97/765/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1997 über staatliche Beihilfen zugunsten der SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH (SKET SMM), Sachsen- Anhalt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 314 vom 18/11/1997 S. 0020 - 0034 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juni 1997 über staatliche Beihilfen zugunsten der SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH (SKET SMM), Sachsen-Anhalt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/765/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen zur Gründung des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1, nachdem sie den Beteiligten gemäß Artikel 93 eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, in Erwägung nachstehender Gründe:
I Mit Schreiben vom 21. März 1995 (1) setzte die Kommission die deutsche Bundesregierung von ihrer Entscheidung in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag im Zusammenhang mit der von der Treuhandanstalt (nachfolgend: THA) und ihrer Nachfolgerin, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nachfolgend: BvS), an SKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH (nachfolgend: SKET SMM) gewährten Beihilfe einzuleiten. Das Unternehmen, das mittlerweile in die Gesamtvollstreckung gegangen ist, ist in Sachsen-Anhalt, einem der neuen Bundesländer, angesiedelt. Mit ca. 1 800 Beschäftigten war es noch immer das größte Maschinen- und Anlagenbauunternehmen in den neuen Bundesländern.
Zu seinem Produktsortiment gehörten Walzwerke, Drahtziehmaschinen, Krane, Stahldraht-, Kabeldraht- und Verseilmaschinen, Aufbereitungstechnik, Ölsaatentechnik, Kläranlagen und Entstaubungstechnik. Das Mitte des 19. Jahrhunderts als Schiffsreparaturwerft und Eisengießerei in Magdeburg gegründete Unternehmen SKET firmierte nach seiner Fusion 1893 mit Krupp, Essen, unter dem Namen "Friedrich Krupp Grusonwerke". Im Zweiten Weltkrieg wurde das international anerkannte Maschinenbauunternehmen zu vier Fünfteln zerstört. Nach dem Krieg nahm es seinen Betrieb unter sowjetischer Leitung wieder auf, und 1954 wurde der VEB Schwermaschinenbau "Ernst Thälmann" Magdeburg gegründet, der im Jahr 1969 in dem neugegründeten Kombinat "Ernst Thälmann" aufging, das mit 30 000 Beschäftigten und 18 Kombinationsbetrieben einen Jahresumsatz von 2,6 Mrd.
M erwirtschaftete. Zu dieser Zeit war SKET der größte Schwermaschinenhersteller und -exporteur innerhalb der RGW-Länder. Im Rahmen der Herstellung der deutschen Einheit wurde SKET durch die mit der Privatisierung des ostdeutschen Staatseigentums beauftragte THA in SKET Maschinen- und Anlagenbau AG und später in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (19 447 Mitarbeiter) umgewandelt. Mit ihren Entscheidungen vom 10. Juni 1993 (NN 43/93) und vom 13. Oktober 1993 (NN 95/93) genehmigte die Kommission Beihilfen in Höhe von 427,6 Mio. DM, die der SKET AG 1992 und 1993 von der THA zur Verfügung gestellt wurden.
Im Jahr 1993 nahm die THA eine Entflechtung der SKET AG in acht Unternehmen vor, von denen SKET SMM das größte war. Von den verbleibenden sieben Unternehmen wurden drei privatisiert und zwei abgewickelt. Zu dem Mutterunternehmen SKET SMM gehörten zwei Tochterunternehmen, das Drahtziehmaschinenwerk Grüna GmbH (nachfolgend: DZM) in Chemnitz und die Entstaubungstechnik Magdeburg GmbH (nachfolgend: ETM) in Magdeburg, die nicht von der Abwicklung der SKET SMM betroffen sind. DZM fusionierte 1995 mit einer westdeutschen Firma und stellt heute unter dem Namen Herborn & Breitenbach GmbH Chemnitz (nachfolgend:
H& B) Drahtziehmaschinen her, während ETM Entstaubungstechnik fertigt. Im Juli 1994 wurde die Kommission verspätet über die Verlängerung der zuvor gewährten Beihilfen und die Bereitstellung eines zusätzlichen Darlehens zur Deckung des Liquiditätsbedarfs informiert. Auf Ersuchen der Bundesregierung wurde die Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zurückgestellt, um die laufenden Privatisierungsverhandlungen nicht zu gefährden. Am 26. Oktober 1994 schloß die THA einen Privatisierungsvertrag mit der Firma Oestmann & Borchert Industriebeteiligungen, die 51 % der Gesellschaftsanteile von SKET SMM erwarb und für weitere 24 % als Vermittler handeln sollte.
Die restlichen Gesellschaftsanteile verblieben bei der THA und später bei der BvS, da sie zu einem späteren Zeitpunkt privatisiert werden sollten. Der Privatisierungsvertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung einer positiven Entscheidung der Kommission geschlossen. Am 25. November 1994 notifizierte die Bundesregierung Finanzmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Privatisierung. Im Dezember 1994 verzichtete die THA zugunsten von SKET SMM auf die Rückzahlung von Gesellschaftsdarlehen, um eine Konkursanmeldung des Unternehmens zu verhindern. Nach einer Vorprüfung der Beihilfemaßnahmen entschied die Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.
Die deutschen Behörden wurden von der Einleitung des Verfahrens durch das obengenannte Schreiben vom 21. März 1995 in Kenntnis gesetzt. Mit der Einleitung des Verfahrens brachte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen mit Artikel 92 EG-Vertrag zum Ausdruck, da die Beihilfen nicht auf das notwendige Mindestmaß begrenzt seien und die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens als zweifelhaft erachtet wurde. Im Oktober 1995 gab die Bundesregierung weitere Maßnahmen zugunsten des Unternehmens bekannt. Als Gründe wurden die mangelnde Liquidität des Investors und die Sicherung der angenommenen Aufträge bis 1996 genannt.
Im Dezember 1995 wurde die vorgezogene Auszahlung eines Darlehens mitgeteilt, das als Teil der notifizierten Maßnahmen zur Deckung der Planverluste von SKET SMM für das Jahr 1996 angekündigt worden war. Im Januar 1996 teilte die Bundesregierung das Scheitern der beabsichtigten Privatisierung aufgrund des Ausscheidens der Investoren mit und gab gleichzeitig die Gewährung eines Liquiditätsdarlehens an SKET SMM bis zur Ausarbeitung eines neuen Umstrukturierungskonzepts bekannt. Die zuvor notifizierten Beihilfen zur Weiterführung des Unternehmens bis Ende 1995 wurden aufrechterhalten. Im April 1996 wurde ein neuer Umstrukturierungsplan für 1996 bis 1998 bekanntgegeben, demzufolge SKET SMM in öffentlichem Besitz bleiben und die Umstrukturierung des Unternehmens unabhängig von einer Privatisierung erfolgen sollte.
Die Kommission beauftragte einen unabhängigen Sachverständigen, das notifizierte Umstrukturierungskonzept auf seine Wirksamkeit zu prüfen. Dieser brachte Zweifel an der Durchführbarkeit des Konzepts zum Ausdruck. Wenngleich es seiner Auffassung nach von richtigen Einschätzungen und Argumenten ausging, erachtete er eine erfolgreiche Umsetzung aufgrund des Fehlens von laufenden und künftigen Aufträgen für unwahrscheinlich. Mit Schreiben vom 12. August 1996 (2) gab die Kommission der Bundesregierung ihre Entscheidung über die Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag auf die zugunsten von SKET SMM und deren Tochterunternehmen 1995 eingeleiteten Liquiditätsmaßnahmen und den neuen Umstrukturierungsplan bekannt.
Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag brachte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 92 EG-Vertrag zum Ausdruck, da die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gemessen an ihrer Wirkung nicht gegeben und die langfristige Rentabilität des Unternehmens weiterhin fraglich sei. Deutschland notifizierte später sukzessive die tatsächliche Ausschüttung der finanziellen Hilfen, die durch die BvS an SKET gemäß dem zweiten Restrukturierungsplan vorgenommen wurden, insoweit dieser vor der Gesamtvollstreckung umgesetzt werden konnte.
Diese Notifizierungen konkretisieren den Restrukturierungsplan und werden von der Entscheidung der Kommission über die Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag umfaßt. Am 15. Oktober 1996 stellte SKET SMM Antrag auf Gesamtvollstreckung und befindet sich seither in Liquidation. Mit Schreiben vom 19. November 1996 (Eingangsvermerk vom selben Tag) haben die deutschen Behörden die bis zum 15. Oktober 1996 zugunsten von SKET SMM getroffenen Maßnahmen notifiziert. Im Januar 1997 teilte Deutschland das Ausmaß der im Jahr 1996 zugunsten der Tochterunternehmen getroffenen Maßnahmen mit.
Daraus ist ersichtlich, daß das Umstrukturierungskonzept für die Tochterunternehmen bisher ohne größere Anpassungen durchgeführt worden ist. Gleichzeitig haben die deutschen Behörden aber erklärt, daß der künftige Finanzbedarf der Tochterunternehmen für die Laufzeit des notifizierten Umstrukturierungskonzepts noch ungewiß sei. Die der Kommission derzeit zur Verfügung stehenden Informationen sind nicht ausreichend, um die Vereinbarkeit der notifizierten Beihilfemaßnahmen für ETM und H& B/DZM mit den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag sowie Artikel 61 EWR-Abkommen zu beurteilen. Folglich bezieht sich die vorliegende Entscheidung ausschließlich auf die Vereinbarkeit der SKET SMM gewährten Beihilfen mit den genannten Bestimmungen.
In bezug auf die Einzelheiten der durch diese Entscheidung betroffenen Finanzmittelgewährung der BvS an SKET SMM (Darlehenslaufzeiten, Verzinsung, Gebühren etc.) wird auf die Entscheidungen der Kommission zur Eröffnung und Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag sowie auf die rechtliche Würdigung unter Ziffer V dieser Entscheidung verwiesen. II Mit Schreiben vom 13. Juni 1994 (Eingangsvermerk vom 14. Juni 1994) hat die Bundesregierung verspätet die von der THA der SKET SMM bereits gewährten Beihilfen bekanntgegeben. Dabei handelte es sich um die Verlängerung von Darlehen in Höhe von 290,7 Mio.
DM bis Ende 1994, die Gewährung eines zusätzlichen Darlehens in Höhe von 65,5 Mio. DM zur Deckung des Liquiditätsbedarfs, Investitionsbürgschaften über 35,1 Mio. DM und Avale über 30 Mio. DM. Auf Ersuchen der Kommission vom 20. Juni 1994 legte die Bundesregierung mit Schreiben vom 19. Juli 1994 (Eingangsvermerk vom 20. Juli 1994) weitere Informationen vor. Auf Ersuchen der deutschen Behörden vom 31. Oktober 1994 wurde aufgrund der erwarteten Notifizierung von zusätzlichen Beihilfen im Zusammenhang mit der geplanten Privatisierung des Unternehmens eine Entscheidung zurückgestellt. Die im Rahmen der Privatisierung von SKET SMM zusätzlich gewährten Beihilfen in Höhe von insgesamt 557,5 Mio.
DM wurden von der deutschen Bundesregierung verspätet mit Schreiben vom 25. November 1994 (Eingangsvermerk vom 28. November 1994) bekanntgegeben. Sie beinhalteten eine Eigenkapitalausstattung in Höhe von 371,5 Mio. DM durch den Verzicht auf die Rückzahlung von Gesellschaftsdarlehen, die die THA nach der deutschen Vereinigung bereitgestellt hatte, die Deckung der jährlichen Verluste bis 1996 sowie die Finanzierung der Sozialplanleistungen. Dafür würden Mittel in Höhe von 186 Mio. DM benötigt (174,3 Mio. DM für SKET SMM und 11,7 Mio. DM für ETM), die durch den Verkauf von nichtbetriebsnotwendigen Grundstücken an die THA gedeckt werden sollten.
In einer dritten, der Kommission mit Schreiben vom 9. Dezember 1994 (Eingangsvermerk vom 12. Dezember 1994) zugegangenen Notifizierung wurde der sofortige Erlaß von Schulden in Höhe von 477,8 Mio. DM bekanntgegeben, um eine Konkursanmeldung des Unternehmens abzuwenden. Dabei handelte es sich um 371,5 Mio. DM. Eigenkapitalausstattung und 106,3 Mio. DM zur Deckung der Planverluste 1994 der SKET SMM sowie ihrer Tochterunternehmen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 (Eingangsvermerk vom 6. Oktober 1995) gab die deutsche Bundesregierung verspätet zusätzliche Beihilfemaßnahmen zur Sicherung der Liquidität des Unternehmens während des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag bekannt.
Zur Sicherung übernommener Aufträge bis 1996 wurden Avale für einen Bankbürgschaftsrahmen über zusätzliche 150 Mio. DM gewährt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 (Eingangsvermerk vom 13. Dezember 1995) wurde die vorgezogene Auszahlung eines verzinslichen Darlehens von 20 Mio. DM mitgeteilt (das als Teil der Deckung der Planverluste von SKET SMM für das Jahr 1996 notifiziert worden war). Ende 1995 schieden die Investoren aus, und die Privatisierung scheiterte. Mit Schreiben vom 16. Januar 1996 (Eingangsvermerk vom 17. Januar 1996) gab die deutsche Bundesregierung das Scheitern der beabsichtigten Privatisierung und die Ausarbeitung eines neuen Umstrukturierungsplans bekannt und teilte gleichzeitig die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 20 Mio.
DM an SKET SMM zur Liquiditätserhaltung bis März 1996 mit. Mit Schreiben vom 13. März 1996 (Eingangsvermerk vom 15. März 1996) nahmen die deutschen Behörden die Notifizierung der Beihilfen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Privatisierung zurück, die bis zum Scheitern der Privatisierung noch nicht ausgereicht worden waren. Mit Schreiben vom 14. März 1996 (Eingangsvermerk vom 15. März 1996) teilte die deutsche Bundesregierung verspätet die Gewährung eines Liquiditätsdarlehens in Höhe von 60 Mio. DM für das erste Quartal 1996 und in Höhe von 30 Mio. DM für April 1996 mit. Der neue Umstrukturierungsplan für SKET SMM für die Jahre 1996 bis 1998 wurde der Kommission mit Schreiben vom 23.
April 1996 (Eingangsvermerk vom 23. April 1996) notifiziert. Die finanziellen Maßnahmen waren auf 352,1 Mio. DM, einschließlich der für 1996 bereits notifizierten Liquiditätsbeihilfen, beziffert. Auf Ersuchen der Kommission vom 15. Mai 1996 legten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 23. Mai 1996 (Eingangsvermerk vom 23. Mai 1996) den gesamten Umstrukturierungsplan in der durch das Beraterunternehmen Roland Berger erarbeiteten Fassung vor. Bis zum 9. November 1996 gingen der Kommission Äußerungen der Beteiligten zu. Die deutschen Behörden teilten mit Schreiben vom 19. November 1996 (Eingangsvermerk vom selben Tag) die Gewährung von Subventionen in Höhe von 65 Mio.
