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Entschließung des Rates vom 20. Januar 1997 über die Einbeziehung der kulturellen Aspekte in die Tätigkeit der Gemeinschaft (97/C 36/04)

CELEX
31997Y0205(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1997-01-20
In force since
1997-01-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 20. Januar 1997 über die Einbeziehung der kulturellen Aspekte in die Tätigkeit der Gemeinschaft (97/C 36/04) Amtsblatt Nr. C 036 vom 05/02/1997 S. 0004 - 0005 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 20. Januar 1997 über die Einbeziehung der kulturellen Aspekte in die Tätigkeit der Gemeinschaft (97/C 36/04) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union, mit dem der Prozeß der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas auf eine neue Stufe gehoben wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 128 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Absatz 4, trägt die Gemeinschaft den kulturellen Aspekten bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags Rechnung.

Nach Artikel 3b des Vertrags wird die Gemeinschaft in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nach dem Subsidiaritätsprinzip tätig. Der Rat und die im Rat vereinigten Minister für Kulturfragen sind auf ihrer Tagung am 12. November 1992 zu dem Schluß gelangt, daß es zur normalen Praxis werden sollte, den kulturellen Aspekten von Maßnahmen aufgrund anderer als der den Kulturbereich betreffenden Vertragsbestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten bei der Planung jeder neuen Aktion oder Politik in einem möglichst frühen Stadium Rechnung zu tragen, und daß die Minister regelmäßig die im Rat erörterten kulturrelevanten Fragen, die unter andere Bestimmungen des Vertrags fallen, prüfen sollten.

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 25. Juli 1996 die Schlußfolgerung gezogen, daß der Zugang des Bürgers - als Akteur oder als Nutzer - zur Kultur eine wesentliche Voraussetzung für die volle Einbeziehung in die Gesellschaft darstellt und daß geographische, physische, erziehungsbedingte, soziale oder wirtschaftliche Hindernisse in allen Ländern den Zugang einer großen Zahl von Bürgern zur Kultur erschweren und Ausgrenzungsphänomene, insbesondere in den benachteiligten Bevölkerungsgruppen, verstärken können - BEGRÜSST den ersten Bericht der Kommission über die Berücksichtigung der kulturellen Aspekte in der Tätigkeit der Gemeinschaft, der einen Teilüberblick über die Lage gibt und in dem die Kommission erklärt, daß zwar beträchtliche Mittel für kulturelle Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit kultureller Dimension bereitgestellt werden, die durchgeführten Maßnahmen jedoch nur selten den spezifischen Zielen der Gemeinschaft im Kulturbereich entsprechen;

IST DER ANSICHT, daß dieser Bericht ein wertvoller erster Schritt zur Ermittlung der Bereiche ist, in denen andere Bestimmungen des Vertrags und die sich daraus ergebenden Tätigkeiten den Kulturbereich beeinflussen und für ihn von Nutzen sind, und daß er zeigt, daß weitere Arbeiten erforderlich sind, um den Zielen und Verpflichtungen nach Artikel 128 zu entsprechen; NIMMT mit Interesse ZUR KENNTNIS, daß eine Reihe von Gemeinschaftsfinanzierungen im Rahmen der Strukturfonds unmittelbar den Kulturbereich (historisches und künstlerisches Erbe, traditionelles Handwerk usw.) betrifft; ERKLÄRT, daß kulturelle Aspekte bei den Tätigkeiten der Gemeinschaft im Rahmen des Vertrags gemäß folgenden Grundsätzen berücksichtigt werden sollten: - Die Kultur ist Bestandteil der Tätigkeit der Gemeinschaft und trägt durch die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Bürger und die Förderung der persönlichen und menschlichen Entfaltung zum Erreichen der Gemeinschaftsziele bei; - die Kultur muß, wie andere Tätigkeiten, die eine horizontale Koordinierung in den Beschlußfassungsverfahren der Gemeinschaft erfordern, als eigenständiger Bereich anerkannt werden; - wesentliche Voraussetzung für eine volle Beteiligung der Bürger am gesellschaftlichen Leben ist es, daß sie Zugang zur Kultur haben und ihre kulturelle Identität wahren und zum Ausdruck bringen können; - die Durchführung von Maßnahmen mit kultureller Dimension sollte einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt leisten sowie gleichzeitig das gemeinsame kulturelle Erbe hervorheben, um so - Europa bürgernäher zu gestalten, - den Prozeß der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas weiterzuführen, - den Sinn für die Unionsbürgerschaft zu stärken.

