97/612/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. April 1997 über die von der Region Sardinien (Italien) im Sektor Landwirtschaft gewährten Beihilfen (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 248 vom 11/09/1997 S. 0027 - 0032 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. April 1997 über die von der Region Sardinien (Italien) im Sektor Landwirtschaft gewährten Beihilfen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (97/612/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 93 Absatz 2 (1), in Erwägung nachstehender Gründe:
I Mit Schreiben vom 1. September 1992 hat Italien der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag das Regionalgesetz Nr. 17 vom 27. August 1992 der Region Sardinien (im folgenden "Gesetz Nr. 17/92" genannt) notifiziert. Artikel 12 dieses Regionalgesetzes beinhaltet eine Änderung von Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 44 vom 13. Dezember 1988 derselben Region (im folgenden "Gesetz Nr. 44/88" genannt), das nie nach Maßgabe der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag geprüft wurde. Ebensowenig überprüft wurden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, die von der Regionalverwaltung (Giunta regionale) erlassen wurden.
Mit Artikel 5 des Gesetzes Nr. 44/88 wird eine Beihilferegelung in Form zinsverbilligter Kredite eingeführt, die dazu bestimmt sind, die Liquidität landwirtschaftlicher Betriebe wiederherzustellen, deren wirtschaftliche Lage sich infolge widriger Ereignisse verschlechtert hat. Diese Kredite haben eine Laufzeit von maximal 15 Jahren (einschließlich eines tilgungsfreien Zeitraums von drei Jahren) und müssen zur Konsolidierung kurzfristiger Verbindlichkeiten verwendet werden. Die "Giunta regionale" legt durch einen Ad-hoc-Beschluß für jeden einzelnen Fall die konkreten Gewährungsmodalitäten fest und definiert insbesondere, welche widrigen Ereignisse für die Maßnahme maßgeblich sind, den bzw. die Interventionsbereiche, den Betrag der Beihilfe bezogen auf die Höhe der Verschuldung sowie die Laufzeit.
Nach Auskunft der italienischen Behörden wurde der Artikel 5 des Gesetzes Nr. 44/88 seit 1988 viermal angewandt. 1. Beschluß der "Giunta regionale" vom 30. Dezember 1988 (Absatzkrise im Sektor Unterglasanbau) Das widrige Ereignis, das die Krise auslöste, war der Preisverfall für Erzeugnisse des Unterglasanbaus, der dazu führte, daß die Produktionskosten nicht gedeckt werden konnten. In diesem ersten Fall haben die Regionalbehörden als einzige Bedingung für die Zulässigkeit gefordert, daß die kurzfristige Verschuldung des betreffenden Betriebs mindestens 75 % des Werts der Bruttoerzeugung im Bezugsjahr betragen muß.
2. Beschluß der "Giunta regionale" vom 27. Juni 1990 (Beihilfen für forstwirtschaftliche Betriebe) 1990 hat die Regionalverwaltung beschlossen, die in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 44/88 vorgesehenen Beihilfen forstwirtschaftlichen Betrieben zu gewähren, die Besitzer von für einen rentablen Einschlag noch nicht reifen Beständen sind. Die Beihilfen dienten der Tilgung bzw. Konsolidierung der vor dem 30. Juni 1990 für die Realisierung von Investitionen und die Bewirtschaftung der Bestände eingegangenen Schulden, der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kontenüberziehungen und der Schulden bei den Arbeitskräften (für Löhne), den Grundbesitzern (für den Pachtanteil) und den Lieferanten (für gelieferte Waren).
Auch in diesem Fall mußte der Gesamtbetrag der kurzfristigen Verschuldung mindestens 75 % der Bruttoerzeugung ausmachen. Die Laufzeit der Darlehen wurde auf 13 Jahre festgesetzt (tilgungsfreier Zeitraum: drei Jahre). 3. Beschluß der "Giunta regionale" vom 20. November 1990 (Beihilfen für Kaninchenzüchter) In diesem Fall wurde die Beihilfe Kaninchenzüchtern gewährt, die infolge einer im Frühjahr 1990 in Sardinien grassierenden Seuche mindestens 20 % ihres Bestands verloren hatten. Die zinsverbilligten Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren (tilgungsfreier Zeitraum: drei Jahre) konnten sich auf zwei Jahresraten (bzw. vier Halbjahresraten) bereits aufgenommener Darlehen und zusätzlich auf einen Betrag belaufen, der dem Finanzbedarf der Betriebe während eines Jahres entsprach.
