustellen, daß gegenwärtig beide Regelungen außerhalb der Förderregionen von rechtlich selbständigen Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes oder des Handwerks in Anspruch genommen werden können, die nicht mehr als 50 Personen beschäftigen, wobei diese Unternehmen einen automatischen Anspruch auf die Investitionszulage und die Sonderabschreibungen haben. Diese Begrenzung ist nicht mit der Definition eines KMU des KMU-Rahmens vereinbar, obwohl das Kriterium "Beschäftigtenzahl" (nicht mehr als 250 Mitarbeiter) durchaus erfuellt ist, da die Kriterien "Umsatz" (maximal 40 Mio.
ECU) und Bilanzsumme (27 Mio. ECU), insbesondere das Kriterium "Unabhängigkeit" (grundsätzlich gelten als selbständige Unternehmen diejenigen Unternehmen, bei denen nicht mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte von einem oder gemeinsam von mehreren Unternehmen gehalten werden, die der Definition eines KMU nicht entsprechen) nicht erfuellt sind. Da die drei Definitionskriterien des KMU-Rahmens, nämlich die Beschäftigtenzahl, der Umsatz oder die Bilanzsumme und das Kriterium der Unabhängigkeit kumulativ sind, ist die Definition der Begünstigten in beiden Regelungen nicht mit den Bestimmungen des KMU-Rahmens vereinbar.
Demgemäß kann für die beiden Regelungen der nichtregionale Aspekt des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht geltend gemacht werden. Die Erklärung Deutschlands, derzufolge nur fünf der förderfähigen Unternehmen einen Umsatz von mehr als 10 Mio. DM erzielen, kann an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal für das Kriterium der Selbständigkeit keine statistischen Angaben vorliegen. Im Hinblick auf eine bedingte Entscheidung ist allerdings die Erklärung Deutschlands zur Kenntnis zu nehmen, daß es für die Investitionszulage die Einhaltung der gemeinschaftlichen Definition sicherstellen könne.
Jedoch muß unterstrichen werden, daß diese Beschränkung nach Angaben der deutschen Behörden für die Sonderabschreibungsregelung nicht möglich ist. 18.1.3. Vereinbarkeit der Beihilfeintensitäten der beiden Regelungen mit den Intensitätshöchstgrenzen des KMU-Rahmens 18.1.3.1. Zu der Investitionszulage ist auf folgendes hinzuweisen: Soweit die Investitionszulage ausschließlich für Erstinvestitionen gewährt wird, und da die Investitionszulage nur Investitionen in Ausrüstungen fördert und der Anteil der Ausrüstungen in der Bemessungsgrundlage einer Investition auf 65 % des typischen Investitionsvolumens festgelegt wurde, entspricht die Nettobeihilfeintensität der 10 %igen Investitionszulage 6,5 %.
Selbstverständlich kann in den Fällen, in denen die Investition ausschließlich auf die Ausrüstungen beschränkt ist, die Nettobeihilfeintensität (= brutto im Einzelfall) im Verhältnis zur konkreten Investition bis zu 10 % betragen. In dem Maße wie in Einzelfällen die Beihilfeintensität im Verhältnis zu dem konkreten Investitionsvorhaben (vollständige Bemessungsgrundlage) 7,5 % (brutto) überschreitet, ist festzustellen, daß eine derartige Überschreitung (maximal 375 000 DM = 200 000 ECU während drei Jahren) nur in folgenden drei Fällen genehmigt werden kann: - Einhaltung der "de-minimis"-Kriterien, - das begünstigte Unternehmen fällt nicht in den Bereich des Handels zwischen Mitgliedstaaten, was im Rahmen der Anmeldung des Einzelanwendungsfalls nachgewiesen werden müßte, und - die Gewährung der Beihilfe ist auf kleine Unternehmen beschränkt.
Allerdings kann der Betrag der Überschreitung (maximal 200 000 ECU während drei Jahren) über dem "de-minimis"-Betrag von 100 000 ECU liegen. Außerdem sieht die Investitionszulagenregelung nicht vor, daß gegebenenfalls eine Überschreitung der Hoechstgrenze von 7,5 % nur genehmigt wird, wenn die - zuletzt durch die Mitteilung der Kommission über "de-minimis"-Beihilfen (15) definierten "de-minimis"-Regeln voll eingehalten werden. Außerdem sieht die Regelung keine Einzelfallnotifizierung für die Sonderfälle vor, in denen ein Unternehmen nicht in den Bereich des Handels zwischen Mitgliedstaaten fällt.
