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Entschliessung des Rates vom 20. Dezember 1996 über Personen, die im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität mit den Justizbehörden zusammenarbeiten

CELEX
31997G0111
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1996-12-20
In force since
1996-12-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschliessung des Rates vom 20. Dezember 1996 über Personen, die im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität mit den Justizbehörden zusammenarbeiten Amtsblatt Nr. C 010 vom 11/01/1997 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 20. Dezember 1996 über Personen, die im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität mit den Justizbehörden zusammenarbeiten (97/C 10/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf die von den Ministern für Justiz und Inneres auf der Tagung in Kolding (Dänemark) vom 6. und 7.

Mai 1993 angenommenen Empfehlungen, wonach im Rahmen der Europäischen Union bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität verstärkt und wirksamer zusammengearbeitet werden sollte, gestützt auf die in dem Bericht der Ad-hoc-Gruppe "Internationale organisierte Kriminalität" enthaltenen Empfehlungen, die vom Rat am 29. und 30. November 1993 angenommen wurden, gestützt auf die Schlußfolgerungen des Rates vom 30. November und 1. Dezember 1994, angesichts der Forderung des Europäischen Rates in Madrid vom 15. und 16. Dezember 1995, die erforderlichen operativen Maßnahmen vorzusehen, um die von der internationalen organisierten Kriminalität ausgehende Gefahr zu bekämpfen, gestützt auf die Entschließung des Rates vom 23.

November 1995 über den Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (1), in dem Bewußtsein, daß durch Aussagen von Mitgliedern krimineller Organisationen, die zur Zusammenarbeit mit den Justizbehörden bereit sind, der Stand der Kenntnisse über diese Organisationen erheblich verbessert und eine wirksamere Bekämpfung ihrer Aktivitäten ermöglicht werden kann, in der Überzeugung, daß die betreffenden Personen daher zur Zusammenarbeit mit den Justizbehörden ermutigt werden sollten - A. ersucht die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Personen, die sich an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen kriminellen Organisation, welcher Art auch immer, oder an der organisierten Kriminalität beteiligen oder beteiligt haben, zur Zusammenarbeit mit den Justizbehörden zu ermutigen.

Für die Zwecke dieser Entschließung umfaßt die Zusammenarbeit mit den Justizbehörden folgendes: Die betreffenden Personen a) liefern den zuständigen Behörden zu Ermittlungs- und Beweiserhebungszwecken Informationen über i) die Zusammensetzung, die Gliederung oder die Tätigkeiten krimineller Vereinigungen, ii) die Verbindungen - auch auf internationaler Ebene - zu anderen kriminellen Vereinigungen, iii) die Straftaten, die diese Vereinigungen begangen haben oder begehen könnten, b) lassen den zuständigen Behörden diejenige gezielte Unterstützung zukommen, welche geeignet sein kann, kriminellen Vereinigungen ihre unrechtmäßig erworbenen Mittel oder die Erträge aus Straftaten zu entziehen;

B. ersucht die Mitgliedstaaten, im Rahmen der unter Buchstabe A dargelegten Ziele zu prüfen, ob einer Person, die sich von einer kriminellen Organisation lossagt und mit ihrer Mitarbeit zur Verhinderung weiterer Straftaten beiträgt oder den Polizei- und Justizbehörden in konkreter Weise hilft, entscheidende Erkenntnisse für die Aufklärung des Tathergangs und für die Ermittlung oder Festnahme der Täter zu gewinnen, im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts Vergünstigungen eingeräumt werden können; C. ersucht die Mitgliedstaaten, für jede Person und erforderlichenfalls für deren Eltern, Kinder und sonstige ihr nahestehenden Personen geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn sie aufgrund ihrer Bereitschaft, mit den Justizbehörden zusammenzuarbeiten, erheblich und unmittelbar gefährdet ist oder gefährdet sein könnte; bei der Prüfung dieser Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten die Entschließung vom 23.

November 1995 beachten; D. ersucht die Mitgliedstaaten, die Rechtsbeihilfe bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität in Fällen, die mit den Justizbehörden zusammenarbeitende Personen betreffen, zu erleichtern und insbesondere 1. die Form- und Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates einzuhalten, wenn Personen, die zur Zusammenarbeit mit den Justizbehörden bereit sind, Aussagen machen sollen, selbst wenn das Recht des ersuchten Staates derartige Rechtsvorschriften nicht kennt, es sei denn, die Erledigung des Rechtshilfeersuchens würde den allgemeinen Grundsätzen des Rechts dieses Staates zuwiderlaufen;

2. die Leitlinien in der Entschließung vom 23. November 1995 zu berücksichtigen; 3. die Bestimmungen des Buchstaben C anzuwenden, wenn Personen mit Justizbehörden in einem anderen Staat zusammenarbeiten; E. wird die Durchführung dieser Entschließung anhand eines Berichts, der ihm über das Ratssekretariat spätestens Ende 1997 vorgelegt wird, einer Evaluierung unterziehen. (1) ABl. Nr. C 327 vom 7. 12. 1995, S. 5.

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