Empfehlung Nr. 21 vom 28. November 1996 zur Anwendung von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Arbeitslose, die ihren in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat beschäftigten Ehepartner begleiten Amtsblatt Nr. C 067 vom 04/03/1997 S. 0003 - 0003 EMPFEHLUNG Nr. 21 vom 28. November 1996 zur Anwendung von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Arbeitslose, die ihren in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat beschäftigten Ehepartner begleiten (97/C 67/03) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - gestützt auf Artikel 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, wonach sie beauftragt ist, alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln, die sich aus den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 69 Absatz 1 kann unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, der sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten als den zuständigen Staat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, den Anspruch auf diese Leistungen bei Arbeitslosigkeit behalten.
Eine der Voraussetzungen des Buchstabens a) des genannten Absatzes ist, daß der Betreffende der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden haben muß. Gemäß dem letzten Satz des Buchstabens a) können die zuständigen Dienststellen oder Einrichtungen die Abreise des Arbeitssuchenden vor Ablauf der Frist von vier Wochen genehmigen. Diese Genehmigung sollte im Prinzip den Personen gewährt werden, die unter Erfuellung der anderen in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 genannten Voraussetzungen ihren Ehepartner, der eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat angenommen hat, begleiten wollen - hat gemäß den in Artikel 80 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 festgelegten Bedingungen beraten und EMPFIEHLT den zuständigen Dienststellen und Einrichtungen: 1. Die Genehmigung der Abreise des Betreffenden vor Ablauf der im letzten Satz des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Frist von vier Wochen ist dem vollarbeitslosen Arbeitnehmer oder Selbständigen zu gewähren, der alle anderen gemäß Artikel 69 Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen erfuellt und der seinen Ehepartner, welcher eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat angenommen hat, begleitet. 2. Diese Empfehlung gilt ab dem ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Denis CROWLEY