DM seit Juni 1996 an SMM mit und informierten darüber, daß 15 Mio. DM des April-Darlehens in Subventionen umgewandelt und 61 Mio. DM der Rückbürgschaften abgerufen worden wären. Nach ihrer Aussage erfolgten diese Maßnahmen im Rahmen des notifizierten Umstrukturierungsplans. Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 (Eingangsvermerk vom selben Tag) und vom 31. Januar 1997 (Eingangsvermerk vom 3. Februar 1997) gaben die deutschen Behörden der Kommission die Höhe der bis dahin entsprechend dem notifizierten Restrukturierungsplan abgerufenen Bürgschaften und Rückbürgschaften bekannt. III Mit Schreiben vom 19. und 26.
November 1996 setzte die Kommission die deutschen Behörden über die Äußerungen in Kenntnis, die ihr von den Beteiligten - einem schwedischen Maschinenbauverband sowie einem italienischen und einem deutschen Wettbewerber - aufgrund der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens zugegangen sind. Die von dem italienischen Wettbewerber im Hinblick auf die Erweiterung des Verfahrens abgegebenen Äußerungen gingen erst nach Ablauf der Äußerungsfrist zu. Die Beteiligten brachten ihre Besorgnis sowohl im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Beihilfenhöhe gemessen an ihrem Nutzen, als auch hinsichtlich der Überlebensfähigkeit des Unternehmens trotz der Beihilfengewährung, zum Ausdruck.
Seitens des schwedischen Verbandes wurde argumentiert, daß ein unrentables Unternehmen mit erheblichen staatlichen Beihilfen auf einem Markt gehalten werde, der durch scharfen Wettbewerb und eine geringe Kapazitätsauslastung gekennzeichnet sei. Alle Beschwerdeführer befürchteten insbesondere den Mißbrauch der staatlichen Beihilfen durch SKET SMM - einer der Wettbewerber insbesondere den Mißbrauch durch H& B/DZM -, der dadurch erfolge, daß Erzeugnisse unter den variablen Kosten verkauft und die entsprechenden Verluste durch die staatlichen Beihilfen gedeckt würden. SKET SMM würde seine Produkte zwischen 25 % bis 45 % unter dem Marktpreis anbieten.
Dazu wurden von den Beteiligten verschiedene Beispiele angeführt. Es wurde der Einwand vorgebracht, daß SKET SMM die Beteiligung der BvS über Beihilfen offen dazu nütze, Aufträge unter Preis einzuwerben. Dieses Vorbringen betrifft ausschließlich Aufträge aus Drittländern, d. h. aus dem asiatisch-pazifischen Raum. In diesem Zusammenhang wurde argumentiert, daß dieses Verhalten die europäischen Konkurrenten - insbesondere die deutschen und italienischen Hersteller - unter starken Preisdruck setze und damit die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung in der Gemeinschaft bestehe. IV Die deutsche Bundesregierung äußerte sich zu den Stellungnahmen der Beteiligten mit Schreiben vom 16.
Februar 1996 (Eingangsvermerk vom 19. Februar 1996), vom 13. März 1996 (Eingangsvermerk vom 15. März 1996), vom 6. Januar 1997 (Eingangsvermerk vom 7. Januar 1997) und vom 29. Januar 1997 (Eingangsvermerk vom 30. Januar 1997). Darin wurde den konkret aufgeführten Beispielen widersprochen und Gegenbeispiele genannt, bei denen sich der italienische Konkurrent den Auftrag sichern konnte. Von den deutschen Behörden wurde zu jedem konkret aufgeführten Fall Stellung bezogen. Dabei waren die Aufträge in einigen Fällen an den italienischen Konkurrenten, in anderen an SKET SMM gegangen, wobei die Gegenangebote jeweils nur geringfügig höher lagen (maximal 5 %).
Die Bundesregierung argumentierte, daß die staatlichen Beihilfen nicht zur Senkung von Preisen, sondern zur Finanzierung von Kostensenkungsprogrammen verwendet werden. Zudem erklärte sie, daß SKET SMM nicht auf dem schwedischen Markt präsent sei. Schließlich haben die deutschen Behörden der Kommission zweimal versichert, daß SKET SMM seit 1996 aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses verbindliche Auflagen habe, seine Erzeugnisse nicht ohne förmliche Zustimmung der BvS zu Preisen unter den direkten Kosten anzubieten und abzugeben. Eine entsprechende Zustimmung sei weder beantragt noch erteilt worden.
V Die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hat die Auffassung der Kommission bestätigt, daß die Mehrzahl der von der BvS zugunsten von SKET SMM getroffenen Finanzmaßnahmen, die unter die Einleitung und Erweiterung des Verfahrens fallen, als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sind und nicht unter die Ausnahmeregelungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) sowie insbesondere nicht unter die Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (3) fallen, die als einzige den rechtlichen Rahmen für eine Genehmigung der Beihilfen hätten bilden können.
Mit einem Anteil von 7,8 % an der Gesamtindustrieproduktion und 1,94 Mio. Beschäftigten (1995) gehört der Maschinenbau zu den grundlegenden Industriezweigen der Gemeinschaft. Als weltweit größter Maschinenhersteller erreichte die Gemeinschaft 1995 ein Gesamtproduktionsvolumen von 229,7 Mrd. ECU. Der Anteil Deutschlands an der Gesamtproduktion der Gemeinschaft liegt bei 44 %. Im Jahr 1995 ist der Anteil der Ausfuhren in dem sehr stark exportorientierten Maschinenbausektor der Gemeinschaft um 8,6 %, in Deutschland um 7,6 % gestiegen. Der innergemeinschaftliche Handel ist im Wachstum begriffen (+3 % in Deutschland, +18 % in Spanien).
Insbesondere in Deutschland entsprechen die Exporte 91 % des Inlandsverbrauchs (4). Mit etwa 1 400 Beschäftigten zählte SKET SMM zu den großen Schwermaschinenherstellern in der Gemeinschaft, in der nur 4 % der Maschinenbauunternehmen mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigen (letzte verfügbare Zahlen von 1990). Somit würde jede Beihilfe die Position von SKET SMM auf dem Gemeinsamen Markt gegenüber anderen Konkurrenten verbessern, die keine staatliche Unterstützung erhalten. Im Jahr 1996 erwirtschaftete SKET SMM etwa 50 % seines Umsatzes durch den Verkauf von Walzwerken, die zumeist in Drittländer exportiert wurden.
Bei Drahtstraßen verfügt SKET SMM über einen Anteil von 15 % am Weltmarkt. Durch die Gewährung von staatlichen Beihilfen kann es auch dann zu einer Verfälschung oder der Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Gemeinschaftsherstellern kommen, wenn diese hauptsächlich auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft miteinander konkurrieren, da die Marktposition der einzelnen Akteure zugunsten des Beihilfeempfängers und zum Nachteil der nicht in den Genuß von staatlichen Beihilfen kommenden Unternehmen verschoben werden kann. Somit ist es wahrscheinlich, daß der innergemeinschaftliche Handel durch die Maßnahmen zugunsten von SKET SMM beeinträchtigt wird.
Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, daß zwei unterschiedliche, notifizierte Umstrukturierungspläne von dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag betroffen sind. Keiner dieser Pläne wurde vollständig umgesetzt, und bestimmte Maßnahmen wurden ersatzweise getroffen. Zum Zwecke einer klaren Darstellung werden in der nachfolgenden Übersicht alle Maßnahmen erfaßt, nämlich solche, die notifiziert und solche, die umgesetzt worden sind. Zur Feststellung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen ist es erforderlich, alle beabsichtigten Maßnahmen und die ihnen zugrundeliegenden Konzepte in Betracht zu ziehen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß nicht alle notifizierten Finanzmaßnahmen durchgeführt worden sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die einzelnen Maßnahmen Das Unternehmen erhielt Fördermittel in Höhe von 15 Mio. DM (25,5 Mio. DM waren notifiziert worden) unter der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, 23. und 24. Rahmenplan. Die unter dieses Gesetz fallenden Maßnahmen gelten nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag als regionale Investitionsförderung und sind gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag freigestellt worden (N 464/93, N 157/94, N 531/95).
