Verordnung (EG) Nr. 1090/97 der Kommission vom 16. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2144/96 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT- Zusatzkontingents 1997 Amtsblatt Nr. L 158 vom 17/06/1997 S. 0006 - 0006 VERORDNUNG (EG) Nr. 1090/97 DER KOMMISSION vom 16. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2144/96 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1997 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
1466/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 417/97 (2), insbesondere auf Artikel 9a Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 ist den Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen eine Bestätigung des benannten Einführers beizufügen, wonach er gemäß den für die Vereinigten Staaten geltenden Regeln für die Erteilung einer Einfuhrzlizenz in Frage kommt. Infolge der Annahme der Verordnung (EG) Nr.
2144/96 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2362/96 (4), wurde festgestellt, daß mehrere der benannten Einführer nicht in Frage kommen. Die auf die betreffenden Anträge entfallenden Mengen sollten auf die beteiligten anderen Einführer, die für dieselben Erzeugnisgruppen vorläufige Lizenzen erhalten haben, aufgeteilt werden. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2144/96 ist deshalb mit Wirkung ab ihrem Inkrafttreten entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Spalte 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2144/96 wird der Zuteilungskoeffizient "0,15625" ersetzt durch den Zuteilungskoeffizienten "0,29895".
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 8. November 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Juni 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22. (2) ABl. Nr. L 64 vom 5. 3. 1997, S. 1. (3) ABl. Nr. L 286 vom 8. 11. 1996, S. 12. (4) ABl. Nr. L 321 vom 12. 12. 1996, S. 13.