97/577/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1997 zur Genehmigung einer Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 237 vom 28/08/1997 S. 0013 - 0016 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1997 zur Genehmigung einer Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/577/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 29. Januar 1997 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilt, wie hoch insgesamt die restliche Beihilfe für den Steinkohlenbergbau ist, für die es in seinem Haushaltsplan für das Jahr 1998/99 Rückstellungen vornimmt und die bis zum Auslaufen des EGKS-Vertrags im Juli 2002 ausgezahlt werden soll.
Nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muß die Kommission über folgende finanzielle Maßnahmen entscheiden: - eine Rückstellung von 92 Millionen Pfund Sterling für Beiträge zu den Rentensystemen für frühere Arbeitnehmer der British Coal Corporation und ihre Angehörigen, - eine Rückstellung von 24 Millionen Pfund Sterling für die außerordentlichen Sozialleistungen für Arbeitnehmer, die im Zuge der Umstrukturierung des britischen Steinkohlenbergbaus ihren Arbeitsplatz verloren haben, - eine Rückstellung von 365 Millionen Pfund Sterling für die kostenlose Lieferung von Deputatkohle, rauchfreiem Hausbrand und - in einigen Fällen - Barauszahlungen an frühere Arbeitnehmer der British Coal Corporation und ihre Angehörigen, - eine Rückstellung von 177 Millionen Pfund Sterling als Ausgleich für betrieblich bedingte Verletzungen und Gesundheitsschäden früherer Arbeitnehmer der British Coal Corporation und ihre Angehörigen, - eine Rückstellung von 15 Millionen Pfund Sterling zur Deckung der Kosten der nach der Privatisierung und vor der Auflösung der British Coal Corporation verbleibenden Aktivitäten, - eine Rückstellung von 218 Millionen Pfund Sterling zur Behebung bergbaubedingter Umweltschäden, die vor der Privatisierung verursacht wurden.
Die beabsichtigten finanziellen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus fallen unter Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission ist daher gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung verpflichtet, zu entscheiden, ob die Maßnahmen den Zielen und Kriterien der Entscheidung entsprechen und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu vereinbaren sind. II Mit der Entscheidung 94/574/EGKS (2) hat die Kommission den Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan, den das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 30. März 1994 vorgelegt hatte, genehmigt und damit bestätigt, daß er mit den in der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS genannten allgemeinen und besonderen Zielen zu vereinbaren ist. Das vorrangige Ziel des Plans besteht darin, den Steinkohlenbergbau des Vereinigten Königreichs mit seinen Preisen am Weltmarkt voll wettbewerbsfähig zu machen und die British Coal Corporation zu privatisieren. Um dieses Ziel zu erreichen, mußte die Branche den Strukturwandel beschleunigen und eine große Zahl von Produktionsbetrieben stillegen. Am 5. Juli 1994 erhielt das Steinkohlenbergbaugesetz 1994 (Coal Industry Act) die Königliche Zustimmung. Das Gesetz legt neue rechtliche Rahmenbedingungen für den britischen Steinkohlenbergbau fest und ermöglicht eine völlige Privatisierung des öffentlichen Unternehmens British Coal Corporation.
Außerdem sieht es die Schaffung einer staatlichen Behörde mit der Bezeichnung "Coal Authority" vor, der Rechte über die unverritzte Kohle und Steinkohlenbergwerke im Vereinigten Königreich, die bisher zur British Coal Corporation gehörten, übertragen werden. Nach der Privatisierung liegt der britische Steinkohlenbergbau heute ausschließlich in privater Hand und hat ab dem 31. März 1995 keine Beihilfen gemäß den Artikeln 3, 4, 6 und 7 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten. Die Beihilfe zur Deckung übernommener Verpflichtungen (Altlasten) (Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS), auf die sich die Mitteilung des Vereinigten Königreichs bezieht, wird nur an frühere Arbeitnehmer der British Coal Corporation direkt oder an den Kohlepensionsfonds oder an öffentliche Einrichtungen, insbesondere an die Coal Authority und an British Coal Corporation, ausschließlich zur Deckung von Altlasten aus der Zeit vor der Privatisierung gezahlt.