Rückbürgschaften zur Deckung des Kaufpreises Anläßlich der Privatisierung von SKET SMM hat das Land Sachsen-Anhalt Oestmann & Borchert eine Ausfallbürgschaft über 9,2 Mio. DM für eine Bankgarantie zur Sicherung der Zahlung von 80 % des Kaufpreises (10,2 Mio. DM plus 1,4 Mio. DM Zinsen) an die BvS gewährt. Für diese Ausfallbürgschaft mußte eine Gebühr entrichtet werden. Der Privatisierungsvertrag ist nie in Kraft getreten, der Kaufpreis wurde nicht entrichtet und weder die Bankbürgschaft noch die Ausfallbürgschaft des Landes sind in Anspruch genommen worden. Aus diesem Grund ist die Ausfallbürgschaft nicht als Beihilfe in Betracht zu ziehen, da sie keine Auswirkung hatte.
Exportkreditversicherung SKET SMM wurden Exportkreditversicherungen unter dem Bundesbürgschaftsprogramm HERMES bis zu einer Hoechstgrenze von 68 Mio. DM für Aufträge aus der GUS gewährt. Das Exportkreditversicherungsprogramm entspricht dem OECD-Konsensus und kann daher mit Artikel 92 und 93 EG-Vertrag als vereinbar angesehen werden. Nicht als Beihilfe geltende Maßnahmen Der Erlaß von möglichen Umweltverbindlichkeiten aus der Zeit vor dem 1. Januar 1990 (Altlasten) in Höhe von 12,2 Mio. DM ist nach den Treuhand-Bestimmungen nicht als Beihilfe anzusehen, da weder die Unternehmen noch ihre Käufer für derartige Umweltprobleme haftbar gemacht werden können, die ausschließlich eine Folge des alten politischen Systems sind (N 108/91, E 15/92, N 768/94).
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 249h Arbeitsförderungsgesetz (16,8 Mio. DM) im sozialen und Umweltbereich sowie für Jugendliche in der ehemaligen DDR gelten nicht als mit Beihilfen geförderte Maßnahmen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen (NN 117/92). Die deutschen Behörden vertreten die Auffassung, daß die Umwandlung von Altschulden, die noch aus der Zeit vor dem 1. Januar 1990 stammen, in neue Darlehen (22,8 Mio. DM, zinsfrei, unbegrenzte Laufzeit) sowie ihr späterer Erlaß keine Beihilfen darstellen. Nach den Treuhand-Bestimmungen gilt eine solche Entschuldung nicht als Beihilfe, da sie für den Begünstigten keinen Vorteil darstellt (N 108/91).
Praktisch ist die Entscheidung über den Erlaß der Altschulden um ein Jahr verzögert worden. In diesem Zusammenhang kann argumentiert werden, daß es keinen Grund gibt, einen späten Erlaß der Altschulden nach der bilanziellen Umwandlung anders zu sehen, da die Auswirkung auf die Eigenkapitalausstattung dieselbe bleibt. SKET SMM zahlte gekündigtem Personal Sozialplanabfindungen in Höhe von 43,8 Mio. DM gemäß § 111 Betriebsverfassungsgesetz. Dies wurde von der BvS finanziert, da SKET SMM bis zu seinem Konkurs in deren Eigentum verblieb. Die Abfindungen wurden in Ausführung eines Sozialplans ausgezahlt, der einen Personalabbau zwischen 1994 und 1995 von 3 180 auf ungefähr 2 000 Mitarbeiter vorsah.
SKET SMM hatte die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter des vormaligen Kombinats übernommen, das ursprünglich 30 000 und bei Herstellung der deutschen Einheit ungefähr 19 500 Mitarbeiter beschäftigte. Einer der wichtigsten Aspekte der Verkleinerung des Kombinats neben der Reduzierung der Produktionskapazitäten und der betriebseigenen Flächen stellte der Abbau des extremen Personalüberhangs dar. Die Auszahlung von Abfindungen des Abbaus dieses Personalüberschusses, der unmittelbar im Zusammenhang mit der für die Planwirtschaft charakteristischen personellen Überbesetzung von Unternehmen in Zusammenhang steht, ist der Belastung des Unternehmens mit Altschulden vor Herstellung der Einheit vergleichbar.
Die Entlastung des Unternehmens von den damit verbundenen Kosten führt diesem keinen Vorteil zu, der den Nachteil aus der ererbten Belastung überschreitet. Die Darlehensgewährung von 43,8 Mio. DM zum Abbau solchen Personals kann folglich nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gewertet werden. Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag Rückbürgschaften für Gewährleistungs- und Anzahlungsgarantien (Avale) Des weiteren hat die BvS SKET SMM Rückbürgschaften für Gewährleistungsgarantien und Anzahlungsgarantien zur Deckung eines Risikos bis zu einem Hoechstbetrag von 180 Mio.
DM gewährt. Weder die Garantien noch die Rückbürgschaften wurden abgerufen. Als höchster Betrag wurden Anzahlungen in Höhe von 61 Mio. DM besichert. Von SKET SMM wurden pro Jahr eine Rückbürgschaftsgebühr in Höhe von 0,25 % des Hoechstrisikos an die BvS sowie Provisionen in Höhe von unter anderem 0,5 % des durch die Garantien gedeckten Hoechstrisikos an die Bank gezahlt. >VERWEIS AUF EINEN FILM> Eine Rückbürgschaft (Aval) gilt ebenso wie eine Garantie als Beihilfe, wenn sie zu anderen als den marktüblichen Bedingungen gewährt wird und dem Begünstigten somit einen Vorteil verschafft.
Anzahlungs- und Gewährleistungsgarantien sind im Industrieanlagenbau aufgrund der Höhe der für die Auftragsausführung benötigten Summen üblich. Beide Garantiearten sind ebenso wie die Rückbürgschaft streng an die jeweiligen Aufträge (Verträge) gebunden. Vom Auftraggeber ist eine erhebliche Vorauszahlung zu leisten, damit der Auftragnehmer den Auftrag ausführen, d. h. das erforderliche Ausgangsmaterial erwerben kann. Gleichzeitig muß für den Auftraggeber eine schnelle Rückzahlung dieses Betrags garantiert sein, falls der Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann. Eine solche Garantie wird nicht durch den Hersteller, sondern durch eine Bank gestellt, die auf ersten Abruf durch den Auftraggeber zahlt.
Im Gegenzug dazu erhält die Bank vom Hersteller eine Gebühr und eine Sicherheit an dem Auftragsgegenstand. Kleineren Unternehmen, deren Eigenkapitaldecke nicht ausreicht, um von den Banken als Sicherheit für die unbedingte Ausführung des Auftrags anerkannt zu werden, erhalten in der Regel von ihrer Muttergesellschaft eine Rückbürgschaft. SKET SMM wurde eine Rückbürgschaft zur Absicherung ihrer Aufträge eingeräumt. Offensichtlich hatte die Bank eine Rückbürgschaft verlangt, weil SKET SMM angesichts der schlechten Liquiditätssituation ihres Erachtens nach nicht die notwendigen Sicherheiten bieten konnte, daß die Aufträge in jedem Fall ausgeführt würden.
