97/609/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 über den Rechnungsabschluß bestimmter Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 1996 finanzierten Ausgaben Amtsblatt Nr. L 245 vom 09/09/1997 S. 0025 - 0028 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juli 1997 über den Rechnungsabschluß bestimmter Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 1996 finanzierten Ausgaben (97/609/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b), nach Anhörung des Fondsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 führt die Kommission den Rechnungsabschluß der in Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluß notwendigen Auskünften, den Bescheinigungen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen Prüfstellen vorlegen.
Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1391/97 (4), werden im Rahmen des Haushaltsjahres 1996 die Ausgaben berücksichtigt, welche die Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober 1995 und 15. Oktober 1996 getätigt haben. Die den Mitgliedstaaten eingeräumten Fristen für die Einreichung der Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr.
729/70 und gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 896/97 (6), sind abgelaufen. Die Kommission hat die Prüfung der übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Überprüfung dieser Unterlagen unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr.
1663/95 wird der Betrag der Ausgaben, welche die Mitgliedstaaten während des betreffenden Haushaltsjahres getätigt haben und die von der Abteilung Garantie des EAGFL anzuerkennen sind, unbeschadet späterer Entscheidungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) durch die Rechnungsabschlußentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bestimmt. Dies geschieht auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) derselben Verordnung genannten Rechnungen und der Kürzungen und Aussetzungen der Vorschüsse für das betreffende Haushaltsjahr, einschließlich der Kürzungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr.
296/96. Nach Artikel 102 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG/Euratom/EGKS) Nr. 2335/95 (8), wird das Ergebnis der genannten Entscheidung in einem einzigen Artikel als positive oder negative Ausgabe übernommen, so wie es sich als eventueller Unterschied zwischen den Ausgaben, die für das betreffende Haushaltsjahr in Anwendung der Artikel 100 und 101 übernommen worden sind, und der Summe der von der Kommission durch die vorliegende Entscheidung berücksichtigten Ausgaben ergibt. Der Rechnungsabschluß einiger Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des EAGFL zu übernehmenden Ausgaben konnte mit der Entscheidung 97/316/EG (9) nicht erfolgen und wurde von dieser Entscheidung ausgenommen.
Für diese Zahlstellen kann die Kommission nun anhand der Jahresrechnungen und beigefügten Unterlagen die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen feststellen. Bei bestimmten Rechnungen hat sich jedoch gezeigt, daß diese die Bedingungen nicht vollständig erfuellen. Die betreffenden Ausgaben können deshalb nicht als von der Abteilung Garantie des EAGFL zu übernehmende Ausgaben anerkannt werden. In Anhang I ist der abgeschlossene Betrag je Zahlstelle aufgeführt. Die Kürzungen und Aussetzungen von Vorschüssen im Haushaltsjahr 1996 und die Kürzungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr.
296/96 wurden bereits in der Entscheidung 97/316/EG berücksichtigt und sind daher nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Diese betrifft weder die Gültigkeit der gemäß Anhang III der Entscheidung 97/316/EG jedem Mitgliedstaat anzulastenden noch der an jeden Mitgliedstaat zu erstattenden Beträge. Die Beträge, die dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II zu erstatten oder anzulasten sind, werden von den Vorschüssen, die auf die Ausgaben des zweiten Monats nach dem Monat geleistet werden, in dem die Rechungsabschlußentscheidung verabschiedet wird, nach Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr.
1663/95 entsprechend abgezogen oder ihnen hinzugefügt. Diese Entscheidung stützt sich auf Buchführungsangaben. Sie greift nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 keinen Entscheidungen vor, die die Kommission später trifft, um Ausgaben, die nicht gemäß den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, von einer Finanzierung auszuschließen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die von der Abteilung Garantie des EAGFL im Haushaltsjahr 1996 finanzierten Ausgaben, die mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen werden, sind in Anhang I ausgewiesen.
Artikel 2 Die jedem Mitgliedstaat aus diesem Rechnungsabschluß anzulastenden oder ihm zu erstattenden Beträge sind in Anhang II der vorliegenden Entscheidung aufgeführt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5. (4) ABl. L 190 vom 19. 7. 1997, S. 20. (5) ABl. L 158 vom 8. 7. 1995, S. 6. (6) ABl. L 128 vom 21. 5. 1997, S. 8. (7) ABl. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. (8) ABl.
L 240 vom 7. 10. 1995, S. 12. (9) ABl. L 138 vom 29. 5. 1997, S. 24. ANHANG I ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN - HAUSHALTSJAHR 1996 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN - HAUSHALTSJAHR 1996 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>