4. Beschluß der "Giunta regionale" vom 26. Juni 1992 (Beihilfen für verschuldete landwirtschaftliche Betriebe) 1992 wurde in Anbetracht der immer ungünstigeren Marktlage und wegen witterungsbedingter Schwierigkeiten beschlossen, die Beihilfe allen landwirtschaftlichen Betrieben zu gewähren. In diesem Fall mußte die kurzfristige Verschuldung der betreffenden Betriebe mindestens 51 % der Bruttoerzeugung im Bezugsjahr (1991) ausmachen. Die Laufzeit des Darlehens wurde auf die im Basisgesetz vorgesehene Hoechstdauer festgesetzt (15 Jahre, davon drei Jahre tilgungsfrei). Für die Berechnung der kurzfristigen Verschuldung wurden die 1991 bestehenden Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten (zinsverbilligte Darlehen, Darlehen zu Marktzinsen und sogar getilgte Darlehen) sowie die Jahresraten mehrjähriger Darlehen (zum ermäßigten oder zum Marktzins) berücksichtigt, die 1991 fällig waren oder gezahlt wurden bzw. in den Vorjahren fällig waren, aber nicht gezahlt worden sind.
Mit der gewährten Beihilfe konnten zinsverbilligte Betriebskredite, Schulden aufgrund mittelfristiger Darlehen (ausgenommen für den Kauf von Landmaschinen) und die noch ausstehenden Jahresraten für zinsverbilligte Darlehen mit mehrjähriger Laufzeit, die von der Region nach Naturkatastrophen gewährt wurden, gedeckt werden. Für die Finanzierung der Beihilfen gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 44/88 wurde für 1988 ein Ausgabenhöchstbetrag von 5 Mrd. ITL festgesetzt; für die Jahre 1992, 1993 und 1994 belief sich dieser Ausgabenhöchstbetrag auf insgesamt 40 Mrd. ITL. Artikel 12 des Gesetzes Nr.
17/92 enthält Durchführungsbestimmungen zu den Finanztransaktionen, die gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 44/88 und den obengenannten Beschlüssen durchgeführt werden. II Mit Schreiben vom 1. August 1994 hat die Kommission Italien von ihrem Beschluß unterrichtet, bezüglich der in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 44/88 vorgesehenen und durch die vier genannten Beschlüsse der "Giunta regionale" gewährten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Kommission hat der italienischen Regierung mit diesem Schreiben mitgeteilt, daß die betreffenden Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, da sie die folgenden Voraussetzungen nicht erfuellen, die die Kommission nach ständiger Praxis für staatliche Beihilfen zugunsten von in Schwierigkeiten geratenen landwirtschaftlichen Betrieben anwendet: a) Die Beihilfe muß zum Ausgleich der finanziellen Belastungen durch Darlehen dienen, die zur Durchführung bereits realisierter Investitionen aufgenommen wurden; b) das kumulierte Subventionsäquivalent der gegebenenfalls bei der Darlehensaufnahme gewährten sowie der in Frage stehenden Beihilfen darf die von der Kommission normalerweise genehmigten Sätze nicht überschreiten (d. h.
55 % bzw. 75 % in Ziel-1-Regionen) im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und 35 % (bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (3)) im Sektor Primärerzeugung; c) die fraglichen Beihilfen dürfen nur nach einer Anpassung der Zinssätze für neue, aufgrund der Veränderung der Geldmarktsätze aufgenommene Darlehen gewährt werden, wobei der Betrag der Beihilfen höchstens dem Wert der Änderung des Zinssatzes der neuen Darlehen entsprechen darf, bzw. sie müssen landwirtschaftliche Betriebe betreffen, die die Gewähr für wirtschaftliche Lebensfähigkeit bieten und zwar vor allem dann, wenn die finanzielle Belastung aufgrund der bestehenden Kredite so hoch ist, daß die Betriebe gefährdet oder sogar vom Konkurs bedroht sind.