Schließlich ist die Regelung nicht auf kleine Unternehmen begrenzt, da sie für Unternehmen mit mehr als 49 Mitarbeitern mit einem Umsatz von über 7 Mio. ECU oder einer Gesamtbilanzsumme von über 5 Mio. ECU in Anspruch genommen werden kann, die das Kriterium der Unabhängigkeit nicht erfuellen. Da die drei Definitionskriterien des KMU-Rahmens, nämlich die Beschäftigung, der Umsatz oder die Bilanzsumme und das Kriterium der Unabhängigkeit kumulativ sind, ist infolgedessen die Definition der Begünstigten der Regelung mit der Definition der KMU des KMU-Rahmens unvereinbar. Deshalb kann wegen der Überschreitung der Hoechstgrenze bei Unternehmen, die der Definition eines kleinen Unternehmens nicht entsprechen, die nichtregionale Ausnahme für bestimmte Wirtschaftszweige nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) für die Regelung in ihrer derzeitigen Fassung nicht geltend gemacht werden.
Im Hinblick auf eine bedingte Entscheidung ist allerdings die Erklärung Deutschlands zur Kenntnis zu nehmen, wonach für die Investitionszulage die Einhaltung der gemeinschaftlichen Definition eines kleinen Unternehmens sichergestellt werden kann. 18.1.3.2. Zu den Sonderabschreibungen ist auf folgendes hinzuweisen: Wie unter 6.6 dargelegt, entspricht bei den Sonderabschreibungen, soweit sie ausschließlich für Erstinvestitionen gewährt werden, die Beihilfeintensität 2 % (brutto = netto) für das Jahr 1996 und 1,6 % für die weiteren Jahre (0,8 % für die Unternehmen und baulichen Anlagen mit dem 20 %-Satz).
18.1.3.3. Infolgedessen liegt die Beihilfeintensität der Regelungen nicht über den Hoechstgrenzen des KMU-Rahmens. 18.1.4. Vereinbarkeit der Kumulierungsregeln der beiden Regelungen mit den Kumulierungshöchstgrenzen des KMU-Rahmens Die Intensitätshöchstsätze des KMU-Rahmens stellen Kumulierungshöchstsätze dar. Infolgedessen kann eine Kumulierung der Beihilfen für die produktive Investition außerhalb der Fördergebiete von Berlin bis zu einer Intensität von 15 % (brutto) für kleine Unternehmen und 7,5 % für mittelständische Unternehmen genehmigt werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die beiden Regelungen mit anderen Beihilfen (Regelungen und Ad-hoc-Beihilfen) und insbesondere miteinander kumuliert werden können.
Wie schon erwähnt, verfügen die für die Verwaltung der Regelung der Investitionszulage zuständigen Steuerbehörden über keinen Kontrollmechanismus, mit dem sie selbst die Kumulierung der Investitionszulage bzw. der Sonderabschreibungen mit anderen Beihilfen kontrollieren könnten. Hingegen sind bei den "Ad-hoc"-Beihilfen, die von der Kommission einzeln genehmigt werden müssen, die Fragen der Kumulierung Teil der Anmeldung. Im Fall der Kumulierung mit dritten Regelungen ist festzustellen, daß die dritten Regelungen ebenfalls Kumulierungsregelungen vorsehen, zu deren Einhaltung Deutschland sich verpflichtet hat.
Im Fall der Kumulierung der Investitionszulage mit den Sonderabschreibungen gibt es keinerlei Kontrollmechanismus, der es ermöglichen würde, die Einhaltung der Kumulierungsregeln sicherzustellen. Folglich gilt die unter 18.1.3.1 für die Beihilfeintensität der Investitionszulage vorgenommene Analyse entsprechend für den Fall der Kumulierung. Aus diesem Grund kann in Anbetracht der Überschreitung des Kumulierungshöchstsatzes für Unternehmen, die der Definition des kleinen Unternehmens nicht entsprechen, der nichtregionale Aspekt des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) für die Regelung in ihrer derzeitigen Fassung (die weder Großunternehmen noch mittlere Unternehmen ausschließt) nicht geltend gemacht werden.
