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97/817/GASP: Gemeinsame Aktion vom 28. November 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen - über Antipersonenminen

CELEX
31997E0817
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
1997-11-28
In force since
1997-11-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/817/GASP: Gemeinsame Aktion vom 28. November 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen - über Antipersonenminen Amtsblatt Nr. L 338 vom 09/12/1997 S. 0001 - 0004 GEMEINSAME AKTION vom 28. November 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen - über Antipersonenminen (97/817/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11, unter Berücksichtigung der allgemeinen Leitlinien des Europäischen Rates vom 26. und 27.

Juni 1992, in denen die Sicherheitsbereiche angegeben sind, die ab dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union Gegenstand gemeinsamer Aktionen sein können, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Initiativen, die die Europäische Union im Rahmen der aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union beschlossenen Gemeinsamen Aktion 96/588/GASP über Antipersonenminen (1) ergriffen hat, sollten aktualisiert und weiter ausgebaut werden. Die genannte Gemeinsame Aktion war im Lichte der Ergebnisse der Konferenz zur Revision des Übereinkommens über das Verbot bzw. die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, bei denen man davon ausgehen kann, daß sie übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken, im folgenden "Übereinkommen von 1980" genannt, angenommen worden.

In der Entschließung des Rates vom 22. November 1996 über die Bekämpfung des Einsatzes von Antipersonenminen sind Maßnahmen, die getroffen werden könnten, sowie Kriterien, nach denen bei der Bewilligung von Mitteln für Minenräumaktionen verfahren werden sollte, bestimmt worden. Der Rat begrüßt, daß am 18. September 1997 in Oslo das Internationale Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung geschlossen wurde und daß dieses Übereinkommen am 3. und 4. Dezember 1997 in Ottawa zur Unterzeichnung aufgelegt wird.

Der Erste Ausschuß der 52. Generalversammlung der Vereinten Nationen hat die Resolution zu dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung, die Resolution über die Beiträge zum Verbot von Antipersonenminen und die Resolution zu dem Übereinkommen über das Verbot bzw. die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, bei denen man davon ausgehen kann, daß sie übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken, angenommen. Der Rat hat mit seinem Beschluß vom 28. November 1997 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 96/588/GASP über Antipersonenminen, um zur Finanzierung der Sonderaufrufe des IKRK beizutragen (2) einen Betrag von 8 Mio.

ECU zur Kofinanzierung der "Sonderaufrufe" des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz bereitgestellt - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 Die Union ist entschlossen, das Ziel der vollständigen weltweiten Abschaffung der Antipersonenminen zu erreichen und zur Lösung der durch diese Waffen bereits verursachten Probleme beizutragen. Mit dieser gemeinsamen Aktion sollen die von der Union in Verfolgung dieser Ziele bereits eingeleiteten umfassenden politischen und praktischen Maßnahmen weiter verstärkt werden. Diese gemeinsame Aktion umfaßt zu diesem Zweck drei Aspekte, die in den Titeln I, II und III dargelegt sind: - fortgesetzte politische Bemühungen der Union im Rahmen der Verfolgung dieser Ziele; - ein gemeinsames Moratorium für die Weitergabe und ein gemeinsames Moratorium für die Herstellung von Antipersonenminen; - einen breitgefächerten Beitrag der Union zu Minenräumaktionen und damit zusammenhängende Tätigkeiten.

TITEL I Artikel 2 Die Union ist entschlossen, das Ziel der vollständigen weltweiten Abschaffung der Antipersonenminen zu erreichen, und begrüßt in diesem Zusammenhang das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung. Artikel 3 (1) Alle Mitgliedstaaten - werden alles tun, um das geänderte Protokoll II über Landminen sowie das neue Protokoll IV über Blendlaser-Waffen, das dem Übereinkommen von 1980 beigefügt wird, zu einem frühen Zeitpunkt ohne Inanspruchnahme der Bestimmungen über den Aufschub der Umsetzung zu ratifizieren; - treffen Vorkehrungen, um die Verbote und Beschränkungen gemäß den im ersten Gedankenstrich genannten Protokollen in Erwartung ihres Inkrafttretens umzusetzen.

