97/686/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1997 zur Anerkennung, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete in Italien wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 289 vom 22/10/1997 S. 0005 - 0009 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Oktober 1997 zur Anerkennung, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete in Italien wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht (Nur der italienische Text ist verbindlich) (97/686/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1417/97 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist jede Neupflanzung von Reben bis zum 31. August 1998 untersagt. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch gemäß diesem Artikel für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 Neupflanzungen auf Flächen genehmigen, auf denen folgende Weine erzeugt werden: - Qualitätsweine b.A. und - Tafelweine, die mit einer der nachstehenden Angaben gekennzeichnet sind: "Landwein", "vin de pays", "indicazione geografica tipica", "vino de la tierra", "vinho regional", "regional wine" usw., bei denen die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage wegen qualitativer Merkmale weit größer als die Erzeugung ist.
Die italienische Regierung hat am 17. Juli 1997 die Anwendung dieser Regel auf bestimmte Qualitätsweine b.A. und Tafelweine mit "i.g.t" ("indicazione geografica tipica") beantragt. Die Prüfung der gestellten Anträge hat ergeben, daß die betreffenden Qualitätsweine b.A. und "i.g.t"-Tafelweine der Maßnahme gerecht werden. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgeschriebene Begrenzung der Flächen auf 2 442 ha wird nicht überschritten. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten Qualitätsweine b.A. entsprechen Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, sofern die ebenfalls im Anhang für die Gesamtheit der Qualitätsweine b.A. derselben Region angegebenen Flächen nicht überschritten werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. Oktober 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 10. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>