Verordnung (EG) Nr. 226/97 der Kommission vom 6. Februar 1997 mit Durchfuehrungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2443/96 ueber zusaetzliche Massnahmen zur direkten Stuetzung der Erzeugereinkommen oder des Rindfleischsektors Amtsblatt Nr. L 037 vom 07/02/1997 S. 0002 - 0002 VERORDNUNG (EG) Nr. 226/97 DER KOMMISSION vom 6. Februar 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2443/96 über zusätzliche Maßnahmen zur direkten Stützung der Erzeugereinkommen oder des Rindfleischsektors DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
2443/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 über zusätzliche Maßnahmen zur direkten Stützung der Erzeugereinkommen oder des Rindfleischsektors (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Um übersichtlich darstellen zu können, wie die durch die Verordnung (EG) Nr. 2443/96 vorgesehenen Zusatzbeträge auf die Mitgliedstaaten verteilt und verwaltet werden, sollten der Kommission die von ihnen zur Gewährung dieser Beträge getroffenen Regelungen und die zur Anwendung der genannten Verordnung sowie der endgültigen Bilanz vorgesehenen Durchführungsbestimmungen mitgeteilt werden.
Damit die Verordnung (EG) Nr. 2443/96 von den Mitgliedstaaten schnellstmöglich angewendet werden kann, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bezüglich der Zusatzprämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2443/96 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission a) unverzüglich eine Beschreibung der objektiven Kriterien und der getroffenen Marktsteuerungsmaßnahmen als Grundlage für die Festlegung der Verfahren zur Gewährung der Beihilfe - zur direkten Stützung der Erzeugereinkommen unter Angabe der bereitgestellten Beträge, der Bemessungsgrundlage und die vorgesehenen Zahlungstermine; - zur direkten Stützung des Rindfleischsektors unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen, der Bemessungsgrundlage und der vorgesehenen Zahlungstermine; b) bis spätestens 15.
November 1997 die insgesamt gezahlten Beihilfebeträge unter Angabe von Anzahl und Art der Beihilfeempfänger sowie der betreffenden Maßnahmen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Februar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 333 vom 21. 12. 1996, S. 2.