Folglich wurde die BvS - als Mutter- oder Holdinggesellschaft von SKET SMM - um Gewährung einer Rückbürgschaft ersucht. Diese Art der Risikoabsicherung ist in dem betroffenen Industriebereich nicht ungewöhnlich und nicht auf SKET SMM beschränkt. Solche Rückversicherungen stellen an sich noch keine staatliche Beihilfe dar, sofern sie nicht zu anderen als den marktüblichen Bedingungen vergeben werden. Die Frage, ob die Rückbürgschaft zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurde, hängt von folgenden zwei Faktoren ab: - finanzielle Situation von SKET SMM zum Zeitpunkt der Gewährung; - Höhe des Betrags, den ein Unternehmen wie SKET SMM dafür hätte aufbringen müssen.
Die Höhe des für eine solche Rückbürgschaft zu zahlenden Betrags hängt von der finanziellen Situation des Begünstigten, d. h. von der Wahrscheinlichkeit der Nichterfuellung ab, vergleichbar mit der Übernahme des Darlehensrisikos durch einen Bürger. Nach Erfahrungen der Kommission würde ein Unternehmen im Industrieanlagenbau, das sich in einer vergleichbaren finanziellen Lage wie SKET SMM befindet, etwa 3 % pro Jahr zahlen, um solche Garantien auf dem freien Markt zu erhalten. Folglich hat die BvS die Rückbürgschaften zugunsten von SKET SMM mit einem Zinssatz von 0,25 % des Hoechstbetrags pro Jahr nicht zu den marktüblichen Bedingungen gewährt und dem Unternehmen somit zu einem finanziellen Vorteil verholfen.
Vor diesem Hintergrund ist die Gewährung der Rückbürgschaften zur Absicherung von Gewährleistungs- und Anzahlungsgarantien zu einem Jahreszinssatz von 0,25 % anstelle von 3 % pro Jahr als Beihilfe zu werten (5), dessen Beihilfeelement als Subventionsäquivalent ausgewiesen werden muß. Das Subventionsäquivalent der Rückbürgschaft muß wie für eine Darlehensbürgschaft festgelegt werden (6), d. h. nach Abzug der gezahlten Provisionen und der Zinsvergünstigung, die die Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz (3 %) und dem aufgrund der staatlichen Garantie erhaltenen Zinssatz (0,25 %) darstellt.
Entschuldung Zwischen 1990 und 1992 gewährte die THA der damaligen SKET AG ein Liquiditätsdarlehen in Höhe von 90 Mio. DM (das nachträglich um 1 Mio. DM reduziert wurde) und Bürgschaften über 223,7 Mio. DM. Am 30. Juni 1993 entschied die Kommission (NN 46/93), daß die Verlängerung der Bürgschaften über 201,7 Mio. DM und das Darlehen in Höhe von 89 Mio. DM (insgesamt 290,7 Mio. DM) mit Artikel 92 und 93 EG-Vertrag vereinbar sind. Zudem wurde 1993 ein Liquiditätsdarlehen von 69,9 Mio. DM und ein Investitionsdarlehen von 67 Mio. DM gewährt, für die die Kommission ebenfalls eine Freistellung gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (NN 95/93) erteilte.
1994 wurden alle diese Maßnahmen um ein Jahr verlängert und 1995 (einschließlich Zinsen) erlassen, um eine Eigenkapitalausstattung (361,7 Mio. DM) zu schaffen. Die Umwandlung von Bürgschaften in Darlehen (201,7 Mio. DM) und umgekehrt (67 Mio. DM, s. u.) erfolgte durch den Wechsel zwischen der BvS und den Banken. Ein Teil der Entschuldung wurde durch Grundstücksverkäufe erzielt: Nicht betriebsnotwendige Grundstücke der SKET SMM wurden der BvS zum nominalen Buchwert (174,3 Mio. DM) rückübertragen. Dieser Wert wurde gemäß den §§ 9 und 10 DM-Eröffnungsbilanzgesetz festgelegt. Da SKET SMM kein besonders vorteilhafter Preis gewährt wurde, stellt die durch diesen Verkauf erreichte Entschuldung keine zusätzliche Begünstigung des Unternehmens dar.
Eine weitere Entschuldung in Höhe von 80,3 Mio. DM wurde 1995 zur Verlustabdeckung für 1994 vorgenommen. Das Investitionsdarlehen in Höhe von 67 Mio. DM (welches in der zweiten Entscheidung der Kommission zu SKET SMM für zulässig erachtet wurde) wurde 1994 in eine Investitionsbürgschaft umgewandelt. Im selben Jahr wurde diese dahin gehend aufgestockt, Bankdarlehen in Höhe von zusätzlichen 23,6 Mio. DM (Hoechstbürgschaft von 90,3 Mio. DM) abzusichern. 1995 wurde diese Bürgschaft gekürzt und in ein Bankdarlehen in Höhe von 31,8 Mio. DM umgewandelt. Auf dieses Darlehen hat die BvS im gleichen Jahr zugunsten von SKET SMM verzichtet.
Bei der Prüfung der Frage, ob es sich dabei um Beihilfen handelt, ist zu beachten, daß die Gewährung der 67 Mio. DM in der zweiten Entscheidung der Kommission zu SKET SMM (NN 95/93) genehmigt worden war. Auf den erhöhten - und damit neu gewährten - Betrag von 23,6 Mio. DM ist zumindest verzichtet worden, um das Darlehen auf 31,8 Mio. DM zu verringern. Folglich handelt es sich bei der neuen Entschuldung 1995 um den Erlaß des Darlehens in Höhe von 31,8 Mio. DM. Die 1994 neu gewährten Liquiditätsdarlehen (65,6 Mio. DM und 91,7 Mio. DM, d. h. insgesamt 157,3 Mio. DM) wurden 1995 erlassen, um das Unternehmen betriebsfähig zu erhalten.
Das erstgenannte Darlehen wurde in zwei Tranchen zu folgenden Konditionen ausgereicht: 40,6 Mio. DM zu einem Jahreszinssatz von 5,8 % vom 1. Dezember 1993 bis 30. Juni 1995, danach zinsfrei und mit unbegrenzter Laufzeit; 25 Mio. DM zinsfrei und mit unbegrenzter Laufzeit. Auch das zweite Darlehen unterteilte sich in zwei Tranchen: 54,7 Mio. DM zinsfrei vom 1. November 1994 bis 31. Dezember 1995; 37 Mio. DM zu einem Jahreszinssatz von 5,45 % für November. Es ist eindeutig, daß aufgrund der unter Ziffer V und in der Entscheidung der Kommission zur Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag beschriebenen Liquiditätssituation und Eigenkapitalausstattung SKET SMM keine Bankdarlehen für Betriebskosten zu Marktbedingungen erhalten hätte.
Der Erlaß früherer Schulden, der in den beiden Entscheidungen der Kommission zu SKET SMM genehmigt worden ist, führte nicht dazu, daß dem Unternehmen neue liquide Mittel zugeführt wurden, sondern daß dessen Liquidität bis zum Ende des Jahres 1995 aufrechterhalten wurde, als die Privatisierung gescheitert war. Diese Maßnahmen sind vollständig als Beihilfen anzusehen. Die erste Entschuldung wurde gemäß Artikel 92 Absatz 3 freigestellt. Wie bereits in der Entscheidung zu den Treuhand-Bestimmungen (N 108/91) zum Ausdruck gebracht, war damit zu rechnen, daß die Darlehen und Bürgschaften der THA an ostdeutsche Unternehmen de facto zu Zuschüssen würden, je länger die Unternehmen von der THA finanziell abhängig blieben.
