97/557/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/228/EG über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Nur der schwedische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 230 vom 21/08/1997 S. 0013 - 0016 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/228/EG über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (97/557/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 142, in Erwägung nachstehender Gründe:
Schweden hat der Kommission gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte am 11. Mai 1995 die in Anwendung von Artikel 142 vorgesehene Beihilferegelung notifiziert. Diese Beihilferegelung ist mit der Entscheidung 96/228/EG der Kommission (1) genehmigt worden. Mit Schreiben vom 14. November 1996 hat Schweden bei der Kommission beantragt, die Entscheidung 96/228/EG in einigen Punkten zu ändern, und hat in der Folge zusätzliche Informationen zur Begründung dieser Anträge übermittelt. Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
614/97 der Kommission (3), sieht im Zusammenhang mit der Berechnung des Beitrags der einzelnen Erzeuger zu der Abgabe eine Neuzuteilung der nicht verwendeten Referenzmengen während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums vor. Die Beihilfen für die nördlichen Gebiete können für dieses Erzeugnis bis zur Höhe der Referenzmenge gewährt werden, die jedem Erzeuger nach Neuzuteilung der nicht verwendeten Referenzmengen zugeteilt wird. In bezug auf die Anhänge III und IV der Entscheidung 96/228/EG hat Schweden Änderungen beantragt, die ebenfalls genehmigt werden sollten, nachdem eine genauere Schätzung des Produktionsvolumens im Sektor Mastschweine gemäß Anhang IV der Entscheidung 96/228/EG vorliegt.
Diese Anhebung zieht eine Anpassung der für dieses Erzeugnis in Anhang III der Entscheidung 96/228/EG vorgesehenen Gesamtbeihilfe nach sich. In den Anhängen III und IV der Entscheidung 96/228/EG ist eine technische Korrektur bei der zulässigen Beihilfe je Einheit und der zulässigen Gesamtbeihilfe für Legehennen in der Teilregion 3 vorzunehmen. In Anbetracht von Art und Umfang dieser Änderungen und entsprechend dem Antrag Schwedens ist vorzusehen, daß diese Änderungen mit Wirkung vom 1. Januar 1995 gelten. Um jedoch zu verhindern, daß sich für die Milcherzeuger ein Anspruch auf die Zusatzbeihilfen ergibt, gilt die Änderung bezüglich Kuhmilch erst mit Wirkung vom Milchwirtschaftsjahr 1996/97 - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Entscheidung 96/228/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Im Kuhmilchsektor ist die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Beihilfe je Erzeuger begrenzt auf die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) 3950/92 zugeteilte Referenzmenge, nach der etwaigen Neuzuteilung der nicht verwendeten Referenzmengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung für das Milchwirtschaftsjahr, das in dem betreffenden Kalenderjahr endet." 2. Die Anhänge III und IV werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1.
Januar 1995 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 1, der mit Wirkung vom 1. April 1996 gilt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 76 vom 26. 3. 1996, S. 29. (2) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 94 vom 9. 4. 1997, S. 4. ANHANG "ANHANG III Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 (In Produktionsfaktoren ausgedrückte Mengen) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>