(Im folgenden werden diese Kriterien als "besondere Vorschriften der Kommission für Beihilfen zugunsten in Schwierigkeiten geratener landwirtschaftlicher Betriebe" bezeichnet.) Die Kommission hat festgestellt, daß diese drei Voraussetzungen nicht nur im Wortlaut von Artikel 5 des Gesetzes Nr. 44/88 außer acht gelassen werden, sondern daß sie auch in keinem der vier Fälle der Anwendung des genannten Artikels 5 eingehalten wurden; sie ist daher der Auffassung, daß die betreffenden Beihilfen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und daß sie den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen, ohne für eine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 in Betracht zu kommen.
Die Kommission hat Italien zur Stellungnahme aufgefordert und auch den übrigen Mitgliedstaaten und den sonstigen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. III Italien hat mit Schreiben vom 30. Januar, vom 25. August und vom 1. Dezember 1995 Stellung genommen. In diesen Schreiben führt Italien folgende Argumente an: 1. Italien weist allgemein auf die außerordentlich schwierige soziale und wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft und der Wirtschaft in Sardinien hin. Im zweiten Halbjahr 1992 belief sich die Gesamtverschuldung der landwirtschaftlichen Betriebe Sardiniens auf 1 613 Mrd. ITL oder 91 % der landwirtschaftlichen Bruttoerzeugung der Region gegenüber einem nationalen Durchschnitt von 19 % (von diesem Gesamtbetrag entfallen etwa 350 Mrd.
ITL auf zinsverbilligte Kredite, die nach Naturkatastrophen gewährt wurden). Den Angaben Italiens zufolge hätte die Verweigerung der zur Konsolidierung bestimmten Kredite durch die Regionalverwaltung in dieser Lage außerordentlich ernste soziale Folgen und negative Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit gehabt. 2. Die Entscheidung der Regionalverwaltung, eine teilweise Zinsermäßigung für die Konsolidierungskredite zu gewähren (diese Entscheidung wurde auf der Grundlage der in den vier Ad-hoc-Beschlüssen jeweils vorgesehenen Kriterien getroffen), hat der Prüfung der einzelnen Finanzierungsanträge durch die Banken nicht vorgegriffen.
Die Banken konnten den Antrag auf Konsolidierung der Verbindlichkeiten durchaus ablehnen, wenn - auch mit regionaler Unterstützung - keine ausreichende Gewähr für die Tilgung des Kredits bestand. Daraus kann den Ausführungen Italiens zufolge geschlossen werden, daß die landwirtschaftlichen Betriebe wirtschaftlich lebensfähig waren. 3. Die Form der Beihilfe (Kredite zur Konsolidierung von Verbindlichkeiten) sieht keine Gewährung neuer Finanzmittel vor; es handelt sich vielmehr um einen Zahlungsaufschub für diese Verbindlichkeiten. 4. Zu den Beihilfen von 1988 und 1992 (die für den Unterglasanbau bzw. alle verschuldeten landwirtschaftlichen Betriebe bestimmt waren) erklärt Italien, daß die Region diese Beihilfe unter Berücksichtigung der Krisensituation der landwirtschaftlichen Betriebe Sardiniens gewährte, die mit den getätigten Investitionen finanzielle Verpflichtungen eingegangen waren, denen sie aufgrund verschiedener widriger Einfluesse (anhaltende Dürre, Marktkrise, fehlende Organisation bei der Vermarktung der Erzeugnisse, hohe Zinssätze) nicht nachkommen konnten.
Die Tatsache, daß die Region Sardinien 7 500 Finanzierungsanträge erhalten hat, veranschauliche das Ausmaß der Krise. Den italienischen Behörden zufolge kann ein so weit verbreitetes Problem nicht in allen Fällen einer schlechten Betriebsführung zuzuschreiben sein, sondern muß von objektiven Ursachen herrühren, die zu einer Überschuldung der Betriebe geführt haben. 5. Die 1990 gewährten Beihilfen für den Sektor Forstwirtschaft müssen Italien zufolge aus mehreren Gründen gesondert betrachtet werden. Erstens hatten die betreffenden Betriebe zum Zeitpunkt der Gewährung des Konsolidierungskredits bereits einige Investitionen getätigt und waren im Begriff, noch weitere zu tätigen.