Demnach ist es zwar folgerichtig, daß die Umwandlung von Darlehen in Zuschüsse zusätzliche Beihilfen darstellen. Dennoch kann nunmehr gefolgert werden, daß diese Maßnahmen von den zitierten früheren Entscheidungen der Kommission zu SKET SMM, die davon ausgingen, daß es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, umfaßt sind. Der Erlaß der neuen Schulden aus den Jahren 1994 und 1995, der nicht von den früheren Entscheidungen der Kommission zu SKET SMM umfaßt ist, stellt eine vollständige Subvention dar und ist daher als Beihilfe anzusehen. Der nominale Betrag der Beihilfe beläuft sich auf 269,4 Mio.
DM. Darlehen Die BvS gewährt SKET SMM ein zusätzliches Darlehen in Höhe von 156,8 Mio. DM zur Deckung sämtlicher Verluste im Jahr 1995. Das Darlehen wurde in fünf Tranchen ausgereicht: 62,2 Mio. DM zu 6,8 % (29 Mio. DM am 13. März 1995, 30 Mio. DM am 24. März 1995, 3,2 Mio. DM am 24. April 1995) und 94,6 Mio. DM zu 5,4 % (31,9 Mio. DM am 19. Juni 1995, 62,7 Mio. DM am 14. Januar 1995). Eine Rückzahlungsfrist wurde nicht festgelegt. Die zwischen dem Scheitern der Privatisierung und der Gesamtvollstreckung gewährten weiteren Liquiditätsdarlehen belaufen sich auf 95 Mio. DM: 20 Mio. DM 1995 zu einem Jahreszinssatz von 6,5 %, 15 Mio.
DM zu einem Jahreszinssatz von 4 % und der restliche Betrag von 60 Mio. DM zinsfrei und mit unbegrenzter Laufzeit. Insgesamt wurden SKET SMM bis zum Zeitpunkt des Konkurses Darlehen in Höhe von 251,8 Mio. DM zur Verfügung gestellt. Da eine Darlehensgewährung unter Marktbedingungen an ein Unternehmen mit vergleichbarer finanzieller Situation wie SKET SMM höchst unwahrscheinlich ist und die Gewährung SKET SMM einen erheblichen finanziellen Vorteil verschafft hat, den es unter Marktbedingungen nicht erlangt hätte, ist die Gewährung der Darlehen in Höhe von 251,8 Mio. DM als Beihilfe anzusehen.
Zuschüsse Die Gewährung von Zuschüssen in Höhe von 80 Mio. DM im Jahr 1996 an SKET SMM geschah zu einem Zeitpunkt, zu dem immer deutlicher wurde, daß das Unternehmen den geplanten Umsatz aufgrund fehlender Aufträge nicht erreichen würde und daß die Gewährung weiterer Darlehen angesichts der bestehenden Schuldenlast und der drohenden Gesamtvollstreckung kaum noch sinnvoll war. Die Zuschüsse waren nicht an bestimmte Umstrukturierungsmaßnahmen oder konkrete Projekte geknüpft, sondern dienten der Sicherung der Liquidität und der Verhinderung der Gesamtvollstreckung. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Mögliche Ausnahmen und Freistellungen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag Unzulässige Beihilfen Da es sich bei den Maßnahmen der BvS zugunsten von SKET SMM um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen gehandelt hat, mußte die Kommission über ihre Gewährung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet werden.
Teile der Beihilfen wurden jedoch bereits vor der Notifizierung ausgereicht, und insgesamt erfolgte die Vergabe, ohne daß eine abschließende Entscheidung der Kommission im Rahmen des Verfahrens abgewartet wurde. Somit war ihre Gewährung formal unzulässig. Zudem müssen die Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden, da keine der in Artikel 92 des Vertrages festgelegten Ausnahmen anwendbar ist. Die Merkmale der vorliegenden Beihilfen erfuellen die Tatbestandsvoraussetzungen von Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben a) und b) EG-Vertrag nicht. Die Maßnahmen fallen auch nicht unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag.
Sollte Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) auf die der SKET SMM gewährten Beihilfen Anwendung finden, wäre eine äußerst weite Auslegung der Bestimmung notwendig. Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag keine generelle Ausnahmeregelung zu Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, sondern auf Ausnahmefälle in den Zonenrandgebieten beschränkt, in denen bestehende Infrastrukturdefizite abgebaut werden müssen. Die vorliegenden Maßnahmen fallen nicht in diese Kategorie. Darüberhinaus sind der Kommission keine Informationen zugänglich gemacht worden, die es ihr ermöglichten, zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag erfuellt sind.
Insbesondere hat die Bundesregierung nicht vorgetragen, daß das Gebiet um Magdeburg nach wie vor von der Teilung Deutschlands betroffen ist, die wirtschaftlichen Nachteile dieser Region durch die Teilung bedingt seien und die an SKET SMM gewährten Beihilfen dazu dienten, einen Ausgleich für diese Nachteile zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des EuGH (7) sind Mitgliedstaaten, die sich auf diese Ausnahmeregelung berufen, verpflichtet, der Kommission alle notwendigen Informationen zugänglich zu machen, um diese in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfuellt sind.
Im Hinblick auf die in Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag verankerten Freistellungsvoraussetzungen ist festzustellen, daß SKET SMM zweifellos in einem Gebiet ansässig war, in dem eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht oder die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist. Mit 16,5 % weist Sachsen-Anhalt die höchste Arbeitslosenquote in Deutschland auf und liegt damit bei weitem über dem Gemeinschaftsdurchschnitt von 10,8 %. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in diesen Gebieten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.
Im vorliegenden Fall war von der Beihilfe jedoch eindeutig kein Beitrag zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung zu erwarten, da sie nicht dazu verwendet wurde, langfristige Investitionen und Arbeitsplätze zu schaffen, sondern dazu diente, ein unrentables Unternehmen am Leben zu erhalten. Umstrukturierung Auch die unterschiedlichen horizontalen Leitlinien der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen für Unternehmen sind auf diesen Fall nicht anwendbar. Insbesondere erfuellen weder die im Privatisierungsvertrag vorgesehene Umstrukturierung noch das zweite Umstrukturierungskonzept die in den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegten Bedingungen.
Der Privatisierungsvertrag - der erste Umstrukturierungsplan (1994-1995) Wie unten darzustellen ist, würde durch den Privatisierungsplan - wie in der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag beschrieben - die Rentabilität von SKET SMM nicht wiederhergestellt. Auch hat die Beihilfe zu wettbewerbswidrigem Verhalten geführt. Zudem wurde der Plan nicht vollständig umgesetzt, da nicht alle darin enthaltenen Auflagen erfuellt wurden. Die Gewährung der Beihilfen ist als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anzusehen.
Die Entschuldung und die beschriebene Gewährung der Avale stehen nicht im Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen und ermöglichten eine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung aufgrund von Verkäufen unter Einstandspreisen. Nach Punkt 3.2. der Gemeinschaftsleitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind Umstrukturierungsbeihilfen zulässig, wenn der Umstrukturierungsplan folgende Bedingungen erfuellt: Wiederherstellung der Rentabilität Durch das Privatisierungskonzept wäre die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit von SKET SMM innerhalb eines angemessenen Zeitraumes auf der Grundlage realistischer Annahmen nicht wiederhergestellt worden.
