Verordnung (EG) Nr. 1482/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 für die Freizone Madeiras zu der Verordnung (EG) Nr. 122/96 des Rates über die Abgabenbegünstigung bestimmter Waren bei der Einfuhr in die Freizonen Madeiras und der Azoren aufgrund ihrer besonderen Verwendung Amtsblatt Nr. L 200 vom 29/07/1997 S. 0046 - 0055 VERORDNUNG (EG) Nr. 1482/97 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1997 für die Freizone Madeiras zu der Verordnung (EG) Nr. 122/96 des Rates über die Abgabenbegünstigung bestimmter Waren bei der Einfuhr in die Freizonen Madeiras und der Azoren aufgrund ihrer besonderen Verwendung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
122/96 des Rates vom 22. Januar 1996 über die Abgabenbegünstigung bestimmter Waren bei der Einfuhr in die Freizonen Madeiras und der Azoren aufgrund ihrer besonderen Verwendung (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Der von den portugiesischen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 122/96 vorgelegte Antrag betrifft ausschließlich die Freizone Madeiras. Aufgrund des Antrages und zur Förderung der Wirtschaftsaktivitäten in der Freizone Madeiras erstellt die Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 122/96 eine Liste der Waren, die zur Abgabenbegünstigung zuzulassen sind, wenn sie einer wesentlichen Verarbeitung im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (3), unterzogen werden sollen. Durch entsprechende Kontrollmaßnahmen muß gewährleistet werden, daß die Zulassung der Waren zu der Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung im Einklang mit den Artikeln 291 bis 304 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 89/97 (5), mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erfolgt, wobei die besondere Verwendung innerhalb der Freizone Madeiras der für Freizonen geltenden Regelung, insbesondere den Artikeln 799 bis 842 der Verordnung unterliegt.
Die handelspolitischen Maßnahmen sind bei der Überführung der Waren in die besondere Verwendung anwendbar. Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 122/96 können die in Anhang I aufgeführten Waren unter den in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2005 in der Freizone Madeiras unter vollständiger Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Artikel 2 (1) Die Bewilligung gemäß Artikel 291 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
2454/93 wird von den für die zollamtliche Überwachung der Freizone Madeiras zuständigen Zollbehörden auf schriftlichen Antrag des Beteiligten erteilt. (2) Der Antrag wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang II gestellt. Über die Angaben gemäß Artikel 291 Absatz 3 hinaus macht der Beteiligte in seinem Antrag die in den verschiedenen Abschnitten des Musterantrags verlangten Angaben. Die Anträge sind mit Datum und Unterschrift zu versehen. (3) Die Bewilligung der zollfreien Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Abgabenbegünstigung wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang III erteilt.
Artikel 3 (1) Die Waren, die gemäß dieser Verordnung in der Freizone zollfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, bleiben nach Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unter zollamtlicher Überwachung. (2) Alle Vorgänge der besonderen Verwendung sind in der Buchführung gemäß Artikel 293 Buchstabe b) und Artikel 817 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu erfassen. (3) Diese Buchführung muß folgende zusätzliche Angaben enthalten: a) Angaben über die Waren, die im Verfahren der besonderen Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden; b) Angaben über die jeweilige besondere Verwendung; c) Angaben über die Erzeugnisse, die aus der jeweiligen besonderen Verwendung hervorgehen.
(4) Die Ausfuhr der gemäß Absatz 1 zollfrei in die Freizone verbrachten Waren unterliegt folgenden Bedingungen: a) Für Erzeugnisse, die aus der vorgesehenen besonderen Verwendung hervorgegangen sind, muß der Nachweis erbracht werden, daß sie einer Verarbeitung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen wurden. b) Für andere Waren - muß im Fall der Ausfuhr die Ausfuhranmeldung vorgelegt werden; - muß im Fall der Zerstörung oder Vernichtung außerhalb der Freizone eine entsprechende Genehmigung vorgelegt werden; die dabei gegebenenfalls anfallenden Abfälle oder Überreste müssen eine der für Nichtgemeinschaftswaren vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten; - werden die Waren einer anderen als der in dieser Verordnung vorgesehenen Verwendung zugeführt, so sind die Zölle zu entrichten.
Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juli 1997 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1996, S. 4. (2) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1. (4) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. (5) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 28. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >ANFANG EINES SCHAUBILD> MUSTER FÜR EINEN ANTRAG AUF ABGABENBEGÜNSTIGUNG FÜR BESTIMMTE WAREN IN DER FREIZONE VON MADEIRA AUFGRUND IHRER VERWENDUNG ZU BESONDEREN ZWECKEN Datum: ...................
