Verordnung (EG) Nr. 93/97 der Kommission vom 21. Januar 1997 zur Festlegung des geschätzten Bedarfs der Kanarischen Inseln und Madeiras an bestimmten Erzeugnissen des Rindfleischsektors und zur Festsetzung der Beihilfen für derartige aus der Gemeinschaft stammende Erzeugnisse für das erste Halbjahr 1997 Amtsblatt Nr. L 019 vom 22/01/1997 S. 0005 - 0007 VERORDNUNG (EG) Nr. 93/97 DER KOMMISSION vom 21. Januar 1997 zur Festlegung des geschätzten Bedarfs der Kanarischen Inseln und Madeiras an bestimmten Erzeugnissen des Rindfleischsektors und zur Festsetzung der Beihilfen für derartige aus der Gemeinschaft stammende Erzeugnisse für das erste Halbjahr 1997 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 (2) insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 2348/96 des Rates vom 6.
Dezember 1996 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1600/92 und (EWG) Nr. 1601/92 hinsichtlich von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln wurde die Anwendung der Versorgungsregelung für bestimmte Rindfleischerzeugnisse vorläufig um ein Jahr verlängert. Es ist daher erforderlich, den geschätzten Bedarf an diesen Erzeugnissen für das erste Halbjahr 1997 festzulegen und die ab 1. Januar 1997 geltenden Beihilfebeträge für aus der Gemeinschaft stammende Erzeugnisse festzusetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Für die Kanarischen Inseln wird gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 für das erste Halbjahr 1997 für Mastrinder und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch folgendes festgesetzt: 1. In Anhang I die in der Bedarfsvorausschätzung ausgewiesenen Mengen, für die bei der Einfuhr kein Zoll erhoben wird bzw. die für Tiere und Erzeugnisse aus der übrigen Gemeinschaft bestimmte gemeinschaftliche Beihilfe gewährt wird; 2. in Anhang III die Beihilfen für Tiere aus der übrigen Gemeinschaft; 3. in Anhang IV die Beihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus der übrigen Gemeinschaft.
Artikel 2 Für Madeira wird gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 für das erste Halbjahr 1997 für Mastrinder folgendes festgesetzt: 1. In Anhang II die in der Bedarfsvorausschätzung ausgewiesenen Mengen, für die bei der Einfuhr kein Zoll erhoben wird bzw. die für Tiere aus der übrigen Gemeinschaft bestimmte gemeinschaftliche Beihilfe gewährt wird; 2. in Anhang III die Beihilfen für Tiere aus der übrigen Gemeinschaft. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Januar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1. (3) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1. ANHANG I Vorausschätzung des Bedarfs der Kanarischen Inseln an Mastrindern und bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Rindfleisch für das erste Halbjahr 1997 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Vorausschätzung des Bedarfs Madeiras an Mastrindern für das erste Halbjahr 1997 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Beihilfebeträge für vom Gemeinschaftsmarkt stammende männliche Mastrinder > PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV Beihilfebeträge für vom Gemeinschaftsmarkt stammende Erzeugnisse gemäß Anhang I >PLATZ FÜR EINE TABELLE>