Verordnung (EG) Nr. 2345/97 des Rates vom 24. November 1997 zur Senkung des Zollsatzes für die Einfuhr bestimmter lebender Rinder im Rahmen des WTO- Zollkontingents Amtsblatt Nr. L 326 vom 28/11/1997 S. 0001 - 0002 VERORDNUNG (EG) Nr. 2345/97 DES RATES vom 24. November 1997 zur Senkung des Zollsatzes für die Einfuhr bestimmter lebender Rinder im Rahmen des WTO-Zollkontingents DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 169 000 Stück bestimmter lebender Rinder zu eröffnen.
Der auf Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents anwendbare Zollsatz umfaßt einen Wertzoll von 16 % und einen spezifischen Betrag von 582 ECU/t. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2179/95 des Rates vom 8. August 1995 zur vorübergehenden autonomen Anpassung von in den Europa-Abkommen vorgesehenen landwirtschaftlichen Zugeständnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3379/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Bier (1995), um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (1), sowie der Verordnung (EG) Nr.
3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (2), kann der spezifische Betrag, der bei der Einfuhr von 169 000 Stück lebenden Rindern im Rahmen des Zollkontingents anfällt, für Tiere aus den assoziierten mitteleuropäischen Ländern auf 399 ECU/t gesenkt werden.
Diese Zollermäßigung wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1995 auf Einfuhren aus den genannten Ländern angewendet. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1926/96 (3) gilt ab dem 1. Juli 1996 eine ähnliche Regelung für Einfuhren aus Estland, Lettland und Litauen. In Anbetracht der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der WTO muß gewährleistet werden, daß der ermäßigte Kontingentzollsatz ohne Rücksicht auf das Land der Herkunft der eingeführten Erzeugnisse zur Anwendung gelangt, wann immer für Einfuhren aus den assoziierten mitteleuropäischen Ländern und den Baltischen Staaten eine Zollermäßigung gewährt wurde bzw. gewährt werden soll.
Daher sollte festgelegt werden, daß derartige Zollsenkungen künftig uneingeschränkt auf Rindereinfuhren aus allen Ländern ausgedehnt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Jede Senkung des Einfuhrzolls, der im Rahmen des gemeinschaftlichen Zollkontingents in Höhe von 169 000 Stück bestimmter lebender Rinder bei der Einfuhr von Tieren aus Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien und Bulgarien sowie aus Estland, Lettland und Litauen anfällt, wird ohne Rücksicht auf die Herkunft der Tiere uneingeschränkt auf alle Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents angewendet.
Artikel 2 Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (4) erlassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für die Einfuhren, für die im Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1997 Einfuhrlizenzen ausgestellt wurden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. November 1997. Im Namen des Rates Der Präsident J. POOS (1) ABl. L 223 vom 20. 9. 1995, S. 29. (2) ABl. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1595/97 (ABl. L 216 vom 8. 8. 1997, S. 1). (3) ABl. L 254 vom 8. 10. 1996, S. 1. (4) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 (ABl. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50).