Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
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Article 1
1 Diese Verordnung enthält die Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, womit das Ziel verfolgt wird, übermäßige öffentliche Defizite möglichst zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Defizite unverzüglich zu korrigieren.
2 Im Sinne dieser Verordnung sind „teilnehmende Mitgliedstaaten“ diejenigen Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nach dem Vertrag einführen, und „nichtteilnehmende Mitgliedstaaten“ diejenigen Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben.
Article 2
1 Überschreitet ein öffentliches Defizit den Referenzwert, so gilt der Referenzwert als ausnahmsweise und vorübergehend überschritten im Sinne von Artikel 104 c Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich, wenn dies auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung zurückzuführen ist. Darüber hinaus gilt der Referenzwert dann als vorübergehend überschritten, wenn die Haushaltsvorausschätzungen der Kommission darauf hindeuten, daß das Defizit unter den Referenzwert sinken wird, wenn das außergewöhnliche Ereignis nicht mehr vorliegt oder der schwerwiegende Wirtschaftsabschwung beendet ist.
2 Erstellt die Kommission einen Bericht im Sinne von Artikel 104 c Absatz 3, so betrachtet sie den Referenzwert in der Regel nur dann aufgrund eines schweren Wirtschaftsabschwungs als ausnahmsweise überschritten, wenn das reale BIP innerhalb eines Jahres um mindestens 2 % zurückgegangen ist.
3 Wenn der Rat gemäß Artikel 104 c Absatz 6 entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigt er bei seiner Prüfung der Gesamtlage sämtliche Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats, aus denen hervorgeht, daß ein innerhalb eines Jahres eingetretener Rückgang des realen BIP um weniger als 2 % angesichts weiterer relevanter Umstände, insbesondere bei einem jähen Abschwung oder einem gegenüber den vorangegangenen Trends insgesamt sehr starken Rückgang der Produktion, gleichwohl außergewöhnlich ist.
Article 3
1 Hat die Kommission einen Bericht gemäß Artikel 104 c Absatz 3 angenommen, so gibt der Wirtschafts- und Finanzausschuß gemäß Artikel 104 c Absatz 4 innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme ab.
2 Ist die Kommission der Auffassung, daß ein übermäßiges Defizit besteht, so legt sie unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Stellungnahme nach Absatz 1 dem Rat gemäß Artikel 104 c Absätze 5 und 6 eine Stellungnahme und eine Empfehlung zur Entscheidung vor.
3 Der Rat entscheidet gemäß Artikel 104 c Absatz 6 innerhalb von drei Monaten nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 genannten Meldeterminen, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Stellt der Rat gemäß Artikel 104 c Absatz 6 fest, daß ein übermäßiges Defizit besteht, so spricht er gleichzeitig gemäß Artikel 104 c Absatz 7 Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat aus.
4 In der Empfehlung, die der Rat gemäß Artikel 104 c Absatz 7 ausspricht, wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens vier Monaten für das Ergreifen wirksamer Maßnahmen gesetzt. In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt; diese Korrektur sollte in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Article 4
1 Wurde festgestellt, daß keine wirksamen Maßnahmen im Sinne von Artikel 104 c Absatz 8 getroffen wurden, und beschließt der Rat aufgrund dessen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen, so ergeht dieser Beschluß unmittelbar nach Ablauf der gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung gesetzten Frist.
2 Bei der Entscheidung darüber, ob aufgrund seiner Empfehlungen nach Artikel 104 c Absatz 7 wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf öffentlich bekanntgegebene Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats.
Article 5
Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau gemäß Artikel 104 c Absatz 9 zu treffen, so ergeht dieser Beschluß innerhalb eines Monats, nachdem der Rat gemäß Artikel 104 c Absatz 8 festgestellt hat, daß keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden.
Article 6
Sind diese Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 104 c Absatz 11 erfüllt, so verhängt der Rat Sanktionen gemäß Artikel 104 c Absatz 11. Ein entsprechender Beschluß ergeht innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluß des Rates, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 104 c Absatz 9 mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen.
Article 7
Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den nacheinander getroffenen Beschlüssen des Rates gemäß Artikel 104 c Absätze 7 und 9 nicht nach, so trifft der Rat den Beschluß, gemäß Artikel 104 c Absatz 11 Sanktionen zu verhängen, innerhalb von zehn Monaten nach den in der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 genannten Meldeterminen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird. Bei einem bewußt geplanten Defizit, das nach Feststellung des Rates übermäßig ist, wird ein Eilverfahren angewandt.
Article 8
Beschließt der Rat, Sanktionen gemäß Artikel 104 c Absatz 11 zu verschärfen, die nicht in einer Umwandlung von Einlagen in Geldbußen nach Artikel 14 dieser Verordnung bestehen, so ergeht dieser Beschluß innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93. Beschließt der Rat, einige oder sämtliche seiner Beschlüsse gemäß Artikel 104 c Absatz 12 aufzuheben, so ergeht dieser Beschluß so bald wie möglich und auf jeden Fall spätestens zwei Monate nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93.
