Verordnung (EG) Nr. 1219/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 806/97 zur Festsetzung der Höchstbeträge der wegen der spürbaren Aufwertung des Irischen Pfundes, des Pfund Sterling und der Italienischen Lire vor dem 31. März 1997 zulässigen Ausgleichbeihilfen Amtsblatt Nr. L 170 vom 28/06/1997 S. 0056 - 0056 VERORDNUNG (EG) Nr. 1219/97 DER KOMMISSION vom 27. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 806/97 zur Festsetzung der Hoechstbeträge der wegen der spürbaren Aufwertung des Irischen Pfundes, des Pfund Sterling und der Italienischen Lire vor dem 31.
März 1997 zulässigen Ausgleichbeihilfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 724/97 des Rates vom 22. April 1997 zur Festlegung der Maßnahmen und Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren, sich auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkenden Aufwertungen (1), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe, die wegen der spürbaren Aufwertung des Irischen Pfundes am 29. März 1997 zu gewähren ist, wurde bestimmt durch die Verordnung (EG) Nr.
806/97 der Kommission vom 2. Mai 1997 zur Festsetzung der Hoechstbeträge der wegen der spürbaren Aufwertung des irischen Pfundes, des Pfund Sterling und der italienischen Lire vor dem 31. März 1997 zulässigen Ausgleichsbeihilfen (2). Nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 724/97 kann der in Absatz 2 desselben Artikels genannte Hoechstbetrag je nach dem gekürzt oder gestrichen werden, wie sich die während einer bestimmten Beobachtungsfrist festgestellte Entwicklung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkt. Der das Irische Pfund betreffende landwirtschaftliche Umrechnungskurs wurde zuletzt zwischen der spürbaren Verringerung am 29.
März 1997 und dem Ende des dritten Monats nach dem genannten Tag erhöht. Die für Irland vorgesehene erste Beihilfetranche sollte deshalb unter Berücksichtigung des neuen Stands des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses herabgesetzt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der in Artikel 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 806/97 genannte Betrag von 65,16 Millionen ECU wird durch den Betrag von 57,50 Millionen ECU ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juni 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1997, S. 9. (2) ABl. Nr. L 115 vom 3. 5. 1997, S. 16.