Das Konzept des Investors beruhte auf der Annahme, daß der Absatz ohne größere Kostenumstrukturierung (konstante Personalkosten, Anhebung der ohnehin zu hohen Materialkosten) zwischen 1994 (282 Mio. DM) und 1997 (418 Mio. DM) um knapp 35 % gesteigert werden könnte. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das negative Jahresergebnis in Höhe von 120 Mio. DM (1996) sollte so drastisch reduziert werden, daß 1997 ein Gewinn in Höhe von 7,4 Mio. DM erwirtschaftet werden würde. Ebenso sollte der negative Cashflow von 101,6 Mio. DM (1996) in 1997 auf -4,5 Mio. DM zusammenschmelzen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die angenommene Absatzsteigerung unter den künftigen Betriebsbedingungen war - selbst bei Schließung unrentabler Produktionsbereiche - angesichts der Abhängigkeit von den Absatzmärkten in den GUS-Staaten (und dem damit verbundenen hohen politischen und wirtschaftlichen Risiko) sowie des bestehenden Modernisierungsbedarfes zumindest fragwürdig.
Selbst wenn ein solches Ergebnis als möglich erachtet wird, wären nach Abschluß des Umstrukturierungszeitraums voraussichtlich weitere öffentliche Finanzspritzen erforderlich, da das angenommene Ergebnis angesichts der im Vorjahr gemachten großen Verluste nicht ausreichend hoch sein würde. Im Privatisierungsvertrag selbst wurde davon ausgegangen, daß SKET SMM am Ende des Umstrukturierungszeitraums 1998 erhebliche Verluste zu verzeichnen hätte. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen Wie bereits weiter oben ausgeführt, findet im Maschinenbausektor insbesondere in den Sparten Walzwerke und Drahtziehmaschinen, also den Hauptgeschäftsfeldern von SKET SMM, ein innergemeinschaftlicher Handel statt.
Somit kann die Vergabe von Beihilfen an einen Hersteller den innergemeinschaftlichen Handel verfälschen oder zu verfälschen drohen. Darüber hinaus kann auf Drittmärkten der Wettbewerb zwischen Gemeinschaftserzeugern durch eine Verschiebung der Marktpositionen zwischen den einzelnen Gemeinschaftsakteuren zu einer Wettbewerbsverfälschung führen. Die europäische Maschinenbauindustrie befindet sich einer jüngsten Studie zufolge, die im Auftrage der Kommission erstellt wurde, in der Rezession: der Weltmarktanteil der Gemeinschaft sank aufgrund einer Vormachtstellung ostasiatischer Produzenten auf dem Markt von 47 % 1986 auf 40 % 1994.
Die Branche versucht derzeit sich in Richtung höherer Spezialisierung zu bewegen. Daher kann angenommen werden, daß der Gemeinschaftsmarkt derzeit eine Tendenz zu Überkapazitäten aufweist. Wenngleich die deutschen Behörden und das Unternehmen eine Billigspreispolitik bestreiten, kam der unabhängige Sachverständige der Kommission zu dem Schluß, daß SKET SMM 1995 in drei Fällen Walzwerke erheblich unter den variablen Kosten verkauft hat. Dabei ging es um zwei Aufträge aus Asien (Jian Yin/China, Yu Din/Taiwan) und einen Auftrag eines deutschen Kunden (Freital/Sachsen), wobei die beiden erstgenannten Aufträge Gegenstand der ersten Beschwerde des italienischen Konkurrenten bei der Kommission waren.
Dadurch entstanden hohe Verluste in diesem Jahr (106,4 Mio. DM bei einem Erlös von 55,8 Mio. DM aus diesen Aufträgen). Diese sind offensichtlich von der BvS übernommen worden (zusätzliches Liquiditätsdarlehen in Höhe von 156,8 Mio. DM zur Deckung von Verlusten in 1995). Folglich wurden staatliche Beihilfen mißbraucht, um durch aggressives und wettbewerbsschädigendes Verhalten lediglich einen Teil der erforderlichen Aufträge zu akquirieren, die zur Erfuellung der dem Privatisierungsplan zugrundeliegenden wichtigsten Annahmen notwendig waren. Die Gewährung der Beihilfe stellte keine Voraussetzungen für das wettbewerbsschädigende Verhalten dar, ermöglichte SKET SMM aber eine Billigpreispolitik.
Durchführung des Umstrukturierungsplanes Schließlich hat das Unternehmen den der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan - wie in der Entscheidung zur Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag beschrieben - nicht vollständig umgesetzt. Im Januar 1996 zog sich der Investor zurück, nachdem sich das Betriebsergebnis von SKET SMM unter anderem aufgrund erheblicher Auftragseinbrüche drastisch verschlechtert hatte. Im Ergebnis ist festzustellen, daß das erste Umstrukturierungskonzept nicht zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit von SKET SMM führen konnte. Der Plan scheiterte und reichte nicht aus, die Beihilfengewährung unter den genannten Gemeinschaftsleitlinien zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu rechtfertigen.
Alsdann wurde ein zweiter Umstrukturierungsplan vorgeschlagen. Der zweite Umstrukturierungsplan (1996-1998) Wie in der Entscheidung der Kommission zur Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 beschrieben, wäre auch durch dieses Umstrukturierungskonzept weder die Rentabilität von SKET SMM wiederhergestellt worden, noch stand die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung. Zudem wurde der Umstrukturierungsplan wiederum nicht vollständig durchgesetzt. Wiederherstellung der Rentabilität Wie von dem durch die Kommission beauftragten unabhängigen Gutachter bestätigt wurde, wäre durch das Umstrukturierungskonzept die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit von SKET SMM innerhalb eines angemessenen Zeitraumes auf der Grundlage realistischer Annahmen nicht wiederhergestellt worden.
Wie bereits in der Entscheidung zur Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erläutert, beruhte das Umstrukturierungskonzept zum Teil auf Annahmen, die nach Meinung des unabhängigen Sachverständigen der Kommission im Hinblick auf die künftigen Betriebsbedingungen des Unternehmens unrealistisch waren: So war eine deutliche Senkung der Personal- und Materialkosten (76,4 Mio. DM bzw. 54 Mio. DM) geplant, die aber erst 1996 zum Tragen kommen sollte. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zum Zeitpunkt der Begutachtung waren die rechtlichen Bedingungen für die Freisetzung von Mitarbeitern noch nicht gegeben, und auch die Maßnahmen zu Materialkostensenkungen waren noch nicht vollständig festgelegt.
Unter Berücksichtigung der Auftragslage und der Planverluste für 1996 (191 Mio. DM) gab es genügend Gründe für erhebliche Zweifel sowohl an der Umsetzung des Umstrukturierungsplanes bis 1998 als auch an dem für 1996 geplanten Liquiditätsbedarf. Insbesondere waren zum Zeitpunkt der Begutachtung (Juni 1996) die Mitarbeiter von SKET SMM aufgrund einer mangelhaften Auftragslage auf nahezu 100 % Kurzarbeit gesetzt. Insbesondere aufgrund der Abhängigkeit von den Märkten in den jungen GUS-Staaten war es außerordentlich fraglich, ob SKET SMM das geplante Umsatzziel von 221 Mio. DM 1996 würde erreichen können. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Im Rahmen der Begutachtung wurde festgestellt, daß der Erfolg von SKET SMM mit der Akquirierung von Aufträgen steht und fällt.
Doch selbst wenn die Auftragsakquierierung gelänge und SKET SMM bis 1998 wieder nahe an die Gewinnschwelle herankäme, bliebe seine Kreditwürdigkeit höchstwahrscheinlich so gering, daß wahrscheinlich weitere Bürgschaften, d.h. zusätzliche Beihilfen, notwendig gewesen wären. Auch im Sanierungskonzept war für 1998 ein Verlust in Höhe von 500 000 DM prognostiziert. Über diesen Zeitpunkt hinaus wurden in den Plänen keine Ergebnisvorhersagen getroffen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zudem war klar, daß SKET SMM auch ohne Privatisierung bis 1998 umstrukturiert werden müßte. Somit waren auch im Falle einer späteren Privatisierung Beihilfen nicht von vornherein auszuschließen.
