97/744/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 1997 gemäß Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag über Bestimmungen des italienischen Hafenarbeitsgesetzes (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 301 vom 05/11/1997 S. 0017 - 0026 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Oktober 1997 gemäß Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag über Bestimmungen des italienischen Hafenarbeitsgesetzes (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/744/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 3, nachdem den italienischen Behörden, der Associazione Nazionale Compagnie e Imprese Poruali (ANCIP), der Compagnia Unica fra i Lavoratori delle Merci Varie del Porto di Genova (CULMV), der Federazione Italiana Imprese di Servizi (AUSITRA), dem Comitato Nazionale degli Utenti e degli Operatori Portuali, der Associazione degli Operatori dei Magazzini e Deposito Merci e delle Imprese Operanti nel Settore della Logistica (ASSOLOGISTICA) und der Associazone degli Operatori Terminalisti (ASSOTOP) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der Kommission formulierten Beschwerdepunkten im Zusammenhang mit der italienischen Hafengesetzgebung für Hafenarbeit und Hafentätigkeiten gegeben wurde, in Erwägung nachstehender Gründe:
1. SACHVERHALT 1.1. Bisheriger Verfahrensablauf (1) Mit Urteil vom 10. Dezember 1991, Rs. C-179/90, Merci Convenzionali Porto di Genova (nachfolgend: Urteil "Hafen von Genua"), entschied der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen, "Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 30, 48 und 86 EWG-Vertrag steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die einem in diesem Staat niedergelassenen Unternehmen das ausschließliche Recht der Organisation der Hafenarbeiten verleiht und es verpflichtet, sich zur Durchführung dieser Arbeiten einer ausschließlich aus inländischen Arbeitnehmern bestehenden Hafenbetriebsgesellschaft zu bedienen" (1).
(2) Nach diesem Urteil und der Feststellung, daß Italien seine Rechtsvorschriften nicht geändert hatte, richtete die Kommission am 31. Juli 1992 auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag ein Fristsetzungsschreiben an die italienische Regierung mit der Aufforderung, ihr mitzuteilen, welche diesbezüglichen Maßnahmen sie zu treffen beabsichtigte. (3) Nach dem Schreiben der Kommission verkündete die italienische Regierung ein - achtmal verlängertes - Gesetzesdekret, das Hafenreformgesetz Nr. 84 vom 28. Januar 1994, sodann ein - fünfzehnmal und zuletzt am 21. Oktober 1996 verlängertes - neues Gesetzesdekret zur Änderung des betreffenden Gesetzes, das mit Gesetz Nr.
647 vom 23. Dezember 1996 in ein Gesetz umgewandelt wurde. (4) Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß die italienische Hafengesetzgebung, wie sich aus dem Gesetz Nr. 84/94, geändert durch das Gesetz Nr. 647/96 (nachfolgend: "Gesetz Nr. 84/94"), ergibt, weiter unvereinbar mit dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht bleibt, richtete sie am 7. Mai 1997 ein zusätzliches Fristsetzungsschreiben an die italienische Regierung. Die italienische Regierung antwortete darauf mit Schreiben vom 7. Juli 1997. 1.2. Das italienische Hafenrecht vor dem Gesetz Nr. 84/94 (5) Das vorliegende Verfahren betrifft Hafenarbeiten in Italien.
Unter Hafenarbeiten sind die in Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 84/94 aufgeführten Tätigkeiten zu verstehen: die Be-, Ent- und Umladung sowie die Lagerung und der Umschlag von Waren aller Art. (6) Zum Zeitpunkt des Urteils "Hafen von Genua" bestanden am Markt für Hafenarbeiten, so wie er durch das Schiffahrtsgesetzbuch (Codice della Navigazione) geregelt war, zwei miteinander verflochtene Monopole: - zum einen das Monopol für die Organisation der Hafenarbeiten: Ein Unternehmen (im allgemeinen unter Kontrolle des Hafenverwalters) erhielt das ausschließliche Recht, Hafenarbeiten auszuführen.
(Tatsächlich erhielten in jedem Hafen mehrere Unternehmen dieses Recht; indes war dieses Recht jeweils auf ein besonderes Marktsegment begrenzt (verschiedene Waren, Container, frische Produkte), so daß von einem ausschließlichen Recht (auf dem Bezugsmarkt) ausgegangen werden kann.) Gleichwohl waren diese Unternehmen nicht berechtigt, diese Arbeiten durch eigenes Personal ausführen zu lassen; - zum anderen das Monopol für die Durchführung der Hafenarbeiten: In jedem Hafen erhielt eine Gesellschaft von Hafenarbeitern (nachstehend Hafenbetriebsgesellschaft) das ausschließliche Recht (den nach dem ersten Gedankenstrich genannten Unternehmen), die für die Ausführung der betreffenden Hafenarbeiten erforderlichen Arbeitskräfte bereitzustellen; - außerdem war die Möglichkeit, daß ein Schiff mit Hilfe der Schiffsbesatzung die Ladung selbst löschte oder lud, untersagt.
(7) In dem Urteil "Hafen von Genua" befaßte sich der Gerichtshof mit den Hafenarbeiten für gewöhnliche Fracht im Hafen Genua und stellte in erster Linie fest, daß die in Frage stehenden Unternehmen ein gesetzliches Monopol für einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes besaßen (jeweils für den Markt der Organisationen bzw. für den Markt der Durchführung von Hafenarbeiten). (8) Sodann stellte der Gerichtshof fest, daß beide Unternehmen, die unter den nach nationalem Recht festgelegten Voraussetzungen über ausschließliche Rechte verfügten, geneigt waren, die Bezahlung nicht verlangter Dienstleistungen zu fordern, unverhältnismäßige Preise in Rechnung zu stellen (unter Artikel 86 Buchstabe a) fallende Verstöße), den Einsatz moderner Technologie abzulehnen, wodurch die technische Entwicklung im Sinne des Artikels 86 Buchstabe b) eingeschränkt wird, was erhöhte Arbeitskosten und längere Ausführungsfristen zur Folge hat ( . . .), oder bestimmten Benutzern Preisnachlässe zu gewähren, die gleichzeitig durch eine Erhöhung der anderen Benutzern in Rechnung gestellten Preise ausgeglichen werden (Verstoß gegen Artikel 86 Buchstabe c)).
