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97/831/EG: Beschluß des Rates vom 27. November 1997 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien

CELEX
31997D0831
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-11-27
In force since
1997-11-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/831/EG: Beschluß des Rates vom 27. November 1997 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien Amtsblatt Nr. L 348 vom 18/12/1997 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 1997 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (97/831/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Es empfiehlt sich, das am 29. April 1997 im Wege eines Briefwechsels unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien zu genehmigen. Der Vertrag enthält Befugnisse für ein Tätigwerden der Gemeinschaft in bestimmten Bereichen des Abkommens nur in Artikel 235 des Vertrags - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die von den Vertragsparteien hierzu angenommenen Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens, eine Liste der Erklärungen sowie die Erklärungen sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die Notifizierung nach Artikel 49 Absatz 2 des Abkommens vor. Artikel 3 Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 33 des Abkommens eingesetzten Kooperationsrat durch den Vorsitz des Rates, falls der Rat dies so beschließt, und andernfalls durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitglieder des Rates unterstützt wird. Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Kooperationsrat einnimmt, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Der Rat beschließt einstimmig, wenn der Standpunkt einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Gemeinschaftsvorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist; er beschließt mit einfacher Mehrheit, wenn der vom Kooperationsrat vorgeschlagene Beschluß sich auf die Geschäftsordnung des Kooperationsrats bezieht. Die Beschlüsse des Kooperationsrats werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er gilt ab dem Tag seiner Veröffentlichung. Geschehen zu Brüssel am 27. November 1997.

Im Namen des Rates Der Präsident M. FISCHBACH (1) ABl. C 79 vom 12. 3. 1997, S. 1. (2) ABl. C 325 vom 27. 10. 1997.

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