Indes ist im Hinblick auf eine bedingte Entscheidung die wiedergegebene Erklärung Deutschlands zur Kenntnis zu nehmen, wonach für die Investitionszulage die Beachtung der gemeinschaftlichen Definition des kleinen Unternehmens gewährleistet werden kann. Daher kann festgehalten werden, daß für den Fall, daß die Kommission eine bedingte Entscheidung treffen würde, mit der die Anwendung der Sonderabschreibungsregelung außerhalb der Regionalfördergebiete untersagt würde und die Investitionszulage auf kleine Unternehmen in den Regionalfördergebieten beschränkt würde, die Investitionszulage völlig mit den Bestimmungen des KMU-Rahmens übereinstimmen würde; dies nämlich dadurch, als sie die Hoechstfördersätze und die Kumulierungshöchstsätze von 15 % brutto für kleine Unternehmen, wie sie im KMU-Rahmen vorgesehen ist, beachten würde.
18.2. Ersatzinvestitionen Die in 17.4 vorgenommene Analyse der Vereinbarkeit der Beihilfen für Ersatzinvestitionen in den unter die Ausnahme für gewisse Wirtschaftsgebiete nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) fallenden Fördergebieten gilt entsprechend für die Gebiete, die nicht unter die Ausnahmen für bestimmte Wirtschaftsgebiete nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) fallen. Außerdem hat die Kommission unter 4.1 des KMU-Rahmens auf den außergewöhnlichen Charakter der Betriebsbeihilfen in den unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Regionen hingewiesen, und näher festgelegt, daß die Ausnahme für gewisse Wirtschaftszweige nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht herangezogen werden kann bei Beihilfen "die nur bewirken, daß die Kosten, für die in der Regel das Unternehmen aufzukommen hat, fortlaufend oder regelmäßig gesenkt und gleichzeitig der Status quo aufrechterhalten wird, wie bei den Betriebsbeihilfen . . .".
Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Einbeziehung der nicht als Fördergebiete ausgewiesenen Teile West-Berlins in die beiden Regelungen, sowie sie Beihilfen für Ersatzinvestitionen betreffen, nicht aufgrund der Ausnahme für gewisse Wirtschaftszweige nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. III.2.C. Die anderen Ausnahmen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 19. Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben a) und b), Absatz 3 Buchstaben b) und d) Für die Ausdehnung der beiden Regelungen kann keine der genannten Ausnahmebestimmungen geltend gemacht werden, denn - sie umfassen keine Beihilfe sozialer Art im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe a); - sie dienen nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe b) entstanden sind; - sie bezwecken nicht die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b); die Lage West-Berlins, die im Zusammenhang mit der Genehmigung der Erhöhung der Beihilfeintensitäten für West-Berlin sehr eingehend geprüft worden ist, kann nicht als eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet werden; - sie sind nicht für die Förderung der Kultur oder die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe d) bestimmt.
Folglich kann sich eine mögliche Genehmigung auf keine der geprüften vier Ausnahmebestimmungen stützen. 20. Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) Nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: "Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind". Die Kommission nimmt die Auffassung Deutschlands zur Kenntnis, daß die zur Prüfung anstehenden Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.
Ferner nimmt sie zur Kenntnis, daß Deutschland nicht darauf besteht, diese Rechtsfrage im vorliegenden Genehmigungsverfahren abschließend zu klären. Die Kommission vertritt die Ansicht, daß Deutschland Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) lediglich erwähnt hat, ohne sich jedoch ausdrücklich darauf zu berufen. Darüber hinaus hat Deutschland der Kommission keine ausreichenden Informationen übermittelt, die es ihr ermöglicht hätten festzustellen, ob die Voraussetzung für die Anwendungen von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) erfuellt sind, nämlich ob West-Berlin (weiter) von der Teilung Deutschlands betroffen ist, ob die aktuellen wirtschaftlichen Nachteile durch die Teilung hervorgerufen sind und ob die hier zu prüfenden staatlichen Beihilfen notwendig sind, um solche eventuellen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen.
Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90 (Italienische Republik/Kommission) (16) festgestellt hat, "daß der Mitgliedstaat, der die Ermächtigung zur Gewährung von Beihilfen in Abweichung von den Regeln des Vertrages beantragt, zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet ist. Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen".
Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die Probleme, die West-Berlin gegenwärtig zu lösen hat, nicht ursächlich mit der Teilung Deutschlands nach 1945 zusammenhängen. 21. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, daß keine der unter diesem Punkt geprüften Ausnahmebestimmungen anwendbar ist. III.2.D. Notwendigkeit der Beihilfe bei Sonderabschreibungen für 1995 22.1. Wie schon unter 6 dargelegt, können im Rahmen der von Deutschland im Jahre 1995 erneut eingeführten Sonderabschreibungen für West-Berlin die Sonderabschreibungen im Jahr der Investition sowie in den vier darauffolgenden Jahren - zum erstenmal im Jahr 1996 und zuletzt im Jahr 2002 - in Anspruch genommen werden.
So können die Sonderabschreibungen für vor 1996 abgeschlossene Investitionen und insbesondere für die Investitionen des Jahres 1995 in Anspruch genommen werden, die für die Regelung für die Investitionen zwischen Juli 1991 und Ende 1994 nicht in Frage kamen. 22.2. Die aufgrund der hier geprüften Ausdehnung der Regelung genehmigten Sonderabschreibungen können nicht als Anreiz für die Investitionen des Jahres 1995 wirken. Folglich sind die Sonderabschreibungen für die Investitionen des Jahres 1995 nicht erforderlich, um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Investitionsniveaus zu erreichen, und sind nicht kausal an eine Erstinvestition gebunden.
Sie bewirken lediglich eine Verbesserung der Finanzlage des Unternehmens und sind somit einer Betriebsbeihilfe gleichzustellen. Wie schon erwähnt (17.4), genehmigt die Kommission Betriebsbeihilfen nur ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen in den unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Regionen. West-Berlin hat keinen Anspruch auf diesen Status, so daß die Sonderabschreibungen für die Investitionen des Jahres 1995, auch wenn sie für eine Erstinvestition in Anspruch genommen werden, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten können. 22.3. Abschließend ist zu bemerken, daß offenbar eine Änderung der Regelung, durch die die Sonderabschreibungen für die Investitionen des Jahres 1995 ausgeschlossen werden, technisch machbar erscheint.
III.2.E Vereinbarkeit der Regelungen in ihrer gegenwärtigen Form mit dem Gemeinsamen Markt 23. In Anbetracht des Vorstehenden ist zu folgern, daß die Einbeziehung von West-Berlin in die beiden Regelungen in der von Deutschland vorgesehenen Form nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Keine der Ausnahmebedingungen des Artikels 92 ist anwendbar. Vor allem sehen die beiden Regelungen Betriebsbeihilfen vor, die nach Auffassung der Kommission außerhalb der Fördergebiete im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Überdies bieten die Regelungen die Möglichkeit, außerhalb der Fördergebiete Beihilfen für Investitionen von Großunternehmen zu gewähren, die die Kommission in nicht unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) fallenden Gebieten als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ansieht.
Selbst in dem Maße, wie die Gewährung der Beihilfe außerhalb der Fördergebiete auf KMU beschränkt ist, kann die durch den KMU-Rahmen für mittlere Unternehmen festgelegte Hoechstintensität im Fall der Investitionszulage überschritten werden; außerdem kann bei Kumulierung der Beihilfen der durch den KMU-Rahmen für mittlere Unternehmen festgelegte Kumulierungshöchstsatz überschritten werden. IV. Möglichkeiten, um die vorgesehene Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu gestalten 24. Es ist zu prüfen, inwieweit die Vereinbarkeit der Ausdehnung der beiden Regelungen mit dem Gemeinsamen Markt durch eine bedingte Entscheidung hergestellt werden kann.
In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtigen: 24.1. Was die Sonderabschreibungsregelung innerhalb und außerhalb der Fördergebiete für die Investitionen von 1995 betrifft, besteht keine Möglichkeit, sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu gestalten. Infolgedessen sind die Investitionen für das Jahr 1995 von der Regelung auszuschließen. Dies erscheint technisch machbar. 24.2. Soweit Ersatzinvestitionen gefördert werden können, ist die Anwendung der beiden Regelungen innerhalb und außerhalb der Fördergebiete West-Berlins unvereinbar. Daher sollte die Inanspruchnahme der Beihilfen auf Erstinvestitionen begrenzt und die Beihilfen für Ersatzinvestitionen ausgeschlossen werden.