(9) Der Gerichtshof gelangte daher zu dem Ergebnis: "Ein Mitgliedstaat schafft somit eine gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstoßende Lage, wenn er eine Regelung wie die im Verfahren ( . . .) erläßt, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann." (2) 1.3. Die Hafengesetzgebung nach dem Gesetz Nr. 84/94 (10) Das Gesetz Nr. 84/94 hat das Funktionieren dieses Marktes geändert. Die Änderungen tragen dem Fristsetzungsschreiben vom 31. Juli 1992 nur teilweise Rechnung, führen jedoch neue, mit dem EG-Vertrag unvereinbare Wettbewerbsverfälschungen ein. (11) Das Gesetz Nr. 84/94 ist vor dem Hintergrund der Vorschriften des Gesetzes Nr.
1369 vom 23. Oktober 1960 (nachfolgend: "Gesetz Nr. 1369/60") zu prüfen, das jede Art des Arbeitskräfteverleihs untersagt und die Verwendung von Arbeitskräften für Dienstleistungen durch Untervertragnehmer regelt. a) Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1369/60 bestimmt: "Dem Unternehmer ist es verboten, im Wege der Untervertragsvergabe ( . . .) die Ausführung einfacher Arbeiten durch Arbeitskräfte zu vergeben ( . . .)". Bei Verstößen sieht das Gesetz sowohl gegen das Unternehmen, das diese Arbeitskräfte in Anspruch nimmt, als auch gegen das Unternehmen, das diese Arbeitskräfte bereitstellt, Strafen vor. b) Im vorliegenden Fall hat dieses Gesetz zur Folge, daß Hafenunternehmen grundsätzlich weder Arbeitskräfte vorübergehend beschäftigen dürfen, um die Nachfrage in Stoßzeiten zu decken, noch bei schwacher Nachfrage ihre überzähligen Arbeitskräfte Wettbewerbern zur Verfügung stellen dürfen. c) Ferner scheint die italienische Rechtsprechung dieses für den Arbeitskräfteverleih geltende Verbot auf die Erbringung von Dienstleistungen als Untervertragnehmer ausgedehnt zu haben, sofern diese Leistungen als "arbeitskraftintensiv" gekennzeichnet sind.
So vertreten die italienischen Gerichte, was die Häfen betrifft, die Auffassung, daß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1369/60 die Vergabe von Unteraufträgen (sowohl aktiv als auch passiv) für alle Be-, Ent- und Umladearbeiten sowie für Lagerung und Umschlag untersagt (vgl. z. B. das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsersuchen Pretura di La Spezia, Rs. C-163/96, Strafverfahren gegen Silvano Raso). Dies hat insbesondere zur Folge, daß Umschlagunternehmen für die Ausführung bestimmter arbeitskraftintensiver Hafenarbeiten keine Unteraufträge vergeben und die Hafenunternehmen keine arbeitskraftintensiven Dienstleistungen durch Untervertragnehmer erbringen dürfen.
Dagegen ist die Untervertragnahme für kapitalintensive und nicht arbeitskraftintensive Hafenarbeiten nicht von dem allgemeinen Verbot betroffen. d) Die italienische Regierung hat der Kommission mitgeteilt, daß das italienische Parlament am 18. Juni 1997 ein neues Gesetz zur Liberalisierung der Leiharbeit verabschiedet hat. Dabei handelt es sich um das Gesetz Nr. 196 vom 24. Juni 1997 (nachfolgend: "Gesetz Nr. 196/97"). Sowohl aus den der Kommission mitgeteilten Angaben als auch aus dem Antwortschreiben der italienischen Regierung vom 7. Juli 1997 ist ersichtlich, daß nach dem gegenwärtigen Stand dieses neue Gesetz nicht für die Häfen gilt, denn i) zum einen hebt das Gesetz Nr.
196/97 nicht das Gesetz Nr. 1369/60 auf, sondern führt eine Ausnahmeregelung ein, wonach das Arbeitsministerium bestimmten Unternehmen die Genehmigung erteilt, Leiharbeitskräfte anzubieten. Das Gesetz Nr. 84/94 enthält aber eine besondere Ausnahmeregelung zu dem Gesetz Nr. 1369/60 für den Hafenbereich. Bei der für Häfen geltenden Ausnahmeregelung zu dem Gesetz Nr. 1369/60 für den Hafenbereich. Bei der für Häfen geltenden Ausnahmeregelung zu dem Gesetz Nr. 1369/60 düfte es sich also nicht um die Ausnahmeregelung nach dem Gesetz Nr. 196/97, sondern um die Ausnahmeregelung nach dem Gesetz Nr.
84/94 handeln; ii) zum anderen wird der Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 196/97, selbst wenn es theoretisch auch auf Häfen anwendbar ist, durch die darin festgelegten objektiven Zwänge in bezug auf die Hafenarbeit stark begrenzt. Zum einen können wohl Hafenunternehmen eine Genehmigung nach dem Gesetz Nr. 196/97 nicht in Anspruch nehmen, weil nur Unternehmen in Betracht kommen, deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Bereitstellung von Arbeitskräften ist (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 196/97). Zum anderen sind die für den Betrieb eines Hafens sehr wichtigen kleinen Unternehmen davon ausgenommen, weil nur Unternehmen, die in mindestens vier verschiedenen Regionen Dienstleistungen durch Zeitarbeitskräfte anbieten, unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) fallen.
Schließlich verbietet Artikel 12 des Gesetzes Nr. 196/97, daß Zeitarbeitskräfte in einem Zeitabstand von weniger als 10 Tagen ein zweites Mal in Anspruch genommen werden. Die Anwendung einer solchen Regelung in einem Hafen würde also verhindern, daß in Stoßzeiten zweimal innerhalb von 10 Tagen der Nachfrage entsprochen werden kann. (12) Die Hauptmerkmale des Marktes nach dem Gesetz Nr. 84/94 lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Was die Verwaltung betrifft, so führt das neue Gesetz die Hafenbehörden ein, die Nachfolger der Hafenverwalter in bezug auf deren Funktion als Verwaltungsbehörde sind.