Zweitens waren die zuvor angelegten Bestände noch nicht reif für einen Einschlag, was den Betrieben die Tilgung der Schulden erschwerte. Ein Einschlag ist erst nach vielen Jahren (bis zu 18-20 Jahre) rentabel. Den italienischen Behörden zufolge müssen alle Finanztransaktionen in derartigen Betrieben in dem Zeitraum vor dem Einschlag als auf die Realisierung von Investitionen ausgerichtet angesehen werden. 6. Was die Beihilfe für die Kaninchenzüchter betrifft, so erklärt Italien, einige der Betriebe hätten ihren gesamten Bestand verloren. IV Italien ist der Verpflichtung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag insofern nicht nachgekommen, als es erstens die Beihilfemaßnahmen nicht bereits in der Planungsphase notifiziert hat und es sie zweitens durchgeführt hat, ohne daß die Kommission sich zu ihnen hätte äußern können.
Diese Verstöße sind besonders gravierend, da die betreffenden Beihilfen wegen ihrer Art und aus den im folgenden dargelegten Gründen gemäß Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag waren die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (im folgenden "Leitlinien" genannt) noch nicht in Kraft. Daher galten für den fraglichen Fall ausschließlich die "besonderen Vorschriften der Kommission für Beihilfen zugunsten in Schwierigkeiten geratener landwirtschaftlicher Betriebe".
In den Leitlinien wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, alternativ zu diesen besonderen Vorschriften die für die anderen Produktionssektoren festgelegten Beurteilungskriterien anzuwenden (Ziffer 2.2 der Leitlinien). Italien hat nach Inkrafttreten der Leitlinien nicht beantragt, daß die dort festgelegten Kriterien angewandt werden. Italien hat auch keine Argumente gegen die Anwendbarkeit der "besonderen Vorschriften der Kommission für Beihilfen zugunsten in Schwierigkeiten geratener landwirtschaftlicher Betriebe" vorgelegt, auf die die Kommission ihre Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag stützte, und es hat auch nicht belegen können, daß die betreffenden Fälle die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen dafür erfuellen, daß eine Sanierungsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.
Die Kommission stellt jedenfalls fest, daß die Bedingungen der Leitlinien von 1994 nicht erfuellt sind. Die Beihilfen können nicht als Rettungsbeihilfen im Sinne dieser Leitlinien betrachtet werden, da es sich bei solchen Maßnahmen um Kredite zu Marktzinsen (oder um Kreditbürgschaften) handeln muß, die bezüglich Laufzeit und Betrag auf das für die Sanierung des Unternehmens unbedingt erforderliche Maß begrenzt sind (vgl. Ziffer 3.1 der Leitlinien). Die fraglichen Beihilfen erfuellen auch nicht die in den Leitlinien festgelegten Bedingungen für die Zulässigkeit von Umstrukturierungsbeihilfen.
Die Regionalverwaltung hat die Sanierungsbeihilfen auf der Grundlage der bloßen Feststellung von über eine bestimmten Prozentsatz der Bruttoerzeugung des Betriebs hinausgehenden Verbindlichkeiten gewährt, anstatt auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der Rentabilität des Betriebs ohne Wettbewerbsverfälschungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen (vgl. Ziffer 3.2 der Leitlinien). Die von den Finanzinstituten vor Gewährung eines Konsolidierungskredits durchgeführte Analyse kann die Prüfung zur Feststellung der Rentabilität des Betriebs gemäß den Leitlinien oder gemäß den "besonderen Vorschriften der Kommission für Beihilfen zugunsten in Schwierigkeiten geratener landwirtschaftlicher Betriebe" nicht ersetzen.
Die Analyse, die von den Banken vorgenommen wurde, nachdem die Region den Zinszuschuß für die Kredite genehmigt hatte, war - wie auch die italienischen Behörden eingeräumt haben - ausschließlich darauf ausgerichtet, zu überprüfen, ob angesichts der finanziellen Lage des Betriebs mit einer ordnungsgemäßen Tilgung zu rechnen war. Die Einwendung Italiens, die Kommission müsse berücksichtigen, daß keine neuen Finanzmittel gewährt worden seien, sondern lediglich eine langfristige Ratenzahlung bereits bestehender Verbindlichkeiten (mit Übernahme eines Teils der Kosten der Umschuldungsmaßnahmen durch die Region) eingeräumt wurde, ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht maßgeblich.