Anmerkung: Bei den Angaben ist die vorgegebene Reihenfolge einzuhalten. Die Informationen zu den Waren sind für jede Warenkategorie einzeln anzugeben. 1. Name oder Firma und Anschrift a) des Antragstellers: b) des Beteiligten in der Freizone: 2. Verwendung zu besonderen Zwecken a) Einreihung der Einfuhrwaren (Kombinierte Nomenklatur): b) Handelsbezeichnung und/oder technische Beschreibung: c) Art der besonderen Verwendung: d) Erzeugnisse, die aus der besonderen Verwendung hervorgehen: 3. Ort der besonderen Verwendung 4. Voraussichtliche Dauer der besonderen Verwendung 5. Vorgesehene Geltungsdauer der Bewilligung 6.
Bezugsdaten zu den Bewilligungen a) die in den vorausgegangenen drei Jahren für die gleichen Waren erteilt wurden, wie diejenigen, die Gegenstand des vorliegenden Antrags sind: b) die für Waren mit derselben besonderen Verwendung gewährt wurden: Datum: Unterschrift: >ENDE EINES SCHAUBILD> Erläuterungen zum Antrag 1. Name oder Firma und Adresse: Wenn der Antrag mit dem Briefkopf des Unternehmens oder Antragstellers versehen ist, 1a) sind diese Angaben nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Informationen dem Briefkopf zu entnehmen sind; 1b) sind diese Angaben dennoch erforderlich, falls der Antragsteller nicht mit dem Beteiligten identisch ist.
2. Verarbeitung: a) Einreihung (Kombinierte Nomenklatur): Hierfür ist der vierstellige Code ausreichend, sofern eine Einreihung in den achtstelligen Code nicht für die Erteilung der Bewilligung und die korrekte Verwaltung der Verarbeitungsvorgänge erforderlich ist. b) Handelsbezeichnung und/oder technische Beschreibung: Die Beschreibung muß so klar und ausführlich sein, daß eine Entscheidung über den Antrag getroffen und aufgrund der Angaben beurteilt werden kann, ob der Umfang der Verarbeitung ausreicht. c) Beschreibung der besonderen Verwendung: Beschreibung der Verwendung der Einfuhrwaren für die Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse. d) Erzeugnisse, die aus der besonderen Verwendung hervorgehen:
Angabe des/der Erzeugnisse(s), die aus der Verarbeitung der Einfuhrwaren hervorgehen. 3. Ort der besonderen Verwendung: Angabe des Ortes, wo die Ausgangsstoffe verarbeitet werden. 4. Voraussichtliche Dauer der besonderen Verwendung: Angabe der durchschnittlichen Verarbeitungszeit für eine bestimmte Warenmenge (zum Beispiel pro Einheit oder Gewicht) sowie des Zeitraums von der zollfreien Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aufgrund der besonderen Verwendung bis zur Beendigung dieses Verfahrens. 5. Vorgesehene Geltungsdauer der Bewilligung: Angabe des Zeitraums, in dem die Ausgangsstoffe aufgrund ihrer besonderen Verwendung zollfrei eingeführt werden sollen.
6. Bezugsdaten zu den Bewilligungen: a) die in den vorausgegangenen drei Jahren für die gleichen Waren erteilt wurden, wie diejenigen, die Gegenstand des vorliegenden Antrags sind: Angaben zu allen Bewilligungen, sofern diese bekannt sind. Sind keine weiteren Bewilligungen bekannt, bitte "keine" angeben. b) die für Waren mit derselben besonderen Verwendung erteilt wurden: Angabe der Erzeugnisse, die aufgrund einer oder mehrerer vorausgegangener Bewilligungen im Rahmen derselben besonderen Verwendung hergestellt wurden und gegebenenfalls Angabe der Bezugsdaten zu den entsprechenden Bewilligungen.
ANHANG III >ANFANG EINES SCHAUBILD> MUSTER FÜR DIE BEWILLIGUNG DER ABGABENBEGÜNSTIGUNG Datum: Referenz des Antrags: Anmerkung: Bei den Angaben ist die vorgegebene Reihenfolge einzuhalten. In die Bewilligung sind die Angaben aus dem Antrag einzutragen. Die für den Antrag vorgelegten Informationen sind Bestandteil der Bewilligung. 1. Name oder Firma und Anschrift a) des Bewilligungsinhabers: b) des Beteiligten: 2. Waren, die zur besonderen Verwendung vorgesehen sind a) Einreihung der Einfuhrerzeugnisse (Kombinierte Nomenklatur): b) Handelsbezeichnung und/oder technische Beschreibung: c) Beschreibung der Verarbeitung: d) Verarbeitungserzeugnisse, die aus der besonderen Verwendung hervorgehen (Einreihung und Handelsbezeichnung und/oder technische Beschreibung):
3. Ort der besonderen Verwendung 4. Art der besonderen Verwendung 5. Geltungsdauer Datum: Unterschrift: (Stempel) >ENDE EINES SCHAUBILD>