Im Gegensatz zu den Hafenverwaltern ist den Hafenbehörden die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Hafendienstleistungen untersagt. b) Die Erbringung von Dienstleistungen durch ein Unternehmen selbst ist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Hafenbehörde zulässig (Artikel 16 Absatz 3). c) Der Zugang zum Markt der Hafenarbeiten für Rechnung Dritter von Seiten anderer Unternehmen ist vorbehaltlich der Genehmigung durch die Hafenbehörde zulässig (Artikel 16). Jedoch kann die Hafenbehörde mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Hafens und des Umschlags die Anzahl der genehmigten Unternehmen begrenzen, wobei jedoch ein Hoechstmaß an Wettbewerb gewährleistet werden muß.
Anders als bisher können die nach Artikel 16 genehmigten Unternehmen für die Ausführung der Hafenarbeiten eigenes Personal einsetzen (Artikel 27, der Artikel 110 vierter Absatz des Schiffahrtgesetzbuches aufhebt). Bis zum 31. Dezember 1996 waren sie allerdings verpflichtet, vorrangig die Mitglieder der ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften einzustellen. Nach Artikel 18 des Gesetzes Nr. 84/96 können die Hafenbehörden außerdem Kaikonzessionen oder Kaiabschnittskonzessionen für die nach Artikel 16 zugelassenen Unternehmen erteilen. In der Regel ist ein Unternehmen, das die Konzession für einen Teil des Hafens erhält, ein Umschlagunternehmen.
Die Umschlagunternehmen können für die Ausführung von Hafenarbeiten eigenes Personal einsetzen (Artikel 27, der Artikel 110 Absatz 4 des Schiffahrtsgesetzbuches aufhebt). Auch hier besteht seit dem 31. Dezember 1996 nicht mehr die Verpflichtung, vorrangig die Mitglieder der ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften zu beschäftigen. Die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften werden aufgelöst und in Unternehmen umgewandelt, die - unter anderem - Hafenarbeiten ausführen (Artikel 21). Grundsätzlich üben die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften ihre Tätigkeiten im Wettbewerb aus. Das Gesetz gewährt den ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften jedoch Vorteile gegenüber ihren Wettbewerbern (siehe Buchstabe d)) sowie Beihilfen. d) Das Gesetz enthält folgende Ausnahmen von dem Gesetz Nr.
1369/60, das die Zeitarbeit und die Erbringung arbeitskraftintensiver Leistungen durch Untervertragnehmer untersagt: i) Einerseits gewährt in bezug auf die Erbringung von arbeitskraftintensiven Dienstleistungen durch Untervertragnehmer Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 84/94 den ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften das ausschließliche Recht, von dem allgemeinen Verbot abzuweichen, und räumt diesen somit ein Monopol für dieses Dienstleistungsangebot ein. Da das Gesetz nicht näher erläutert, ab wann eine Hafenarbeit "arbeitskraftintensiv" ist, wird die genaue Abgrenzung dieses Monopols erschwert. ii) Andererseits kann die Hafenbehörde in bezug auf die Zeitarbeit in Nachfragestoßzeiten - entweder die Gründung eines freiwilligen Konsortiums fördern, in dem die Hafenbehörde selbst ein oder mehrere Unternehmen bestimmt, die zum Verleih der Arbeitskräfte an ihre Wettbewerber befugt sind, - oder ein Zeitarbeitsunternehmen (in Monopolstellung) für die Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für die Hafenunternehmen gründen; bis zur Gründung dieses Unternehmens ist die ehemalige Hafenbetriebsgesellschaft Inhaber dieses Monopols.
2. WÜRDIGUNG DES GESETZES Nr. 84/94 (13) Das Gesetz Nr. 84/94 hat zwar die bislang geltende Organisation des Marktes geändert, trug dem Fristsetzungsschreiben vom 31. Juli 1992 jedoch nicht vollständig Rechnung und hat einen neuen Sachverhalt geschaffen, der mit Artikel 86 EG-Vertrag unvereinbar ist. Das Gesetz Nr. 196/97 ändert aus den nachstehend dargelegten Gründen nichts an dieser Würdigung. (14) Die vorliegende Würdigung betrifft nicht die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 1369/60 mit dem Gemeinschaftsrecht. 2.1. Allgemeiner rechtlicher Rahmen 2.1.1. Relevante Dienstleistungsmärkte (15) Die durch das Gesetz Nr.
84/94 eingeführten Änderungen haben zu einer Umgestaltung der Organisation des Marktes geführt. Folgende Dienstleistungsmärkte sind zu berücksichtigen: a) der Markt der Hafenarbeiten für Rechnung Dritter (die Hafenarbeiten sind in Artikel 16 des Gesetzes Nr. 84/94 aufgeführt) Da sich in der Praxis diese Arbeiten gegenseitig ergänzen und jede dieser Arbeiten von einem anderen Betreiber durchgeführt werden kann, stellt jede dieser Arbeiten einen eigenen Markt dar. Der Einfachheit halber werden in diesem Verfahren sämtliche Dienstleistungen als ein einziger Markt angesehen; b) der Markt der Bereitstellung von Zeitarbeitskräften (Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr.
84/94) Aufgrund der Gesetzesreform können die Hafenunternehmen Personal für die Ausführung der Hafenarbeiten einstellen. Neben ihrem eigenen Personal können die Hafenunternehmen auch auf Zeitarbeitskräfte zurückgreifen, da sie nicht genügend Arbeitskräfte beschäftigen, um der Nachfrage in Stoßzeiten zu entsprechen (die Schwankung der Nachfrage ist mit der Tätigkeit eines Hafens eng verbunden, da die Nachfrage sich nach der Ankunft der Schiffe richtet). In Stoßzeiten müssen daher die Umschlagunternehmen Arbeit ablehnen oder auf Zeitarbeitskräfte zurückgreifen; c) der Markt der arbeitskraftintensiven Dienstleistungen durch Unterauftragnehmer (Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr.