(2) Die Union setzt sich dafür ein, daß weltweit alle Staaten dem Übereinkommen von 1980, insbesondere dem geänderten Protokoll II und dem neuen Protokoll IV, beitreten. Zu diesem Zweck wird der Vorsitz in dem von Artikel J.5 Absatz 3 des Vertrags vorgegebenen Rahmen gegebenenfalls Demarchen unternehmen. (3) Zur Förderung des Beitritts zum geänderten Protokoll II und dessen Umsetzung werden die Mitgliedstaaten darüber hinaus einen aktiven Beitrag zu den jährlichen Konferenzen der Hohen Vertragsparteien, die in Artikel 13 dieses Protokolls vorgesehen sind, leisten. (4) Die Mitgliedstaaten der Union, die das Internationale Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung unterzeichnen, unternehmen alle erforderlichen Schritte, um dieses so rasch wie möglich zu ratifizieren.

(5) Die Mitgliedstaaten der Union treffen geeignete Maßnahmen, um den Zielen des Internationalen Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung bis zu dessen Inkrafttreten zu entsprechen. (6) Die Union begrüßt alle Bemühungen seitens der Unterzeichner des Internationalen Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung, mit denen der weltweite Beitritt zu diesem Übereinkommen gefördert werden soll.

Bei der Verfolgung der Ziele im Sinne des Artikels 1 kann der Vorsitz in dem von Artikel J.5 Absatz 3 des Vertrags vorgegebenen Rahmen gegebenenfalls Demarchen unternehmen. (7) Zur Förderung des Funktionierens und der Umsetzung des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung verpflichten sich die Mitgliedstaaten der Union ferner, sich aktiv an den Konferenzen zu beteiligen, die nach der Auflegung des Übereinkommens zur Unterzeichnung vorgesehen sind. (8) Die Union wird sich dafür einsetzen, daß in allen geeigneten internationalen Gremien, darunter die Abrüstungskonferenz, alle Bemühungen unterstützt werden, die zur Erreichung der von ihr nach Artikel 1 verfolgten Ziele beitragen könnten.

(9) Die Union wird ihre besondere Aufmerksamkeit auf diejenigen Drittländer richten, welche die unverantwortliche Lieferung und den wahllosen Einsatz von Antipersonenminen fortsetzen. TITEL II Artikel 4 Bei der Verfolgung der Ziele nach Artikel 1 werden die Mitgliedstaaten unbeschadet der bereits getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen - ein gemeinsames Moratorium für die Weitergabe aller Antipersonenminen einhalten. Sie unterlassen die Ausstellung neuer Lizenzen für den Transfer von Technologie, wodurch in Drittländern Antipersonenminen hergestellt werden können; - die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen für die Umsetzung eines gemeinsamen Moratoriums für die Herstellung aller Antipersonenminen treffen.

TITEL III Artikel 5 Aktionen der Europäischen Gemeinschaft In den vergangenen Jahren hat die Europäische Gemeinschaft ihren Beitrag zu Minenräumarbeiten und zu Hilfsmaßnahmen für die Opfer im Rahmen ihrer humanitären Hilfe, des Wiederaufbaus und der Entwicklungszusammenarbeit verstärkt. Die Kommission wird diese Tätigkeiten, die einen wichtigen Bestandteil der Hilfe der Gemeinschaft für bestimmte Drittländer bilden, weiter unterstützen. Ferner führt die Gemeinschaft Forschungstätigkeiten weiter, die für Minenräumarbeiten von Belang sind. Artikel 6 Spezifische Aktionen und finanzielle Beiträge der Union (1) Über die in Artikel 5 genannten Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft hinaus wird die Union unbeschadet etwaiger bilateraler Beiträge der Mitgliedstaaten internationale Minenräumarbeiten und internationale Hilfsmaßnahmen für die Opfer fortlaufend unterstützen.

Sie unterstützt Programme und Projekte auf Ersuchen regionaler Organisationen, der Behörden eines Drittlands, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Vereinten Nationen oder anderer einschlägiger Einrichtungen bzw. trägt zur Finanzierung solcher Programme und Projekte bei. Diese Unterstützung kann neue Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen umfassen. Sie wird gleichmäßig auf die Programme und Projekte im Rahmen der Minenräumung und der Hilfe für die Opfer verteilt. (2) Die Beiträge für die Unterstützung bei der Minenräumung sind für Maßnahmen bereitzustellen, die für die Union Vorrang haben.