Die Kommission vertritt den Standpunkt, daß ein derartiger Ausschluß nicht technisch unmöglich ist, wobei sie einräumt, daß dies im Zusammenhang mit einer von den Steuerbehörden verwalteten Steuerbeihilfe allerdings administrative Schwierigkeiten mit sich bringt. Die Kommission ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, daß die administrativen Schwierigkeiten, die sich bei einer bewußten Entscheidung der Behörden eines Mitgliedstaates für die Modalitäten der Gewährung einer Beihilfe ergeben, im Vergleich zu der normalen Behandlung von Beihilfen unter anderen administrativen Gegebenheiten nicht zu einer Vorzugsbehandlung der in Rede stehenden Beihilfen führen darf.
24.3. Die Anwendung der beiden Regelungen auf die Investitionen, die 1996 von Großunternehmen außerhalb der Fördergebiete getätigt wurden, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Infolgedessen ist die Anwendung der beiden Regelungen auf die Investitionen von 1996 außerhalb der Fördergebiete auf Investitionen der KMU zu beschränken. Dies bedeutet insbesondere, daß die Großunternehmen in den Jahren nach 1996 für Investitionen, die sie 1996 getätigt haben, keine Sonderabschreibungen aufgrund der hier geprüften Regelung in Anspruch nehmen dürfen. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß nach Auffassung Deutschlands eine Begrenzung der Inanspruchnahme der Beihilfen auf die KMU für die Investitionszulage möglich ist, nicht aber für die Sonderabschreibungsregelung.
Dies bedeutet, daß die Ausdehnung der Sonderabschreibungen auf die nicht als Fördergebiete ausgewiesenen Teile West-Berlins als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden muß. 24.4. Die Anwendung der Investitionszulage auf Investitionen, die 1996 außerhalb der Fördergebiete von mittleren Unternehmen getätigt wurden, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit diese eine Beihilfeintensität (einschließlich der Kumulierung) von über 7,5 % (brutto) in Anspruch nehmen können. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß die Steuerbehörden nicht in der Lage sind, die Einhaltung dieses Schwellenwerts von 7,5 % (brutto) sicherzustellen, und dies angesichts der Tatsache, daß die 10 %ige Investitionszulage (auf die Ausrüstungen) in bestimmten Fällen eine Beihilfenintensität von 10 % erreichen kann.
Infolgedessen ist die Anwendung der Investitionszulage für Investitionen von 1996 außerhalb der Fördergebiete auf die Investitionen der kleinen Unternehmen im Sinne des KMU-Rahmens zu beschränken, für die eine Beihilfenintensität (auch im Falle der Kumulierung) von maximal 15 % zulässig ist. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß nach Auffassung Deutschlands eine Begrenzung der Beihilfegewährung auf die kleinen Unternehmen bei der Investitionszulage möglich ist. 24.5. Infolgedessen kann, nach Verbot der Sonderabschreibungsregelung, die Anwendung der Investitionszulage außerhalb der Fördergebiete mit dem Gemeinsamen Markt in Einklang gebracht werden.
25. Dementsprechend können für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden: a) für nach dem 31. Dezember 1995 begonnene Investitionen in einem Gebiet, das im Zeitpunkt der Investition zu den Fördergebieten gehört: - die Investitionszulage auf den Erwerb/die Herstellung von Ausrüstungsgütern für Erstinvestitionen; - die Sonderabschreibungen auf den Erwerb/die Herstellung von Ausrüstungsgütern und Bauausrüstungen für begonnene Erstinvestitionen; b) für nach dem 31. Dezember 1995 begonnene Investitionen in einem Gebiet, das zur Zeit der Investition nicht zu den Fördergebieten gehört: - die Investitionszulage auf den Erwerb/die Herstellung von Ausrüstungsgütern für Erstinvestitionen der kleinen Unternehmen.