84/94) Hafenunternehmen, die eine umfassende Dienstleistung anbieten (Umschlagunternehmen), können sämtliche Arbeiten entweder mit eigenen Mitteln und eigenem Personal (das gegebenenfalls mit Zeitverträgen eingestellt wird) ausführen oder für bestimmte Arbeiten Unteraufträge vergeben. Die Entscheidung über die Vergabe von Unteraufträgen hat erhebliche Folgen hinsichtlich Arbeitsorganisation, Investitionen in Ausbildung und Material, Einstellung usw. Beide Lösungen (d. h. eigene Ausführung oder die Vergabe an Unterauftragnehmer) sind zumindest kurzfristig nicht untereinander austauschbar.
Daraus ergibt sich, daß ein besonderer Markt für die Ausführung von Hafenarbeiten durch Unterauftragnehmer besteht (genauer gesagt ein spezifischer Markt für jede durch Untervertragnehmer ausgeführte Leistung). Der relevante Markt im Rahmen dieses Verfahrens ist auf die arbeitskraftintensiven Arbeiten begrenzt. (16) Die italienische Regierung hat eingewandt, daß die Definition dieser letzten beiden Märkte zu "technisch" sei. Nach ihrer Auffassung bilden der Markt für die Bereitstellung von Zeitarbeitskräften (Buchstabe b)) und der Markt für arbeitskraftintensive Dienstleistungen durch Untervertragnehmer (Buchstabe c)) nur einen einzigen Markt, nämlich den Markt der Hafendienstleistungen.
Dies wird damit begründet, daß sowohl Zeitarbeitskräfte als auch arbeitskraftintensive Dienstleistungen ein und derselben Nachfrage entsprechen. Zeitarbeitskräfte und arbeitskraftintensive Dienstleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen einer selben Nachfrage entsprechen. Jedoch sind diese beiden Tätigkeiten nicht hinreichend austauschbar, um als Bestandteil eines selben und einzigen Marktes gelten zu können. Dies trifft sowohl hinsichtlich der Nachfrage als auch hinsichtlich des Angebots zu. - In erster Linie ist die Inanspruchnahme von Zeitarbeitskräften der Kauf von "Mitteln", der Rückgriff auf einen Untervertragnehmer hingegen der Kauf eines "Erfolgs".
Der Unterschied in der Auswirkung auf die Organisation des Unternehmens ist offensichtlich: Die Inanspruchnahme von Zeitarbeitskräften ändert keineswegs die Organisation des Unternehmens, die diese in Anspruch nimmt, da diese das zusätzliche Personal nur eine bestimmte Zeit lang beschäftigt. Dieses zusätzliche Personal erbringt seine Leistungen wie jeder Mitarbeiter des fraglichen Unternehmens nach dessen betrieblichen Abläufen. Zudem trägt dieses Unternehmen weiter die gesamte Verantwortung für die Organisation und Verwaltung der Arbeiten. Hingegen überträgt ein Unternehmen, wenn es mit bestimmten Aufgaben einen Unterauftragnehmer betraut, an diesen auch einen Teil der Verantwortung für Organisation und Verwaltung.
Das betreffende Personal führt die Be- und Entladearbeiten im Auftrag und nach den betrieblichen Abläufen (und dem Know-how) des Untervertragnehmers aus. - In zweiter Linie entsprechen Zeitarbeitskräfte und die Erbringung von Dienstleistungen durch Unterauftragnehmer einer anderen Nachfrage, was die Flexibilität betrifft. Ein Unternehmen, das Unteraufträge vergibt, kann eine Dienstleistung vollständig durch einen Dritten erbringen lassen. Mit der Erbringung dieser Dienstleistung ist der Vertrag erfuellt. Hingegen bietet die Inanspruchnahme von Zeitarbeitskräften den Hafenunternehmen die Möglichkeit, eine bestimmte Zeit lang zusätzliches Personal beschäftigen zu können.
Dies bedeutet, daß das Unternehmen bestimmt, wie viele Hafenarbeiter es beschäftigen will (möglicherweise weniger als die für die Ausführung einer Arbeit erforderliche Anzahl von Hafenarbeitern) und für welchen Zeitraum das Personal gebraucht wird (dieser Zeitraum stimmt in der Regel nicht mit dem für die Arbeit erforderlichen überein). - Drittens ergibt sich aus den obigen Ausführungen, daß die Art der Nachfrage verschieden ist: Während in der Praxis jedes Hafenunternehmen, das nach Artikel 16 des Gesetzes Nr. 84/94 zur Durchführung von Hafenarbeiten befugt ist, Zeitarbeitskräfte in Anspruch nehmen kann, geht wahrscheinlich die hauptsächliche Nachfrage nach Dienstleistungen durch Unterauftragnehmer von Umschlagunternehmen aus.
Ebenso kann, während mit der Nachfrage nach Zeitarbeitskräften ausdrücklich der Bedarf in Stoßzeiten befriedigt werden soll, mit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Unterauftragnehmer auch eine Firmenpolitik verfolgt werden: Tätigkeiten auszulagern ("outsourcing"), was mit Zeitarbeitskräften nicht möglich wäre. - Viertens sind die Bedingungen für den Zugang zu diesen beiden Märkten (auf der Angebotsseite) verschieden. Zeitarbeitskräfte könnten theoretisch von jeder Zeitarbeitsfirma bereitgestellt werden, beispielsweise von dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes Nr.
84/94 vorgesehenen Unternehmen. Umgekehrt können Hafenarbeiten im Rahmen von Unteraufträgen nur von einem gemäß Artikel 16 des Gesetzes Nr. 84/94 zur Ausführung der Hafenarbeiten zugelassenen Hafenunternehmen mit dem notwendigen Know-how erbracht werden. Folglich muß die fragliche Gesetzgebung auf der Grundlage von drei verschiedenen, wenn auch benachbarten Märkten geprüft werden. 2.1.2. Wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes (17) Der Gerichtshof entschied in dem Urteil "Hafen von Genua", daß angesichts des Umfangs des Frachtverkehrs dieser Hafen als ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes angesehen werden kann.