III Die Beihilfe zu Rentenbeiträgen für Arbeitnehmer der British Coal Corporation ist für Rentenzahlungen an rund 600 000 Mitglieder für die Zeit ihrer Beschäftigung bei der British Coal Corporation bestimmt. Zur Deckung der verbleibenden Beiträge hat die Regierung des Vereinigten Königreichs Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 92 Millionen Pfund Sterling vorgesehen. Dabei geht es um Verpflichtungen, die auf die Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreichs zurückzuführen sind und daher nicht als mit der laufenden Produktion zusammenhängend angesehen werden können (Altlasten).
Die Verantwortlichkeit für Renten früherer Arbeitnehmer der British Coal Corporation, die nach der Privatisierung von den Nachfolgefirmen weiterbeschäftigt wurden und für Zeiten nach der Privatisierung Ansprüche erworben haben, ging auf neue, branchenweite Rentensysteme über, die ausschließlich von den neuen Firmen unterhalten werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann diese Beihilfe, die nach Ziffer I Buchstaben a) und c) des Anhangs dieser Entscheidung ausdrücklich bestimmt ist zur Deckung von Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, die auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind, durch Pensionszahlungen und Abfindungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen oder Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte oder durch Zahlungen an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Kosten nicht übersteigt.
IV Die Beihilfe zur Zahlung außerordentlicher Sozialleistungen infolge der Umstrukturierung und der Stillegung von Bergwerken der British Coal Corporation soll es der Regierung und der British Coal Corporation ermöglichen, Arbeitnehmern, die im Zuge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich entlassen wurden, eine Entschädigung zu zahlen. Zur Deckung der verbleibenden Kosten hat die Regierung des Vereinigten Königreichs Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 24 Millionen Pfund Sterling vorgesehen. Diese finanziellen Maßnahmen sind durch Verpflichtungen begründet, die auf die Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich zurückzuführen sind, und können daher nicht als mit der laufenden Produktion zusammenhängend angesehen werden (Altlasten).
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann diese Beihilfe, die nach Ziffer I Buchstaben a), b) und c) des Anhangs dieser Entscheidung ausdrücklich bestimmt ist zur Deckung von Belastungen durch die Zahlung von Sozialleistungen, die auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind, durch andere außergewöhnliche Aufwendungen, die auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen oder Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind, durch Pensionszahlungen und Abfindungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen oder Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte oder durch Zahlungen an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Kosten nicht übersteigt.
V Mit der Beihilfe für die kostenlose Lieferung von Deputatkohle, rauchfreiem Hausbrand oder in einigen Fällen die Leistung von Barzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer oder ihre Angehörigen werden die Verpflichtungen der British Coal Corporation aus den mit den Bergbaugewerkschaften getroffenen Vereinbarungen erfuellt. Seit der Privatisierung sind die Nachfolgeunternehmen zur Lieferung von Deputatkohle an die von ihnen übernommenen Bergleute verpflichtet. Für die verbleibenden Deputatkohlelieferungen an die ehemaligen Arbeitnehmer der British Coal Corporation, die pensioniert oder entlassen wurden, und/oder ihre Angehörigen hat die Regierung des Vereinigten Königreichs Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 365 Millionen Pfund Sterling vorgesehen.
Diese finanziellen Maßnahmen sind durch die Verpflichtung begründet, im Zuge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Bergbaus im Vereinigten Königreich pensionierte oder entlassene Arbeitnehmer und/oder ihre Angehörigen mit kostenloser Deputatkohle zu versorgen, und können daher nicht als mit der laufenden Produktion zusammenhängend angesehen werden (Altlasten). Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann diese Beihilfe, die nach Ziffer I Buchstabe d) des Anhangs dieser Entscheidung ausdrücklich bestimmt ist zur Deckung von Deputatkohlelieferungen an die infolge von Umstrukturierung oder Rationalisierung ausgeschiedenen Arbeitnehmer, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Kosten nicht übersteigt.