Der Vorsitz wird im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Kontakte aufnehmen, um die Bedingungen für die Verwendung des Beitrags der Union festzulegen. Die Verwaltung der Ausgaben, die durch die Durchführung des Absatzes 1 verursacht werden, erfolgt gemäß den Haushaltsverfahren und -vorschriften der Gemeinschaft. (3) Beschließt der Rat, eine spezifische Aktion durchzuführen oder zu unterstützen, so setzt er die Mittel dafür fest, und bestimmt die Hauptausrichtungen der Unterstützung der Union, die insbesondere folgendes betreffen können: - Beteiligung an Minenräumaktionen; - Hilfe für die Opfer, einschließlich Unterstützung bei der Rehabilitation von Opfern; - Ausbildung von Minenräumspezialisten und von Ausbildern für die Minenräumung; - Aufbau von Datenbanken zu den Minenräumarbeiten; - Aufklärung über Antipersonenminen.

(4) Nach Maßgabe des Artikels J.3 Absatz 2 des Vertrags legt der Rat die Bedingungen für die Durchführung der spezifischen Aktionen der Union fest und berücksichtigt dabei, daß es zweckmäßig sein kann, in bestimmten Fällen eine für die Durchführung der spezifischen Aktion an Ort und Stelle verantwortliche Person zu benennen. (5) Gemäß Artikel J.4 Absatz 2 des Vertrags behält sich die Union die Möglichkeit vor, die Westeuropäische Union zu ersuchen, die spezifischen Aktionen der Union zur Unterstützung bei der Minenräumung auszuarbeiten und durchzuführen. Artikel 7 Kohärenz des Vorgehens der Union (1) Der Rat und die Kommission sind dafür verantwortlich, die Kohärenz der Tätigkeiten der Union im Bereich der Minenräumung, einschließlich der Hilfe für die Opfer, sicherzustellen.

Gemäß ihren jeweiligen Befugnissen stellen sie die Durchführung der entsprechenden Aktionen jeweils sicher. (2) Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, die Wirksamkeit ihrer nationalen Beiträge zu Minenräumaktionen und zur Hilfe für die Opfer zu steigern. Aktionen nach Artikel 6 werden möglichst mit den Aktionen der Mitgliedstaaten und der Kommission abgestimmt. Artikel 8 Koordinierung des Beitrags der Union (1) Der Rat beschließt über - die Zuweisung der finanziellen Beiträge gemäß Artikel 6; - die Festlegung der Prioritäten für die Verwendung dieser Mittel; - die Festlegung der Durchführungsbedingungen für die spezifischen Aktionen der Union.

(2) In dem von Artikel J.5 Absatz 3 des Vertrags vorgegebenen Rahmen ist der Vorsitz verantwortlich für - die Unterhaltung der Kontakte zu den Vereinten Nationen, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und allen anderen einschlägigen Einrichtungen; - die Herstellung der für die Durchführung der spezifischen Aktionen der Union erforderlichen Kontakte mit den regionalen Organisationen und den Drittländern. Er unterrichtet die zuständigen Gremien des Rates regelmäßig über das Ergebnis dieser Kontakte. (3) Den zuständigen Gremien des Rates werden alle sachdienlichen Informationen vorgelegt, damit der Rat und die Kommission die Kohärenz der externen Aktion der Union unter den bestmöglichen Umständen sicherstellen können.

Artikel 9 Diese Gemeinsame Aktion tritt zum Zeitpunkt ihrer Annahme in Kraft. Die Beschlüsse 95/170/GASP, 96/251/GASP und 96/588/GASP werden durch diese Gemeinsame Aktion ersetzt. Artikel 10 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 28. November 1997. Im Namen des Rates Der Präsident G. WOHLFART (1) ABl. L 260 vom 12. 10. 1996, S. 1. (2) Siehe S. 5 des vorliegenden Amtsblatts.

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