(18) In ihrem Fristsetzungsschreiben vom 31. Juli 1992 hatte die Kommission die Häfen von Tarent, Venedig, Livorno, Neapel und Ravenna in diese Definition einbezogen. (19) Die fragliche Gesetzgebung führt die selbe Organisation des Marktes in allen italienischen Häfen ein und läßt in jedem der größten italienischen Häfen ähnliche beherrschende Stellungen zu. Dadurch kann im gesamten italienischen Staatsgebiet eine Wettbewerbsverfälschung entstehen. (20) Der Gerichtshof entschied mit Urteil vom 5. Oktober 1994, Rs. C-323/93, Centre d'insémination de la Crespelle, daß "diese nationalen Vorschriften dadurch, daß sie (. . .) Monopole nebeneinander stellen, die territorial begrenzt sind, in ihrer Gesamtheit aber das ganze Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfassen, eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes (schaffen)" (3).
Die italienische Gesetzgebung ist deshalb nicht nur hinsichtlich ihrer Auswirkung auf den Hafen von Genua oder die Häfen von Genua, Tarent, Venedig, Livorno, Neapel und Ravenna (die an sich schon einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen), sondern auch hinsichtlich aller italienischen Häfen mit innergemeinschaftlichen Transitverkehr zu prüfen, wie das zusätzliche Fristsetzungsschreiben vom 7. Mai 1997 ausführt. (21) Die italienische Regierung hat die Beurteilung der Kommission, was den Abschnitt "wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes" betrifft, bestritten. Als Hauptargument wird vorgetragen, daß die Märkte der Zeitarbeitskräfte und der arbeitskraftintensiven Hafenarbeiten durch Untervertragnehmer gegenüber dem Markt der Hafenarbeiten von geringfügigen Umfang sind.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die fraglichen Märkte sind Märkte für die Bereitstellung von Zeitarbeitskräften und arbeitskraftintensiven Dienstleistungen durch Untervertragnehmer. Es handelt sich um zwei getrennte und nicht austauschbare Märkte gegenüber dem Markt der Hafenarbeiten. Wie bereits ausgeführt, führt aber die italienische Hafengesetzgebung für diese Märkte die gleiche Marktorganisation für das gesamte italienische Staatsgebiet ein. Der Umstand, daß diese Märkte - wirtschaftlich gesehen - verhältnismäßig kleiner sind als der ausgedehntere Markt der Hafenarbeiten, ändert nichts daran, daß es sich um einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes handelt.
Beispielsweise hat der Gerichtshof mit Urteil vom 17. Mai 1994, Rs. C-18/93, Corsica Ferries (4), entschieden, daß angesichts des Verkehrsaufkommens im Hafen von Genua der Markt der Lotsendienste als ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes angesehen werden kann, obwohl die Kosten des Lotsendienstes nur einen geringfügigen Teil der Betriebskosten der Fährlinien ausmachen. 2.1.3. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (22) Die fraglichen Rechtsvorschriften bewirken insbesondere eine Beeinflussung der Kosten der Hafenarbeiten, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Dienstleistungsempfängers.
(23) Wie der Gerichtshof in dem Urteil "Hafen von Genua" entschied, können zusätzliche Kosten bei der Entladung der Waren "wegen ihrer Auswirkung auf den Preis der Waren die Einfuhren beeinflussen" (5) und sind somit geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 2.2. Artikel 90 EG-Vertrag (24) Die nachstehend beschriebenen Verstöße und Sachverhalte, die gegen die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags verstoßen, sind das Ergebnis einer staatlichen Maßnahme, nämlich des Gesetzes Nr. 84/94 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 1369/60. Mit dem Erlaß des Gesetzes hat Italien gegen Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen.
(25) Nach Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag werden die Mitgliedstaaten in bezug auf (. . .) Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikel 6 und 85 bis 94 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten. (26) Das oder die Unternehmen, die in Abweichung von dem Gesetz Nr. 1369/60 die Genehmigung erhalten, Zeitarbeitskräfte zur Verfügung zu stellen oder arbeitskraftintensive Hafenarbeiten durchzuführen, sind Unternehmen, denen der Staat besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 90 EG-Vertrag gewährt.
(27) Die Hafenbehörde ist eine öffentliche Einrichtung, die mit Aufgaben einer Behörde im Hafen betraut ist. Nach Artikel 12 des Gesetzes Nr. 84/94 untersteht sie dem Verkehrsminister. Ihre Verwaltungshandlungen (einschließlich Handlungen nach Artikel 17 des Gesetzes Nr. 84/94) sind staatliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 90 EG-Vertrag. 2.3. Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag 2.3.1. Das freiwillige Konsortium nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 84/94 (28) Gemäß diesem Artikel fördert die Hafenbehörde die Gründung eines für alle Hafenunternehmen zugänglichen freiwilligen Konsortiums (vgl. die Artikel 16, 18 und 21) zu dem ausschließlichen Zweck, daß seine Mitglieder abweichend von dem allgemeinen Verbot nach dem Gesetz Nr.
1369/60 Zeitarbeitskräfte in Anspruch nehmen können. Dabei erteilt die Hafenbehörde einem oder mehreren Mitgliedern des Konsortiums die Genehmigung, den anderen Mitgliedern des Konsortiums Zeitarbeitskräfte zur Verfügung stellen zu dürfen. (29) Das Gesetz bietet somit der Hafenbehörde die Möglichkeit, nur einer begrenzten Anzahl von Unternehmen (einem oder mehreren) die Genehmigung zu erteilen, Arbeitskräfte für andere Unternehmen bereitzustellen. (30) Bei Ausübung dieser Möglichkeit, die das Gesetz den Hafenbehörden einräumt, kann es zu Verstößen gegen Artikel 86 EG-Vertrag kommen.
