97/834/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1997 zur Genehmigung der Änderung des von Belgien gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 des Rates eingereichten Zusatzprogramms für die Umstellung von Hopfensorten (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 345 vom 16/12/1997 S. 0053 - 0055 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1997 zur Genehmigung der Änderung des von Belgien gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 des Rates eingereichten Zusatzprogramms für die Umstellung von Hopfensorten (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (97/834/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2997/87 des Rates vom 22. September 1987 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeugungsgebiete (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 423/95 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3889/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 mit Durchführungsmaßnahmen für die zugunsten bestimmter Hopfenerzeugungsgebiete getroffenen Sondermaßnahmen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 718/93 (4), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Belgien hat der Kommission am 10.
März 1988 gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 ein Programm für die Umstellung von Hopfensorten übermittelt. Dieses Programm wurde in der am 26. Juli 1988 geänderten Fassung mit der Entscheidung 88/606/EWG der Kommission (5) genehmigt. Das Programm wurde nach drei mit den Entscheidungen 89/480/EWG (6), 91/94/EWG (7) bzw. 92/149/EWG (8) genehmigten Änderungen am 31. Dezember 1992 abgeschlossen. Belgien hat der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3889/97 am 29. Dezember 1992 ein Zusatzprogramm zur Sortenumstellung übermittelt, das sich von dem vorhergehenden Programm durch die Einbeziehung einer neuen, vor kurzem anerkannten Erzeugergemeinschaft, durch die Einbeziehung zusätzlicher Flächen und durch eine stärkere Ausrichtung auf die dem Marktbedarf besser angepaßten Superalpha-Sorten unterscheidet.
Dieses Zusatzprogramm wurde mit der Entscheidung 93/251/EWG der Kommission (9) genehmigt. Am 21. Dezember 1993 hat Belgien der Kommission weitere Änderungen zu diesem Programm übermittelt. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen hauptsächlich die im Rahmen der neuen Sorten in noch höherem Maße verwendeten Superalpha-Sorten sowie die Zunahme der in die Sortenumstellung einbezogenen Flächen. Das geänderte Programm wurde mit der Entscheidung 94/144/EG der Kommission (10) genehmigt. Am 23. Juli 1997 hat Belgien der Kommission erneut Änderungen zu diesem Programm übermittelt. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Übertragung von für die Sortenumstellung in Frage kommenden Flächen zwischen Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder derselben Erzeugervereinigung sind, wobei die für Belgien vorgesehene Gesamtfläche unverändert bleibt.
Dieses Zusatzprogramm entspricht in seiner geänderten Form den Zielen der einschlägigen Verordnung und enthält die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3889/87 vorgeschriebenen Angaben. Die Sonderbeihilfe für Sortenumstellung kann ebenfalls für Flächen gewährt werden, auf denen hauptsächlich die unter einen Umstellungsplan fallenden Bitterhopfensorten, aber auch andere Sorten angebaut werden. Die einzelstaatliche Beteiligung trägt der Hoechstgrenze gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 Rechnung. Die in demselben Artikel genannten tatsächlichen Kosten können den geschätzten Nettoeinkommensverlust einschließen, der sich wegen Durchführung des Umstellungsprogramms ergibt.
Allerdings dürfen bei der Berechnung der tatsächlichen Kosten nur die Bestandteile berücksichtigt werden, die den nach Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 eingetretenen Nettoeinkommensverlust betreffen. Die einzelstaatliche finanzielle Beteiligung an dem Umstellungsprogramm muß deshalb entsprechend berichtigt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von Belgien am 23. Juli 1997 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 vorgelegte Programm für die Umstellung von Hopfensorten wird genehmigt.
Die wichtigsten Teile dieses Programms sind im Anhang beschrieben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 3. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 284 vom 7. 10. 1987, S. 19. (2) ABl. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 1. (3) ABl. L 365 vom 24. 12. 1987, S. 41. (4) ABl. L 74 vom 27. 3. 1993, S. 46. (5) ABl. L 334 vom 6. 12. 1988, S. 26. (6) ABl. L 234 vom 11. 8. 1989, S. 52. (7) ABl. L 50 vom 23. 2. 1991, S. 28. (8) ABl. L 61 vom 6. 3. 1992, S. 31. (9) ABl. L 115 vom 11. 5. 1993, S. 28. (10) ABl. L 62 vom 5. 3. 1994, S.
44. ANHANG 1. Verzeichnis der in das Programm einbezogenen Erzeugergemeinschaften - Pacohop SV, - De Poperingse Hopproducenten Vereniging, - De Nieuwe Hoptelersbelangengroep (NHBG). Die beiden erstgenannten Erzeugergemeinschaften werden durch Febelhop (Vereinigung von Erzeugergemeinschaften) vertreten. 2. Programmlaufzeit 1993 bis 1996. Die Pflanzungen müssen am 31. Dezember 1996 abgeschlossen sein. 3. In das Programm einbezogene Anbaufläche >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Nach der Umstellung angebaute Sorten und einschlägige Anbauflächen >PLATZ FÜR EINE TABELLE>