Die Durchführung solcher Maßnahmen kann auch zur Verringerung von Unterschieden im Entwicklungsstand der einzelnen Regionen, zu einem größeren wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer im Binnenmarkt, zur Beseitigung der Ausgrenzung und zur Bereicherung der Lebensqualität der Bürger beitragen; - die unterschiedlichen Verfahren und Gepflogenheiten bei kulturellen Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der Beschlußfassungsstrukturen der Gemeinschaft respektiert werden; - bei der Einbeziehung der kulturellen Aspekte sollte auf Transparenz und Koordinierung geachtet werden;

IST DER ANSICHT, daß die Gemeinschaft zur Verwirklichung ihrer in Artikel 128 genannten Ziele im Kulturbereich und zur Durchführung anderer Vertragsbestimmungen, die den Kulturbereich betreffen, sorgfältig berücksichtigen muß, welche Auswirkungen ihre Politik in anderen Bereichen auf die Kultur hat; sie sollte ferner regelmäßig ihre Tätigkeit in den im ersten Bericht der Kommission angeführten Bereichen überprüfen: - Binnenmarkt, einschließlich Fragen der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, - interne Gemeinschaftspolitiken, - Politik im audiovisuellen Bereich und im Bereich der Telekommunikation, einschließlich Fragen der Informationsgesellschaft und der Programmindustrie, - Außenbeziehungen der Gemeinschaft;

KOMMT ÜBEREIN, kulturelle Aspekte im Rahmen der Strukturfonds zu berücksichtigen, damit der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der Gemeinschaft gestärkt und ihre allgemeine harmonische Entwicklung innerhalb des derzeitigen Rechtsrahmens der Gemeinschaft gefördert wird; KOMMT ÜBEREIN, wirksame und kohärente Verfahren zu schaffen, mit denen die Auswirkungen anderer Gemeinschaftspolitiken auf den Kulturbereich auf allen geeigneten Ebenen überprüft werden können. Diese Verfahren sollen insbesondere darauf abzielen, einen Informationsfluß zu den kulturellen Aspekten bestehender und vorgeschlagener Gemeinschaftsmaßnahmen zu schaffen;

BEGRÜSST die Absicht der Kommission, - auf ihrer Ebene verbesserte und wirksame Verfahren zu schaffen, um ihre Tätigkeiten entsprechend den im Kulturbereich angestrebten Zielen unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Umwelt- und im Gesundheitsbereich besser koordinieren zu können; - geeignete Verfahren zu entwickeln, um gleich zu Beginn der Ausarbeitung von Politiken aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags beurteilen zu können, welche Vorschläge Auswirkungen auf die Kultur haben können, diese Verfahren in ihrem Jahresprogramm darzulegen und dafür Sorge zu tragen, daß die einschlägigen Vorschläge den in dieser Entschließung dargelegten kulturpolitischen Grundsätzen Rechnung tragen;

ERSUCHT die Kommission, - die Mitgliedstaaten weiterhin mit Informationen hoher Qualität zu versorgen, um deren eigene Koordinierung auf einzelstaatlicher Ebene zu erleichtern, und diese Versorgung noch zu verbessern; - dem Rat jährlich darüber Bericht zu erstatten, wie den kulturellen Aspekten bei den Tätigkeiten der Gemeinschaft, die auf anderen Bestimmungen des Vertrags beruhen, gemäß den von Zeit zu Zeit vom Rat und von ihr selbst festgelegten vorrangigen kulturpolitischen Zielen Rechnung getragen worden ist; - eine detaillierte Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeit der Union im Kulturbereich, insbesondere in bezug auf die Beschäftigung, vorzunehmen; - bei ihren Tätigkeiten den vom Rat geäußerten Standpunkten zu kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen;

VERPFLICHTET SICH, - zu prüfen, inwieweit die in den obengenannten Schlußfolgerungen vom 12. November 1992 und in dieser Entschließung enthaltenen Grundsätze eingehalten werden, - die Arbeitsweise, die Wirksamkeit und die Relevanz der Verfahren, mit denen die Einhaltung dieser Grundsätze überprüft werden soll, einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen, - gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Verbesserung dieser Verfahren zu prüfen und - Ideen zu der Frage zu erarbeiten und vorzulegen, wie die Einbeziehung der kulturellen Aspekte in die Tätigkeit der Gemeinschaft weiter gefördert und verbessert werden kann, einschließlich der Erstellung weiterer Leitlinien, wenn dies sich als notwendig erweisen sollte.

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