VI Die Beihilfe als Ausgleich für betrieblich bedingte Verletzungen und Gesundheitsschäden früherer Arbeitnehmer der British Coal Corporation ist zur Zahlung von Entschädigungen für betrieblich bedingte Verletzungen und Gesundheitsschäden, die während der Beschäftigung bei der British Coal Corporation vor der Privatisierung aufgetreten sind, bestimmt. Zur Deckung der verbleibenden Entschädigungszahlungen an frühere Arbeitnehmer der British Coal Corporation für Gesundheitsschädigungen aus der Zeit vor der Privatisierung hat die Regierung des Vereinigten Königreichs Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 177 Millionen Pfund Sterling vorgesehen.
Die Beträge werden direkt an die früheren Arbeitnehmer gezahlt. Da die Begünstigten dieser finanziellen Maßnahmen in den meisten Fällen Arbeitnehmer sind, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder in den Ruhestand getreten sind, betreffen die Entschädigungen nur Gesundheitsschäden aus der Zeit der Beschäftigung vor der Privatisierung. Die Beihilfe dient daher zur Deckung von Kosten, die auf die Modernisierung, Rationalisierung oder Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus zurückzuführen sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS kann diese Beihilfe, die nach Ziffer I Buchstabe j) des Anhangs dieser Entscheidung ausdrücklich bestimmt ist zur Deckung der verbleibenden Belastungen aus der Krankenversicherung früherer Bergarbeiter, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Kosten nicht übersteigt. VII Die Beihilfe zur Deckung der Kosten der zwischen der Privatisierung und der Auflösung verbleibenden Aktivitäten der British Coal Corporation ist durch die Pflicht der British Coal Corporation begründet, bestimmte verbleibende, nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängende Aktivitäten wahrzunehmen, z.
B. Verwaltung und Abwicklung der restlichen Vermögenswerte, Verbindlichkeiten aus der Verpachtung von Liegenschaften der British Coal sowie verschiedene noch nicht geregelte Rechtsansprüche (außerhalb der Gesundheitsfürsorge). Zur Deckung der Kosten dieser verbleibenden Aktivitäten hat die Regierung des Vereinigten Königreichs Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 15 Millionen Pfund Sterling vorgesehen. Diese finanziellen Maßnahmen sind durch Verpflichtungen begründet, die auf die Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich zurückzuführen sind, und können daher nicht als mit der laufenden Produktion zusammenhängend angesehen werden (Altlasten).
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann diese Beihilfe, die nach Ziffer I Buchstaben e) und l) des Anhangs dieser Entscheidung ausdrücklich bestimmt ist zur Deckung verbleibender Belastungen aufgrund von steuerlichen, gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie zur Deckung von Kosten, die durch die Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Steinkohlevorkommen nach Einstellung der Förderung entstehen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Kosten nicht übersteigt. VIII Die Beihilfen, die das Vereinigte Königreich der Coal Authority zu gewähren beabsichtigt, sind zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Umweltschäden bestimmt, die durch Produktionsaktivitäten untertage vor der Privatisierung der British Coal Corporation verursacht wurden.
Ein Teil dieser Verbindlichkeiten betrifft Bergschäden, die übrigen Verbindlichkeiten die Sanierung von stillgelegten Bergwerken und von Kohlehalden, die Grubengasentlüftung und das Abpumpen von Wasser aus alten Gruben. Die Nachfolgeunternehmen der British Coal Corporation sind, wie in den Betriebsgenehmigungen der Nachfolgeunternehmen festgelegt, für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Abbau der ihnen übergebenen Kohlevorkommen oder Bergwerke zuständig. Zur Deckung der verbleibenden Kosten, die auf Bergbautätigkeiten vor der Privatisierung zurückzuführen sind, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 218 Millionen Pfund Sterling vorgesehen.