Nach Auskunft der italienischen Behörden haben einige der begünstigten Betriebe vor der Gewährung der betreffenden Beihilfen Investitionen getätigt. In diesen spezifischen Fällen sei also das erste der drei Kriterien erfuellt, die die Kommission bei der Beurteilung von Beihilfen für in Schwierigkeiten geratene Betriebe anwende. Dieses Kriterium ist jedoch nur zusammen mit den beiden anderen Kriterien anzuwenden, die in den genannten besonderen Vorschriften festgelegt sind. Die Tatsache, daß der Betrieb, dem die Sanierungsbeihilfe gewährt wird, in der Vergangenheit Investitionen getätigt hat, ist alleine nicht ausreichend für die Feststellung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt.
Die Kommission muß außerdem feststellen, daß die Tatsache, daß ein Betrieb Investitionen getätigt hatte, in keinem der Fälle der Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes Nr. 44/88 eine Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe darstellte. Italien führt eine Reihe anderer "objektiver Gründe" an, die zur Überschuldung der betreffenden Betriebe geführt haben sollen: Dürre, Marktkrise, hohe Zinssätze, mangelnde Organisation bei der Vermarktung. Abgesehen von diesem letzten Faktor, der nicht als "extern" angesehen werden kann, sind einige dieser Gründe, wenngleich für sich betrachtet zweifellos "extern" (Marktkrise), doch Ausdruck der Marktkräfte, denen sich jeder Unternehmer stellen muß.
Was die witterungsbedingten Faktoren (Dürre) betrifft, die zur finanziellen Krise einiger der begünstigten Betriebe beigetragen haben können, so ist vor allem darauf hinzuweisen, daß in den Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen nicht auf derartige Ereignisse Bezug genommen wird (mit anderen Worten, die witterungsbedingten Probleme sind nicht das Motiv, oder eines der Motive, für die Beihilfegewährung). Solche Ereignisse können außerdem nur dann als Motiv für eine staatliche Beihilfe angesehen werden, die dazu bestimmt ist, Unternehmen für erlittene Nachteile zu entschädigen, wenn bestimmte spezifische Voraussetzungen erfuellt sind, d. h. wenn die witterungsbedingten Einfluesse eine bestimmte Mindestintensität erreicht haben, unterhalb deren ihre Auswirkungen zu den normalen Risiken eines landwirtschaftlichen Betriebs gehören.
Die "besonderen Vorschriften der Kommission für Beihilfen zugunsten in Schwierigkeiten geratener landwirtschaftlicher Betriebe" berücksichtigen die Erhöhung der Zinssätze für Kredite zur Finanzierung von Investitionen, die der in Schwierigkeit geratene Betrieb in der Vergangenheit getätigt hat: In diesem Fall muß die Beihilfe auf den Betrag begrenzt sein, der notwendig ist, um den Unterschied zwischen dem ausgehandelten Zinssatz und dem tatsächlichen, höheren, Zinssatz abzudecken. Die Argumentation Italiens bezüglich der forstwirtschaftlichen Betriebe ist insofern richtig, als die Rentabilität der Investition, also der Pflanzung, in diesem Bereich aus offensichtlichen Gründen beträchtlich später eintritt als bei anderen landwirtschaftlichen Kulturen.
Die Kommission teilt jedoch nicht die Ansicht der italienischen Behörden, nach der alle Maßnahmen in einem forstwirtschaftlichen Betrieb zwischen der Anpflanzung und dem Einschlag als Investitionskosten betrachtet werden müssen. Die Beihilfe, die die Region Sardinien diesen Betrieben gewährt hat, hat u. a. dazu gedient, Verbindlichkeiten aufgrund der normalen Betriebsführung sowie aufgrund von Soziallasten, Löhnen und Gehältern, Pacht und Lieferungen abzudecken. Auch was die Verbindlichkeiten aufgrund von Investitionen betrifft, hat Italien jedenfalls nicht nachgewiesen, daß die anderen Kriterien der "besonderen Vorschriften der Kommission für Beihilfen zugunsten in Schwierigkeiten geratener landwirtschaftlicher Betriebe" oder der Leitlinien, nach denen eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann, eingehalten wurden.
Zu der Beihilfe, die im Jahr 1990 den Kaninchenzüchtern gewährt wurde, erklärt Italien, einige der begünstigten Betriebe hätten aufgrund des Seuchenausbruchs ihren gesamten Bestand verloren. Die Beihilfemaßnahme war jedoch nicht auf diese Betriebe beschränkt (der Beschluß, mit dem die Giunta regionale die Gewährung genehmigte, sah als Zugangskriterium lediglich einen Mindestverlust von 20 % des von dem Betrieb gehaltenen Bestands durch die Tierseuche vor). Nach ständiger Praxis der Kommission bei Schäden durch Tierseuchen können Beihilfen zum Ausgleich des entstandenen Schadens allerdings nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfuellen.