Vor diesem Hintergrund würde bereits durch eine wahrscheinlich unvermeidliche geringfügige Änderung des Planes oder auch nur des geplanten Ablaufs eine Situation entstehen, in der weitere Beihilfen benötigt würden. Somit würde SKET SMM durch den Umstrukturierungsplan nicht in die Lage versetzt, kostendeckend zu arbeiten und einen Mindestertrag aus dem investierten Kapital zu erwirtschaften, um nach Abschluß der Umstrukturierungsmaßnahmen nicht länger von staatlichen Fördermitteln abhängig zu sein und aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können. Die in den Leitlinien festgelegten Rentabilitätskriterien wären also nicht erreicht worden.
Verhältnismäßigkeit in bezug auf Kosten und Nutzen der Umstrukturierung Außer den oben genannten wettbewerbswidrigen Auswirkungen durch die Beihilfengewährung an einen Marktteilnehmer in einem Bereich, der an Überkapazität leidet, stand die Höhe der im Privatisierungskonzept vorgesehenen und gewährten Beihilfen in keinem Verhältnis zu jeglichem aus Gemeinschaftssicht zu erwartendem Nutzen, da der Kostenaufwand im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit des Fehlschlagens der Umstrukturierung unter den gegebenen Bedingungen außerordentlich hoch war. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die notifizierten Beihilfen belaufen sich auf 95 % der Gesamtumstrukturierungskosten, ohne daß die Mitwirkung eines privaten Investors vorgesehen ist.
Ziel der Umstrukturierung war statt dessen die Vorbereitung einer (zweiten) Privatisierung zu einem späteren Zeitpunkt, für die zweifellos weitere Beihilfen erforderlich gewesen wären. Durchführung des Umstrukturierungsplans Schließlich hat das Unternehmen den der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan nicht vollständig umgesetzt. Zum Zeitpunkt der Begutachtung des Konzepts durch den Sachverständigen der Kommission (Juni 1996) war der geplante Umsatz für 1996 um 75 Mio. DM vermindert worden. Laut Plan hätte das Unternehmen in diesem Jahr neue Aufträge im Werte von 143 Mio. DM akquirieren müssen.
Allerdings gingen die Prognosen von lediglich 78 Mio. DM aus, von denen bis zum damaligen Zeitpunkt 30 Mio. DM tatsächlich vertraglich abgesichert waren. Im Herbst 1996 unterbreitete die Geschäftsführung von SKET SMM dem Aufsichtsrat ein drittes Umstrukturierungskonzept, das einen erheblichen Personal- und Kapazitätsabbau vorsah. Nachdem das Konzept von den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat abgelehnt wurde, meldete die Geschäftsleitung am 15. Oktober 1996 die Gesamtvollstreckung an. Unter Berücksichtigung aller genannten Tatsachen kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die folgenden von der BvS gewährten Fördermaßnahmen als Beihilfen zu werten sind, die keine der Freistellungsvoraussetzungen in Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> VI Wird die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt, so ersucht die Kommission den Mitgliedstaat, die Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern (8).
Da dies bei den Maßnahmen zugunsten von SKET SMM, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, der Fall ist, sind die Beihilfen zurückzufordern. An dieser Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, daß SKET SMM mittlerweile Gesamtvollstreckung angemeldet hat und nicht länger am Markt ist. Ziel der Rückforderung ist es, die andauernden Auswirkungen auf den Wettbewerb durch Bereitstellung der Beihilfe auszugleichen. Eine Rückzahlung der Beihilfen ist nicht unmöglich, da die Vermögenswerte von SKET SMM verkauft und die Gläubiger aus den dabei erzielten Gewinnen befriedigt werden. Die Rückforderung der Beihilfen unterliegt deutschem Recht einschließlich der Vorschriften über Verzugszinsen für öffentlich-rechtliche Forderungen gemäß dem geltenden marktüblichen Referenzzinssatz, die ab dem Tag der Beihilfegewährung fällig werden (9).
Der Rückforderungsanspruch darf insbesondere nicht ungünstiger gestellt werden als Ansprüche, die aus innerstaatlichen hoheitlichen Rechtshandlungen entstehen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die einschlägigen Bestimmungen bei der Rückforderung der Beihilfe so anzuwenden, daß die durch das Gemeinschaftsrecht geforderte Rückzahlung nicht praktisch unmöglich gemacht wird. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der Maßnahme haben keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit (10) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die nachstehenden Beihilfen, die von der Treuhandanstalt und deren Nachfolgerin, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, zugunsten von SKET SMM gewährt wurden, sind rechtswidrig, da Deutschland seiner Verpflichtung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, die Kommission davon rechtzeitig zu unterrichten, nicht nachkam: a) die Gewährung von Avalen zu einem Jahreszinssatz von 0,25 % anstatt 3 % unter Beachtung aller gezahlten Provisionen, sowie b) der Erlaß von Schulden in Höhe von 80,3 Mio. DM zur Deckung der Verluste 1994, c) der Erlaß des Investitionsdarlehens in 1995 in Höhe von 31,8 Mio.
DM, d) der Erlaß des Liquiditätsdarlehens für 1994 in Höhe von 65,6 Mio. DM, e) der Erlaß des zweiten Liquiditätsdarlehens für 1994 in Höhe von 91,7 Mio. DM, f) das Liquiditätsdarlehen in Höhe 156,8 Mio. DM zur Deckung der Verluste 1995, g) das Ende 1995 gewährte Liquiditätsdarlehen in Höhe von 20 Mio. DM, h) die 1996 gewährten Liquiditätsdarlehen in Höhe von 75 Mio. DM, i) die 1996 gewährten Zuschüsse in Höhe von 80 Mio. DM. Die Beihilfen sind im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und fallen unter keine der Ausnahmen und Freistellungsvoraussetzungen der Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absätze 2 und 3 des EWR-Abkommens.
Artikel 2 Deutschland ist verpflichtet, die in Artikel 1 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung in voller Höhe zurückzufordern. Der zurückzuzahlende Betrag ist ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe gemäß den Vorschriften über Verzugszinsen für öffentlich-rechtliche Forderungen zu einem Zinssatz zu verzinsen, der dem Bezugssatz für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Die Rückforderung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts. Der Rückforderungsanspruch darf dabei nicht anders gestellt werden als Ansprüche, die aus innerstaatlichen hoheitlichen Rechtshandlungen entstehen.
Die vorliegenden Bestimmungen sind so anzuwenden, daß die von der Gemeinschaft verlangte Rückforderung nicht unmöglich gemacht wird. Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der Maßnahme haben keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 26. Juni 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl.
C 215 vom 19. 8. 1995, S. 8. (2) ABl. C 298 vom 9. 10. 1996, S. 2. (3) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (4) Panorama der EU-Industrie, Beilage 2/1996, S. 47. (5) Siehe auch Entscheidung der Kommission N 107/96 zur Bauzeitfinanzierung. (6) Siehe Mitteilung der Kommission über "De minimis"-Beihilfen, ABl. C 68 vom 6. 3. 1996, S. 9. (7) Italien/Kommission, Rs. C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Rn. 20. (8) Mitteilungen der Kommission (ABl. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3 und ABl. C 156 vom 27. 6. 1995, S. 5). Siehe auch Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Rs. 70/72, Slg. 1973, 813, und Deufil/Kommission, Rs.
310/85, Slg. 1987, 901. (9) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91)D/4577 vom 4. 3. 1991 sowie Belgien/Kommission, Rs. 142/87, Slg. 1990, I-959. (10) Belgien/Kommission, a.a.O., Rn. 58-63.