Erteilt nämlich die Hafenbehörde nicht allen Mitgliedern des Konsortiums die Genehmigung, anderen Unternehmen Zeitarbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, kann dies zu Mißbräuchen im Sinne von Artikel 86 führen. Diese Mißbräuche beruhen darauf, daß das oder die Unternehmen, die die Genehmigung für die Zuverfügungstellung von Zeitarbeitskräften erhalten haben, in der Lage sind, die sich daraus ergebenden Vorteile im Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf dem Hafenarbeitsmarkt in unzulässiger Weise für sich zu nutzen. a) Zunächst bewirkt die Entscheidung der Hafenbehörde, nur einer begrenzten Anzahl von Unternehmen die Genehmigung zu erteilen, Zeitarbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, daß diese Hafenunternehmen ihren Anteil an den Personalkosten auf Wettbewerber abwälzen können, wenn die Wettbewerber Zeitarbeitskräfte in Anspruch nehmen.
Umgekehrt wird ein nicht zugelassenes Unternehmen bei Nachfrageflauten nicht die Möglichkeit haben, überzähliges Personal bei anderen Unternehmen zu beschäftigen. b) Erteilt die Hafenbehörde nur einem einzigen Unternehmen die Genehmigung, anderen Unternehmen Zeitarbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, so entsteht für dieses Unternehmen eine Interessenkollission, weil es zum ausschließlichen Lieferanten seiner Wettbewerber wird. In der Praxis wird dieses Unternehmen somit auf dem Markt für Zeitarbeitskräfte eine Monopolstellung und damit eine beherrschende Stellung nach Artikel 86 EG-Vertrag einnehmen und hätte die Möglichkeit, diese Stellung zu mißbrauchen, indem es beispielsweise seinen Wettbewerbern auf dem Markt für Hafenarbeiten überhöhte Preise für Zeitarbeit berechnet oder seinen Wettbewerbern die weniger leistungsfähigen Arbeitnehmer anbietet. c) Die unter Buchstabe b) beschriebene Interessenkollission ist an sich mißbräuchlich, und es ist nicht erforderlich, abzuwarten, bis das fragliche Unternehmen tatsächlich derartige Mißbräuche begeht.
Es ist bereits ausreichend, wenn durch das Gesetz eine Lage geschaffen wird, in der das Unternehmen dazu veranlaßt wird, den Mißbrauch zu begehen, wenn dies in seinem Interesse liegt (6). Die italienische Regierung und die ANCIP haben dies bestritten, da nach ihrer Auffassung die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften in jedem Fall sowohl von der Hafenbehörde als auch gegebenenfalls von der Kommission aufmerksam überwacht wird. Die Kommission beabsichtigt nicht, die Fähigkeit der Hafenbehörde, für die Einhaltung des Gesetzes zu sorgen, zu bezweifeln. Das Gesetz an sich ist mit dem Vertrag unvereinbar.
Hierzu kann auf die Rechtsprechung verwiesen werden, so z. B. auf das Urteil vom 13. Dezember 1991, Rs. C-18/88, GB-INNO-BM (7), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Interessenkollision an sich mißbräuchlich ist. In diesem Fall hatte der Gerichtshof über eine Regelung zu befinden, die dem beherrschenden Telefonunternehmen, das auch Endgeräte vertrieb, das Recht gewährte, die Telefonapparate seiner Wettbewerber zuzulassen. Der Gerichtshof befand, daß "ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden kann, wenn Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist.
Wird einem Unternehmen, das Endgeräte vertreibt, die Aufgabe übertragen, die Spezifikationen festzuschreiben, und diese Apparate zuzulassen, so läuft dies darauf hinaus, ihm die Befugnis zu übertragen, nach Belieben zu bestimmen, welche Endgeräte an das öffentliche Netz angeschlossen werden können, und ihm damit einen eindeutigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern zu verschaffen. Unter diesen Umständen verlangt es die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs, daß die Festschreibung der technischen Spezifikationen ( . . . ) und die Zulassung von einer Stelle vorgenommen werden, die ( . . . ) unabhängig ist." (8) Auf das Vorbringen von RTT hat der Gerichtshof weiter befunden (9), daß die fragliche Regelung nicht damit rechtfertig werden könne, daß RTT selbst nicht tatsächlich Mißbräuche begangen habe. d) Selbst wenn die Hafenbehörde mehreren Unternehmen die Bereitstellung von Zeitarbeitskräften genehmigt, würde dies nicht ausreichen, um zu verhindern, daß ein Unternehmen eine beherrschende Stellung auf diesem Markt erreicht und seine Marktstellung mißbrauchen könnte.
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 84/94 wird unter den von der Hafenbehörde zugelassenen Unternehmen wenigstens die ehemalige Hafenbetriebsgesellschaft sein, die wegen ihrer Größe höchstwahrscheinlich einen überwiegenden Marktanteil halten dürfte. Nach dem Gesetz Nr. 84/94 können Unternehmen von der Hafenbehörde nur dann die Genehmigung erhalten, Zeitarbeitskräfte bereitzustellen, wenn "die Mitglieder des Konsortiums über geeignetes Personal und über eigene Mittel verfügen und sich auf die Durchführung von Hafenarbeiten spezialisiert haben, wobei die im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes eingeleitete Rationalisierung und Umgestaltung, durch die Personal überzählig wurde, zu berücksichtigen ist".
In der Praxis erfuellen nur die ehemaligen Betriebsgesellschaften diese Voraussetzung. In ihrem Antwortschreiben vom 7. Juli hat die italienische Regierung mitgeteilt, daß sie mit einem Ministerialrundschreiben die Hafenbehörden auffordern wolle, allen Unternehmen des Konsortiums mit überzähligem Personal nach Möglichkeit die Bereitstellung von Zeitarbeitskräften zu genehmigen. Unabhängig davon, welche rechtliche Bedeutung einem solchen Rundschreiben im Verhältnis zu dem Gesetz, auf das es sich bezieht, beizumessen ist, trägt dieser Vorschlag der italienischen Regierung dem ergänzenden Fristsetzungsschreiben der Kommission vom 7.