So muß insbesondere ein von den Behörden im öffentlichen Interesse angeordnetes Programm zur Tilgung der Tierseuche durchgeführt werden, und die Beihilfen dürfen den Betrag des durch die Seuche verursachten Verlusts nicht übersteigen (Ausgleichsbeihilfen). Die italienischen Behörden habe keine Auskünfte geliefert, mit denen nachgewiesen werden könnte, daß diese Voraussetzungen erfuellt waren. In Anbetracht der obigen Ausführungen kann die Kommission den Argumenten Italiens nicht folgen. Theoretisch ist es natürlich möglich, daß eine gesetzliche Bestimmung, die angewandt wurde, ohne daß die Kommission sie zuvor auf Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln prüfen konnte, und die so allgemein formuliert ist, daß die Erfuellung der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht gewährleistet ist, in der Praxis so angewendet wurde, daß diese Bedingungen erfuellt waren.
In diesem Fall hätte die Kommission, wenn die vorliegenden Auskünfte es gestattet hätten, nachträglich die Vereinbarkeit der Einzelfälle mit dem Gemeinsamen Markt feststellen können. Im vorliegenden Fall sind die nachträglich von Italien vorgebrachten Rechtfertigungen (Naturkatastrophen, Tierseuchen, Investitionen), die auf eine solche Möglichkeit hinzudeuten scheinen, jedoch nicht durch präzise Angaben belegt, anhand deren hätte überprüft werden können, ob in bestimmten Einzelfällen die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gegeben war. V Die fraglichen Beihilfen erfuellen die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, ohne für eine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 in Betracht zu kommen.
Sie wirken sich unmittelbar auf die Produktionskosten der Begünstigten aus und gewähren diesen einen Vorteil gegenüber jenen Landwirten, die in Italien oder in einem anderen Mitgliedstaat eine vergleichbare Beihilfe nicht erhalten. Diese Maßnahmen sind geeignet, die Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels mit Agrarerzeugnissen zu verändern, da dieser Handel durch jede Beihilfe zugunsten der nationalen Erzeugung beeinträchtigt wird. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind alle dort genannten Beihilfen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen hiervon sind in Artikel 92 Absätze 2 und 3 aufgeführt.
Die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben a) und c) finden offensichtlich keine Anwendung. Italien hat keine Auskünfte vorgelegt, die es erlauben, im vorliegenden Fall die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag ist, daß diese dem gemeinsamen Interesse und nicht nur dem Interesse bestimmter nationaler Wirtschaftssektoren dienen. Diese Ausnahmen (für die eine enge Auslegung erforderlich ist), können nur in Fällen gewährt werden, in denen die Kommission feststellen kann, daß die Beihilfe für die Realisierung eines der dort genannten Ziele erforderlich ist.
Würden diese Ausnahmen auf Beihilfen angewandt, die nicht durch eine solche Gegenleistung ausgeglichen werden, so ergäben sich Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus der Sicht des Gemeinschaftsinteresses nicht rechtfertigen ließen; zudem würden dadurch den Wirtschaftsteilnehmern bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile eingeräumt. Im vorliegenden Fall läßt sich anhand der Bedingungen für die Gewährung der fraglichen Beihilfen eine solche Gegenleistung nicht feststellen. So hat Italien keine Argumente geliefert - und auch die Kommission konnte solche Argumente nicht feststellen -, mit denen sich begründen ließe, daß die fraglichen Beihilfen die Bedingungen für die Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellen (5).
Es handelt sich nicht um Maßnahmen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b), sondern vielmehr um Maßnahmen, die durch ihre mögliche Wirkung auf den Handel dem gemeinsamen Interesse sogar zuwiderlaufen. Es handelt sich weder um Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaates im Sinne derselben Bestimmung, noch um Beihilfen zur Förderung der Kultur und zur Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe d). Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) bezüglich der Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten und Wirtschaftszweigen stellt die Kommission in Anbetracht der vorstehenden Analyse und der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften fest, daß die fraglichen Beihilfen ihrem Wesen nach Betriebsbeihilfen sind und daher die Bedingungen des betreffenden Wirtschaftszweigs oder des betreffenden Gebiets nicht dauerhaft verbessern können.
