Verordnung (EG) Nr. 2592/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Berichtigung der in Irland auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbaren Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung vom 1. Juli 1995 Amtsblatt Nr. L 351 vom 23/12/1997 S. 0005 - 0005 VERORDNUNG (EG) Nr. 2592/97 DES RATES vom 18. Dezember 1997 zur Berichtigung der in Irland auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbaren Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung vom 1. Juli 1995 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2192/97 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und den Anhang XI des Statuts sowie Artikel 20 Unterabsatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Eurostat hat Überprüfungen des EDV-Verfahrens zur Berechnung der Berichtigungskoeffizienten vorgenommen. Dabei wurden Abweichungen in bezug auf die in Irland mit Wirkung vom 1. Juli 1995 und 1. Juli 1996 anwendbaren Berichtigungskoeffizienten festgestellt. Infolgedessen sind die in Irland anwendbaren Berichtigungskoeffizienten, die durch die Verordnungen (EG, Euratom, EGKS) Nr.
2963/95 (3) und (Euratom, EGKS, EG) Nr. 2485/96 (4) angenommen wurden, mit Wirkung vom 1. Juli 1995 und 1. Juli 1996 zu berichtigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 gilt für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungskoeffizient: - Irland 89,6. (2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1996 gilt für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungskoeffizient: - Irland 93,6.
(3) Die auf die Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten in Irland anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts mit Wirkung vom 1. Juli 1995 und 1. Juli 1996 festgesetzt. Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 (5) finden weiterhin Anwendung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1997. Im Namen des Rates Der Präsident F.
BODEN (1) ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. (2) ABl. L 301 vom 5. 11. 1997, S. 5. (3) ABl. L 310 vom 22. 12. 1995, S. 1. (4) ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 1. (5) ABl. L 191 vom 22. 7. 1988, S. 1.