Mai 1997 nicht ausreichend Rechnung, weil angesichts des dargelegten Sachverhalts nur die ehemaligen Betriebsgesellschaften die durch das Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfuellen. e) Die italienische Regierung und die ANCIP haben eingewandt, daß das Gesetz Nr. 84/94 nicht zwangsläufig zu einer Interessenkollision in der ehemaligen Betriebsgesellschaft führen wird, da sich diese nach Artikel 21 des Gesetzes Nr. 84/94 in zwei getrennte Einheiten umgestalten soll: ein Unternehmen für die Ausführung der Hafenarbeiten und ein Zeitarbeitsunternehmen. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
Es ist unzutreffend, daß Artikel 21 des Gesetzes Nr. 84/94 die Umgestaltung der ehemaligen Betriebsgesellschaften in zwei getrennte Unternehmen vorschreibt. Vielmehr legt dieser nieder, daß sich die ehemaligen Unternehmen in eine oder mehrere Gesellschaften umgestalten; die Verpflichtung erstreckt sich somit nur auf die Mindesttatbestandsvoraussetzung der Umgestaltung spätestens zum 18. März 1995 erfolgen sollte; diese Frist wurde nach den der Kommission vorliegenden Angaben von den italienischen Behörden weder eingehalten noch ihre Einhaltung geprüft. Zudem schreibt das Gesetz Nr. 84/94 die Trennung der Aufgaben nicht verbindlich vor (Hafenunternehmen und Zeitarbeitsunternehmen für die Hafenunternehmen).
Es macht im Gegenteil die Verwechslung der Aufgaben und somit den Interessenkonflikt und die mißbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung möglich. Nach den Informationen der Kommission ist im Hafen von Genua bereits eine solche Aufgabenverwechslung bemerkbar. f) Schließlich wäre selbst eine Unterscheidung der Aufgaben unzureichend, wenn sie innerhalb derselben Gruppe erfolgt. Die beiden Gesellschaften mit den getrennten Aufgaben müßten vollständig unabhängig voneinander sein. g) Diese Lage veranlaßt zu der Feststellung, daß das Gesetz Nr. 84/94 die Wiedererlangung der beherrschenden Stellung der ehemaligen Betriebsgesellschaften bewirkt, obwohl der Gerichtshof im Urteil "Hafen von Genua" entschieden hatte, daß eine derartige Lage zu Mißbräuchen führen kann und nichts darauf hindeutet, daß es in dieser neuen Lage nicht mehr zu Mißbräuchen kommen wird.
(31) Unter diesen Umständen wäre(n) das/die Unternehmen, dem/denen die Bereitstellung von Zeitarbeitskräften genehmigt wurde, geneigt, gegen Artikel 86 EG-Vertrag zu verstoßen. (32) Im vorliegenden Fall ist die Verhaltensweise der fraglichen Unternehmen das Ergebnis der staatlichen Maßnahmen. Daraus ergibt sich, daß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 84/94, nach dem die Hafenbehörde die freiwillige Gründung von Unternehmen nur mit dem Zweck, Zeitarbeitskräfte durch ein oder mehrere Unternehmen, denen hierzu die Genehmigung durch die Hafenbehörde erteilt wurde, für die anderen Unternehmen bereitzustellen, fördert, einen Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag darstellt.
2.3.2. Das Zeitarbeitsunternehmen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 84/94 (33) Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) kann die Hafenbehörde bis zur Errichtung des freiwilligen Konsortiums ein Zeitarbeitsunternehmen gründen, dem ein Monopol eingeräumt wird. Indes bestimmt das Gesetz weder die Modalitäten der Gründung noch die Arbeitsweise dieses Unternehmens, die durch einen Ministerialerlaß festgelegt werden müssen. Daher könnten sich Fragen stellen, die für die Bewertung der Kommission hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit dieses Unternehmens von Bedeutung sein könnten.
(34) Die Kommission wird die Marktlage nach dem etwaigen Erlaß des fraglichen Dekrets prüfen und behält sich gegebenenfalls ein Eingreifen vor. 2.3.3. Übergangsfrist nach Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 84/94 (35) Nach Artikel 17 Absatz 2 stellen bis zur Errichtung des Konsortiums oder des Unternehmens die mit einem Monopol ausgestatteten ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften für die anderen Hafenunternehmen Zeitarbeitskräfte bereit. (36) Die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften, die auf dem Markt für die Hafenarbeiten tätig sind, werden so der ausschließliche Anbieter für diese Wettbewerber und dazu angeregt, ihre beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag mißbräuchlich auszunutzen.
Hierzu kann auf die Ausführungen in Abschnitt 2.3.1 verwiesen werden. (37) Im Urteil "Hafen von Genua" entschied der Gerichtshof "daß die Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung ausschließlicher Rechte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag als solche noch nicht mit Artikel 86 EWG-Vertrag unvereinbar ist. Wie der Gerichtshof jedoch in diesem Zusammenhang entschieden hat, verstößt ein Mitgliedstaat gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt (. . .) oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Mißbrauch begeht." (10) (38) Dies ist hier der Fall.
Die Vorschrift, nach der die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften in der Übergangszeit ausschließlich Zeitarbeitskräfte bereitstellen, ist eine staatliche Maßnahme, die gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 verstößt, weil sie die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften in die Lage versetzt, die vorstehend unter Randnummer 30 beschriebenen Vorteile unangemessen für sich zu nutzen. 2.3.4. Der Markt für Dienstleistungen im Rahmen von Unteraufträgen (Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 84/94) (39) Nach Artikel 17 Absatz 3 fallen die Zulieferleistungen der ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften, einschließlich der arbeitskraftintensiven Dienstleistungen, nicht unter das Verbot von Artikel 1 des Gesetzes Nr.
1369/60. In der Praxis bedeutet das, daß die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften aufgrund der ausschließlichen Rechte, die ihnen das Gesetz Nr. 84/94 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 1369/60 gewährt, auf dem Markt für arbeitskraftintensive Dienstleistungen durch Untervertragnehmer ein Monopol haben. (40) Die Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 84/94 führt zu einem Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag. (41) Ähnlich wie bei der vorstehend unter Abschnitt 2.3.3 für den Zeitarbeitsmarkt geschilderten Lage ist festzustellen, daß die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften in die Lage versetzt werden, ihre beherrschende Stellung auf dem Zuliefermarkt für Hafenarbeiten mißbräuchlich auszunutzen.