Article 9
1 Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ruht, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß den Empfehlungen nach Artikel 104 c Absatz 7 tätig wird; wenn der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung nach Artikel 104 c Absatz 9 tätig wird.
2 Der Zeitraum des Ruhens des Verfahrens wird weder in die in Artikel 7 dieser Verordnung genannte Frist von zehn Monaten noch in die in Artikel 6 dieser Verordnung genannte Frist von zwei Monaten einbezogen.
Article 10
1 Die Kommission und der Rat überwachen die Durchführung der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat aufgrund der Empfehlungen nach Artikel 104 c Absatz 7 ergreift; die der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung nach Artikel 104 c Absatz 9 ergreift.
2 Werden von einem teilnehmenden Mitgliedstaat keine Maßnahmen durchgeführt oder erweisen sie sich nach Auffassung des Rates als unangemessen, so trifft der Rat unverzüglich einen Beschluß nach Artikel 104 c Absatz 9 bzw. Artikel 104 c Absatz 11.
3 Geht aus den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 ermittelten Daten über die tatsächliche Entwicklung hervor, daß ein übermäßiges Defizit von einem teilnehmenden Mitgliedstaat nicht innerhalb der in den Empfehlungen nach Artikel 104 c Absatz 7 oder der in einer Inverzugsetzung nach Artikel 104 c Absatz 9 festgelegten Frist korrigiert worden ist, so trifft der Rat unverzüglich einen Beschluß nach Artikel 104 c Absatz 9 bzw. Artikel 104 c Absatz 11.
Article 11
Beschließt der Rat Sanktionen gegen einen teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 104 c Absatz 11, so wird in der Regel eine unverzinsliche Einlage verlangt. Der Rat kann beschließen, diese Einlage durch die in Artikel 104 c Absatz 11 erster und zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Maßnahmen zu ergänzen.
Article 12
1 Geht das übermäßige Defizit auf eine Nichteinhaltung des Kriteriums des Verhältnisses des öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt gemäß Artikel 104 c Absatz 2 Buchstabe a) zurück, so setzt sich der Betrag der ersten Einlage aus einer festen Komponente in Höhe von 0,2 % des BIP und einer variablen Komponente in Höhe von einem Zehntel der Differenz zwischen dem als Prozentsatz des BIP des Vorjahres ausgedrückten Defizit und dem Referenzwert in Höhe von 3 % des BIP zusammen.
2 In jedem Folgejahr bis zur Aufhebung des Beschlusses über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits beurteilt der Rat, ob der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung durch den Rat nach Artikel 104 c Absatz 9 wirksame Maßnahmen getroffen hat. Im Rahmen dieser jährlichen Beurteilung beschließt der Rat nach Artikel 104 c Absatz 11 unbeschadet des Artikels 13 dieser Verordnung, die Sanktionen zu verschärfen, es sei denn, der teilnehmende Mitgliedstaat ist der Inverzugsetzung durch den Rat nachgekommen. Wird eine zusätzliche Einlage beschlossen, so muß sie einem Zehntel der Differenz zwischen dem als Prozentsatz des BIP des Vorjahres ausgedrückten Defizit und dem Referenzwert in Höhe von 3 % des BIP entsprechen.
3 Eine einzelne Einlage im Sinne der Absätze 1 und 2 darf die Obergrenze von 0,5 % des BIP nicht überschreiten.
Article 13
Eine Einlage wird vom Rat in der Regel nach Artikel 104 c Absatz 11 in eine Geldbuße umgewandelt, wenn das übermäßige Defizit zwei Jahre nach dem Beschluß, von dem teilnehmenden Mitgliedstaat eine Einlage zu verlangen, nach Auffassung des Rates nicht korrigiert wurde.
Article 14
Gemäß Artikel 104 c Absatz 12 hebt der Rat die in Artikel 104 c Absatz 11 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Sanktionen in dem Maße auf, wie der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat bei der Korrektur des übermäßigen Defizits Fortschritte erzielt hat.
Article 15
Nach Artikel 104 c Absatz 12 hebt der Rat sämtliche Sanktionen auf, wenn der Beschluß über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufgehoben worden ist. Sind nach Artikel 13 dieser Verordnung Geldbußen verhängt worden, so werden die entsprechenden Beträge nicht an den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat rücküberwiesen.
Article 16
Einlagen im Sinne der Artikel 11 und 12 dieser Verordnung werden bei der Kommission hinterlegt. Zinsen auf solche Einlagen sowie die Geldbußen im Sinne des Artikels 13 dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen gemäß Artikel 201 des Vertrags dar und werden unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die kein übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels 104 c Absatz 6 aufweisen, im Verhältnis zu ihrem Anteil am gesamten BSP der in Betracht kommenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Article 17
Solange das Haushaltsjahr im Vereinigten Königreich nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, werden die Bestimmungen der Abschnitte 2, 3 und 4 im Rahmen dieser Verordnung entsprechend den Bestimmungen im Anhang auf das Vereinigte Königreich angewandt.
Article 18
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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