26. Die beiden Regelungen können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, sofern die üblichen Kumulierungsregeln und sektorbezogenen Regeln beachtet werden. Hierzu weist die Kommission darauf hin, daß die Bestimmungen über die Kumulierung staatlicher Beihilfen auf die Anwendung der beiden Regelungen anzuwenden sind, sei es, daß die Kumulierung staatliche Beihilfen zu verschiedenen Zwecken betrifft (17) oder denselben Zwecken aufgrund von Regelungen derselben oder verschiedener Ebenen (zentrale, regionale und/oder kommunale). Die Kommission hat sich vergewissert, daß die Beihilfe im Kumulierungsfall weder die Intensität von 15 % brutto für Investitionen außerhalb von Fördergebieten, noch innerhalb der Fördergebiete, die für Regionalbeihilfen in West-Berlin maximal zulässigen Intensitäten, nämlich 35 % brutto für Großunternehmen und 45 % brutto (jedenfalls nicht mehr als 30 % netto) für kleine und mittlere Unternehmen überschreitet.
Die Kommission weist auch darauf hin, daß bei der Anwendung dieser Regelung die geltenden Gemeinschaftsregeln für bestimmte Wirtschaftssektoren, z. B. die unter den EGKS-Vertrag fallenden Sektoren Verkehr, Fischerei und Landwirtschaft, zu beachten sind. V. WEITERE ASPEKTE 27. Erstattung rechtswidrig ausgezahlter Beihilfen Wie unter 10.6 erwähnt, hat Deutschland mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Januar 1996 die Anwendung der hier geprüften beiden Regelungen ausgesetzt. Infolgedessen erscheint es - außer es liegt ein Verwaltungsirrtum vor - ausgeschlossen, daß bereits Beihilfen aufgrund dieser Regelungen ausgezahlt worden sind.
Im Hinblick auf mögliche Fälle, in denen aufgrund dieser Entscheidung als nichtvereinbar geltende Beihilfen gezahlt worden sein sollten, hält die Kommission die Rückforderung dieser Beihilfen für angemessen. Die Kommission fordert gewöhnlich - außer in angemessen begründeten Ausnahmefällen - die Rückzahlung der unrechtmäßig empfangenen unvereinbaren Beihilfen. Im vorliegenden Fall ist der Kommission kein Grund bekannt, der für ein anderes Vorgehen spricht. 28. Wirksamwerden dieser Entscheidung Die vorliegenden Beihilferegelungen sind am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Mit Rundschreiben vom 2.
Januar 1996 wurde ihre Anwendung ausgesetzt. Nach ihrer ständigen Entscheidungspraxis hat die Kommission sicherzustellen, daß die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen ihre Wirkungen nicht entfalten können bzw. daß die Vorteile, die sich möglicherweise daraus ergeben haben, in allen ihren Wirkungen aufgehoben werden. Das bedeutet, daß die hier geprüften Beihilferegelungen nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar erklärt werden können, wenn die mit der vorliegenden Entscheidung verbundenen Bedingungen am Tag des Inkrafttretens der beiden Ausdehnungsregelungen, also am 1.
Januar 1996, wirksam werden. Im Falle einer bedingten Entscheidung hat die Kommission dem Mitgliedstaat eine angemessene Frist einzuräumen, um die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt herbeizuführen. Diese Frist muß bei einer Beihilferegelung länger sein als bei einer Einzelbeihilfe, da häufig Änderungen der nationalen Vorschriften erforderlich werden. Im vorliegenden Fall sieht die Kommission eine Frist von sechs Monaten zu diesem Zweck als ausreichend an. Die Kommission vertritt auch die Auffassung, daß die hier geprüften Ausdehnungsregelungen, sofern sie nicht mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen sind, innerhalb derselben Frist aufzuheben sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Die Ausdehnung der Regelung der Investitionszulage auf West-Berlin sowie die Ausdehnung der Sonderabschreibungsregelung auf West-Berlin stellen rechtswidrige staatliche Beihilfen dar, insofern als sie entgegen den Bestimmungen des Artikels 93 Absatz 3 in Kraft gesetzt worden sind. (2) Die Ausdehnung der Investitionszulage auf West-Berlin sowie die Ausdehnung der Sonderabschreibungsregelung auf West-Berlin sind, soweit von diesen Regelungen nicht der Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betroffen ist, unter folgenden Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) Die Gewährung der Investitionszulage wird auf Ausrüstungsgüter für nach dem 31.
