Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Entschliessung des Rates vom 20. Dezember 1996 über die Ahndung von schweren Straftaten im Bereich des unerlaubten Drogenhandels

CELEX
31997G0111(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1996-12-20
In force since
1996-12-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschliessung des Rates vom 20. Dezember 1996 über die Ahndung von schweren Straftaten im Bereich des unerlaubten Drogenhandels Amtsblatt Nr. C 010 vom 11/01/1997 S. 0003 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 20. Dezember 1996 über die Ahndung von schweren Straftaten im Bereich des unerlaubten Drogenhandels (97/C 10/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, in der Erwägung, daß die Entwicklung einer engen Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres ein wesentliches Ziel der Europäischen Union ist und die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit sowie die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels für die Mitgliedstaaten Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse sind, unter Hinweis darauf, daß der Europäische Rat auf seiner Tagung am 26. und 27.

Juni 1995 in Cannes die Arbeit an dem Aktionsplan der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung (1995-1999) gebilligt und übereinstimmend festgestellt hat, daß gegen den unerlaubten Drogenhandel koordiniert vorgegangen werden muß, unter Hinweis darauf, daß der Europäische Rat auf seiner Tagung am 15. und 16. Dezember 1995 in Madrid den umfassenden Aktionsplan zur Drogenbekämpfung gebilligt und den Rat und die Kommission aufgefordert hat zu prüfen, inwieweit eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu einer Reduzierung des Drogenkonsums und des unerlaubten Drogenhandels beitragen könnte, unter Hinweis darauf, daß der Europäische Rat auf seiner Tagung am 21. und 22.

Juni 1996 in Florenz die vitale Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität hervorgehoben hat - stellt fest, daß der unerlaubte Drogenhandel - die gesetzliche Ordnung in der Gesellschaft untergraben kann; - Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger gefährdet; - häufig ebenso destruktive Folgen hat wie allerschwerste Verbrechen; - häufig dem Bereich der organisierten Kriminalität zuzurechnen ist und grenzüberschreitend betrieben wird; - von den Mitgliedstaaten nur durch koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen gegen die Hintermänner im illegalen Drogenhandel unterbunden werden kann; - von allen Mitgliedstaaten verurteilt und gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften als strafbare Handlung geahndet wird; bekräftigt, daß der illegale Drogenhandel die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, nachstehend "UN-Übereinkommen von 1988" genannt, umfaßt; weist darauf hin, daß eine Anzahl Rechtsakte angenommen worden ist, die den Mitgliedstaaten die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels erleichtern, insbesondere das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung des Protokolls von 1972, das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe, das UN-Übereinkommen von 1988, das Übereinkommen des Europarats von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10.

Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (1), der Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Fertigstellung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (2) und das Übereinkommen des Europarates von 1995 über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen; legt den Mitgliedstaaten nahe, die genannten Übereinkommen zu ratifizieren, sofern sie dies noch nicht getan haben; nimmt zur Kenntnis, daß die Vertragsparteien des UN-Übereinkommens von 1988 für Straftaten nach dessen Artikel 3 Absatz 1 Sanktionen vorsehen müssen, die der Schwere dieser Straftaten Rechnung tragen; dazu gehören Freiheitsstrafen oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen, Geldstrafen und die Einziehung der bei der Begehung der Straftaten verwendeten Hilfsmittel sowie Erträge aus den Straftaten - ERKLÄRT, daß die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine effizientere Koordinierung und die Verbesserung der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels, insbesondere zur Verbesserung der Zusammenarbeit in diesbezüglichen Strafsachen, sicherstellen werden, daß ihre nationalen Rechtsvorschriften für schwere Drogendelikte die Möglichkeit von Freiheitsstrafen vorsehen, die im Bereich der höchsten Freiheitsstrafen liegen, die das nationale Strafrecht für vergleichbar schwere Verbrechen vorsieht;

VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß im Hinblick auf mögliche Freiheitsstrafen für schwere Drogendelikte beispielsweise unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden könnten: - Umfang des Drogenhandels, - Umfang, in dem die betreffende Person aus dem unerlaubten Handel Nutzen gezogen hat, - Beteiligung einer organisierten Tätergruppe, der der Straftäter angehört, - Umfang, in dem der Straftäter die Organisation des Drogenhandels kontrolliert, - Viktimisierung oder Einsatz von Minderjährigen; EMPFIEHLT, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß ihre nationalen Rechtsvorschriften die Grundsätze dieser Entschließung widerspiegeln;

BEABSICHTIGT, die Durchführung dieser Entschließung in angemessener Weise zu überprüfen. (1) ABl. Nr. L 166 vom 28. 6. 1991, S. 77. (2) ABl. Nr. C 316 vom 27. 11. 1995, S. 1.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions