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97/763/EG: Beschluß des Rates vom 10. November 1997 über den Abschluß des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika

CELEX
31997D0763
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-11-10
In force since
1997-11-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/763/EG: Beschluß des Rates vom 10. November 1997 über den Abschluß des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika Amtsblatt Nr. L 313 vom 15/11/1997 S. 0025 - 0025 BESCHLUSS DES RATES vom 10. November 1997 über den Abschluß des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika (97/763/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 m in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Südafrika führen spezifische FTE-Programme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Vergangenheit haben beide Seiten den Wunsch geäußert, die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zu vertiefen und auszuweiten. Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit ist Teil der umfaßenden Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits. Mit dem Beschluß vom 22. Januar 1996 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika auszuhandeln.

Mit dem Beschluß vom 5. Dezember 1996 beschloß der Rat, daß das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen ist. Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika wurde am 5. Dezember 1996 unterzeichnet. Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates notifiziert nach Artikel 11 des Abkommens, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren seitens der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen sind. Geschehen zu Brüssel am 10. November 1997. Im Namen des Rates Der Präsident E. HENNICOT-SCHOEPGES (1) ABl. C 134 vom 29. 4. 1997, S. 7. (2) ABl. C 304 vom 6. 10. 1997.

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