Verordnung (EG) Nr. 2407/97 der Kommission vom 3. Dezember 1997 über die Freigabe zusätzlicher Mengen von Textilwaren zugunsten Vietnams Amtsblatt Nr. L 332 vom 04/12/1997 S. 0038 - 0038 VERORDNUNG (EG) Nr. 2407/97 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1997 über die Freigabe zusätzlicher Mengen von Textilwaren zugunsten Vietnams DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1445/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Infolge des ungedeckten Bedarfs innerhalb der Gemeinschaft beantragten der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowie einige Mitgliedstaaten für das Jahr 1997 die Freigabe zusätzlicher Mengen für die Waren der Kategorien 5, 21, 28, 68 und 78 zugunsten Vietnams. Für die betreffenden Kategorien wurden die Flexibilitätsbestimmungen nach Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 für 1997 voll ausgeschöpft. Wie schon im Jahre 1996, ist Vietnam bereit, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um der Gewährung dieser zusätzlichen Mengen bei der Verwaltung seiner Ausfuhren im Jahr 1998 Rechnung zu tragen.
Die laufenden Verhandlungen über die Erneuerung des bestehenden Abkommens werden voraussichtlich vor Ende 1997 abgeschlossen. Die betreffenden Mengen dürften angesichts ihres Verhältnisses zu den Gesamteinfuhren der entsprechenden Waren in die Europäische Gemeinschaft nicht zu einer Verzerrung des Marktes führen. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 gibt der Kommission die Möglichkeit, aufgrund besonderer Umstände zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten zu eröffnen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die folgenden zusätzlichen Mengen werden zugunsten Vietnams freigegeben, für die es im Jahr 1997 Ausfuhrgenehmigungen erteilen kann: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Dezember 1997 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1. (2) ABl. L 198 vom 25. 7. 1997, S. 1.