Verordnung (EG) Nr. 965/97 des Rates vom 26. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte lebende Fische mit Ursprung in der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik Amtsblatt Nr. L 141 vom 31/05/1997 S. 0001 - 0002 VERORDNUNG (EG) Nr. 965/97 DES RATES vom 26. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte lebende Fische mit Ursprung in der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit den Abkommen in Form eines Briefwechsels über Fische, die die Europäische Gemeinschaft am 22. September 1994 mit der Tschechischen Republik (1) und am 28. Oktober 1994 mit der Slowakischen Republik (2) unterzeichnete, wurden die Europa-Abkommen mit diesen beiden Ländern ergänzt und unter anderem zollfreie Kontingente für lebende Forellen und Karpfen eingeführt. Nach dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden beschloß der Rat, der Tatsache Rechnung zu tragen, daß bis dahin 150 Tonnen lebende Forellen mit Ursprung in der Slowakischen Republik und 310 Tonnen lebende Karpfen mit Ursprung in der Tschechischen Republik präferenzbegünstigt in die drei neuen Mitgliedstaaten ausgeführt werden konnten.
Gleichzeitig erklärte er sich damit einverstanden, die Abkommen in Form eines Briefwechsels zu erneuern und den darin festgesetzten Mengen die vor der Erweiterung zugestandenen Mengen hinzuzufügen. Diese zolltariflichen Maßnahmen werden in den Zusatzprotokollen zu den Europa-Abkommen mit der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik niedergelegt. Bis zum Infrakttreten dieser Protokolle sollten diese Zugeständnisse auf autonomer Grundlage angewandt werden. Daher sollten für die betreffenden Fischereierzeugnisse mit Wirkung vom 1. Januar 1997 bis zum Inkrafttreten der Zusatzprotokolle Zollkontingente eröffnet werden.
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Zollkontingenten haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt wird. Es obliegt der Gemeinschaft, über die Eröffnung autonomer Zollkontingente zu beschließen. Jedoch spricht nichts dagegen, es den Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhrmengen entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten zu ziehen.
Diese Art der Verwaltung erfordert jedoch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere in der Lage sein muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik werden bis zur Höhe und im Rahmen der jeweils angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente ausgesetzt. Artikel 2 Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission verwaltet; sie kann jede erforderliche Verwaltungsmaßnahme treffen, um eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten.
Artikel 3 Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf die jeweilige Kontingentsmenge vor. Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit der Angabe, wann die Anmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln. Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, gewährt, soweit der Restbetrag ausreicht.
Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen. Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Rest des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet. Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Waren einen gleichen, kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Artikel 6 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1997. Im Namen des Rates Der Präsident W. SORGDRAGER (1) ABl. Nr. L 272 vom 22. 10. 1994, S. 50. (2) ABl. Nr. L 294 vom 15. 11. 1994, S. 27. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>