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97/822/EG: Empfehlung der Kommission vom 3. November 1997 betreffend ein koordiniertes Gemeinschaftsprogramm der 1998 zur Überwachung der Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, durchzuführenden Kontrollen

CELEX
31997H0822
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1997-11-03
In force since
1997-11-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

97/822/EG: Empfehlung der Kommission vom 3. November 1997 betreffend ein koordiniertes Gemeinschaftsprogramm der 1998 zur Überwachung der Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, durchzuführenden Kontrollen Amtsblatt Nr. L 337 vom 09/12/1997 S. 0014 - 0017 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 3. November 1997 betreffend ein koordiniertes Gemeinschaftsprogramm der 1998 zur Überwachung der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, durchzuführenden Kontrollen (97/822/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27.

November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/41/EG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/642/EWG muß die Kommission dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz alljährlich vor dem 30. September eine Empfehlung für ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das folgende Jahr übermitteln, um die Einhaltung der in Anhang II der vorgenannten Richtlinie festgesetzten Rückstandshöchstgehalte zu gewährleisten.

Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wurde mit den Richtlinien 93/58/EWG (3), 94/30/EG (4), 95/38/EG (5) und 96/32/EG (6) des Rates um Listen von Hoechstrückstandsgehalten für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel ergänzt und durch die Richtlinie 95/61/EG (7) des Rates geändert. Für 1998 ist ein spezifisches Programm für alle Mitgliedstaaten zu koordinieren. Hierbei handelt es sich um die dritte Empfehlung für ein solches spezifisches koordiniertes Programm, und Angaben über die Erzeugnisse, die in künftige spezifische koordinierte Jahresprogramme aufzunehmen sind, sind für die Planung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von Bedeutung.

Normalerweise werden Erzeugnisse innerhalb von drei Jahren nicht erneut in spezifische koordinierte Programme aufgenommen. Es ist ein systematisches statistisches Konzept für die Zahl der Probenahmen im Rahmen des spezifischen koordinierten Programms erforderlich. Die "Codex-Alimentarius"-Kommission hat ein solches Konzept ausgearbeitet (8), aus dem sich ergibt, daß bei der Prüfung einer Gesamtanzahl von 459 Proben mit einer Nachweissicherheit von 99 % eine Probe mit Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln festgestellt werden kann, wenn davon ausgegangen wird, daß 1 % der Erzeugnisse pflanzlicher Herkunft Rückstände enthalten.

Die Gesamtzahl der von jedem Mitgliedstaat zu entnehmenden Stichproben müssen auf der Grundlage der Bevölkerungs- und Verbraucherzahlen festgesetzt werden, mindestens 12 Stichproben pro Lebensmittel jährlich betragen und in Anhang IB aufgeführt werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/642/EWG müssen die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Informationen über die Durchführung ihrer nationalen Überwachungsprogramme im Vorjahr die Kriterien angeben, nach denen diese Programme ausgearbeitet worden sind. Diese Informationen müssen folgendes umfassen: die Kriterien für die Festsetzung der Zahl der vorzunehmenden Probenahmen und Analysen, die angewendeten Erfassungsniveaus und die Kriterien für deren Festsetzung.

Es sind Einzelheiten der Zulassung im Rahmen der Richtlinie 93/99/EG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (9) anzugeben. Die Angaben zu den Ergebnissen der Überwachungsprogramme sowie die Einzelheiten der geplanten nationalen Überwachungsprogramme eignen sich besonders für die Verarbeitung, Speicherung und Übertragung mit EDV-Medien. Es sind Formate entwickelt worden, welche die Kommission auf Disketten an die Mitgliedstaaten übermitteln kann. Die Mitgliedstaaten sollten daher in der Lage sein, der Kommission ihre Berichte und die geplanten nationalen Überwachungsprogramme in diesem Standardformat zu übermitteln.

Die Weiterentwicklung eines solchen Standardformats erfolgt am wirksamsten durch die Ausarbeitung von Leitlinien durch die Kommission. Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN: 1. Einmalig im Jahr 1998 die in Anhang IA genannten Kombinationen von Erzeugnissen und Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen mit Hilfe von Proben zu analysieren, wobei die jedem Mitgliedstaat in Anhang IB zugeteilte Probenzahl zugrunde gelegt und gegebenenfalls die Anteile der nationalen Wirtschaftsbeteiligten, der Gemeinschaft und der Drittländer am Markt eines Mitgliedstaats widergespiegelt werden; die entsprechenden Ergebnisse, einschließlich der Analysemethoden und der erzielten Erfassungsniveaus sollten spätestens bis zum 31.

August 1999 berichtet werden; 2. der Kommission bis zum 31. August 1998 alle Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWG betreffend das Überwachungsprogramm 1997 zu übermitteln, um zumindest durch Stichproben die Einhaltung der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln zu gewährleisten, einschließlich: 2.1. - die Ergebnisse ihrer nationalen Überwachungsprogramme bezüglich der in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG genannten Schädlingsbekämpfungsmittel betreffend die geltenden harmonisierten Gehalte und, falls diese noch nicht auf Gemeinschaftsebene festgesetzt worden sind, die geltenden nationalen Gehalte;

2.2. - die angewendeten Kriterien bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Programme betreffend die Zahl der Probenahmen und die durchgeführten Analysen; 2.3. - die angewendeten Kriterien bei der Begriffsbestimmung und Festsetzung der Erfassungsniveaus; 2.4. - Einzelheiten der Zulassung der die Analysen durchführenden Laboratorien gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/99/EG und, falls noch keine solche Zulassung erteilt wurde, die angewendeten Kriterien bei der Feststellung der Qualitätssicherungsmaßnahmen in diesen Laboratorien. Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3.

November 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 71. (2) ABl. L 184 vom 12. 7. 1997, S. 33. (3) ABl. L 211 vom 23. 8. 1993, S. 6. (4) ABl. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 70. (5) ABl. L 197 vom 22. 8. 1995, S. 14. (6) ABl. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 96. (7) ABl. L 292 vom 17. 12. 1995, S. 27. (8) "Codex Alimentarius", Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Lebensmitteln, Rom 1994, ISBN 92-5-203271-1, Band 2, S. 367. (9) ABl. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 14. ANHANG IA Hoechstgehalte an Rückständen, die beim spezifischen Programm 1998 gemäß Nummer 1 der Empfehlung zu überwachen sind >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IB Von jedem Mitgliedstaat zu entnehmende Anzahl Stichproben >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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