Auf diese Beihilfen kann also keine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag angewandt werden. Daher sind sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. VI Die fraglichen Beihilfen hätten der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden müssen. Da Italien dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, konnte die Kommission sich nicht vor ihrem Inkrafttreten und ihrer Gewährung zu den vorgesehenen Beihilfen äußern. Angesichts des zwingenden Charakters der Verfahrensregeln des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag, deren unmittelbare Wirkung der Gerichtshof u. a. mit seinen Urteilen vom 19.
Juni 1973 (Rechtssache 777/72) (6) und vom 21. November 1991 (Rechtssache 354/90) (7) bestätigt hat, kann die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfen nicht nachträglich behoben werden. Bei Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt muß die Kommission von der Befugnis Gebrauch machen, die ihr durch das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (8), bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987 (Rechtssache 310/85) (9) und vom 20. September 1990 (Rechtssache C-5/89) (10), zuerkannt wurde, und dem Mitgliedstaat aufgeben, den Betrag der rechtswidrig gewährten Beihilfe von den Empfängern wiedereinzuziehen.
Im vorliegenden Fall ist die Rückzahlung erforderlich, um soweit wie möglich den Status quo ante wiederherzustellen und alle finanziellen Vorteile zu streichen, die die begünstigten Unternehmen durch die unrechtmäßig gewährten Beihilfen seit dem Zeitpunkt der Zahlung erhalten haben. Daher müssen die von der Region Sardinien gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 44/88 (Beschlüsse der "Giunta regionale" vom 30. Dezember 1988, vom 27. Juni 1990, vom 20. November 1990 und vom 26. Juni 1992) gewährten Beihilfen zurückgezahlt werden. Da es sich bei den gewährten Beihilfen um Zinszuschüsse handelt, besteht der unrechtmäßig erlangte finanzielle Vorteil in der Differenz zwischen den Marktzinsen für Bankdarlehen zur Konsolidierung von Verbindlichkeiten und den Zinsen, die den Empfängern aufgrund der Maßnahme gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr.
44/88 gewährt wurden. Die Rückzahlung muß nach den Verfahren des italienischen Rechts erfolgen und die unrechtmäßig gewährten Beihilfen sowie die darauf berechneten Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfen gezahlt wurden, umfassen. Der anwendbare Zinssatz ist dabei der Bezugssatz, der bei Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung für die Berechnung des Subventionsäquivalents zugrundegelegt wird (11) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die die Region Sardinien gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 44/88 und gemäß den Beschlüssen der "Giunta regionale" vom 30.
Dezember 1988, vom 27. Juni 1990, vom 20. November 1990 und vom 26. Juni 1992 gewährt hat, sind rechtswidrig, da sie gewährt wurden, ohne daß die Kommission sich in der Planungsphase zu ihnen äußern konnte. Sie sind darüber hinaus gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und kommen nicht für eine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 in Betracht. Artikel 2 (1) Italien ist aufgefordert, die in Artikel 1 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung an aufzuheben. (2) Italien ist aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung an die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 1 genannten Beihilfen zurückzufordern und wiedereinzuziehen.
(3) Die Rückforderung erfolgt nach den Verfahren des italienischen Rechts, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem die Beihilfen gezahlt wurden. Der anwendbare Zinssatz ist dabei der Bezugssatz, der bei Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung für die Berechnung des Subventionsäquivalents zugrundegelegt wird. Artikel 3 (1) Italien unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Die erste Mitteilung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung. (2) Spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 2 Absatz 2 übermittelt Italien der Kommission die Angaben, die es ihr ermöglichen, ohne zusätzliche Nachforschungen zu überprüfen, ob die Verpflichtung zur Rückforderung/Wiedereinziehung eingehalten worden ist.
Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. April 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. C 271 vom 29. 9. 1994, S. 14. (2) ABl. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (3) ABl. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (4) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (5) Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Slg. 1995, S. II-1675. (6) Slg. 1973, S. 611. (7) Slg. 1991, S. I-5505. (8) Slg. 1973, S. 813. (9) Slg. 1987, S. 901. (10) Slg. 1990, S. I-3437.
(11) ABl. C 232 vom 10. 8. 1996, S. 10.