Dezember 1995 begonnene Erstinvestitionen begrenzt. b) Die Gewährung der Investitionszulage wird auf kleine Unternehmen im Sinne der Definition des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen beschränkt, soweit Investitionen betroffen sind, die in einer Region getätigt werden, die zum Zeitpunkt des Beginns der Investition kein Fördergebiet ist. c) Die Sonderabschreibungen werden auf Ausrüstungsgüter und Bauausrüstungen für nach dem 31. Dezember 1995 begonnene Erstinvestitionen begrenzt. d) Die Sonderabschreibungen werden auf Investitionen begrenzt, die in einem Gebiet getätigt werden, das bei Beginn der Investition zu den Fördergebieten gehört. e) Die Anwendung dieser Regelungen ist den Bestimmungen über die Kumulierung von staatlichen Beihilfen unterworfen, sei es, daß die Kumulierung von Beihilfen verschiedener Zweckbestimmungen oder die Kumulierung von Beihilfen derselben Zweckbestimmung unter Regelungen, die entweder von derselben oder verschiedenen Ebenen (zentrale, regionale und/oder kommunale) erlassen worden sind.
Die Beihilfe darf im Kumulierungsfall weder die Intensität von 15 % brutto für Investitionen außerhalb von Fördergebieten, noch innerhalb der Fördergebiete die für Regionalbeihilfen in West-Berlin maximal zulässigen Intensitäten, nämlich 35 % brutto für Großunternehmen und 45 % brutto (nicht mehr als 30 % netto) für kleine und mittlere Unternehmen überschreiten. f) Bei der Anwendung der Beihilfenregelungen sind die gemeinschaftlichen Regeln für bestimmte Wirtschaftssektoren zu beachten, z. B. die unter den EGKS-Vertrag fallenden Sektoren Verkehr, Fischerei und Landwirtschaft. g) Deutschland legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Regelungen vor.
Artikel 2 (1) Deutschland ändert binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Regelungen zur Ausdehnung der Investitionszulage und der Sonderabschreibungen auf West-Berlin, soweit sie nicht den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betrifft, dahingehend, daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Einklang stehen. (2) Sofern sich Deutschland nicht in der Lage sieht, die Regelungen zur Ausdehnung der Investitionszulage und der Sonderabschreibungen auf West-Berlin dahingehend zu ändern, daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1996 mit dieser Entscheidung in Einklang stehen, hebt Deutschland diese Regelungen mit Wirkung vom 1.
Januar 1996 auf. Artikel 3 In den möglichen Fällen, in denen, soweit nicht die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betroffen ist, der Steuerpflichtige gemäß den beiden in Rede stehenden Ausdehnungsregelungen einen vorläufigen oder endgültigen Steuervorteil zu Bedingungen erhalten haben sollte, die insofern nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, als sie Artikel 1 bzw. Artikel 2 dieser Entscheidung nicht entsprechen, veranlaßt Deutschland, daß die zugestellten Steuerbescheide innerhalb von acht Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung aufgehoben werden, und daß die möglicherweise daraus entstandenen Vorteile einschließlich ihrer Verzinsung ihre gesamten Wirkungen verlieren.
Artikel 4 Deutschland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Deutschland unterrichtet die Kommission binnen acht Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 12. Februar 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 194 vom 5. 7. 1996, S. 10. (2) ABl. Nr. C 111 vom 4.
11. 1971, S. 1. (3) ABl. Nr. C 150 vom 24. 5. 1996, S. 11. (4) ABl. Nr. C 373 vom 29. 12. 1994, S. 3. (5) Beihilfe (Nr. 613/96), noch nicht veröffentlicht. (6) ABl. Nr. C 213 vom 23. 7. 1996, S. 4. (7) ABl. Nr. C 29 vom 2. 2. 1996, S. 4. (8) Beihilfe (C 25/96), noch nicht veröffentlicht. (9) ABl. Nr. C 293 vom 5. 10. 1996, S. 4. (10) Bundessteuerblatt (BStBl) 1996, Teil I, Nr. 1, S. 2. (11) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (12) ABl. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 6. (13) ABl. Nr. C 291 vom 4. 10. 1996, S. 4. (14) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9. (15) ABl. Nr. C 68 vom 6. 3. 1996, S. 9. (16) Slg.
1993, S. I - 2097. (17) ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1985, S. 2.