Diese Beihilfe ist zur Deckung der Kosten der Modernisierung, Rationalisierung oder Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus bestimmt, die nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen (Altlasten). Nach Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann diese Beihilfe, die nach Ziffer I Buchstaben f), g) und h) des Anhangs dieser Entscheidung ausdrücklich bestimmt ist zur Deckung von umstrukturierungsbedingten zusätzlichen Sicherheitsarbeiten untertage, von Bergschäden, sofern sie auf früher in Betrieb befindliche Schachtanlagen zurückzuführen sind, sowie von verbleibenden Belastungen aus Beiträgen zu Verbänden, die der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung dienen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Kosten nicht übersteigt.
IX Was die neuen rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen für den Steinkohlenbergbau im Vereinigten Königreich anbelangt, die durch das Steinkohlenbergbaugesetz von 1994 geschaffen wurden, so sollte die Regierung des Vereinigten Königreichs sicherstellen, daß die Beihilfen, die im Zuge dieser Entscheidung gewährt werden können, keine Diskriminierung zwischen Förderunternehmen, Abnehmern oder Verbrauchern auf dem Steinkohlenmarkt der Gemeinschaft bewirken. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 3632/93/EGKS hat das Vereinigte Königreich der Kommission bis zum 30. September jedes Jahr für jede der obengenannten Verpflichtungsarten mitzuteilen, wie hoch die im Vorjahr tatsächlichen gezahlten Beihilfen waren.
Nach alledem und gestützt auf die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen sind die geplanten Beihilfen und Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dem Vereinigten Königreich wird hiermit die Genehmigung erteilt, Beihilfen in Höhe von insgesamt 891 Millionen Pfund Sterling aus folgenden Haushaltsrückstellungen zu gewähren: - Rückstellung von 92 Millionen Pfund Sterling für Beiträge zu den Rentensystemen für frühere Arbeitnehmer der British Coal Corporation und ihre Angehörigen, - Rückstellung von 24 Millionen Pfund Sterling für die außerordentlichen Sozialleistungen für Arbeitnehmer, die im Zuge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich ihren Arbeitsplatz verloren haben, - Rückstellung von 365 Millionen Pfund Sterling für die kostenlose Lieferung von Deputatkohle, rauchfreiem Hausbrand oder - in einigen Fällen - Barauszahlungen an frühere Arbeitnehmer der British Coal Corporation und ihre Angehörigen, - Rückstellung von 177 Millionen Pfund Sterling als Ausgleich für betrieblich bedingte Verletzungen und Gesundheitsschäden früherer Arbeitnehmer der British Coal Corporation und ihrer Angehörigen, - Rückstellung von 15 Millionen Pfund Sterling zur Deckung der Kosten aus verbleibenden Aktivitäten der British Coal Corporation, - Rückstellung von 218 Millionen Pfund Sterling zur Behebung bergbaubedingter Umweltschäden, die vor der Privatisierung verursacht wurden.
Artikel 2 Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission von 1999 bis 2003 jedes Jahr bis spätestens 30. September mit, in welcher Höhe im vorausgegangenen Haushaltsjahr aus den in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Rückstellungen tatsächlich Beihilfen gezahlt wurden und meldet etwaige Änderungen gegenüber den ursprünglich mitgeteilten Beträgen. Artikel 3 Das Vereinigte Königreich stellt sicher, daß im Falle zu hoch angesetzter oder gestrichener Ausgaben für in dieser Entscheidung genannte Posten eine Rückzahlung stattfindet. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 30. April 1997 Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12. (2) ABl. Nr. L 220 vom 25. 8. 1994, S. 12.