Die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften sind nicht nur mit einem Monopol auf dem Markt für arbeitskraftintensive Dienstleistungen durch Untervertragnehmer ausgestattet, sondern auch auf dem größeren Markt für Hafenarbeiten tätig. So werden sie zum ausschließlichen Anbieter für ihre Wettbewerber. Dadurch werden sie, wie sinngemäß in Abschnitt 2.3.1 dargelegt, geneigt, ihre beherrschende Stellung zu mißbrauchen. (42) Entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 2.3.3 hat dies zum Ergebnis, daß Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 84/94, wonach arbeitskraftintensive Dienstleistungen durch Untervertragnahme der ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften nicht unter das Verbot von Artikel 1 des Gesetzes Nr.
1369/60 fallen, eine staatliche Maßnahme ist, die gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 verstößt. (43) Der ANCIP zufolge begeht die Kommission einen Auslegungsfehler. Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 84/94 bewirkte nicht, daß die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften auf dem Markt für arbeitskraftintensive Dienstleistungen durch Untervertragnehmer, sondern nur auf dem Zeitarbeitsmarkt ein Monopol hätten. Ohne die Auffassung der ANCIP zu teilen, ist festzustellen, daß eine staatliche Maßnahme mit der von der ANCIP genannten Wirkung gemäß den Schlußfolgerungen der Abschnitte 2.3.1 und 2.3.3 ebenfalls eine staatliche Maßnahme darstellen würde, die gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 verstößt.
(44) In ihrem Antwortschreiben vom 7. Juli 1997 hat die italienische Regierung die Kommission informiert, daß es ihr sachdienlich erscheint, Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 84/94 aufzuheben. Die italienische Regierung hat indes weder mitgeteilt, wann sie das Gesetz aufheben will noch was sie zu tun gedenkt, um den Begriff "arbeitskraftintensiv" zu definieren. Eine solche gesetzliche Änderung kann somit erst dann geprüft werden, wenn sie erfolgt. 2.4. Artikel 90 Absatz 2 (45) Die italienischen Behörden haben sich zur Begründung der für ein oder mehrere Unternehmen genehmigten Ausnahme von Artikel 1 des Gesetzes Nr.
1369/60, der für die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften genehmigten Ausnahme von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1369/60 in der Übergangszeit und der für die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften genehmigten Ausnahme von dem Verbot, arbeitskraftintensive Dienstleistungen als Untervertragnehmer zu erbringen, nicht auf die Ausnahmebestimmung des Artikels 90 Absatz 2 EG-Vertrag berufen. (46) Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil "Hafen von Genua" feststellt: "Insoweit ergibt sich weder aus den (. . .) Akten noch aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen, daß an den Hafenarbeiten ein allgemeines wirtschaftliches Interesse besteht, das sich von dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens besonders unterscheidet." (11) (47) Schließlich würde, selbst wenn unterstellt wird, daß die Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für die Durchführung von Hafenarbeiten oder die Ausführung von Hafenarbeiten in Untervertragnahme eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist, im vorliegenden Fall die Anwendung der Wettbewerbsregeln einem besonderen, auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bezogenen Auftrag an eine Hafenbetriebsgesellschaft nicht entgegenstehen.
(48) Die Ausnahmebestimmung in Artikel 90 Absatz 2 findet somit keine Anwendung. 3. SCHLUSSFOLGERUNG Nach alledem verstößt die unter den Abschnitten 2.3.1, 2.3.3 und 2.3.4 beschriebene Maßnahme gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag unvereinbar sind folgende Bestimmungen des italienischen Hafenreformgesetzes Nr. 84/94 in der zuletzt durch das Gesetz Nr. 647/96 geänderten Fassung (nachfolgend: "Gesetz Nr. 84/94"): a) die Bestimmung, wonach die Hafenbehörden die Errichtung eines freiwilligen Konsortiums, zu dem alle zur Ausübung von Hafentätigkeiten zugelassenen Unternehmen Zugang haben, mit dem ausschließlichen Zweck, in Zeiten unvorhersehbarer Schwankungen der Nachfrage nach Arbeitskräften die Verwaltung zu erleichtern, fördern und einem oder mehreren Konsortialunternehmen, sofern diese über geeignete Mitarbeiter und die zur Durchführung von Hafenarbeiten erforderlichen Ressourcen verfügen und infolge des durch das Gesetz Nr.
84/94 herbeigeführten Rationalisierungs- und Umgestaltungsprozesses überzählige Arbeitskräfte haben, die Genehmigung erteilen, Dienstleistungen für die anderen Konsortialunternehmen zu erbringen (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a)); b) die Bestimmung, wonach bis zum Tätigwerden des Konsortiums oder der Firma, die errichtet werden soll, um die Bereitstellung von Zeitarbeitskräften in jedem italienischen Hafen zu organisieren, die in Artikel 21 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 84/94 genannten Unternehmen, nämlich die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften, das Monopol für die Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für die anderen Hafenunternehmen ausüben (Artikel 17 Absatz 2); c) die Bestimmung, wonach die ehemaligen Hafenbetriebsgesellschaften als Monopol Dienstleistungen durch Untervertragnehmer, einschließlich der arbeitskraftintensiven Dienstleistungen, für die anderen Hafenunternehmen erbringen (Artikel 17 Absatz 3).
Artikel 2 Italien hat die in Artikel 1 genannten Verstöße abzustellen und die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung dieser Entscheidung über die deswegen getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Oktober 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) Slg. 1991, I-5889. (2) Randnummer 20 der Entscheidungsgründe des obengenannten Urteils. (3) Slg. 1994, I-5077, Randnummer 17 der Entscheidungsgründe. (4) Slg. 1994, I-1783, 1812. (5) Randnummer 22 der Entscheidungsgründe.
(6) Urteil vom 17. Juli 1997, Rs. C-242/95, GT-Link AS/De Danske Statsbaner, noch nicht veröffentlicht, Randnummer 33 f. (7) Slg. 1991, I-5941. (8) Randnummern 25 und 26 der Entscheidungsgründe. (9) Randnummern 23 und 24 der Entscheidungsgründe. (10) Randnummern 16 und 17 der Entscheidungsgründe. (11) Randnummer 27 der Entscheidungsgründe.